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Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich

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Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich - Seite 2 Empty Re: Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich

Beitrag von G Mo Feb 22, 2010 1:01 am

ich rate dir weniger in kommentare nachzulesen, sondern mit juristischer methodenlehre daran gehen, sprich wie denkt ein jurist. hier, liegt eine täuschung durch unterlassen vor?
1.begriffsjurisprudenz, 2.interessenlage....u.s.w.

und dann kommst du zu einer eigenen !!!! entscheidung. wobei, (das lese auch ich aus kommentar) der grundsatz von treu und glauben 242 bgb ein massstab dafür ist, ob eine solche aufklärungspflicht besteht.

(und ich würde wohl klar ja sagen wenn jemand von mir fast normal das 5-fache will)

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Beitrag von Heskey Mo Feb 22, 2010 1:35 am

also kommst du dazu, dass der betrug durch unterlassen durch geht?

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Beitrag von G Mo Feb 22, 2010 7:30 pm

was die täuschung des S betrifft ja. aber die O hätte auch einfach nachfragen sollen -->irrtum eher nein.
ich frage mich, ob die deutsche sicht der aufklärungspflicht bei 263 stgb durch europarecht überlagert wird. denn mit dem lissabonvertrag ist ja der "raum der freiheit der sicherheit und des rechtes" art.67 ff aeuv nun teil des supranationalen rechtes. sprich wenn ein haustürgeschäft wie hier vorliegt, muss dann die aufklärungspflicht nach 263 stgb anders beurteilt werden?

ach ja hier noch der aufsatz vom matze über konfliktverteidigung

www.juraforum-erlangen.proboards.com/index.cgi?board=aufsatz&action=display&thread=13&page=1

am schluss kommt er zum ergebnis, das die leitung des strafprozesses aufgabe des gerichtes ist und er seiner verantwortung liegt. nur da wo dem gericht keine reaktionsmöglichkeiten auf verteidigerverhalten zustehen kommt strafvereitlung in betracht. was zeugenaussagen betrifft geht der verteidiger davon aus das das gericht deren aussagen kritisch prüfen werde.

sprich auch in unseren fall darf der verteidiger davon ausgehen, das das gericht die aussagen oder sonstige handlungend der zeugen sorgfältig prüfen wird. somit macht sich der verteidiger nicht der strafvereitelung strafbar. (denn das zeugen und parteinen geziehlt vergessen ist eher der normalfall)

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Beitrag von Heskey Mo Feb 22, 2010 7:40 pm

Das mit der Täuschung würd ich auch so machen. Den Irrtum würd ich auch so reinbringen...aber das er letztendlich das Messer nur nach bezahlung zurückgeben will...was ist das dann?

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Beitrag von Heskey Mo Feb 22, 2010 11:18 pm

Wie habt ihr das denn mit dem dritten Teil gemacht? Schon eine Vorstellung?

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Beitrag von gastro Di Feb 23, 2010 10:12 am

3 absatz bezüglich strafvereitelung,
was den rechtsanwalt betrifft schau dir den oben verlinkten aufsatz von prof. jahn an. der meint es ist aufgabe des gerichtes den prozess zu leiten und zeugen kritisch zu prüfen, darauf vertraut der anwalt.

was die verlobte betrifft weiss sie ja positiv, das ihre früheren aussagen falsch sind, hier könnte man einen versuch der strafvereitelung annehmen.

aber selbst wenn man bei beiden den versuch annimmt, muss man wohl 23 III stgb (trottelprivileg) in erwägung ziehen. denn das spannt wohl selbst ein nichtjurist das bei dem vorgehen die aussagen wohl falsch sind.

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Beitrag von Heskey Di Feb 23, 2010 1:09 pm

Ich meinte den Teil mit der Hecke...sorry Smile was hast du da geprüft? weil da hab ich ja im moment noch gar keine vorstellung

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Beitrag von G Di Feb 23, 2010 7:11 pm

(man ich kann nicht bis 3 zählen) die ha vom kudlich ist schon schräg. aber das einzige was mir zur hecke einfält ist 240. drohung mit empfindlichen übel "entzug der nachmittagssonne und naturschutzblick" echt schräg.

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Beitrag von Heskey Di Feb 23, 2010 9:03 pm

der teil hats echt in sich

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Beitrag von Heskey Mi Feb 24, 2010 7:29 pm

Gibts von irgendjemandem etwas neues zum dritten Teil? also ich mein die Strafbarkeit von M

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Beitrag von G Do Feb 25, 2010 10:31 am

du meinst strafbarkeit von m (+ n !!!) --->strafbarkeit von m nach §240,25 II stgb.
auch wenn strafbarkeit von n nicht zu prüfen ist. denn die beiden haben sicherlich vorher genau besprochen, was sie in welcher situtation sagen werden und n steht ja hilfsbereit immer dabei.



oder die frau n hat m genötigt: z.b. sex-entzug --->drohung mit empf. übel(kommt auf ihr aussehen und silikontitten an) dann kann sich m auf rechtfertigend notstand berufen. (männer hätten das einfach mit fäusten unter sich ausgemacht)

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Beitrag von Gasti Do Feb 25, 2010 12:08 pm

Ihr wisst aber schon dass ihr nicht irgendwas dazu dichten dürft was gar nicht im SV steht oder???

Und wenn da steht N ist nicht zu prüfen dann ist sie auch nicht zu prüfen und bringt euch beachtlichen Punktabzug!!!
Da kann man nur den Kopf schütteln Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich - Seite 2 Icon_eek

Gasti
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Beitrag von Heskey Do Feb 25, 2010 7:19 pm

ist schon klar das die strafbarkeit von n nicht zu prüfen ist. Auch nicht irgendeine Beihilfe oder sonst was. Ich hab ja nach der Strafbarkeit vom M gefragt?!

