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Hausarbeit WS 09/10 forgeschritten Strafrecht Kudlich/Streng

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Hausarbeit WS 09/10 forgeschritten Strafrecht Kudlich/Streng Empty Hausarbeit WS 09/10 forgeschritten Strafrecht Kudlich/Streng

Beitrag von gast Di Jul 28, 2009 7:03 pm

Sachverhalt

Lehramtsanwärterin D sprüht vor didaktischem Eifer und möchte ihre modernen
Lehrkonzepte auch in der von ihr unterrichteten 3. Klasse zum Einsatz bringen. Weil
D davon überzeugt ist, dass Kinder eher durch positive Bestärkung als durch Druck
und Kritik beeinflusst werden können, hat sie sich für das regelmäßige Erledigen der
Hausaufgaben kein Sanktions-, sondern ein Belohnungssystem ausgedacht. Die
Schüler erhalten jeden Monat ein Dreieck in einer unterschiedlichen Farbe, von dem
beim Vergessen einer Hausaufgabe eine Ecke abgeschnitten wird. Die Kinder, die am
Ende des Monats noch alle Ecken an ihrem Dreieck haben, erhalten eine kleine
Belohnung in Gestalt von Süßigkeiten.

Auch Mutter M hat ihre achtjährige Tochter T in D’s Klasse. Als T, die sonst eine
Musterschülerin ist, einmal am Anfang eines Monats eine Hausaufgabe vergessen
hat, ist das M sehr unangenehm. Sie erinnert sich nun daran, dass T aus dem
Vormonat noch ein weißes Dreieck hat, bei dem keine Ecke fehlt. Um T die
vermeintliche Erniedrigung zu ersparen, am Ende dieses Monats nicht mehr alle
Ecken am aktuellen blauen Dreieck zu haben, fordert M die T auf, das weiße Dreieck
auf eine blaue Vorlage zu kopieren. Das blaue Dreieck schneidet T, wie von ihrer
Mutter beauftragt, aus und legt es am Ende des Monats der D vor. D kann sich nicht
mehr daran erinnern, dass T eigentlich einmal die Hausaufgabe vergessen hatte und
händigt ihr eine kleine Tüte mit Gummibärchen als Belohnung aus. Auf diese hatten
es weder M noch T abgesehen, da T ohnehin keine Gummibärchen mag; vielmehr
nimmt T die Tüte innerlich nur widerwillig und auch etwas beschämt entgegen, nur
damit der Schwindel nicht auffliegt.

