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Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich

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Beitrag von Gast So Feb 14, 2010 1:25 am

Sachverhalt

Die O lebt in einer Reihenhaussiedlung in einem Neubaugebiet am Stadtrand. Alle
Nachbarn kennen sich, verstehen sich gut (oder geben jedenfalls vor, dies zu tun)
und beobachten interessiert, was die jeweils anderen tun.

Eines Tages im Herbst klingelt Vertreter T an O’s Tür. Er bietet O Postkarten an, die
angeblich in einer Behindertenwerkstatt von den dort arbeitenden Behinderten mit
dem Mund gemalt worden sind; aus dem Kaufpreis von 19,95 € pro Päckchen flössen
jeweils 19,50 € direkt an diese Werkstatt. In Wahrheit allerdings wurden die Karten
(die in dieser Ausführung und Menge aber den Päckchenpreis ohne weiteres wert
sind) gegen geringe Bezahlung von Kunststudenten gemalt, und vom Kaufpreis fließt
kein Cent an eine Behindertenwerkstatt. O freilich glaubt die Geschichte des T; da sie
von ihrem Mann U mit Haushaltsgeld eher knapp gehalten wird, überlegt sie indes
einen Moment, ob sie ein Päckchen kaufen soll. T zeigt ihr daraufhin eine Liste, auf
der sich angeblich diverse Nachbarn eingetragen haben, die T etwas abgekauft
haben sollen und mit ihrer Namensnennung und Unterschrift ihre Solidarität mit dem
Projekt zum Ausdruck brächten. O erkennt nicht, dass T diese Liste anhand der
Namen auf den Klingelschildern selbst erstellt hatte, und meint, dass praktisch alle
Nachbarn ein oder zwei Päckchen erstanden hätten. Da sie sich ausmalt, was die
nachfolgenden Nachbarn denken würden, wenn sie nicht auf der Liste steht, gibt sie
ihrem Herzen einen Stoß und erwirbt sogar 3 Päckchen.

Wenige Tage später klingelt es erneut bei O: Diesmal steht dort der O nicht
persönlich bekannte Scherenschleifer S und bietet seine Dienste an. O hat dabei eine
vage Vorstellung, was das Schleifen von Messern normalerweise kostet, und gibt S,
ohne mit ihm einen Preis fix zu vereinbaren, eine Schere und vier Messer
(Gesamtwert 100 €) mit. Als S sie (tadellos geschliffen) einen Tag später bringt,
verlangt er für das Schleifen 90 €. O „schluckt“ und denkt, so viel stünde S nicht zu.
Sie traut sich aber nicht, etwas zu sagen, und bezahlt die 90 €. Abends beklagt sie
sich bei ihrem Mann U, dass S sie „betrogen“ habe. Üblich wäre für solche
Schleifarbeiten eine Vergütung von 20 € gewesen. S wusste dies, hatte den Ablauf
von Anfang an so geplant und auch vorgehabt, die Messer erst nach Zahlung der
90 € zurückzugeben.

Einige Tage später bekommt O erneut Besuch, diesmal von ihrem (südwestlichen)
Nachbarehepaar N und M: Diese wollen auf ihrem Grundstück, welches an dasjenige
von O und U angrenzt, auf der Terrasse (welche von der Terrasse von O und U durch
eine rund zwei Meter hohe Sichtschutzwand abgegrenzt ist) einen Vorbau errichten
und bitten O und U um eine Unterschrift auf dem Bauantrag, da man M und N auf
dem Landratsamt erklärt hat, eine solche Grenzbebauung sei nur mit Zustimmung
der Nachbarn zulässig. O und U erklären freundlich, aber bestimmt, dass sie mit
einem solchen Vorgehen nicht einverstanden seien. M meint daraufhin nonchalant,
das sei nicht so schlimm, er akzeptiere das und die gute Nachbarschaft solle
darunter nicht leiden. Allerdings bitte er O und U um Verständnis, dass er in diesem
Fall entlang der – bislang nicht bepflanzten – gemeinsamen Grundstücksgrenze (die
nach der Sichtschutzwand noch ca. 8 Meter weiter geht) in der zulässigen Höhe von
2 Metern mit 0,5 Meter Abstand zum Zaun eine Thuja-Hecke pflanzen werde. O und
U verstehen diesen Hinweis sofort und machen sich klar, dass die Kombination aus
Sichtschutzwand und Hecke dazu führt, dass sie auf ihrem schmalen Grundstück und
insbesondere der Terrasse aus Südwesten kaum noch Nachmittagssonne bekommen
würden und ihnen vor allem der geliebte Blick auf das Naturschutzgebiet versperrt
ist, das auf der anderen Seite unmittelbar ans Grundstück von M und N angrenzt. O
und U fühlen sich „verraten und erpresst“ und unterschreiben unter heimlichem
Zähneknirschen den Bauantrag.

