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Hausarbeit Fortgeschritten SS 2011 Strafrecht

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Hausarbeit Fortgeschritten SS 2011 Strafrecht Empty Hausarbeit Fortgeschritten SS 2011 Strafrecht

Beitrag von gastl Mi Feb 16, 2011 7:57 am

Der Weg ist das Ziel“ – möglichst kurz sollte er trotzdem sein…

Sportarzt A ist begeisterter Anhänger des Bundesliga-Handballvereins HSG Erlan-
gen/Nürnberg und ein guter Bekannter des dortigen Stars S, der in der Handballszene unter
dem Namen „Schnitzel“ bekannt ist. A ist daher begeistert, dass „sein“ Team am Supergame
2011 teilnehmen wird. Das einmal jährlich stattfindende Supergame wird vom Deutschen
Handball Bund (DHB) organisiert und vom Veranstalter Frankensports GmbH ausgetragen,
wobei die zwei Mannschaften mit der größten Zuschauerzahl der vergangenen Saison in der
MegaMaxArena in Nürnberg aufeinander treffen. Die Frankensports GmbH lobt dabei jedes
Jahr eine Siegerprämie von 100.000 € aus. Als Gegner steht schon lange der HaSpo Hamburg
fest, der neben dem Sponsor mit dem größten Geldbeutel auch über die größte Halle und da-
mit seit Jahren über die meisten Zuschauer verfügt.

A hat sich daher schon früh Karten für das stets ausverkaufte Event gesichert. Da er jedoch
von den äußerst schlechten Parkmöglichkeiten an der MegaMaxArena weiß, beschließt er,
sich einen Parkplatz direkt an deren Zufahrt zu sichern. Die Parkbuchten an der Straße, wel-
che zur Arena führt, wurden in unmittelbarer Nähe der Arena (in einer Länge von ca. 300
Metern) von der Stadt Nürnberg nach der Errichtung der MegaMaxArena zu VIP-Parkplätzen
umfunktioniert. Es wurde ein Richtzeichen mit dem Zusatzzeichen „Parken nur mit VIP-
Parkkarte“ entsprechend den Vorschriften der StVO aufgestellt. In Absprache mit der Stadt ist
der jeweilige Betreiber der MegaMaxArena berechtigt, solche VIP-Parkkarten zu verkaufen.
Verstöße gegen das im Zusatzzeichen angeordnete Parkverbot für das Parken ohne VIP-
Parkkarte werden durch die regionale Verkehrsüberwachung weiterhin mit Bußgeldbeschei-
den nach dem OWiG geahndet.

Auch die Frankensports GmbH macht als langjähriger Betreiber der MegaMaxArena von der
Möglichkeit Gebrauch, die ihr von der Stadt eingeräumt wurde und verkauft an ausgewählte
Unternehmen einmal pro Jahr VIP-Parkkarten zum Preis von 500 € pro Stück. Diese werden
in der Zentrale der Frankensports GmbH in einem Laserdruckverfahren hergestellt und sind
lediglich mit dem Aufdruck „VIP“, dem Schriftzug „Frankensports GmbH“ sowie dem Jahr,
für das die Karte gültig ist, versehen. Für das Jahr 2011 hat A zwar keine solche Karte be-
kommen, freut sich nun jedoch, dass er seine alte Karte aus dem Jahr 2009 als Andenken be-
halten hat. Mit Ziffern in dem Druckbild der VIP-Parkkarte überklebt er daher das „2009“ mit
einem „2011“. Wie von vornherein beabsichtigt, platziert A die so erstellte Karte am Tag des
Supergames hinter der Windschutzscheibe seines BMW Z4 und parkt auf dem VIP-Parkplatz
vor der Arena.

Da die Stadt Nürnberg bei solchen Großereignissen jedoch besonderen Wert auf die Überwa-
chung der Parkplätze legt und erfahrene Politessen einsetzt, erkennt die seit vielen Jahren in
diesem Job tätige P, dass es sich bei der Karte des A um eine Kopie einer VIP-Karte handelt
und verpasst ihm ein „Knöllchen“.