In den folgenden Tagen ist die T ziemlich betrübt aufgrund der Tatsache, dass sie
ihre Lieblingslehrerin solchermaßen hereingelegt hat. Um sie etwas aufzumuntern,
geht die M daher am Abend des 17. Juli 2009 kurz vor Ladenschluss in den nahe
gelegenen, dem E gehörenden Supermarkt, von dem sie weiß, dass er Kunden, die
Waren mit abgelaufenem Haltbarkeitsdatum auffinden und an der Kasse abgeben,
eine Prämie von je 3,- € zahlt. In dem Supermarkt stellt sie einen Becher Sahne
hinter die im Regal vorne stehende Packung Mehl, und ein Päckchen Butter hinter die
zuvorderst stehende Packung Zucker. Sowohl Sahne als auch Butter haben als
Mindesthaltbarkeitsdatum den 17.07.2009 aufgedruckt. Am nächsten Tag, einem
Samstag (18.07.2009), schickt sie ihre Tochter T gleich früh, unmittelbar nach
Ladenöffnung, alleine los, um in dem Supermarkt die Zutaten für einen Kuchen zu
kaufen. Unter anderem gibt sie ihr auf, Mehl und Zucker zu besorgen. Außerdem rät
die M der T, gut aufzupassen, ob sie nicht abgelaufene Ware finde – sie, die M, habe
zufällig gesehen, dass der Supermarkt dafür ein „kleines Taschengeld“ zahle. Die T
entgegnet daraufhin, sie werde gut Acht geben und hoffentlich etwas finden. Im
Supermarkt angekommen, sieht die T dort tatsächlich ein Schild mit der Aufschrift:
„Ordnung und Frische – bei uns garantiert! Wir kontrollieren jeden Tag, damit Sie die
Waren finden, wo sie hingehören, und in der Frischequalität, wie sie sich gehören!
Und wenn Sie trotzdem mal ‚abgelaufene’ Ware finden, gibt’s 3,- € Finderlohn bar
auf die Hand, egal, wo Sie die Ware gefunden haben!“ Als die T das Mehl in den
Einkaufskorb legt, entdeckt sie tatsächlich den von M dort platzierten Becher mit
Sahne; sie freut sich sehr darüber, da sie feststellt, dass die Sahne gerade am
gestrigen Tag abgelaufen war. T kommt zu keiner Zeit auf den Gedanken, dass die
Sahne dort zuvor von der M bewusst versteckt worden war, um von ihr „gefunden“
zu werden. Anschließend geht sie weiter, um den Zucker zu besorgen; das dort von
der M versteckte Päckchen Butter findet sie allerdings nicht, weil es kurz zuvor
bereits von einer anderen Kundin, der R, entdeckt worden war. Die R hatte daraufhin
das Päckchen bei der Kassiererin K abgegeben, und von dieser 3,- € erhalten. Nun
geht auch die T zur K und sagt: „Ich habe diese abgelaufene Sahne gefunden.
Bekomme ich jetzt drei Euro?“. Die K wundert sich zwar ein bisschen über die
Häufigkeit der Funde, muss sich aber eingestehen, dass sie am Vortag auch zu müde
war, um alle Regale nach Feierabend aufmerksam zu kontrollieren; daher zahlt sie
auch an die T 3,- € als Prämie, ohne nachzufragen, wo sie die Sahne denn gefunden
habe. Zu Hause angekommen, berichtet die T ihrer Mutter stolz von ihrem „Fang“;
die M, die sich etwas darüber wundert, dass die T nicht auch die Butter gefunden
hat, gestattet dieser selbstverständlich, die 3,- € als Taschengeld zu behalten, und
freut sich sehr, dass die T nunmehr wieder frohen Mutes ist.

Die Sorgen darum, wie es mit T im Gymnasium weitergehen soll, wenn sie schon in
der 3. Klasse einmal ihre Hausaufgaben vergessen hat, führen bei M zu chronischen
Spannungskopfschmerzen. Da sie sich schämt, sich deswegen einem Arzt
anzuvertrauen, tauscht sie sich mit ihrer Nachbarin N aus, die als Arzthelferin bei Dr.
A tätig ist. N verspricht vorschnell, sie habe „ihren Chef so gut im Griff“, dass sie für
M ohne weiteres ein entsprechendes Rezept besorgen könne. Tatsächlich traut sich N
aber dennoch nicht, den A anzusprechen und sie entwendet nur ein Rezept aus der
Praxis, auf dem sie mit einem unleserlichen Schnörkel die angebliche Unterschrift
des A nachahmt. Dieses „Blankorezept“ gibt sie dann weiter an M und erklärt M, A
habe sie ermächtigt, M dieses Blankorezept mitzubringen, damit diese ein
Kopfschmerzmedikament nach ihrer Wahl eintragen könne. M glaubt daran und trägt
ein ihr bekanntes starkes Schmerzmittel ein, um das Rezept am nächsten Tag in der
Apotheke vorzulegen. Als jedoch T mittags nach Hause kommt und der M voller Stolz
eine Probe zeigt, in der sie als einzige die Note 1 sowie einen großen Stempel „Das
hast Du fein gemacht“ bekommen hat, fallen die Zukunftsängste um T ebenso rasch
von M ab wie ihre Spannungskopfschmerzen, so dass sie das Rezept vernichtet und
nicht einlöst.

Bearbeitervermerk: Wie haben sich M, T und N nach dem StGB strafbar gemacht?

