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hausarbeit strafrecht fortgestritten 2013 jahn

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Beitrag von gustav Di März 12, 2013 12:52 pm

„Schwere Jungs“
Emil (E), Fritz (F) und Gustav (G) begeben sich nachts des Öfteren auf eine „kleine Schlägertour“. Dabei vereinbaren  sie  vor  einem  Angriff  jeweils,  wer  in  welcher  Reihenfolge  welche  Schläge  und  Tritte  vornehmen  soll.  Ihre  Opfer  suchen sie sich dann spontan aus. Am Abend vor dem Totensonntag begeben sie sich wieder einmal auf Tour. Auf  dem  Weg  in  die  zweite  Kneipe  planen  sie  bereits  ihren  ersten  Angriff.  Allerdings  ist  die  Kneipenmeile  schon  fast  ausgestorben.  So  bleibt  ihnen  nur  Bettler  B,  der  stark  angetrunken  in  einer  Ecke  sitzt  und  auf  seiner  Gitarre  klimpert. Als sie sich ihm nähern brüllt E: „Scheiß Penner. Was für ein Lärm!“. B, der stark alkoholisiert ist, reagiert  nicht. Als sich E, F und G nähern, bekommt er jedoch Angst, dass sie ihm seine Gitarre wegnehmen oder ihn von  seinem  Schlafplatz  vertreiben  könnten.  So  etwas  war  ihm  schon  zuvor  passiert.  Mit  einer  körperlichen  Attacke  rechnet B jedoch nicht. Um nicht zu provozieren, starrt er auf den Boden. Dadurch ist er besonders wehrlos, was E  gezielt  für  den  Überraschungseffekt  seines  ersten  Trittes  ausnutzt.  Dann  geht  alles  ganz  schnell.  Wie  vereinbart  greift E als erster an. Er tritt B völlig überraschend und unvermittelt seitlich in das Gesicht, so dass der am Boden  sitzende B nach hinten umfällt. Gerade als B versucht sich wieder aufzurichten, tritt F ihm mit dem Spann seines  Fußes ins Gesicht. B fällt erneut nach hinten um, bleibt reglos liegen und blutet leicht aus der Nase. Dennoch tritt G  dem jetzt am Boden liegenden B mehrmals ins Gesicht. E, der es so weit nicht kommen lassen will, zieht G weg und  fragt:  „Willst  Du  den  etwa  umbringen?  Komm,  wir  gehen!“.  Bei  all  diesen  Tritten  waren  E,  F  und  G  davon  ausgegangen,  dass  sie  nicht  konkret  lebensgefährlich  sind.  Aufgrund  der  erheblichen  Verletzungen  und  der  Bewusstlosigkeit  des  B  ändert  sich  ihre  Einschätzung  jetzt.  Gleichwohl  tritt  G  nochmals  wuchtig  von  oben  mit  seinem „Rocker‐Stiefel“, der einen kantigen Absatz hat, ins Gesicht des B. Ihn fasziniert das Gefühl der Macht über  das Leben des B. Dabei nimmt G den Tod des B billigend in Kauf. F ist es gleichgültig, ob G weiter macht. Er steht  einfach daneben und beobachtet. E und F trugen bei der Tat Sportschuhe. 
E, F und G ist nunmehr klar, dass B schwer verletzt ist und ohne weiteres Zutun sterben könnte. Sie erkennen, dass  B  dringend  ärztliche  Hilfe  benötigt,  unterlassen  aber  das  Herbeirufen  von  Hilfe,  da  sie  nicht  die  Polizei  auf  ihre  Fährte  locken  wollen.  Ob  B  stirbt,  ist  ihnen  dabei  gleichgültig.  Auf  dem  Heimweg  bekommt  E  jedoch  Gewissensbisse.  Er  geht  zu  einer  Telefonzelle  und  gibt  der  Polizei  einen  anonymen  Hinweis.  Obwohl  seit  der  Tat  bereits eine Stunde vergangen ist und sich der Gesundheitszustand des B stark verschlechtert hat, weil sich seine  Blutungen zunehmend verschlimmert haben und er schon etwas Blut verschluckt hat, kann B dennoch durch die  gute Arbeit des Notarztes gerettet werden. Da B bereits nach dem Tritt des F im Mund‐ und Nasenraum geblutet  hat,  bestand  schon  zu  diesem  Zeitpunkt  die  entfernte  Gefahr,  dass  er  durch  Blutaspiration  zu  Tode  kommen  könnte.  Durch  den  letzten  Tritt  des  G  wurde  der  Gesichtsschädel  des  B  weitgehend  zerstört  und  zertrümmert,  wodurch  sich  seine  Blutungen  verstärkten  und  damit  die  akute  Gefahr  bestand,  dass  er  durch  Blutaspiration  zu  Tode kommen könnte. 
Am  Morgen  desselben  Tages  fand  ab  6.00  Uhr  bei  dem  Onkel  des  G,  Manfred  (M),  der  ein  ranghohes  und  gefährliches  Mitglied  der  Rockerbande  „Gangsters“  war,  eine  Hausdurchsuchung  statt,  bei  der  aufgrund  eines  rechtmäßig erlassenen Durchsuchungsbeschlusses nach Drogen gesucht wurde. Da die Polizei M für sehr gefährlich  und  gewaltbereit  hielt,  sollte,  möglichst  solange  M  noch  schlief,  zunächst  ein  Türöffnungsexperte  des  Polizeisondereinsatzkommandos  (SEK)  die  Tür  aufbrechen,  bevor  man  sich  zu  erkennen  geben  wollte.  Der  Einsatzleiter der Polizei (P) war überzeugt, dass nur so der Durchsuchungserfolg gesichert werden konnte. M schlief  tatsächlich noch, als sich die Polizei an seinem Türschloss zu schaffen machte. Er wurde durch die Geräusche des  Türöffnungsexperten  Theodor  (T)  aus  dem  Schlaf  gerissen.  M  dachte,  dass  die  mit  seiner  Rockerbande  verfeindeten „Devil`s Horns“ nun ihre Drohung realisieren würden, ihn „kalt“ zu machen. Hintergrund war, dass er  den  „Horns“  ein  lukratives  Drogengeschäft  weggeschnappt  und  dieses  selbst  durchgeführt  hatte.  Man  hatte  ihm  deswegen erst am Tag zuvor gedroht, sich auf diese Weise zu rächen. M schaltete daher das Licht im Schlafzimmer 
ersten  Stock  an,  holte  seine  mit  acht  Patronen  geladene  Pistole  heraus,  die  er,  wie  auch  die  Polizei  wusste,  rechtmäßig besaß, und wies seine neben ihm im Bett befindliche Verlobte (V) an, im Schlafzimmer zu bleiben und per Handy sofort seine Mutter und ihren Bruder zu informieren. Dann begab er sich nach unten. Er versteckte sich  auf dem unteren Treppenabsatz, weil er befürchtete, dass die Angreifer durch die Tür schießen könnten, zielte auf  die Tür und rief „Verpisst euch!“. Die Polizei gab sich dennoch nicht zu erkennen. T hatte die Tür fast geöffnet. P,  der  nicht  wusste,  dass  M  von  einem  tödlichen  Rockerangriff  auf  sich  und  V  ausging,  ordnete  an,  jetzt  nicht  aufzuhören. Als die Haustür nur noch im Bereich der obersten Zarge gehalten wurde, gab M direkt hintereinander  zwei Schüsse in Richtung auf die mit fast undurchsichtigem Ornamentglas ausgestattete Haustür ab, hinter der er  nur  die  Umrisse  einer  Person  erkennen  konnte.  T  wurde,  womit  M  rechnete  und  was  er  auch  billigend  in  Kauf  nahm,  tödlich  getroffen.  Erst  jetzt  gaben  sich  die  übrigen  Durchsuchungsbeamten  als  „Polizei“  zu  erkennen.  M  ergab sich sofort und ließ sich widerstandslos festnehmen. Er hatte bei der Schussabgabe nicht damit gerechnet,  dass es sich bei der frühmorgendlichen Aktion um einen Polizeieinsatz handeln könnte, weil er gehört hatte, dass  polizeiliche  Hausdurchsuchungen  „nur  offen“  erfolgen  dürften.  Wäre  P  die  Fehlvorstellung  des  M  bekannt  gewesen, hätte er die Türöffnung bis zur Klärung der Situation unterbrochen. 
 