A, der von all dem nichts mitbekommen hat, betritt – froh über seinen vermeintlich klugen
Schachzug – bereits einige Stunden vor dem Spiel die Arena. Sein Freund S hatte ihn gebeten,
in der Kabine vorbeizukommen, um „letzte Vorbereitungen für einen siegreichen Abend“ zu
treffen. Zu diesem Zweck bittet der äußerst ehrgeizige S den A, ihm leistungsfördernde, auf-
2

putschende Mittel mit einer Spritze zu injizieren, obwohl er weiß, dass diese Mittel auf der
Liste der Dopingsubstanzen im Antidoping-Reglement des DHB stehen. Von der ausgelobten
Siegprämie weiß S dabei nichts. Er weiß jedoch, dass bei diesem Spiel der Bundestrainer an-
wesend sein wird. Daher geht es dem S ausschließlich darum, das prestigeträchtige Duell zu
gewinnen und selbst groß aufzuspielen, um seine Chancen, für die Nationalmannschaft nomi-
niert zu werden, zu verbessern. A hatte dem S vorher schon öfter solche Mittel injiziert und
weiß, dass dieser davon bislang stets einen erhöhten Puls, ein kurzzeitiges Flimmern vor den
Augen sowie eine erhöhte Körpertemperatur bekommen hatte. Über diese Nebenwirkungen
sowie eventuell weitere Neben- und vor allem Folgewirkungen, die jedoch nicht zum Tod des
S führen können, belehrt A den S auch bei diesem Mal. Wie bei den letzten Malen hat sich
der S jedoch bereits im Vorfeld intensiv Gedanken zu möglichen Folgen gemacht und für sich
beschlossen, nicht ausgerechnet in diesem wichtigen Spiel einen Rückzieher zu machen. Er
entgegnet dem A daher nur „Was in der Zukunft passiert ist mir egal. Heute Abend wird Ge-
schichte geschrieben!“ Daraufhin injiziert A dem S die gewünschten Mittel. Wie erwartet
treten daraufhin die oben genannten (gewohnten) Folgen bei S ein.

Der Rest des Abends verläuft allerdings wie gewünscht: Die HSG Erlangen/Nürnberg kann
aufgrund eines überragenden 19-fachen Torschützen S das Supergame gegen den HaSpo
Hamburg für sich entscheiden und erhält die von der Frankensports GmbH ausgelobte Sieg-
prämie. Im Anschluss an das Supergame werden Dopingkontrollen entsprechend dem DHB-
Antidoping-Reglement durchgeführt, wobei das Ergebnis dieser Kontrollen noch aussteht.

Am nächsten Morgen schläft S nach dem anstrengenden Vorabend lange aus und holt dann
Brötchen beim Bäcker um die Ecke. Er trägt dabei gut sichtbar ein T-Shirt mit dem Aufdruck
„Sohn Frankens“, darunter steht „die Jugend stolz, die Fahnen hoch“. Der völlig unpolitische
S weiß zwar, dass die beiden Textzeilen ein markantes Kennzeichen irgendeiner heute verbo-
tenen Organisation des Dritten Reichs waren, dies ist ihm aber egal. Er will damit nur seine
Freude über den furiosen Sieg seiner Mannschaft zum Ausdruck bringen. Die Bäckereifach-
verkäuferin nimmt zwar den Aufdruck zur Kenntnis, kann aber nichts damit anfangen. Weite-
re Menschen trifft S auf dem kurzen Weg nicht.

Wie haben sich A und S nach dem StGB strafbar gemacht? Eventuell erforderliche
Strafanträge sind gestellt.

Bei der Bearbeitung ist davon auszugehen, dass das von der Stadt aufgestellte Schild den Vor-
schriften der StVO entspricht und die Bußgeldbescheide zulässigerweise ergehen.

Delikte zum Nachteil des DHB, der HSG Erlangen/Nürnberg sowie des HaSpo Hamburg sind
nicht zu prüfen.