Hinweise für die Bearbeitung:
Die Arbeiten dürfen im Umfang 20 Seiten (Times New Roman (oder vergleichbare Schriftart),
Schriftgröße 12pt [Fn. 9 pt], normale Laufweite, Zeilenabstand von 1½, ein Drittel Rand) nicht
überschreiten. Deckblatt, Inhaltsübersicht und Literaturverzeichnis werden nicht mitgerechnet. Die
Nichteinhaltung dieser Formvorschriften wird zu Punktabzug führen. Die Arbeiten sind bis Montag den 19. Oktober 2009, 12 Uhr entweder im Sekretariat des Lehrstuhls von Prof. Kudlich (Zimmer 0.144) abzugeben oder in den Briefkasten des Lehrstuhls (im Foyer des Juridicums) einzuwerfen.

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Beitrag von gast Di Jul 28, 2009 7:06 pm

den sachverhalt hat prof kudlich geschrieben. das kommt davon wenn man bei rtl so sendungen wie supernanny anschaut.

wie hat sich die 8-jährige t strafbar gemacht? aber es geht um eine teilnahmefähige haupttat für t.

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Beitrag von gast Mi Jul 29, 2009 10:15 am

Naja... das die Strafbarkeit der T i.E. entfallen muss, dürfte jedem klar sein. Leider bringt das für die Prüfung nicht viel, da das Alter der T erst bei der Schuld angesprochen wird. Hauptproblem im 1. Tatkomplex ist sicherlich, ob es sich bei dem Papierdreieck um eine Urkunde handelt. Allerdings würde ich das ablehnen. Eine Urkunde muss mehr darstellen, als ihr bloser körperlicher Zustand. Auch die anderen Anforderungen wären nicht wiklich eindeutig zu bejahen. Technische Aufzeichnung scheitert ebenfalls, daher eine "normale" Betrugsprüfung.
Zum zweiten Tatkomplex hat der Kudlich in der JA (von 2009) einen Aufsatz zum Thema "Lebensmittelverstecken" geschrieben.
Beim letzten Tatkomplex: M -> Anstiftung hinsichtlich der Taten der N, aber ohne Vorsatz; Verbotsirrtum und Rücktritt bei der Urkundenfälschung (hinsichtlich Eintragen des Medikaments).
N -> Diebstahl bzw. Unterschlagung des Rezepts; Urkundenfälschung durch Unterschreiben; Betrug als sie der M erzählte das Rezept sei tatsächlich vom Arzt (aber -)

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Hausarbeit WS 09/10 forgeschritten Strafrecht Kudlich/Streng Empty kudlich JA 2009, 467 auslobungsbetrug

Beitrag von Admin Mi Jul 29, 2009 6:49 pm

der aufsatz vom kudlich wegen auslobungsbetrug geht auf das urteil des olg münchen zurück. habs hier gefunden.

http://www.juraforum-erlangen.proboards.com/index.cgi?board=hausarbeitenws0809&action=display&thread=9

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Beitrag von gasto Sa Aug 01, 2009 10:24 pm

bezüglich olg müchen urteil: ich denke es liegt kein rechtsgut bezogender irrtum vor. den die auslobung ist doch nur kundenfang-trick. ob der kunde die ware wirklich dort findet ist dem supermarkt egal, solange sich das lohnt. wenn nun statt zahlender kundschaft, wühl-kunden kommen, ist das ein irrtum über die kundschaft und kein irrtum über eine vermögensverfügung (vgl bettlerfaelle)

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Hausarbeit WS 09/10 forgeschritten Strafrecht Kudlich/Streng Empty Re: Hausarbeit WS 09/10 forgeschritten Strafrecht Kudlich/Streng

Beitrag von gast Do Aug 06, 2009 11:58 pm

"D händigt ihr eine kleine Tüte mit Gummibärchen als Belohnung aus. Auf diese hatten es weder M noch T abgesehen,..vielmehr nimmt T die Tüte innerlich nur widerwillig und auch etwas beschämt entgegen, nur damit der Schwindel nicht auffliegt."

ist das genug absicht nach 263? laut troendle-stgb nein, aber da könnte ja jeder sagen " ich wollte das nicht", sprich kann man straftatbestände so von der tätersicht abhängig machen.