Über T schwebt wegen einer früheren „Geschäftsidee“ mit gestohlenen Handys noch
ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. In diesem wird Ts Verlobte V von der
Polizei als Zeugin vernommen. V sagt bewusst wahrheitswidrig aus, sie habe in der
fraglichen Zeit praktisch Tag und Nacht mit T verbracht, und dieser habe nie mit
Handys gehandelt. Als sie als Zeugin auch vor Gericht geladen wird, wendet sie sich
an T’s Rechtsanwalt R, berichtet ihm von den Vorwürfen und ihrer Aussage und
fragt, ob sie denn wirklich vor Gericht aussagen müsse. Sie fühle sich dem nicht
gewachsen, obwohl ihre Aussage natürlich völlig zutreffend gewesen sei und es ihr
eigentlich schon wichtig sei, dass dies auch vor Gericht klargestellt werde. R erklärt V
daraufhin, dass sie vor Gericht ihre Aussage nach § 52 I Nr. 1a StPO verweigern
könne, dabei aber zugleich auf die Rechtsfolgen des § 252 StPO verzichten könne.
Dann werde voraussichtlich Polizist P über ihre (Vs) Aussage als Zeuge vernommen
werden. Dabei hält R es auf Grund der etwas verworrenen Geschichte, die V ihm
erzählt hat, durchaus für möglich, dass diese ihn angeschwindelt hat, und auch, dass
T die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, kann beides aber natürlich nicht mit
Sicherheit wissen.

Vor Gericht verfährt V genau so, wie R es ihr erläutert hat. In der Tat wird P
vernommen. Das Gericht schenkt der von P berichteten Aussage der V aber keinen
Glauben und verurteilt T wegen Hehlerei und Betrug.

Bearbeitervermerk: Wie haben sich M, R, S, T und V nach dem StGB strafbar
gemacht?
Bezüglich das Erweiterungsbaus sind keine baurechtlichen Erwägungen anzustellen;
vielmehr ist davon auszugehen, dass insoweit die baurechtlichen Ausführungen der
Beteiligten zutreffend sind. Hinsichtlich der angedrohten Hecke wird auf
Art. 47 bayAGBGB hingewiesen. Wegen der „Geschäftsidee“ mit den Handys ist
davon auszugehen, dass T sich nach §§ 259 und 263 StGB strafbar gemacht hat;
diese Strafbarkeit des T ist aber nicht zu prüfen.

Hinweise für die Bearbeitung:
Die Arbeiten dürfen im Umfang 20 Seiten....und sind bis Montag, den 19.04.2010, 12 Uhr
abzugeben.

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Beitrag von gast So Feb 14, 2010 2:12 am

was postkarte betrifft:
§263:
1.täuschung: von behinderten gemacht und nachbarn haben auch gekauft -->rechtsguts (geld) bezogener irrtum?
2.schaden: persönlicher schadenseinschlag (soll ja für behinderte sein)

nachbarn-liste: natürlich herstellen !!! und gebrauch !!! einer unechten urkunde § 267 I 3.alt. stgb. eventuell sogar 267 I i.v.m. abs.3 nr.1 gewerbsmässig da "vertreter".

eventuell nötigung, schahm vor nachbarn. sie müsste aber dem druck wiederstehen -->240 -

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Beitrag von Heskey So Feb 14, 2010 4:54 pm

Ich würde sagen, erst mal Versuch des 263, indem er behauptete, dass die Postkarten durch die behinderten gemalt wurden und dann anschließend Vollendung des 263 durch Zeigen der Liste und dann die Urkundenfälschung zwecks der Liste...
Nötigung seh ich nicht.
Was meint ihr?

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Beitrag von gast Mo Feb 15, 2010 11:15 am

da könntest du recht haben, das die korrektoren zwei handlungen haben wollen.