Anlage:
Auszug aus der Rechtsordnung (RO) des Deutschen Handball Bundes:
§ 15 Doping
(1) Jede Form von Doping ist sowohl im als auch außerhalb des Wettkampfes verboten. (…)
Verstößt ein Spieler gegen Anti-Doping- Bestimmungen, sind er und seine Mannschaft nach
dem ADR und dieser RO zu bestrafen.
(2) (…)

Auszug aus dem Antidoping-Reglement (ADR) des Deutschen Handball Bundes:
§ 1 Dopingverbot
Die Einnahme von Substanzen zur Leistungssteigerung vor und während des Wettkampfes ist
verboten.
3

§ 7 Maßnahmen bei Dopingvergehen
(1) Trainingskontrollen
Im Falle des Nachweises von Doping (s. § 86 SpO) oder im Falle der Weigerung, sich einer an-
geordneten Dopingkontrolle zu unterziehen, soll der Spieler mit einer Sperre von 12 Monaten
belegt werden. (…)
(2) Wettkampfkontrollen Zusätzlich zu den unter Ziffer 1 genannten Maßnahmen ist die Mann-
schaft des Aktiven mit Spielverlust des Spieles bzw. der Spiele zu bestrafen, bei denen sein
Mitwirken unter den Bedingungen des Verstoßes gegen das Antidoping-Reglement nach-
gewiesen wurde.
(3) (…)




Beachten Sie bitte bei Ihrer Ausarbeitung folgenden Bearbeitervermerk vollständig, da an-
sonsten eine gültige Teilnahme an der Hausarbeit nicht sichergestellt werden kann.

Die maximale Seitenzahl beträgt 25 Seiten, wobei Deckblatt, Literaturverzeichnis und Gliederung
nicht mitzuzählen sind. Das Gutachten ist wie folgt zu formatieren: Rechts ist ein Rand von mindes-
tens 5 cm zu lassen. Dazu ein Rand von 2,5 cm auf der gegenüberliegenden Seite. Oben und unten ist
ein Rand von jeweils 2,5 cm einzuhalten. Für den laufenden Text muss Schriftgröße 12, Zeilenabstand
1,5 und Laufweite 100 % benutzt werden. In Fußnoten ist Schriftgröße 10 mit einfachem Zeilenab-
stand und Laufweite 100 % zu verwenden. Als Schriftart ist Times New Roman zu wählen.
Die angegebenen Vorgaben sind Mindestgrößen, großzügigere Formatierungen sind erlaubt. Wer sich
Vorteile zu verschaffen sucht, indem er die Formatvorgaben nicht einhält oder auf anderem Wege zu
umgehen (insbesondere mit nicht gebräuchlichen Abkürzungen oder Fließtext in den Fußnoten) sucht,
wird mit deutlichen Punktabzügen bestraft. Das Risiko von Fehlinterpretationen der Formvorgaben
trägt der Bearbeiter.
Für die verkörperte Fassung ist letzter Abgabetermin Mittwoch, der 4. Mai 2011. Die Arbeiten können
an diesem Tag wahlweise in der ersten Übungsstunde der Fortgeschrittenenübung abgegeben oder in
das Postfach des Lehrstuhls für Strafrecht und Kriminologie (Professor Dr. Streng) im Eingangsbe-
reich des Juridicums eingeworfen werden. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschluss-
frist. Weder technische Störfälle (insbesondere Computer- und Druckerprobleme) noch andere Hin-
dernisse, die gerade in letzter Minute aufzutreten pflegen, entschuldigen eine verspätete Abgabe. Die
Bearbeitungszeit ist großzügig bemessen, weshalb eine Fertigstellung der Hausarbeit erst in den letz-
ten Stunden vor Abgabe auf eigene Gefahr geschieht! Arbeiten, die mit der Post zugeschickt werden,
gelten erst mit ihrem Eingang in der Posteingangsstelle des Fachbereichs Jura der FAU bis 04.05.2011
als abgegeben.
Die Arbeiten werden nur korrigiert, wenn zusätzlich zur verkörperten Ausarbeitung das Gutachten
per E-Mail eingeht. Es gilt dieselbe Frist. Die E-Mail hat als Betreff zu enthalten „E-
Fortgeschrittenenhausarbeit“ (genauso geschrieben, ohne Anführungszeichen und ohne Leerzeichen)
und ist an hausarbeit@jura.uni-erlangen.de zu senden. Die Datei ist wie folgt zu benennen: Erster und
letzter Buchstabe des Vornamens sowie die ersten fünf Buchstaben des Nachnamens (Beispiel: Martin
Müller = mnmuell). Umlaute sind als ae, oe, ue zu behandeln. In der E-Mail sind zusätzlich Name und
Matrikelnummer mitzuteilen. Sie können nur eine automatisierte Lesebestätigung anfordern. Wie Sie
das bewerkstelligen, liegt in Ihrem Verantwortungsbereich. Persönliche Anfragen können diesbezüg-
lich nicht beantwortet werden.


