hausarbeit strafrecht fortgeschritten ws 08/09
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Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ws 08/09
wann wird eigentlich der Sachverhalt vom Lehrstuhl herausgegeben?
gast- Gast
Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ws 08/09
der sachverhalt steht jetzt auf strengs seite.
es geht um besondes schweren diebstahl, obwohl die eigentlich nur geringwertige sachen stehlen wollten. dieser vorsatz aendert sich bei der tat. ausserdem sollte man auf den streit eingehen ob es diebstahl oder betrug ist, da die ja die flaschen am naechsten tag zurueck bringen wollten. und 303 am schloss.
gefaehrliche koerperverletzung an den mittaetern.
"Um zu verhindern dass er entdeckt und, schlimmer noch, ihm der volle Kasten Bier
abhanden kommt, lässt er ihn zu Boden gleiten und zückt sein Pfefferspray. Noch be-
vor B oder D den A auf ihre Person aufmerksam machen können, werden sie von dem
Spray direkt ins Gesicht getroffen. B und D schreien vor Schmerzen laut auf."
duerfte versuch eines raeuberischer diebstahl sein.
es geht um besondes schweren diebstahl, obwohl die eigentlich nur geringwertige sachen stehlen wollten. dieser vorsatz aendert sich bei der tat. ausserdem sollte man auf den streit eingehen ob es diebstahl oder betrug ist, da die ja die flaschen am naechsten tag zurueck bringen wollten. und 303 am schloss.
gefaehrliche koerperverletzung an den mittaetern.
"Um zu verhindern dass er entdeckt und, schlimmer noch, ihm der volle Kasten Bier
abhanden kommt, lässt er ihn zu Boden gleiten und zückt sein Pfefferspray. Noch be-
vor B oder D den A auf ihre Person aufmerksam machen können, werden sie von dem
Spray direkt ins Gesicht getroffen. B und D schreien vor Schmerzen laut auf."
duerfte versuch eines raeuberischer diebstahl sein.
gast- Gast
sachverhalt
für alle nicht-erlangen-studenten hier der sachverhalt. wer anregungen hatte möge sie mitteilen
Ferienhausarbeit der Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht
Bernd (B) und Arndt (A) sind knapp bei Kasse und wollen diese mit der Rückgabe entwendeter Flaschen bei Getränkehändler Constantin (C) durch die Pfandeinnahmen etwas aufbessern. Sie einigen sich darauf, nachts vom Gelände des C mehrere Kästen mit Leergut mitzunehmen und diese dann am nächsten Tag gegen Empfang des Pfand-geldes bei ihm einzulösen. Die Einnahmen sollen gerecht verteilt werden.
In der darauf folgenden Nacht treffen sich A und B unweit vom Gelände des C. Dieser bewahrt sein Leergut außerhalb seiner Verkaufsräume auf einem Außengelände auf, das von einem 5 m hohen Drahtzaun umschlossen und zusätzlich mit Stacheldraht ge-sichert ist. Regulär kann es nur durch eine jetzt verschlossene Tür betreten werden. A und B haben daher ausgemacht, dass A einen Dietrich zum Öffnen der Türe mitbringt.
Vereinbarungsgemäß hat A diesen auch dabei. Darüber hinaus hat A jedoch, was B nicht weiß, auf Anraten seines Schulfreundes Dieter (D), eine Sprühdose mit Pfeffer-spray einstecken, um diese im Falle eines ertappt werdens gegen die Entdecker zu be-nutzen und unerkannt entkommen zu können. Außerdem, meinte D, hätte A dann ge-nügend Zeit, die Kästen in Ruhe mitzunehmen. Dem stimmte A anerkennend zu.