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Hausarbeit WS 09/10 forgeschritten Strafrecht Kudlich/Streng Empty Re: Hausarbeit WS 09/10 forgeschritten Strafrecht Kudlich/Streng

Beitrag von Gast So Aug 09, 2009 1:04 pm

Bei § 263 muss sich der Vorsatz auch auf die zu erlangende Sache richten. Allerdings kommt es an bei diesem Fall auf den inneren Willen der M und T nicht an, da auch beide wussten, dass die T die Tüte Gummibärchen bekommen würde. Damit liegt dolus directus 2. Grades vor. Gemäß dolus directus 2. Grades liegt Vorsatz gerade dann vor, wenn der Täter weiß, dass ein bestimmter Erfolg eintreten wird (selbst wenn er diesen nicht herbeiführen wollte). T hatte somit dennoch Vorsatz hinsichtlich der Gummibärchen.

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Hausarbeit WS 09/10 forgeschritten Strafrecht Kudlich/Streng Empty absicht § 263

Beitrag von MOD Di Aug 11, 2009 10:13 am

es geht um die absicht, sich oder einen dritten einen rechtswidrigen vermögensvorteil zu verschaffen. diese überschiessende innentendenz muss zum allgemeinen vorsatz über die tatumstände noch hinzukommen!!! aber wie immer ist das umstritten, kuckst du hier:

http://www.juraforum-erlangen.proboards.com/index.cgi?action=display&board=aufsatz&thread=10

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Beitrag von Lucy Mi Aug 12, 2009 11:01 am

An welcher Stelle fallt ihr den beim 1. Tatkomplex bei der Urkundenfälschung raus?
Erst bei der Beweisfunktion oder bereits vorher?

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Hausarbeit WS 09/10 forgeschritten Strafrecht Kudlich/Streng Empty dreieck = bierdeckel ?

Beitrag von gast Mi Aug 12, 2009 8:35 pm

das dreieck im ersten tatkomplex dürfte wohl wie ein bierdeckel (ich meine nicht die steuererklärung von friedrich maerz) als urkunde zu sehen sein. da koennten zwei sachen aus der jus helfen; 2002,1192 + 1992,572

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Hausarbeit WS 09/10 forgeschritten Strafrecht Kudlich/Streng Empty Re: Hausarbeit WS 09/10 forgeschritten Strafrecht Kudlich/Streng

Beitrag von gast Di Aug 18, 2009 9:51 am

das blankorezept = blankoscheck = keine urkunde ist dürfte klar sein. aber dann heist es:

"Dieses Blankorezept gibt sie dann weiter an M und erklärt M, A habe sie ermächtigt, M dieses Blankorezept mitzubringen, damit diese ein Kopfschmerzmedikament nach ihrer Wahl eintragen könne. M glaubt daran und trägt ein....."

sprich die blode M hat ein defekt = werkzeug? und N stellt eine falsche urkunde mittelbar durch M her?

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Hausarbeit WS 09/10 forgeschritten Strafrecht Kudlich/Streng Empty Re: Hausarbeit WS 09/10 forgeschritten Strafrecht Kudlich/Streng

Beitrag von gastchen Di Aug 25, 2009 10:56 pm

Welchen Rand hab ihr bei der Hausarbeit???? 1/3 bedeutet, dass 7 cm; 5 cm und 2 cm oder 6cm und 1 cm????? Question

gastchen
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Hausarbeit WS 09/10 forgeschritten Strafrecht Kudlich/Streng Empty Gliederung

Beitrag von Gast25 Do Aug 27, 2009 11:59 am

Du findest auf der Streng Seite eine Anweisung zwecks Form...

Kann mir mal bitte jemand eine vollständige Gliederung schicken?

Wäre echt sehr nett...

Gast25
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Beitrag von gast Mo Sep 07, 2009 3:58 pm

du brauchst nee gliederung?
also so anstrengend ist die arbeit nicht, wenn doch schau dir doch die werbung auf dieser webseite an, da bieten ja ghost-writer ihre dienst an. die verlange pro seite 20 euro, sprich die komplette hausarbeit 400 euro.

aber mal kurz zusammengefasst
1.teil
mutter stifte 8-jähriges kind zur urkundenfälschung an, kind ist nicht schuldfähig. eventuell hat es keinen vorsatz, sprich kann sich eine 8-jährige eine urkunde wenn auch laien-paralell vorstellen, vgl. § 828 II BGB. dann noch der betrug an der lehrerin wegen gummibären, aber möglicherweise keine bereicherungsabsicht.