Aktueller Hinweis: In der Bearbeitungszeit kommt es erfahrungsgemäß zu räumlichen Engpässen in
der Seminarbibliothek. Es ist ein Gebot der Fairness, Plätze nur in Anspruch zu nehmen, wenn man
dort auch tatsächlich arbeitet. Deshalb sind Reservierungen nicht zulässig. Bücher oder andere Ge-
genstände, die über längere Zeit nicht einem erkennbaren Besitzer zuzuordnen sind, werden deshalb
beiseite geräumt. Zugleich wird dringend darum beten, Unterhaltungen in jeglicher Lautstärke nur
außerhalb der Bibliothek zu führen.

gastl
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Beitrag von strafbar Di März 15, 2011 1:19 am

bezüglich des Doping geht s ja normalerweise um betrug. aber S weis ja nix von der siegprämie, oder ist der platz in der nationalmanschaft auch ein vermögenswerter vorteil.
bezüglich der Injzierung des dopingmittel durch den Freund A liegt eine Einwilligung vor, aber ich denke man muss wohl 228 StGB prüfen.

ich weis auch nicht wie ich die "Anti-Doping Regeln" einordnen soll. ist ja nur Teil einer Satzung eines Vereins, was hat das mit Strafrecht zu tun.

strafbar
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Beitrag von strafbar Di März 15, 2011 3:05 pm

hab in zjs-online aus 2008/3 Aufsatz gefunden der die Problematik der KV und des Betruges beleuchten.
vorne "www." hinschreiben: zjs-online.com/dat/artikel/2008_3_58.pdf

strafbar
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Beitrag von strafbar Di März 15, 2011 3:20 pm

Ach hier noch ein Aufsatz von Matze (Jahn) zu § 228 StGB auf zjs-online.com : vorne "www." !!!

zis-online.com/dat/artikel/2006_2_12.pdf

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Hausarbeit Fortgeschritten SS 2011 Strafrecht Empty frage

Beitrag von crane Fr März 25, 2011 12:51 pm

hey leute,

sitz grad an der hausarbeit und bin ein bisschen verwundert, dass alles relativ eindeutig ist! geht es euch da auch so? das einzige problem welches ich habe ist eig wie immer der platz, weil doch sehr viel abgefragt wird... was macht ihr denn bei dem verwenden von kennzeichen verfassungswidriger organisationen mit der öffentlichkeit? ich würde da ja eig rausfliegen, aber taktisch?! im sachverhalt geht es ja auch noch um seinen bedingten vorsatz... naja wär super wenn ihr mal eure gedanken rauslasst!
lg

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Beitrag von deSad Fr März 25, 2011 1:50 pm

strafbar schrieb:bezüglich des Doping geht s ja normalerweise um betrug. aber S weis ja nix von der siegprämie, oder ist der platz in der nationalmanschaft auch ein vermögenswerter vorteil.
bezüglich der Injzierung des dopingmittel durch den Freund A liegt eine Einwilligung vor, aber ich denke man muss wohl 228 StGB prüfen.

ich weis auch nicht wie ich die "Anti-Doping Regeln" einordnen soll. ist ja nur Teil einer Satzung eines Vereins, was hat das mit Strafrecht zu tun.