An dem Außengelände angekommen, wirkt A so lange mit dem Dietrich auf die ver-schlossene Tür ein, bis diese sich schließlich erst nach Beschädigung des Schlosses öffnen lässt. Auf dem Gelände finden A und B, wie erwartet, etliche Leergutkästen vor. B entscheidet sich, neben einem Kasten „Allerweltsbräu“ mit leeren Standardbier-flaschen, für einen Kasten mit leeren Flaschen „Karboni Cola“ im unverwechselbaren individuellen Design. A stellt währenddessen erstaunt fest, dass auch mehrere volle Kästen seiner favorisierten Brauerei „Apokalypsenbräu“ herumstehen, die als einzige 24er Kästen mit 0,666 l Flaschen abfüllt und für deren Kasten er sonst 20 Euro zuzüg-lich Pfand bezahlen muss. Einem spontanen Durstgefühl folgend nimmt A an Stelle
der vereinbarten zwei Kästen mit Leergut, den vollen Kasten Bier mit. Als B das Klimpern der vollen Flaschen bemerkt, kann er den A, trotz eindringlicher Appelle, nicht davon überzeugen, lieber zwei leere Getränkekästen mitzunehmen. Verärgert läuft der wesentlich kräftigere B dem schwer schleppenden A davon, besinnt sich aber nach 300 m eines Besseren und lässt die leeren Kästen stehen, um zurück zu kehren und dem A beim Tragen zu helfen, da somit wenigstens die Pfanderlöse durch die Flaschen gesichert sind. Unabhängig davon geht auch D zeitgleich aus anderer Richtung auf den sich immer noch in der Nähe des Leergutgeländes befindlichen A zu. Er will bei der „Aktion“ jetzt auch mitmachen, um neben ein paar Euro Pfandgeld
auch kostenlos Getränke zu erhalten. Als A im Dunkeln zwei Gestalten auf sich zu-kommen sieht, denkt er, dass zwei Mitarbeiter des Getränkehandels auf ihn zueilen. Um zu verhindern dass er entdeckt und, schlimmer noch, ihm der volle Kasten Bier abhanden kommt, lässt er ihn zu Boden gleiten und zückt sein Pfefferspray. Noch be-vor B oder D den A auf ihre Person aufmerksam machen können, werden sie von dem
Spray direkt ins Gesicht getroffen. B und D schreien vor Schmerzen laut auf. Ihnen brennt das Gesicht und sie können aufgrund der tränenden Augen mehrere Stunden nicht mehr richtig sehen.
Jetzt erst bemerkt A, dass er B und D getroffen hat. Damit nicht alles schief geht, schaffen es A, B und D doch noch mit vereinten Kräften, alle drei Kästen einzusam-meln und in die Wohnung des B zu bringen. Nachdem A den beiden anderen das Ge-sicht gründlich gewaschen hat, bietet er dem B als Entschuldigung ein Bier an. B, der eigentlich nicht vorhatte von dem sonst von ihm verschmähten „Apokalypsenbräu“ zu trinken, verspürt jetzt allerdings, Pfefferspray geschädigt, einen derartigen Durst, dass er gemeinsam mit den anderen den gesamten Kasten leert. D, der zunächst überrascht und enttäuscht war, dass B zwei leere an Stelle mit durstlöschenden Getränken gefüllte Kästen mitgenommen hatte, ist zumindest durch diesen Genuss etwas versöhnt.
Am nächsten Tag machen sich A, B und D auf den Weg zu Getränkehändler C. Wie geplant geben sie bei ihm drei Kästen ab und erhalten dafür acht Euro pro Kasten, die sie sich anschließend teilen. Von diesem Erfolg begeistert beschließen A, B und D, der jetzt erst von der Benutzung des Dietrichs erfährt, von der professionellen Vorgehens-weise aber angetan ist, weitere Aktionen wie in der vergangenen Nacht durchzuführen, da sich ja auch das Pfefferspray im Einsatz letztlich bewährt hat. Als Getränkehändler C am Abend das Leergut auf dem Außengelände einsortieren will, stellt er erschrocken fest, dass er das kaputte, 350 Euro teure Schloss austauschen lassen muss.
