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hausarbeit fortgeschritten strafrecht jahn ss 2012

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Beitrag von Meier Do Feb 23, 2012 5:55 pm

Schwiegertochter verzweifelt gesucht

Der einsame Schweinebauer S hat mittels der Fernsehshow „Bauer sucht Frau“ die le-
bensfrohe und Luxus liebende Großstädterin G kennengelernt und zu sich eingeladen.
Um für ihren Besuch auf seinem Hof alles nach ihrem teuren Geschmack vorzubereiten,
muss S noch einige kostspielige Erledigungen treffen. Da jedoch im vergangenen Jahr
seine Idee scheiterte, neben Schweinen auch noch Alpakas gewinnbringend zu züch-
ten, ist sein Konto im Dauerminus. Daher möchte er bei der Dorf-Bank (D-Bank) einen
Kredit beantragen. Während S im Empfangsbereich der Bank auf seinen Termin mit
dem Kundenberater (B) wartet, hört er zufällig dessen Gespräch mit einem anderen
Kunden (K) mit. Dieser hatte soeben sein Konto bei der Bank gekündigt und gibt nun
seine Electronic-Cash-Karte (EC-Karte) samt dem Schreiben, auf dem die PIN-Nummer
angegeben war, zurück. Der Berater nimmt beides unter der Zusage entgegen, dies wie
üblich als Sondermüll zur Vernichtung der zuständigen Spezialfirma zu übergeben. Als
der Kunde sich sodann verabschiedet und den Platz für S frei macht, sieht dieser, wie
der Bankberater die Karte mit daran heftender PIN in einen Umschlag steckt und diesen
unter dem Schreibtisch in einen Papierkorb fallen lässt, dessen Inhalt einmal wöchent-
lich durch die Spezialfirma geleert wird. S erkennt, wie er seine Schulden minimieren
könnte und ändert kurzerhand sein Vorhaben. Er bittet den Bankberater nur um einen
aktuellen Ausdruck seines Schuldenstands. Als dieser sich zum Drucker umdreht, greift
S schnell unter den Schreibtisch und entnimmt den Umschlag mit der EC-Karte aus dem
Papierkorb und steckt diesen in seinen Gummistiefel. Sogleich hebt S am Bankautomat
der D-Bank mittels der EC-Karte und der beiliegenden PIN vom Konto des K den ge-
nehmigten Höchstauszahlungsbetrag von 12.000 € ab und steckt anschließend die EC-
Karte in sein Portemonnaie. Mit dem Geld lässt er nun den inzwischen stillgelegten Al-
pakastall in einen luxuriösen Wellnessbereich mit Whirlpool und Sauna umbauen.

Da der Besuch von G immer näher rückt, überlegt S, wie er diese standesgemäß vom
Bahnhof abholen könne. Sein 15 Jahre alter Golf Pickup scheint ihm hierfür nicht das
richtige Gefährt zu sein. Ein BMW Cabrio muss her. Im Autohaus macht der Händler
den S darauf aufmerksam, dass er beim Kauf eines Neuwagens noch die staatliche
„Abwrackprämie“ in Anspruch nehmen könne. Von dieser Prämie hat S noch nichts ge-
hört und lässt sich vom Händler aufklären, dass durch diese Richtlinie zur Förderung
des Absatzes von Personenkraftwagen die Schadstoffbelastung im Straßenverkehr da-
durch reduziert werden soll, dass alte Pkws mit hohem Schadstoffausstoß durch um-
weltschonende Neuwagen ersetzt werden und gleichzeitig die Wirtschaft angekurbelt
werden soll. Der Neuwagenkäufer bekommt hierfür eine Prämie von 2.500 €, wenn er
der zuständigen staatlichen Behörde einen Nachweis darüber erbringt, dass sein mehr
als 9 Jahre altes Fahrzeug verschrottet wurde. Das Kontingent der Prämie ist jedoch
begrenzt. Dies nimmt S sogleich zum Anreiz einen Neuwagen zu bestellen. Nach dem
kostspieligen Umbau des Stalls braucht er jedoch zur Anzahlung auf jeden Fall die
2.500 € aus der Abwrackprämie. Am Schrottplatz angekommen überkommen S jedoch
Zweifel. Nach 15 gemeinsamen Jahren kann er seinen Golf nicht einfach der Schrott-Sachverhalt Hausarbeit


Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene
Wintersemesterferien 2011/12
FAU Erlangen-Nürnberg    PD Dr. Gabriele Kett-Straub

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walze überlassen. Der Schrotthändler Z schlägt vor, sich statt um die Verschrottung um
die Veräußerung des Golfs nach Afrika zu kümmern, den Gewinn hieraus, den er auf
maximal 250 € schätzt, würde er behalten, wofür er hingegen dem S den Nachweis über
die Verschrottung ausstellt. Der Golf würde in Afrika ohnehin ein Auto ersetzen, welches
noch mehr Schadstoff ausstößt, so dass nach Ansicht des Z das geplante Vorgehen ja
auch dem Sinn der Umweltprämie entspräche. S, dankbar, dass die Verschrottung ab-
gewendet werden kann, nimmt das Angebot an. Wenige Tage später gibt S den Ver-
schrottungsnachweis bei einem Sachbearbeiter der zuständigen Behörde ab und be-
kommt dadurch die 2.500 € Umweltprämie überwiesen. Der hinter ihm anstehende An-
tragsteller Y, der sein Fahrzeug ordnungsgemäß verschrotten ließ, wird vom Sachbear-
beiter mit den Worten, das Kontingent sei mit Einreichung des Antrages des S erschöpft,
abgewiesen und geht leer aus.

Glücklich über sein perfektes Timing fährt S nun mit seinem neuen Cabrio zum Bahnhof,
holt G ab und zeigt ihr stolz seinen umgebauten Bauernhof. Von so viel unerwartetem
Luxus überrascht, verliebt sich G sogleich in S und zieht bei ihm ein. Nur kurze Zeit spä-
ter sind die beiden schon verlobt und erwarten ein Kind. Allerdings kehrt nach 3 Mona-
ten die ebenfalls auf dem Hof lebende Mutter (M) des S von einem langen Kuraufenthalt
zurück und ist entsetzt über all die Veränderungen im Haus, den Neuwagen und vor al-
lem die neue Freundin ihres einzigen Sohnes. Diese Großstadtgöre, die den ganzen
Tag im hauseigenen Wellnessbereich zubringe, mit dem Cabrio über die Felder heize
und die Schweineställe meide, ist als künftige Bauersfrau in ihren Augen absolut unge-
eignet. Weder mit dieser noch mit dem künftigen Enkelkind will sie ihren Sohn teilen.
Kurzerhand meldet sie S bei der Fernsehshow „Schwiegertochter gesucht“ an, denn nur
so könne ihr schweigsamer Sohn neue Bekanntschaften machen, bei welchen auch ihr
als Schwiegermutter in spe genügend Mitspracherecht eingeräumt werde. Teilnahme-
bedingung ist jedoch, dass S Single ist. Noch bevor die Kamerateams auf den Hof
kommen, soll folglich die schwangere G umgebracht werden, damit M´s Plan der ge-
lenkten Damenwahl nicht gefährdet wird. M, die weiß, dass ihr Sohn zu unüberlegten
Extremreaktionen neigt, lügt diesem vor, dass seine Verlobte soeben versucht habe, sie
in der Jauchegrube zu ertränken und sie nur knapp diesem hinterhältigen Anschlag ent-
ronnen sei. Sie sagt, er solle dieser Luxusgöre samt ihrem ungeborenen Balg eine Lek-
tion erteilen, bei welcher dieser Hören und Sehen vergehe und zwar für immer!

Genau in diesem Moment ruft G ihren Verlobten zu Kaffee und Kuchen. Wie von M er-
wartet, kann sich S, obwohl grundsätzlich steuerungsfähig, nicht zurückhalten. Er er-
greift das Tortenmesser mit einer 12 cm langen Klinge und sticht die inzwischen deutlich
schwangere G von vorne in die Brust, verfehlt aber lebenswichtige Organe. Überrascht
ob des Angriffs zieht sich G erstaunt das Messer aus der Brust und legt es schockiert
auf den Küchentisch. Daraufhin ergreift S das Messer erneut und sticht weitere fünfmal
– wiederum in Tötungsabsicht – in Hals-, Brust- und Bauchbereich der G.