Also mit dem Platz in der Mannschaft ist m.E. kein vermögenswerter Vorteil gegeben.

Einwilligung und 228 ist doch dasselbe, da liegt auch der Schwerpunkt.

Adr Regeln sind im Prüfungspunkt Täuschung zu behandeln (Täuschung durch konkludentes Verhalten oder Verstoß gegen Vereinbarungen mit dem Veranstalter o.ä., und hier eben kurz erwähnen, dass S auch gegen diese Vereinbarungen verstoßen hat)
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Hausarbeit Fortgeschritten SS 2011 Strafrecht Empty Re: Hausarbeit Fortgeschritten SS 2011 Strafrecht

Beitrag von deSad Fr März 25, 2011 1:59 pm

crane schrieb:hey leute,

sitz grad an der hausarbeit und bin ein bisschen verwundert, dass alles relativ eindeutig ist! geht es euch da auch so? das einzige problem welches ich habe ist eig wie immer der platz, weil doch sehr viel abgefragt wird... was macht ihr denn bei dem verwenden von kennzeichen verfassungswidriger organisationen mit der öffentlichkeit? ich würde da ja eig rausfliegen, aber taktisch?! im sachverhalt geht es ja auch noch um seinen bedingten vorsatz... naja wär super wenn ihr mal eure gedanken rauslasst!
lg

Öffentlich wird das Kennzeichen verwendet, wenn es von unbestimmt vielen Personen, die nicht durch persönliche Beziehung verbunden sind wahrgenommen werden kann (Erbs/Kohlhaas, Wache in: Strafrechtliche Nebengesetze, 179. Erg.-Lfg., 2010, § 9, Rn. 6.). Da es sich beim § 86a um ein Gefährdungs- und kein Erfolgsdelikt handelt , kommt es auch nicht darauf an, ob es tatsächlich jemand wahrgenommen hat . Vielmehr ist es auch dann öffentlich verwendet, wenn die Personen den Vorgang hätten wahrnehmen können, aber im Augenblick nicht zur Stelle waren(BeckOK/Ellbogen, StGB, Ed. 13, 2010, § 86a, Rn. 8; BGHSt. 10, 194; 12, 46.)

Bezüglich Vorsatz ist eig. aller eindeutig: Er wusste um die verbotene Organisation. Er hat auch nicht darauf vertraut dass ihn keiner sieht, sondern wollte im Gegenteil Aufmerksamkeit erregen. Dolus eventualis gegeben.
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Hausarbeit Fortgeschritten SS 2011 Strafrecht Empty Urkundenfälschung

Beitrag von alan So März 27, 2011 12:17 am

Hallo,

geht bei euch die Urkundenfälschung (bzgl des Überklebens) auch relativ problemlos durch?

alan
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Hausarbeit Fortgeschritten SS 2011 Strafrecht Empty Re: Hausarbeit Fortgeschritten SS 2011 Strafrecht

Beitrag von kinglear So März 27, 2011 11:08 pm

@ alan,

ja so ziemlich. Smile

Wie habt ihr es mit der Beteiligung von S im 2. TK gelöst?? silent Question

kinglear
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Hausarbeit Fortgeschritten SS 2011 Strafrecht Empty Re: Hausarbeit Fortgeschritten SS 2011 Strafrecht

Beitrag von deSad Di März 29, 2011 9:55 pm

kinglear schrieb:@ alan,

ja so ziemlich. Smile

Wie habt ihr es mit der Beteiligung von S im 2. TK gelöst?? silent Question

Ich denke die wollten auf § 30 I und II raus, aber die normale Anstiftung auch. Hier wird man aber schnell rausfliegen, da A keine rechtswidrige Hauptat begangen hat.
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Hausarbeit Fortgeschritten SS 2011 Strafrecht Empty dreiecksbetrug