An diesem Abend sitzen A und B wieder in der Wohnung und besprechen bei mehre-ren Bieren ihr weiteres Vorgehen, um an Pfandgut zu kommen. Nach einer immer hit-ziger geführten Diskussion zwischen B, der nur leeres Pfandgut entwenden, und A, der nur volle Flaschen mitnehmen will, kommt es zu einer tätlichen Auseinandersetzung. B schlägt auf A, und dieser wiederum auf B ein, der es nun leid ist, dass der wider-
spenstige A ihm derart die Stirn bietet. Er entschließt sich, dem A durch einen Schlag mit der in seiner Hand befindlichen Bierflasche auf den Kopf „eine Abreibung zu ver-passen, die er lange nicht vergessen wird“. B nimmt dabei in Kauf, dass mit dieser Handlung der Tod des A eintreten könnte. Er schlägt also dem A, bevor dieser zu ei-nem weiteren Schlag gegen ihn ausholen kann, die Flasche auf den Kopf. Durch den
Schlag ist A erst einmal völlig benommen, trägt aber ansonsten nur eine große Beule am Kopf davon, da, wie durch ein Wunder, die Flasche bei dem Schlag nicht zerbro-chen ist. B, befriedigt, dass er A gezeigt, wer hier das Sagen hat, sieht von einem wei-teren Schlag auf den Kopf ab, obwohl ihm klar ist, dass er dazu mit der intakten Fla-sche durchaus in der Lage wäre. Er begnügt sich schließlich damit, A aus seiner Woh-nung zu werfen.
Erstellen Sie ein Gutachten darüber, wie sich A, B und D nach dem StGB straf-bar gemacht haben. Eventuell erforderliche Strafanträge wurden gestellt.
Ferienhausarbeit der Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht
Bernd (B) und Arndt (A) sind knapp bei Kasse und wollen diese mit der Rückgabe entwendeter Flaschen bei Getränkehändler Constantin (C) durch die Pfandeinnahmen etwas aufbessern. Sie einigen sich darauf, nachts vom Gelände des C mehrere Kästen mit Leergut mitzunehmen und diese dann am nächsten Tag gegen Empfang des Pfand-geldes bei ihm einzulösen. Die Einnahmen sollen gerecht verteilt werden.
In der darauf folgenden Nacht treffen sich A und B unweit vom Gelände des C. Dieser bewahrt sein Leergut außerhalb seiner Verkaufsräume auf einem Außengelände auf, das von einem 5 m hohen Drahtzaun umschlossen und zusätzlich mit Stacheldraht ge-sichert ist. Regulär kann es nur durch eine jetzt verschlossene Tür betreten werden. A und B haben daher ausgemacht, dass A einen Dietrich zum Öffnen der Türe mitbringt.
Vereinbarungsgemäß hat A diesen auch dabei. Darüber hinaus hat A jedoch, was B nicht weiß, auf Anraten seines Schulfreundes Dieter (D), eine Sprühdose mit Pfeffer-spray einstecken, um diese im Falle eines ertappt werdens gegen die Entdecker zu be-nutzen und unerkannt entkommen zu können. Außerdem, meinte D, hätte A dann ge-nügend Zeit, die Kästen in Ruhe mitzunehmen. Dem stimmte A anerkennend zu.
An dem Außengelände angekommen, wirkt A so lange mit dem Dietrich auf die ver-schlossene Tür ein, bis diese sich schließlich erst nach Beschädigung des Schlosses öffnen lässt. Auf dem Gelände finden A und B, wie erwartet, etliche Leergutkästen vor. B entscheidet sich, neben einem Kasten „Allerweltsbräu“ mit leeren Standardbier-flaschen, für einen Kasten mit leeren Flaschen „Karboni Cola“ im unverwechselbaren individuellen Design. A stellt währenddessen erstaunt fest, dass auch mehrere volle Kästen seiner favorisierten Brauerei „Apokalypsenbräu“ herumstehen, die als einzige 24er Kästen mit 0,666 l Flaschen abfüllt und für deren Kasten er sonst 20 Euro zuzüg-lich Pfand bezahlen muss. Einem spontanen Durstgefühl folgend nimmt A an Stelle
der vereinbarten zwei Kästen mit Leergut, den vollen Kasten Bier mit. Als B das Klimpern der vollen Flaschen bemerkt, kann er den A, trotz eindringlicher Appelle, nicht davon überzeugen, lieber zwei leere Getränkekästen mitzunehmen. Verärgert läuft der wesentlich kräftigere B dem schwer schleppenden A davon, besinnt sich aber nach 300 m eines Besseren und lässt die leeren Kästen stehen, um zurück zu kehren und dem A beim Tragen zu helfen, da somit wenigstens die Pfanderlöse durch die Flaschen gesichert sind. Unabhängig davon geht auch D zeitgleich aus anderer Richtung auf den sich immer noch in der Nähe des Leergutgeländes befindlichen A zu. Er will bei der „Aktion“ jetzt auch mitmachen, um neben ein paar Euro Pfandgeld
auch kostenlos Getränke zu erhalten. Als A im Dunkeln zwei Gestalten auf sich zu-kommen sieht, denkt er, dass zwei Mitarbeiter des Getränkehandels auf ihn zueilen. Um zu verhindern dass er entdeckt und, schlimmer noch, ihm der volle Kasten Bier abhanden kommt, lässt er ihn zu Boden gleiten und zückt sein Pfefferspray. Noch be-vor B oder D den A auf ihre Person aufmerksam machen können, werden sie von dem
Spray direkt ins Gesicht getroffen. B und D schreien vor Schmerzen laut auf. Ihnen brennt das Gesicht und sie können aufgrund der tränenden Augen mehrere Stunden nicht mehr richtig sehen.