Als S zum nächsten Stich ausholen will, erscheint die „Schwiegertochter gesucht“-
Moderatorin I und zieht S von G weg. S stößt daraufhin I derart zur Seite, dass diese in
die Kaffeetafel fällt und bewusstlos liegenbleibt. Nach einem Blick auf die blutüberström-
te G rennt S davon. Ihn überkommt aber in Erinnerung an die gemeinsamen Monate Sachverhalt Hausarbeit


Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene
Wintersemesterferien 2011/12
FAU Erlangen-Nürnberg    PD Dr. Gabriele Kett-Straub

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Mitleid mit G, weshalb er mit seinem Mobiltelefon den Notarzt verständigt, um G noch zu
retten. Bevor er mit seinem Traktor wegfährt, überlegt er noch kurz, bis zum Eintreffen
der Rettungskräfte bei G zu bleiben, um diese zu versorgen, verwirft diesen Gedanken
jedoch sogleich. Nur durch das Eingreifen des Notarztes und einer Notoperation kann G
gerettet werden. Per Notfallkaiserschnitt kommt an diesem Tag auch die Tochter T auf
die Welt. Eine Woche später verstirbt T jedoch aufgrund eines im Mutterleib in Folge der
Stiche erlittenen Herz-Kreislauf-Stillstands.

Strafbarkeit des S und der M?

Beachten Sie bitte bei Ihrer Ausarbeitung Ihres Gutachtens folgenden
Bearbeitervermerk vollständig, da ansonsten eine gültige Teilnahme an der Hausarbeit
nicht sichergestellt werden kann.

Die maximale Seitenzahl beträgt 25 Seiten, wobei Deckblatt,
Für die verkörperte Fassung ist letzter Abgabetermin Donnerstag, der 19. April 2012.

Meier
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Beitrag von 1010 Mi Feb 29, 2012 12:34 am

die sache mit der mutter ist interessant.
mordversuch in mttelbarer täterschaft durch den sohn oder nur anstiftung?
ist zu prüfen, wird aber wohl nur anstiftung sein, da man dann wohl kaum den rücktritt des sohns prüfen kann.
mordmerkmal, niedere beweggründe, weil anmeldung zur ferseheshow. die ist aber nur teil eines motivbündel.

der sohn sticht in tötungsabsicht auf geliebte ein, dann ist rücktritt zu prüfen, wobei zu diskutiren ist wie optimal und kausal die rücktrittsbemühungen sein müssen.

1010
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Beitrag von Guest007 Fr März 02, 2012 7:17 pm

Hallo,

es war klar Anstiftung. Aber wieso zieht sie das Messer wieder raus und leg es weg, so dass S es wieder nehmen kann. Wozu diese Info...

Guest007
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Beitrag von 1010 Fr März 02, 2012 10:04 pm

mehere akte

1010
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Beitrag von Guest007 Sa März 03, 2012 1:06 pm

Unter fehlgeschlagener Versuch? Soll da eine zeitliche Zäsur liegen? Das ist doch ein bisschen Flach...

Guest007
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Beitrag von 1010 So März 04, 2012 9:22 pm

unterschied einzelakttheorie zu gesamtbetrachtungslehre. die gesamtbetrachtung sieht in den teilakten ein einzigen versuch, wo man zurücktreten kann.

1010
Gast


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Beitrag von radka Mi März 07, 2012 6:29 pm

Ich persönlich prüfe beim ersten Stich einen Versuch, bei den weiteren Stichen einen zweiten mit Rücktritt - alles zulasten der G. Zulasten der Tochter habe ich vor direkt Totschlag zu prüfen und dort die Kausalität bzw. obj. Zurechnung zu problematisieren. Alles Strafbarkeit des S.

Bzgl. M: kann sie Eurer Meinung nach wegen mittelbarer Täterschaft weggehen, obwohl S noch steuerungsfähig war? Ich glaube mich an einer sog. "Täter hinter dem Täter" - Konstruktion zu erinnern, weiß aber wohl nicht mehr, ob die nur bei "Bandenchef" etc. anzuwenden ist, oder auch in solchen Fällen. Sonst kommt nur versuchte mittelbare Täterschaft bzw. Anstiftung in Betracht.

Andere Ideen?

Grüße

radka
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Beitrag von 3073 So März 11, 2012 12:50 am

kurz ne andere frage zwischendurch: wurde zur hausarbeit auch schon ne gruppe zum diskutieren auf facebook gegründet? konnte da bisher leider nichts finden....
grüße!