Beitrag von ahoi Do März 31, 2011 1:37 am

hello,
sagt mal, prüft ihr im 1. tatkomplex betrug bzgl. der stadt und dem veranstalter? also bzgl des veranstalters wär das ja dann ein dreiecksbetrug... fraglich ist nur, ob das wegnehmen des parkplatzes ein vermögensnachteil des veranstalter ist?
was ist denn eure meinung?

ahoi
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Hausarbeit Fortgeschritten SS 2011 Strafrecht Empty nachtrag

Beitrag von ahoi Do März 31, 2011 1:38 am

mein natürlich versuchter betrug...

ahoi
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Hausarbeit Fortgeschritten SS 2011 Strafrecht Empty Re: Hausarbeit Fortgeschritten SS 2011 Strafrecht

Beitrag von deSad Do März 31, 2011 2:12 am

hab zwr einiges getrunken, aber wegnehmen eines Parkplatzes... ist etwas janz besonderes;) Gibt es nicht.
Hab ich nicht geprüft, finde ich auch fehl am Platz
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Hausarbeit Fortgeschritten SS 2011 Strafrecht Empty ...

Beitrag von ahoi Do März 31, 2011 1:05 pm

habs auch nicht geprüft, denke eig das selbe wie du... wollt halt nur mal ne meinung einholen! hätt sich nämlich eig gut angeboten...

ahoi
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Hausarbeit Fortgeschritten SS 2011 Strafrecht Empty Strafbarkeit wg. versuchten Betruges im Tatkomplex 1

Beitrag von rundum So Apr 03, 2011 12:14 pm

scheitert bei euch die Strafbarkeit wegen versuchten Betruges im Tatkomplex 1 auch daran, dass schon gar keine Vermögensverfügung vorliegen würde. Egal ob seitens der Stadt oder des Veranstalters?

rundum
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Hausarbeit Fortgeschritten SS 2011 Strafrecht Empty Körperverletzung Doping-Spritzte

Beitrag von mimi Mi Apr 13, 2011 6:36 pm

Hallo,

Geht die Körperverletzung bei euch durch (bei dem Einspritzen von Doping). So erheblich nach § 223 StGB finde ich "erhöhten Puls, ein kurzzeitiges Flimmern vor den Augen sowie eine erhöhte Körpertemperatur" nicht, oder ??

mimi
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Hausarbeit Fortgeschritten SS 2011 Strafrecht Empty Re: Hausarbeit Fortgeschritten SS 2011 Strafrecht

Beitrag von Froop Mi Apr 13, 2011 11:03 pm

Ich hätte auch mal eine Frage:

wie löst ihr den das Problem mit dem Vermögensschaden beim Betrug hinsichtlich des Preisgelds???
Ich würde da irgendwie schon rausfallen, aber das kann ja wohl nicht sein weil wir doch bestimmt den Vorsatz des S (der ja nichts von dem Preisgeld wusste und nur weil der Bundestrainer anwesend war, sich doingmittel einnahm) noch ansprechen müssen und quasi da rausfallen.

Wie löst ihr das denn?

Froop
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Hausarbeit Fortgeschritten SS 2011 Strafrecht Empty ...

Beitrag von ahoi Do Apr 14, 2011 12:11 am

@froop: tja, hab das selbe problem... aber es gibt auch ansichten in der literatur die vertreten, dass es sehr wohl einen vermögensschaden gibt, auch wenn das geld so oder so ausgeschüttet wird! die begründen das damit, dass mit der ausschüttung des geldes auch einen zweck verfolgt wird (förderung des sports usw...). naja ich finds nicht gerade befriedigend, aber klausurtaktisch...
@mimi: bereits der einstich mit der spritze stellt eine körperliche misshandlung dar... und die folgen sind natürlich auch ein abweichen vom körperlichen normalzustand, somit auch eine gesundheitsschädigung... kv (+)
@rundum: jep bei mir auch...

aber jetzt mal noch ne frage von mir:
wie bringt ihr das mit dem nationaltrainer-zeug unter? evtl. bei der einwilligung bzgl sittenwidrigkeit? oder (auch) bei dem betrug?

lg

ahoi
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Hausarbeit Fortgeschritten SS 2011 Strafrecht Empty Re: Hausarbeit Fortgeschritten SS 2011 Strafrecht