Jetzt erst bemerkt A, dass er B und D getroffen hat. Damit nicht alles schief geht, schaffen es A, B und D doch noch mit vereinten Kräften, alle drei Kästen einzusam-meln und in die Wohnung des B zu bringen. Nachdem A den beiden anderen das Ge-sicht gründlich gewaschen hat, bietet er dem B als Entschuldigung ein Bier an. B, der eigentlich nicht vorhatte von dem sonst von ihm verschmähten „Apokalypsenbräu“ zu trinken, verspürt jetzt allerdings, Pfefferspray geschädigt, einen derartigen Durst, dass er gemeinsam mit den anderen den gesamten Kasten leert. D, der zunächst überrascht und enttäuscht war, dass B zwei leere an Stelle mit durstlöschenden Getränken gefüllte Kästen mitgenommen hatte, ist zumindest durch diesen Genuss etwas versöhnt.
Am nächsten Tag machen sich A, B und D auf den Weg zu Getränkehändler C. Wie geplant geben sie bei ihm drei Kästen ab und erhalten dafür acht Euro pro Kasten, die sie sich anschließend teilen. Von diesem Erfolg begeistert beschließen A, B und D, der jetzt erst von der Benutzung des Dietrichs erfährt, von der professionellen Vorgehens-weise aber angetan ist, weitere Aktionen wie in der vergangenen Nacht durchzuführen, da sich ja auch das Pfefferspray im Einsatz letztlich bewährt hat. Als Getränkehändler C am Abend das Leergut auf dem Außengelände einsortieren will, stellt er erschrocken fest, dass er das kaputte, 350 Euro teure Schloss austauschen lassen muss.
An diesem Abend sitzen A und B wieder in der Wohnung und besprechen bei mehre-ren Bieren ihr weiteres Vorgehen, um an Pfandgut zu kommen. Nach einer immer hit-ziger geführten Diskussion zwischen B, der nur leeres Pfandgut entwenden, und A, der nur volle Flaschen mitnehmen will, kommt es zu einer tätlichen Auseinandersetzung. B schlägt auf A, und dieser wiederum auf B ein, der es nun leid ist, dass der wider-
spenstige A ihm derart die Stirn bietet. Er entschließt sich, dem A durch einen Schlag mit der in seiner Hand befindlichen Bierflasche auf den Kopf „eine Abreibung zu ver-passen, die er lange nicht vergessen wird“. B nimmt dabei in Kauf, dass mit dieser Handlung der Tod des A eintreten könnte. Er schlägt also dem A, bevor dieser zu ei-nem weiteren Schlag gegen ihn ausholen kann, die Flasche auf den Kopf. Durch den
Schlag ist A erst einmal völlig benommen, trägt aber ansonsten nur eine große Beule am Kopf davon, da, wie durch ein Wunder, die Flasche bei dem Schlag nicht zerbro-chen ist. B, befriedigt, dass er A gezeigt, wer hier das Sagen hat, sieht von einem wei-teren Schlag auf den Kopf ab, obwohl ihm klar ist, dass er dazu mit der intakten Fla-sche durchaus in der Lage wäre. Er begnügt sich schließlich damit, A aus seiner Woh-nung zu werfen.
