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Hausarbeit Streng SS 08

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Beitrag von Gast Do Aug 28, 2008 1:09 am

Na, dann ... auf ein neues ... :

"Hi,

wie habt ihr das denn gleich am Anfang gelöst mit der
Freiheitsberaubung? Die Tathandlung (da niemanenden eingesperrt) oder
das Tatobjekt ( da nicht "einsperrbar", da nicht drin) verneint?
Schreibt ihr die ganzen Theorien, die man so zu "Freiheitsberaubten",
die es gar nicht mitbekommen haben, findet auch hin?"
Danke

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Beitrag von Admin Do Aug 28, 2008 1:55 am

ich hoffe es stört dich nicht, das ich dein thema verschoben habe da die hausarbeit ja aktuell ist.

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Beitrag von Admin Do Aug 28, 2008 1:59 am

1.abschnitt: ist ein einfacher versuch der freiheitsberaubung.
2.abschnitt körperverletzung aber einwilligung, frage nur ob nach § 228 einwilligung sittenwidrig aber da keine lebensgefahr -- keine kv.
3.abschnitt ehefrau : totschlag durch unterlassen, weil ehefrau garant. ändert ihr trennungswille an der garantenstellung etwas? (nein wohl noch zu kurze zeit)

4.abschnitt beihilfe der M ? oder neutrales alltagsverhalten?

5.abschnitt: totschlag an der leiche ist sehr dumm, aber trotzdem versuch. hat frau in notwehr gehandelt?
sozialethische einschränkungen der notwehr (= gebotenheit) weil sie mit ihm verheiratet ist. wenn ja, dann einschränkungen der notwehr, sie hätte erst weglaufen müssen. (schau mal unter den stichpunkt tyrannenmord)

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Beitrag von adminn Do Aug 28, 2008 2:42 am

"haustyrannenmord" ist das genaue stichwort.dabei kann es an der gegenwärtigkeit des angriffes fehlen, wenn keine steigerung des sonst üblichen angriffes statt findet. opfer kann zuerst zu den bullen gehen. auch notstand scheitert keine abwägung leben gegen leben.

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Beitrag von Gast Do Aug 28, 2008 7:34 pm

Danke erstmal ... Ja, auf die Punkte bin ich so bei der "Grobgliederung" und beim Gedanken machen auch gekommen. Nur an "feinen" Sachen häng' ich... das ist doch ein untauglicher Versuch, oder? Wüsste nicht was es sonst sein kann ... er irrt sich zwar über Tatsachen, aber es ändert ja nichts daran, dass er den eigentlich Typen einsperren wollte. Fall ich beim Tatobjekt oder der Tathandlung raus? Und dann praktisch einfach weiter mit Versuch ...oder?

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Beitrag von gast Do Aug 28, 2008 8:36 pm

wie du sicherlich weist spielt der untaugliche versuch lediglich am schluß gemaess 23 stgb bei der strafzumessung eine rolle. die sache am schluß wo der eine auf den bereits toten bruder einsticht ist ein typischer fall des untauglichen versuches "mordversuch an leiche".

bei abschnitt 1 dem einsperren denke ich ist normale versuchspruefung angesagt. denn an die versuch-priviligierung des 23 III stgb untauglichen = idiotischen versuch sind hohe anforderungen zu stellen.
(aber wenn du platz hast warum nicht) ich denk noch mal darüber nach.

denk an den fall wo die doofe alte das brötchen ihres mannes mit insektenspray behandelt, da lehnte man 23 III stgb ab. sie haette cirka 40 behaelter draufsprühen muessen. sprich sie wurde wegen mordversuch verurteilt.
BGH NJW 95, 2176

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Beitrag von Gast Do Aug 28, 2008 11:14 pm

... aber was für ein Irrtum ist es denn dann? Bei den Irrtümer im tatsächlichen Bereich will der Täter ja eigentlich meistens nichts "böses", vertut sich aber ... aber hier ist es ja andersrum ...