Beitrag von Froop Do Apr 14, 2011 12:35 pm

@ahoi

Genau das mit dem Nationaltrainer ist nämlich auch mein Problem. Ich sehe die einzige Lösung darin, dies unter dem Subjektiven Tatbestand beim Betrug miteinzubauen. Aber ich bin auch nicht ganz so zufrieden mit der Lösung über eine Zweckverfehlung :-(

Hast du auch nur den Betrug hinsichtlich der Teilnahme am Wettkampf und gegenüber dem Veranstalter geprüft? Hab noch kurz einen Betrug hinsichtlich der Zuschauer angesprochen aber der entfällt ja eh.

Suspect alles blöd

Froop
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Beitrag von kinglear Do Apr 14, 2011 2:11 pm

Ich denke die wollten auf § 30 I und II raus, aber die normale Anstiftung auch. Hier wird man aber schnell rausfliegen, da A keine rechtswidrige Hauptat begangen hat.

Aber da fliegt man doch gleich raus, weil weder 223 noch 224 ein Verbrechen nach §12 sind.... oder stehe ich auch dem Schlauch? Rolling Eyes Question

kinglear
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Hausarbeit Fortgeschritten SS 2011 Strafrecht Empty Re: Hausarbeit Fortgeschritten SS 2011 Strafrecht

Beitrag von Froop Do Apr 14, 2011 2:14 pm

Sehe ich auch so. Habe daher auch nur die Anstiftung geprüft.

Froop
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Hausarbeit Fortgeschritten SS 2011 Strafrecht Empty Betrug im 2. Tatkomplex

Beitrag von rundum Do Apr 14, 2011 2:29 pm

Also ich flieg im zweiten Tatkomplex bei einem Betrug durch S raus, eben weil kein Vermögensschaden entsteht (ist aber wirklich streitig). Danach kann man aber immer noch einen (untauglichen) versuchten Betrug prüfen, oder? Da würde ich dann rausfliegen, weil S keinen Tatentschluss hinsichtlich einer Vermögensverfügung hat, bzw. die Absicht fehlt, sich zu bereichern.



rundum
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Hausarbeit Fortgeschritten SS 2011 Strafrecht Empty Re: Hausarbeit Fortgeschritten SS 2011 Strafrecht

Beitrag von Froop Do Apr 14, 2011 3:02 pm

@rundum

sehe ich langsam auch als die letzte Lösung an, wobei ich wirklich schon total die Platzprobleme habe. Wie sieht es denn bei euch mit dem Platz aus?

Froop
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Hausarbeit Fortgeschritten SS 2011 Strafrecht Empty Platz

Beitrag von rundum Do Apr 14, 2011 6:17 pm

@Froop
Bei mir geht es mit dem Platz. Hab noch etwa eine Seite Luft für Verbesserungen/Ergänzungen. Aber nur weil ich offensichtliche Dinge, wie den Betrug zum Nachteil der Zuschauer im zweiten Tatkomplex extrem stark abgekürzt habe. Ich denke anders kommt man nicht zurecht.

rundum
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Hausarbeit Fortgeschritten SS 2011 Strafrecht Empty Re: Hausarbeit Fortgeschritten SS 2011 Strafrecht

Beitrag von kinglear Do Apr 14, 2011 8:06 pm

rundum schrieb: Da würde ich dann rausfliegen, weil S keinen Tatentschluss hinsichtlich einer Vermögensverfügung hat, bzw. die Absicht fehlt, sich zu bereichern.



So habe ich das auch.

Ich bin eigentlich bekannt für meine Knappheit. Very Happy Aber gerade ist es etwas arg wenig, obwohl ich alle Themen behandelt habe, komme ich auf gerade mal 18 Seiten.... scratch Crying or Very sad Ich übersehe gerade was ganz wichtiges, glaube ich...

kinglear

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Hausarbeit Fortgeschritten SS 2011 Strafrecht Empty Re: Hausarbeit Fortgeschritten SS 2011 Strafrecht

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