Erstellen Sie ein Gutachten darüber, wie sich A, B und D nach dem StGB straf-bar gemacht haben. Eventuell erforderliche Strafanträge wurden gestellt.
gast- Gast
Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ws 08/09
hat A ...auf Anraten seines Schulfreundes Dieter (D), eine Sprühdose mit Pfeffer-spray einstecken, um diese im Falle eines ertappt werdens gegen die Entdecker zu be-nutzen und unerkannt entkommen zu können. Außerdem, meinte D, hätte A dann ge-nügend Zeit, die Kästen in Ruhe mitzunehmen.
--->darin koennte man aufstiftung oder beihilfe sehen.
Unabhängig davon geht auch D zeitgleich aus anderer Richtung auf den sich immer noch in der Nähe des Leergutgeländes befindlichen A zu. Er will bei der „Aktion“ jetzt auch mitmachen.
--> kann d mittaeter werden obwohl diebstahl vollendet aber nicht beendet ist.
Er (B) entschließt sich, dem A durch einen Schlag mit der in seiner Hand befindlichen Bierflasche auf den Kopf „eine Abreibung zu verpassen, die er lange nicht vergessen wird“. B nimmt dabei in Kauf, dass mit dieser Handlung der Tod des A eintreten könnte..... Durch den Schlag ist A erst einmal völlig benommen, trägt aber ansonsten nur eine große Beule am Kopf davon, da, wie durch ein Wunder, die Flasche bei dem Schlag nicht zerbrochen ist. B, befriedigt, dass er A gezeigt, wer hier das Sagen hat, sieht von einem weiteren Schlag auf den Kopf ab, obwohl ihm klar ist, dass er dazu mit der intakten Flasche durchaus in der Lage wäre. Er begnügt sich schließlich damit, A aus seiner Woh-nung zu werfen.
--->versuchter totschlag mit ruecktritt ? aber denkzettelproblematik nicht vergessen --> ruecktritt ueberhaupt moeglich? da denkzettel erreicht.
--->darin koennte man aufstiftung oder beihilfe sehen.
Unabhängig davon geht auch D zeitgleich aus anderer Richtung auf den sich immer noch in der Nähe des Leergutgeländes befindlichen A zu. Er will bei der „Aktion“ jetzt auch mitmachen.
--> kann d mittaeter werden obwohl diebstahl vollendet aber nicht beendet ist.
Er (B) entschließt sich, dem A durch einen Schlag mit der in seiner Hand befindlichen Bierflasche auf den Kopf „eine Abreibung zu verpassen, die er lange nicht vergessen wird“. B nimmt dabei in Kauf, dass mit dieser Handlung der Tod des A eintreten könnte..... Durch den Schlag ist A erst einmal völlig benommen, trägt aber ansonsten nur eine große Beule am Kopf davon, da, wie durch ein Wunder, die Flasche bei dem Schlag nicht zerbrochen ist. B, befriedigt, dass er A gezeigt, wer hier das Sagen hat, sieht von einem weiteren Schlag auf den Kopf ab, obwohl ihm klar ist, dass er dazu mit der intakten Flasche durchaus in der Lage wäre. Er begnügt sich schließlich damit, A aus seiner Woh-nung zu werfen.
--->versuchter totschlag mit ruecktritt ? aber denkzettelproblematik nicht vergessen --> ruecktritt ueberhaupt moeglich? da denkzettel erreicht.
gastus- Gast
§ 252
Strfbkt des A
Wieso versuch zum räuberisschen Diebstahl???
U.a. sind die Tatbestandsmerkmale des § 252 doch vorliegend.
Diebstahl (+)
auf frischer Tat (+)
Gewalt gegen eine Person (+)
> problematisch ist hier im subj. TB der Irrtum über die mit dem Spray getroffenen Personen.
Ist aber mAn ein standardproblem aus dem AT. Oder wie oder was???
Ernsthafte Probleme gibt es erst bei den Strfbkten der B und D!
Zu B:
Teilnehmer oder Mittäter? Wohl Mittäter...
Vorsatz bzgl. der "vollen" Kästen?
Vorsatz bzgl. des Dietrichs?