Wie haben sich E, F, G und M nach dem StGB (kein Nebenstrafrecht) strafbar gemacht? Eventuell erforderliche Strafanträge sind als gestellt zu behandeln.

Eine verkörperte (ausgedruckte) Fassung muss bis spätestens Montag, den 15. April 2013, 12:00 Uhr im Sekretariat (JDC R. 0.151) bzw. im  Briefkasten des Lehrstuhls Prof. Dr. Jahn eingehen

gustav
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Beitrag von stud1000 Fr März 15, 2013 5:00 am

wie im fall des hells angel bin ich hier auch fuer einen erlaubnistatbestandsirrtun, deshalb kein strafbarer totschlag zum nachteil des t bei der hausdurchsuchung

stud1000
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Beitrag von strafbar Do März 28, 2013 1:47 pm

ich vermute das beim angriff auf den bettler, die problematik des mittaeterekzess relevant ist. denn g ueberschreited wohl den gemeinsamen tatplan als er zuerst von e gestoppt weiter tritt. der f wird wohl unterlassentaeter im augenblick der tritte unterlassenstaeter sein, wegen räumlicher beherrschungssphaehre. und e ist wohl dann durch den anruf zurueck getreten vom unterlassungs-todschlag oder mord. und muss man wohl ein paar worte zur optimalen rettung was sagen

hat jemand noch weitere punkte die man erwaehnen soll?

strafbar
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