"Geht der Täter aber irrig von Tatsachen aus, die - wenn sie
vorlägen- einen Straftatbestand erfüllen würden, hat dieser seinen
„verbrecherischen Willen“ gezeigt und ist wegen eines untauglichen Versuchs zu
bestrafen
" steht so im Wessels/Beulke ... genau das liegt doch vor, oder nicht? Steh ich auf dem Schlauch?

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Beitrag von Gast Do Aug 28, 2008 11:15 pm

Aber grad da am Ende dieses klassische Beispiel für den untauglichen Versuch kommt (Totschlag an Leiche), kann ich mir nicht erklären was das am Anfang ist. Es wird ja nicht zweimal dasselbe Problem auftauchen ...

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Beitrag von gast Fr Aug 29, 2008 12:29 am

ich muss da noch was zur priviligierung des 23 III beim versuch sagen.
der versuch muss nicht nur
1. untauglich, sondern
2. grob unverständlich sein (= schwachsinnig)

bei den ersten versuch könnte man sagen der versuch ist einfach nur dumm gelaufen. der V wusste, dass das opfer normal dort ist und es haette geglappt. nur durch zufall war er halt nicht im raum. sprich der versuch war untauglich, aber nicht grob unverständlich.

und in dem augenblick als er den fehlschlag bemerkte kann er auch nicht vom versuch zurücktreten. bin mir noch nicht 100% sicher ob da noch ein juristischer haken ist.

ich glaube es geht um den fehlenden rücktrittswillen. wenn du es objektiv siehst, dann ist v in das versuchsstadium eingetreten, macht aber vor vollendung der tat seine tathandlung ungeschehen, aber ohne rücktrittswillen.

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Beitrag von gast Fr Aug 29, 2008 12:58 am

"aber was für ein Irrtum ist es denn dann? Bei den Irrtümer im
tatsächlichen Bereich will der Täter ja eigentlich meistens nichts
"böses", vertut sich aber ... aber hier ist es ja andersrum ..."

genau du kannst dich zu deinen gunsten, aber auch zu deinen ungunsten irren. wenn du wie hier auf eine leiche einstichst und glaubst der lebt noch. das ist dann ein untauglicher versuch, (weil irrtum über das tatobjekt) eventuell sogar grob unverständlich.

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Beitrag von Gast Sa Aug 30, 2008 7:11 pm

Ich weiß schon ... ich häng ja an dem ersten Abschnitt , nicht am Ende ... Embarassed

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Beitrag von gast So Aug 31, 2008 7:31 pm

auch im abschnitt 1 (beim versuchten einsperren) irrt er sich zu seinen ungunsten. aber wie gesagt, da will der prof was vom rücktrittswillen hören.

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Beitrag von Gast Mi Sep 03, 2008 9:27 am

Der Typ hat doch überhaupt keinen Rücktrittswillen... es geht ihm doch nicht darum, die Vollendung zu verhindern, sondern ... es war einfach nicht mehr nötig den anderen einzusperren, weil er ja sein Ziel schon erreicht hat.

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Beitrag von gast Mi Sep 03, 2008 2:06 pm

"Der Typ hat doch überhaupt keinen Rücktrittswillen"
genau das solltes du hinschreiben wenn du einen rücktritt von unentdeckt fehlgeschlagenen versuch prüfst.

du kannst natürlich die rüchtrittsprüfung weglassen und feststellen das er sich des versuches einer freiheitsberaubung strafbar gemacht hat, was zutrifft. der korrektor wird aber wahrscheinlich die fehlende rücktritts-prüfung beanstanden.

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Beitrag von Juliane Mi Sep 10, 2008 12:10 am

Wie habt ihr denn den Rücktritt der T vom versuchten Totschlag durch Unterlassen gelöst? Wieder ein untauglicher Versuch? Komisch ...

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Beitrag von Gast Mi Sep 10, 2008 5:51 pm

ich meine man prüft ganz normal den unerkannt untauglichen versuch:

versuchprüfung:
war sie garant, weil ehefrau und ändert der trennungsgedanke was daran (würde sagen nein) und hat sie die letzte mögliche rettungschanche wargenommen.

rücktritt vom nicht erkannten untauglichen versuch. hier wird es wohl an der ernsthaftigkeit scheitern. da sie erst dem anderen um den hals fiel.

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