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Beitrag von G Do Feb 25, 2010 8:45 pm

es ist aber ein unterschied ob strafbarkeit des m nach, 240 stgb oder nach 240, 25 II stgb prüfe. denn für das strafmass macht das ein unterscheid.

natürlich sollte man den sachverhalt nicht verbiegen. aber da wo der sachverhalt schwiegt, darf man eine lebensnahe situation annehmen. sprich das sich hier ein ehepaar ihr gemeinsames trautes heim einrichtet, zum bauamt geht und dann bevor es zu den nachbaren geht, um dieses lebensziel zu verwirklichen, sich wohl "gemeinsam" genau überlegt was es wann sagt.wenn man in dem 3.abstatz irgend was strafbares prüft kann man (muss aber nicht) von mittäterschaft des m ausgehen.

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Beitrag von Heskey Fr Feb 26, 2010 3:01 pm

ja ok das muss ich mur noch genauer überlegen, aber es kann doch nnicht sein, dass in diesem teil nur 240 zu prüfen ist...das ist doch viel zu wenig für so einen für so einen großen abschnitt...weil dann noch den kleinen teil am ende und man is fertig

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Beitrag von Heskey Sa Feb 27, 2010 12:06 pm

Hat irgendjemand mal Lust sich wegen der HA zusammenzusetzen und das ganze auszudiskutieren?

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Beitrag von N.N. Sa Feb 27, 2010 8:53 pm

Moin Leutz,
also mE ist die HA von Prof Kudlich keine Fortgeschrittenenhausarbeit mehr, sondern vom Schwierigkeitsgrad eine Examenshausarbeit!
Deswegen kam bestimmt der HA Release von Prof Streng, weil warum sollten sie sich doppelte Arbeit machen?
Fazit: Jeder der die Kudlich HA schreibt muss mE einen Hang zur Selbstgeisselung haben oder ist schon jetzt ein Praedikatskandidat!

BT deluxe - taking students' knowledge about StGB BT to a higher level

@Heskey
An deiner Stelle würde ich die Streng HA schreiben, mE wesentlich machbarer!

N.N.
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Beitrag von G Sa Feb 27, 2010 10:48 pm

ein blick in JA lohnt sich. denn dort ist kudlich mitherausgeber. dann erfaehrts du vielleicht was er wo wie genau hoeren will

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Beitrag von Heskey So Feb 28, 2010 4:02 pm

Heißt das ich bin der einzige, der diese HA hier schreibt? Ich hab halt schon angefangen und jetzt ist es zu spät die HA vom Streng zu schreiben...Gibt es die Möglichkeit online in die JA einzusehen?

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Beitrag von G Mo März 01, 2010 12:08 am

ok kudlich vermarktet schon wieder mit der HA seine zeitschrift. kuchst du JA 2010 I, hier zumindest das urteil
vorne "www" nicht vergessen:

juraforum-erlangen.proboards.com/index.cgi?action=display&board=hausarbeitenws0809&thread=14

und in der JA 2008,510 aufsatz über täterschaft und teilnahme bei aussagedelikten

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Beitrag von Heskey Mo März 01, 2010 2:17 pm

Der Aufsatz vom Kudlich ist gut...hast du denn irgendetwas in der Hinsicht zur Nötigung vom M gefunden?

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Beitrag von mausi Mo März 01, 2010 9:17 pm

vielen dank fürs urteil @G - nur bringt uns das noch nicht so ganz weiter @heskey --> das ist nicht der aufsatz vom kudlich, sondern nur das urteil... jetzt ist es interessant zu wissen was kudlich dazu geschrieben hat

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Beitrag von Heskey Mo März 01, 2010 11:25 pm

Ja sorry, ich meinte das Urteil von Kudlich. Klar bringt uns das weiter. Die Aufklärungspflicht besteht nicht--->kein Betrug, so hab ich das zumindest jetzt gelöst. Auch wenn der S das von vornherein geplant hat, es liegt keine Täuschungshandlung vor

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Beitrag von G Di März 02, 2010 12:16 am

die JA 2010 I ausgabe gibts nur in papier. entweder beim verlag bestellen oder zum lehrstuhl vom kudlich gehen und sich die ausgabe zur kopie geben lassen.

natürlich muss man sich der meinung des olg-münchen nicht anschliessen. ansonsten bestraft das olg-münchen wegen jeden scheiss. siehe auslobungsbetrug. da hatte jemand lebensmittel im supermart versteckt um 3 euro auslobung zu bekommen.

ausserdem könnte man eine aufklärungspflicht über hohen preis aus europarecht sehen (wenn man ein europarechtsfreund ist). denn seit dem vertrag von lissabon gibt es ja den raum der freiheit, sicherheit und recht art. 67 aeuv als supranationales recht.(vorher war der raum der freiheit, sicherheit...teil des alten EUV und nur intergouvernemental) sprich auch bei wertungen im strafrecht "müsste" europarecht berücktsichtigt werden. wie hier das haustür-geschäft. (wie gesagt, je nachdem ob man europarechtsfreund ist oder nicht)

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Beitrag von Heskey Mi März 03, 2010 2:05 pm

Naja das hängt wie du schon sagst, davon ab, ob man europarechtsfreund ist oder nicht. Ich habs nicht angesprochen... Hat jemand bei der Strafbarkeit des M vll Erpressung angeprüft?

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