Vorsatz bzgl. des Mitnehmens des Sprays??
Am Ende wohl § 252 (-)
Aber es bleiben ja noch u.a. §§ 242, 243 StGB
Zu D:
Weiß ich noch nicht...
Prüfung der Anstiftung/Ausfstiftung.
Prüfung einer Strfbkt des D gem. §§ 252, 26 (Gewalt an sich selbst).
Gibt dazu einen Fall aus der Rspr.
...das sind meine ersten Gedanken zum Fall...
Gruß
Wieso versuch zum räuberisschen Diebstahl???
U.a. sind die Tatbestandsmerkmale des § 252 doch vorliegend.
Diebstahl (+)
auf frischer Tat (+)
Gewalt gegen eine Person (+)
> problematisch ist hier im subj. TB der Irrtum über die mit dem Spray getroffenen Personen.
Ist aber mAn ein standardproblem aus dem AT. Oder wie oder was???
Ernsthafte Probleme gibt es erst bei den Strfbkten der B und D!
Zu B:
Teilnehmer oder Mittäter? Wohl Mittäter...
Vorsatz bzgl. der "vollen" Kästen?
Vorsatz bzgl. des Dietrichs?
Vorsatz bzgl. des Mitnehmens des Sprays??
Am Ende wohl § 252 (-)
Aber es bleiben ja noch u.a. §§ 242, 243 StGB
Zu D:
Weiß ich noch nicht...
Prüfung der Anstiftung/Ausfstiftung.
Prüfung einer Strfbkt des D gem. §§ 252, 26 (Gewalt an sich selbst).
Gibt dazu einen Fall aus der Rspr.
...das sind meine ersten Gedanken zum Fall...
Gruß
oioioi- Gast
Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ws 08/09
@oioi: ich glaubte immer schon alles im strafrecht zu wissen, dummerweise koennest du recht haben.
das mit 252 koennte so stimmen. aber das problem ist das bei frischer tat betroffen sein. hier bemerkt das "opfer" den taeter nicht.
da gibt es die,
1.objektive theorie (rechtsprechung) scheiss egal 252 +
2. wahrnehmungstheorie: sprich opfer und taeter muessen sich wahrnehmen. ansonsten der wortlaut der norm ueberdehnt. negative analogie.
das mit 252 koennte so stimmen. aber das problem ist das bei frischer tat betroffen sein. hier bemerkt das "opfer" den taeter nicht.
da gibt es die,
1.objektive theorie (rechtsprechung) scheiss egal 252 +
2. wahrnehmungstheorie: sprich opfer und taeter muessen sich wahrnehmen. ansonsten der wortlaut der norm ueberdehnt. negative analogie.
gastus- Gast
252
Du weißt alles im Strafrecht??
Na dann bin ich ja froh, dass du da bist.
Ich geh morgen in Urlaub. In einer Woche sieht mann sich wieder...
schaue heute nochmal genauer den Punkt "auf frischer Tat" an.
Bis demnächst
Na dann bin ich ja froh, dass du da bist.
Ich geh morgen in Urlaub. In einer Woche sieht mann sich wieder...
schaue heute nochmal genauer den Punkt "auf frischer Tat" an.
Bis demnächst
oioi- Gast
Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ws 08/09
oioi: ich meine den punkt "betroffen" sprich nehmen sich taeter und opfer war. natuerlich liegt auf frischer tat vor.
(andererseits koennte man noch die entfernung von 300 meter zum tatort problematisieren)
aber ein at-problem ist wahrscheinich nicht da. denn a nimmt eine gestalt war und auf die sprüht er. also er trifft das was er sieht. so wie wenn ich eine person sehe auf die ziehle und sie er schiesse. ich dachte zwar es waere der "edmund" habe aber nur den söder erwischt.