3073
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Beitrag von 1010 Di März 13, 2012 4:16 am

mittelbarer taeter wegen "Täter hinter dem Täter". nee vergiss es ist auf diktaturen wie nordkorea oder aehnliches beschränkt.

was die tochter und geburt betrifft. wann beginnt der lebensschutz, nach bgh bei eröffungswehen, oder wie hie beim kaiser-aufschnitt. fraglich ist ob bei dem stich und den kurzen danach erfolgten kaiserschnitt die tochter dem lebensschutz unterliegt.

teilweise wird vertreten dem embryo schon im mutterleib der lebensschutz gegen schädigungen dritter zu unterstellen. ansonsten müsste schwangerschaftsabbruch geprüft werden.

1010
Gast


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Beitrag von radka Di März 13, 2012 3:41 pm

Ich habe, wie gesagt Totschlag zulasten der T geprüft und verneint, weil sie zum Zeitpunkt der Stiche kein Mensch war. Dann habe ich Schwangerschaftsabbruch geprüft und bejaht - war aber viel Arbeit mit Kommentaren und Rsp. bis ich zu dem Schluss gekommen bin.

Jetzt prüfe ich M und habe vor mit Mord in mittelbarer Täterschaft anzufangen, wobei ich bei S ETI prüfen werde (wegen der Lüge mit der Jauchegrube), dann Schuldlosigkeit evtl. wegen "unüberlegten Extremreaktionen" (wobei S steuerungsfähig) und dann Versuch und Anstiftung. Ein Haufen Arbeit gleich zum Schluss Sad

Andere Ideen bzgl. M?

Gruß

radka
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Beitrag von radka Di März 13, 2012 3:43 pm

Btw. ich wundere mich, ob der Rücktritt des S ihn zu Werkzeug machen kann?!?!?!?!?!

radka
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Beitrag von 1010 Mi März 14, 2012 9:32 pm

@radtka: wie du schon selbst sagst rücktritt und mittelbare beisen sich und hier soll rücktritt geprüft werden.
eher nicht direkter eti, denn was sich s vorstellt rechtfertigt nicht. aber 213, 16 II stgb, denn s stellt sich umstände des milderen gesetz vor.

1010
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Beitrag von xyz Mo März 19, 2012 12:44 pm

mal was ganz anderes: im ersten tatkomplex. Man prüft diebstahl an dem umschlag mit karte. Ich habe nun ein Problem, dass ich gar nciht weiss wem S das ding wegnimmt. dem B oder dem K? und kann dem B gegenüber eine Wegnahme überhaupt stattfinden?Wer hat das Gewahrsam? Ist er Besitzdiener? wie sind da die Eigentumsverhältnisse?

xyz
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Beitrag von 1010 Mo März 19, 2012 11:40 pm

beim ersten teil, diebstahl und computerbetrug sehe ich das so

1.diebstahl der karte. tb-merkmal fremde bewegl sache. geh es hier um sachsubstanz oder verkörperten wert (sparbuch). würde sagen sachsubstanz, da karte durch kündigung keine funktion mehr. tb-merkmal wegnahme, wessen gewahrsam wird gebrochen, der der bank oder der abfallfirma, da abfalleimer von dieser 1-mal pro woche geleert. würde sagen kommt auf den zeitpunkt der wegnahme an und hier wird gewahrsam der bank gebrochen, da innerhalb der woche noch sie die sachherschaft über den abfalleimer ausübt. denn der s konnte ja einfach reingreifen.

2. abheben des geldbetrag am automaten gleich computerbetrug, da hier gleich dem betrug ein "elektronischer irrtum" erzeugt wurde, das der berechtigte kontoinhaber sein geld von seinen konto abhebt.

1010
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Beitrag von eeee Di März 20, 2012 9:54 pm

@1010

ich kann mich noch gut an jahns bt vorlesung erinnern. dieser fall wurde in seinem skript ausführlich behandelt Wink

eeee
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hausarbeit fortgeschritten strafrecht jahn ss 2012 Empty Re: hausarbeit fortgeschritten strafrecht jahn ss 2012

Beitrag von Sidny Mi März 21, 2012 4:56 pm

Weist auch der S Mordmerkmale wie zum Beispiel Heimtücke oder so eurer Meinung nach auf????