1.strafbarkeit des t wegen § 263 I,II,IV 22,23I i.v.m. 248a stgb durch behauptung die waren seien aus behindertenwerkstatt

2.strafbarkeit des t wegen 263 I,IV i.v.m. 248a stgb durch verwenden der unterschriftsliste.

(und noch die falsche urkunde herstellen und gebrauchen)

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Beitrag von Heskey Mo Feb 15, 2010 5:45 pm

Ja, aber wenn du das ganze mal ausformulierst dann kommen schon paar Seiten zusammen. Fraglich ist, ob man dann die restliche HA auf die 20 Seiten bekommt...

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Beitrag von gast Mo Feb 15, 2010 8:33 pm

wie das in 20 seiten hinbekommen, das sehe ich genau so.

aber im dritten absatz wo die nachbarn mit "entzug der nachmittagssonne" drohen wirst du wohl über 240 stgb nachdenken müssen und fragen ob dies ein empfindliches übel darstellt. prof.kudlich hat hier mal wieder schräge vorstellungen von kriminalität?

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Beitrag von Heskey Di Feb 16, 2010 2:44 am

Soweit bin ich noch gar nicht...mach erst mal den ersten teil und dann schauen wir weiter Smile

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Beitrag von gast Di Feb 16, 2010 10:05 am

im zweiten absatz gehts um betrug durch unterlassen.
muss der s die o aufklären, das er 4,5 mal so viel verlangt wie üblich?
nutzt er somit, wenn er garant ist eine bestehende fehlvorstellung der o aus?
wer nein sagt, denn o kann ja klagen, dem sage ich persönlicher schadenseinschlag.
o hat zwar jetzt ein scharfes messer, und könnte nach 812 ff BGB klagen, hat aber auch viel vermeindbaren juristischen ärger.

auf der anderen seite muss die o je mehr sie zweifelt einfach nachfragen, ob das mit dem preis in ordnung ist.
---> je grösser die zweifeln beim opfer sind, desto weniger kann ein irrtum angenommen werden.

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Beitrag von Heskey Di Feb 16, 2010 10:50 pm

Hat denn sonst niemand was zur HA zu sagen? Ein paar mehr Meinungen würden hier denk ich echt gut ankommen Smile

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Beitrag von gast Mi Feb 17, 2010 12:06 am

@ heskey: du bist etwas früh dran, aussderm fasching? normal fangen die meisten erst die letzten 4 wochen an. da dieses forum ein anoymes ist, gibt es hier nur "gäste". gab ärger mit prof's, speziell vieweg. wenn du suchergebnis über dieses forum in google und yahoo vergleichst, verstehts du deren einfluss. aber langsam (hoffe ich) verstehen auch die den vorteil dieses vernetzten denkens. einfach besser qualifizierte juristen zu produzieren.

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Beitrag von Heskey Mi Feb 17, 2010 12:12 am

Ja gut, das wusste ich nicht, dass es soviel Ärger gab...Ja dann sollten wir einfach mailaddys austauschen und das ganze dann so ausmachen...oder nicht?

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Beitrag von gast Mi Feb 17, 2010 10:31 am

nee ein forum ist dazu da gedanken frei auszutauschen, damit man von ideen anderer profitieren kann. die faulen profs haben sich schon abgeregt und ihre machtlosigkeit hingenommen. ein wenig provokation muss sein, speziell wenn die profs hausarbeiten ausgeben, welche fällen und lösungen entsprechen, die sie vor kurzen besprochen haben. das regt das denkvermögen an

ausserdem sind profs und ihre wissenschaftlichen mitarbeiter sicherlich stolz wenn ihre hausarbeit, wie öff. recht ws 09/10 (siehe archiv ha ws 09/10) 3000 mal angeklickt wurden.



ach ja, im letzten absatz der ha dürfte es wohl um versuchte strafvereitelung seitens der verlobten und anwaltes gehen.

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Beitrag von gast Mi Feb 17, 2010 11:24 am

da es im letzten absatz um möglichen versuch der strafvereitelung durch den rechtsanwalt geht dürfte der aufsatz vom matze (prof jahn) interessant sein. siehe seine webseite: forschung/veröffentlichung dort unter "V. Zeitschriftenaufsätze und Beiträge zu Sammelbänden" nr.5 "Kann »Konfliktverteidigung« Strafvereitelung (§ 258 StGB) sein"

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Beitrag von Heskey Do Feb 18, 2010 5:05 pm

Prüft irgendjemand den versuchten Betrug im ersten Teil? Wenn ja wie wird der denn genau geprüft?