(andererseits koennte man noch die entfernung von 300 meter zum tatort problematisieren)
aber ein at-problem ist wahrscheinich nicht da. denn a nimmt eine gestalt war und auf die sprüht er. also er trifft das was er sieht. so wie wenn ich eine person sehe auf die ziehle und sie er schiesse. ich dachte zwar es waere der "edmund" habe aber nur den söder erwischt.
gastus- Gast
Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ws 08/09
auf frischer tat heisst,
1. zwischen vollendung und beendung der tat
2. und in zeitlich-räumlicher nähe zum tatort.
zumindest über räumliche nähe könnte man sich streiten, denn die waren ja schon einige hundert meter enfernt.
aber mein tipp um mit argumenten zu glänzen ist:
zis-online.com
(dort unter ältere ausgaben die ausgabe 2006/1. gutes kostenloses pdf zum räuberischen diebstahl)
1. zwischen vollendung und beendung der tat
2. und in zeitlich-räumlicher nähe zum tatort.
zumindest über räumliche nähe könnte man sich streiten, denn die waren ja schon einige hundert meter enfernt.
aber mein tipp um mit argumenten zu glänzen ist:
zis-online.com
(dort unter ältere ausgaben die ausgabe 2006/1. gutes kostenloses pdf zum räuberischen diebstahl)
gast- Gast
Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ws 08/09
und da hier auch mittäter-exzess eine rolle spielt, dürfte diese ausgabe der erwähnten zeitschrift gut sein.
"Der gemeinsame Tatplan der Mittäter Von Prof. Dr. Ingeborg Puppe, Bonn 2. Jahrgang, Ausgabe 6/2007, S. 234 - 246"
"Der gemeinsame Tatplan der Mittäter Von Prof. Dr. Ingeborg Puppe, Bonn 2. Jahrgang, Ausgabe 6/2007, S. 234 - 246"
gast- Gast
Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ws 08/09
So, ich hab nun auch endlich angefangen mit der tollen HA. Ganz dumme Frage gleich am Anfang. Mit wem beginnt ihr die Prüfung ? Ich hab jetzt mit A angefangen ? Und unterteilt ihr das in 2 Tatkomplexe?
:)- Gast
Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ws 08/09
a getrennt zu prüfen erscheint vernünftig, da wahrscheinlich nur er § 244 I Nr.1 und 252 stgb verwirklicht. dem b kann man den mittäter-exzess nicht zurechnen.
"Am nächsten Tag machen sich A, B und D ...... Von diesem Erfolg
begeistert beschließen A, B und D,..weitere Aktionen wie in der vergangenen Nacht durchzuführen, da
sich ja auch das Pfefferspray im Einsatz letztlich bewährt hat." könnte da § 244a, 30 II-3.alt. StGB einschlägig sein. 3 leute sind eine bande.
"Am nächsten Tag machen sich A, B und D ...... Von diesem Erfolg
begeistert beschließen A, B und D,..weitere Aktionen wie in der vergangenen Nacht durchzuführen, da
sich ja auch das Pfefferspray im Einsatz letztlich bewährt hat." könnte da § 244a, 30 II-3.alt. StGB einschlägig sein. 3 leute sind eine bande.
gastus- Gast
Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ws 08/09
@oioi: der diebstahl der vollen kästen und der einsatz des dietriches liegt nach allgemeiner lebenserfahrung noch innerhalb des tatplanes. zumal einbrechen durstig macht, da kann man sich mal ein bierchen genehmigen.
nur das gasspray dürfte vom gemeinsamen tatplan nicht gedeckt sein und dem b nicht zurechenbar sein. denn b wollte ja immer nur leere flaaschen klauen, sprich gerngwertiges. deshalb liegt eine wesentliche abweichung vor.
"Wie geplant geben sie bei ihm drei Kästen ab und erhalten dafür acht Euro pro Kasten, die sie sich anschließend teilen. D, der jetzt erst von der Benutzung des Dietrichs erfährt, von der professionellen Vorgehens-weise aber angetan ist, weitere Aktionen wie in der vergangenen Nacht durchzuführen, da sich ja auch das Pfefferspray im Einsatz letztlich bewährt hat." der satz geht in zwei richtungen, erstens in die zukunft verabredung zu 244a stgb.
zweitens aber auch in die vergangenheit. die rechtsprechung kennt ja die sukzessive mittäterschaft, die dann vorliegt wenn jemand eine tat nachträglich ausnützt und billigt.
nur das gasspray dürfte vom gemeinsamen tatplan nicht gedeckt sein und dem b nicht zurechenbar sein. denn b wollte ja immer nur leere flaaschen klauen, sprich gerngwertiges. deshalb liegt eine wesentliche abweichung vor.