Sidny
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hausarbeit fortgeschritten strafrecht jahn ss 2012 Empty Re: hausarbeit fortgeschritten strafrecht jahn ss 2012

Beitrag von Sidny Mi März 21, 2012 5:21 pm

Ach und noch was... und zwar ist es möglich , dass M sich noch wegen Anstiftung zum Totschlag hins. der T strafbar macht??

Sidny
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Beitrag von Himan Mi März 21, 2012 7:17 pm

Ach bezüglich der Abwrackprämie hat sich die Aufgabenstellerin nich viel mühe gemacht, der exakte fall des Abwrackbetrug kam letztes jahr im examen dran und steht ausführlich gelöst mit ein bisschen suche im internet, falls einer damit probleme hat.

Himan
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Beitrag von wer Do März 22, 2012 6:18 pm

Wie macht ihr denn das im dritten Tatkomplex: bei mir begeht S einen versuchten Mord, aber handelt er in einem irrtum? und bei der mutter bin ich mr unschlüssig, ob mittelbare Täterin oder Anstifterin? Ich tendiere ja zu mittelbarer Täterschaft und überlege die ganze zeit was ich wesentliches übersehe um "nur" zur anstiftung zu gelangen?! kann mir da jemand weiterhelfen?

wer
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hausarbeit fortgeschritten strafrecht jahn ss 2012 Empty Re: hausarbeit fortgeschritten strafrecht jahn ss 2012

Beitrag von radka Fr März 23, 2012 2:23 pm

Ich habe am Endeffekt mittelbare Täterschaft auch abgelehnt und Anstiftung bejaht. Immerhin ist entweder das Eine oder das Andere und die Anstiftung wäre nicht zu prüfen, wenn du mittelbare Täterschaft bejahst. Also habe ich es "klausurtaktisch" gemacht. Smile

Eine andere Frage quält mich jedoch: Wo ist der sch.... Irrtum über das Eingreifen von § 213 I StGB einzubauen? (§ 16 II) AT habe ich komplett vergessen Rolling Eyes

radka
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Beitrag von 1010 Sa März 24, 2012 1:23 pm

ich idiot, 213 stgb ist nur strafrahmenverschiebung. sprich das prueft man am schluss wie den idioten-versuch § 23 III.

1010
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Beitrag von piotr Mi Apr 04, 2012 6:56 pm

Hallo,
so kurz vor Schluss muss ich mich auch noch einklinken.
Habe momentan Verständnisschwierigkeiten im TK 3: Beim Sohn prüfe ich versuchten Totschlag durch den ersten Stich und versuchten Totschlag samt Rücktritt durch die weiteren fünf Stiche. Soweit so gut. Jedoch will ich auch noch zwei Mordmerkmale ansprechen (und verwerfen) - und genau da liegt mein Problem. Nach Abschluss der Totschlagsthematik würde ich eigtl in einem neuen Punkt schauen, ob Mordmerkmale verwirklicht wurden. Muss ich das dann sowohl für den ersten Totschlagsversuch als auch den Zweiten separat prüfen oder kann man das irgendwie zusammenfassen oder gibt es gar eine andere Herangehensweise?
Vielen Dank im Voraus Smile

piotr
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Beitrag von helpman Do Apr 05, 2012 2:04 am

Ich frag mich warum du überhaupt 2mal prüfst? Prüf doch den Totschlag einheitlich, bring beim Versuch im Tatentschluss deine Heimtücke und vernein sie und dann prüfst du beim Rücktritt erstens ob ein Gesamter Rücktritt möglich ist(Stichwort Einzelakts vs Gesamtaktslehre) und zweitens ob der Versuch fehlgeschlagen ist(beim Messer rausziehn und beim Auftritt der I) so würd ichs machen

helpman
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Beitrag von 9090 So Apr 08, 2012 3:06 pm

Geht bei euch denn der Rücktritt bei S bzgl. des versuchten Totschlags auch durch?
und ist denn dann trotzdem im Anschluss noch auf § 213 einzugehen?

9090
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Beitrag von helpman So Apr 08, 2012 3:35 pm

ja bei mir war der rücktritt erfolgreich, ich hab aber §213 vorher geprüft is zwar aufbaufehlerhaft, aber find des sollte man vorher prüfen. §213 ist zwar strafzumessung und muss als allerletzes geprüft werden,aber des zeigt auch dass man sich mit der materie auseinadnersetzt.

helpman
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