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Beitrag von Gustl Do Feb 18, 2010 10:26 pm

so wie jeden anderen versuch kein unterschied

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Beitrag von Heskey Do Feb 18, 2010 10:33 pm

Ich hab das jetzt so gemacht. Erst den Versuch des Betrugs, dann die Urkundenfälschung und dann den (vollendeten) Betrug durch die Liste. Habt ihr das auch so, oder eine andere Reihenfolge gewählt? Habs halt chron. gemacht

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Beitrag von Heskey So Feb 21, 2010 12:52 am

Schreibt denn keiner mehr an der HA?

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Beitrag von GZ So Feb 21, 2010 11:57 am

Strafrecht ist halt nicht so interessant
aber Aufbau in tatkomplex tuer nachbarn und gericht
ob Trennung teil 1 in versuch und vollendung so sinnvoll ?
was schreibst du bei vorpruefung zum. versuch ?

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Beitrag von Heskey So Feb 21, 2010 1:25 pm

Ich bin auch grad am Überlegen, ob ich das ganze in Versuch und Vollendung trennen soll oder nicht...aber eigentlich sind es ja zwei Handlungen...einmal die Lüge, dass es von Behinderten gemalt wurde und das der erlös den behinderten zukommt und einmal das zeigen der liste...die vorprüfung wäre halt, dass O nach der ersten lüge erst unschlüssig ist...aber fraglich ist beim versuch der tatentschluss...weil der T der O ja keinen Schaden zufügt...und der Tatentschluss zu verneinen wäre...deswegen tendiere ich wieder dazu, dass ganze als eine einheit zu sehen.

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Beitrag von G So Feb 21, 2010 10:52 pm

na ja kann sein das der korrektor zwei handlungen sehen will. abe rich halte die trennung in versuch und vollendung mit der liste für sehr künstlich. in der vorprüfung zum versuch schreibst du dann ungefähr: die tat war (einige sekunde) bevor er die liste zeigte nicht vollendet...

ich denk ob du es nun so oder so machst fragt dich nach dem 2. staatsexamen keiner mehr.

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Beitrag von Heskey So Feb 21, 2010 11:05 pm

Ich denk ich lass es auch bei einer Handlung, also ohne Versuch...wie habt ihr denn den zweiten Teil geprüft...nur Betrug durch Unterlassen? Er hat doch keine Aufklärungspflicht...oder?

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Beitrag von G So Feb 21, 2010 11:27 pm

das sind die zwei dinger die du halt mit fussnoten ausschmücken musst, sprich

1. hat der schleifer (er will ja 4,5 mal so viel wie üblich) eine pflicht zur aufklärung
-->täuschung durch unterlassen ? würde sagen ja

2. müsste die hausfrau nicht einfach nachfragen ob der preis in ordnung ist?
----> sprich irrt sie sich? (würde sagen nein)

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Beitrag von Heskey So Feb 21, 2010 11:33 pm

wie ist das zu werten, dass der Schleifer von anfang an vor hat, das Messer erst rauszugeben, wenn er das geld bekommt...meinst du das ist reiner Betrug durch Unterlassen?

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Beitrag von G Mo Feb 22, 2010 12:37 am

herausgabe erst nach zahlung von wucher-preis: das er es ernst meint (für nötigungs-versuch fehlt das unmittelbare ansetzen) vielleicht auch zum ausschluss des erfüllungsbetrugs.
(weis nicht genau schaue noch nach)

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Beitrag von Heskey Mo Feb 22, 2010 12:43 am

Also ich hab im Kommentar gelesen, dass das mit dem Preis ok ist..also das er soviel verlangen kann wie er will, solang es kein listenpreis oder sowas gibt...das heißt der schwerpunkt muss doch darin liegen, dass er es von anfang an vorhatte...und erst nach zahlung das messer rausgeben will...eine aufklärungspflicht würde ich ablehnen und ein irrtum liegt auch nicht vor, weil er nicht aufklären muss und sie nicht nachfragt...

Heskey

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