"Wie geplant geben sie bei ihm drei Kästen ab und erhalten dafür acht Euro pro Kasten, die sie sich anschließend teilen. D, der jetzt erst von der Benutzung des Dietrichs erfährt, von der professionellen Vorgehens-weise aber angetan ist, weitere Aktionen wie in der vergangenen Nacht durchzuführen, da sich ja auch das Pfefferspray im Einsatz letztlich bewährt hat." der satz geht in zwei richtungen, erstens in die zukunft verabredung zu 244a stgb.
zweitens aber auch in die vergangenheit. die rechtsprechung kennt ja die sukzessive mittäterschaft, die dann vorliegt wenn jemand eine tat nachträglich ausnützt und billigt.
gustl- Gast
Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ws 08/09
Dumme Frage.
Prüft ihr eigentlich bei der Strafbarkeit des A auch ganz einfache bzw. gefährliche Körperverletzung???
Prüft ihr eigentlich bei der Strafbarkeit des A auch ganz einfache bzw. gefährliche Körperverletzung???
Gast- Gast
Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ws 08/09
meinst das sprühen mit dem gas? das ist nach der h.m. eine gefährliche körperverletzung
gast- Gast
Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ws 08/09
Ja, genau das Sprühen meinte ich. Danke.
Und soll ich Dir was sagen... ich weiter ich an der HA schreib desto verwirrender und komplexer find ich die.. die ist m.A. nach zum Davonlaufen... was machst du denn zum Beispiel mit § 244 I Nr.2 ? Sind A, B und D eine Bande? Eher nicht, oder? Und ich weiß überhaupt net wie ich das mit der Prüfungsreihefolge machen soll... Wann prüf ich denn mal den D ? oh je...
Und soll ich Dir was sagen... ich weiter ich an der HA schreib desto verwirrender und komplexer find ich die.. die ist m.A. nach zum Davonlaufen... was machst du denn zum Beispiel mit § 244 I Nr.2 ? Sind A, B und D eine Bande? Eher nicht, oder? Und ich weiß überhaupt net wie ich das mit der Prüfungsreihefolge machen soll... Wann prüf ich denn mal den D ? oh je...
gast- Gast
Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ws 08/09
kann mir mal bitte einer erklären, wie man den verfolgerfall lösen soll? D ist ja aufgrund der absprache mit A, das pfefferspray mitzunehmen, Mitiwsser des "Tatplanes" und somit muss er sich versuchte gefährliche KV an sich selbst zurechnen lassen... mein problem ist jedoch die NIChtvollendung... denn die KV is ja vollendet...
HELP?!
HELP?!
gerda- Gast
Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ws 08/09
Sorry, ich kann dir leider net helfen, falls es dich aber tröstet, ich hab dieses Problem weggelassen. Ich thematisiere den Verfolger-Fall bei dieser Hausarbeit gar nicht.. Aber ich kann deinen Hilfe Schrei gut verstehen... mir gehts nicht besser... warum posten eigentlich so wenige ins Strafrecht Hausrabeit-Forum? Schreiben diese HA so wenige mit ??
Justus J- Gast
Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ws 08/09
o.k. ich versuch einige tipps zu geben
das ist der klassiker "verfolgerfall", nach BGHSt 11, 268 ff. Vgl. dazu Scheffler JuS 1992, 920 ff.
online gibst was dort nachzulesen bei zis-online, link:
zjs-online.com/dat/artikel/2008_4_76.pdf (vorne www punkt nicht vergessen)
das ist der klassiker "verfolgerfall", nach BGHSt 11, 268 ff. Vgl. dazu Scheffler JuS 1992, 920 ff.
online gibst was dort nachzulesen bei zis-online, link:
zjs-online.com/dat/artikel/2008_4_76.pdf (vorne www punkt nicht vergessen)
gastus- Gast
Strafrecht groß
Weiß jemand was in der ersten Klausur dran kommt?
Wär nett, wenn mir jemand antworten würden.
Danke
Wär nett, wenn mir jemand antworten würden.
Danke
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Anmeldedatum : 07.10.08
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