2.teil im supermarkt auslobungsbetrug
mittelbare täterschaft der mutter zum betrug mit drittbereicherungsabsicht. dazu am besten kudlichs aufsatz in der ja 2009,467 lesen

3.teil
verhältnis n-m. stiftet n die m an, oder liegt ein fall der mittelbaren täterschaft zur urkundendelikten vor. hier gehts auch um die klassische frage ob ausserstrafrechtliche irrtümer (bevollmächtigung) wie tatbestandsirrtuemer zu behandeln sind. dazu Hans Kudlich JuS 2003, 243

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Beitrag von gast45 Mo Sep 21, 2009 7:21 pm

Sagt mal das mit der Urkunde hab ich noch immer nicht ganz verstanden.
Das Dreieck ist doch nicht "zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt" oder?
Da fall ich doch dann bereits raus oder wie seht ihr das?? :-(

gast45
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Beitrag von gast Do Sep 24, 2009 7:01 am

na ja verkörperte gedankenerklärung: keine hausaufgaben vergessen
was das dreieck ja beweisen soll+
den aussteller erkennen lassen soll, zumindest aus den umständen.

--->sprich das dreieck wird wohl urkunde sein. (obwohl ich das auch für schwachsinn halte)

gast
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Beitrag von BWLer So Sep 27, 2009 12:31 am

Ich bin durch Zufall auf die Seite gestossen. Schon ziemlich 'brutale' Faelle mit denen Ihr es zu tun habt Hausarbeit WS 09/10 forgeschritten Strafrecht Kudlich/Streng Icon_biggrin Ich selber habe 'nur' schnoedes BWL studiert und kann nur n' bisschen BGB und HGB........ Schon klar, dass Juristen hinter jedem Busch einen Verbrecher sehen aber mal ehrlich 'n Dreieck von 'ner Lehrerin 'ne Urkunde??????? Wenn das Dreieck wirkliche 'ne Urkunde ist, dann wird die Loesung der Hausarbeit erst Recht ein Fall fuer die Gerichte Hausarbeit WS 09/10 forgeschritten Strafrecht Kudlich/Streng Icon_lol

Sorry, dass ich nicht wirklich hilfreich war, wuensche Euch aber viel Erfolg und 'ne gute Note
Hausarbeit WS 09/10 forgeschritten Strafrecht Kudlich/Streng Icon_cheers

BWLer
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Beitrag von Gastl Mo Okt 05, 2009 3:52 pm

@bwler: hast recht strafrecht ist schon sehr altes recht. entstand ja schon zu kaisers zeiten, wo man noch gehörchte. strafrecht ist auch noch heute ein knüppel gegen bürgerrechte. sprich ein williger richter-gnadenlos, so wie der koks-schill aus hamburg findet immer was mit dem er bürger ficken kann.

was die urkunde betrifft, sehe ich zwar eine verkörperte gedankenerklärung,(keine hausaufgabe verpasst) aber wohl kaum zum beweis im rechtsverkehr??? ( schulnoten = rechtsverkehr??)

Gastl
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Beitrag von Gastl Mi Okt 07, 2009 8:50 am

Hey meint ihr es ist schaffbar die Hausarbeit in der gegebenen Zeit ab heute noch zu schaffen??
HAb bisher Ö-Recht geschrieben würde aber gern StrafR auch hinter mich bringen.
Wär aber schade anzufangen und es dann in der gegebenen Zeit nicht zu schaffen weil nur extreme Probleme bei der Bearbeitung auftauchen.
Was meint ihr??

Gastl
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Beitrag von gastus Mi Okt 07, 2009 3:13 pm

wenn du im strafrecht fitt bist mach es, ansonsten lass es und mach urlaub.

gastus
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