hausarbeit strafrecht fortgestritten 2013 jahn
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hausarbeit strafrecht fortgestritten 2013 jahn
„Schwere Jungs“
Emil (E), Fritz (F) und Gustav (G) begeben sich nachts des Öfteren auf eine „kleine Schlägertour“. Dabei vereinbaren sie vor einem Angriff jeweils, wer in welcher Reihenfolge welche Schläge und Tritte vornehmen soll. Ihre Opfer suchen sie sich dann spontan aus. Am Abend vor dem Totensonntag begeben sie sich wieder einmal auf Tour. Auf dem Weg in die zweite Kneipe planen sie bereits ihren ersten Angriff. Allerdings ist die Kneipenmeile schon fast ausgestorben. So bleibt ihnen nur Bettler B, der stark angetrunken in einer Ecke sitzt und auf seiner Gitarre klimpert. Als sie sich ihm nähern brüllt E: „Scheiß Penner. Was für ein Lärm!“. B, der stark alkoholisiert ist, reagiert nicht. Als sich E, F und G nähern, bekommt er jedoch Angst, dass sie ihm seine Gitarre wegnehmen oder ihn von seinem Schlafplatz vertreiben könnten. So etwas war ihm schon zuvor passiert. Mit einer körperlichen Attacke rechnet B jedoch nicht. Um nicht zu provozieren, starrt er auf den Boden. Dadurch ist er besonders wehrlos, was E gezielt für den Überraschungseffekt seines ersten Trittes ausnutzt. Dann geht alles ganz schnell. Wie vereinbart greift E als erster an. Er tritt B völlig überraschend und unvermittelt seitlich in das Gesicht, so dass der am Boden sitzende B nach hinten umfällt. Gerade als B versucht sich wieder aufzurichten, tritt F ihm mit dem Spann seines Fußes ins Gesicht. B fällt erneut nach hinten um, bleibt reglos liegen und blutet leicht aus der Nase. Dennoch tritt G dem jetzt am Boden liegenden B mehrmals ins Gesicht. E, der es so weit nicht kommen lassen will, zieht G weg und fragt: „Willst Du den etwa umbringen? Komm, wir gehen!“. Bei all diesen Tritten waren E, F und G davon ausgegangen, dass sie nicht konkret lebensgefährlich sind. Aufgrund der erheblichen Verletzungen und der Bewusstlosigkeit des B ändert sich ihre Einschätzung jetzt. Gleichwohl tritt G nochmals wuchtig von oben mit seinem „Rocker‐Stiefel“, der einen kantigen Absatz hat, ins Gesicht des B. Ihn fasziniert das Gefühl der Macht über das Leben des B. Dabei nimmt G den Tod des B billigend in Kauf. F ist es gleichgültig, ob G weiter macht. Er steht einfach daneben und beobachtet. E und F trugen bei der Tat Sportschuhe.
E, F und G ist nunmehr klar, dass B schwer verletzt ist und ohne weiteres Zutun sterben könnte. Sie erkennen, dass B dringend ärztliche Hilfe benötigt, unterlassen aber das Herbeirufen von Hilfe, da sie nicht die Polizei auf ihre Fährte locken wollen. Ob B stirbt, ist ihnen dabei gleichgültig. Auf dem Heimweg bekommt E jedoch Gewissensbisse. Er geht zu einer Telefonzelle und gibt der Polizei einen anonymen Hinweis. Obwohl seit der Tat bereits eine Stunde vergangen ist und sich der Gesundheitszustand des B stark verschlechtert hat, weil sich seine Blutungen zunehmend verschlimmert haben und er schon etwas Blut verschluckt hat, kann B dennoch durch die gute Arbeit des Notarztes gerettet werden. Da B bereits nach dem Tritt des F im Mund‐ und Nasenraum geblutet hat, bestand schon zu diesem Zeitpunkt die entfernte Gefahr, dass er durch Blutaspiration zu Tode kommen könnte. Durch den letzten Tritt des G wurde der Gesichtsschädel des B weitgehend zerstört und zertrümmert, wodurch sich seine Blutungen verstärkten und damit die akute Gefahr bestand, dass er durch Blutaspiration zu Tode kommen könnte.
Am Morgen desselben Tages fand ab 6.00 Uhr bei dem Onkel des G, Manfred (M), der ein ranghohes und gefährliches Mitglied der Rockerbande „Gangsters“ war, eine Hausdurchsuchung statt, bei der aufgrund eines rechtmäßig erlassenen Durchsuchungsbeschlusses nach Drogen gesucht wurde. Da die Polizei M für sehr gefährlich und gewaltbereit hielt, sollte, möglichst solange M noch schlief, zunächst ein Türöffnungsexperte des Polizeisondereinsatzkommandos (SEK) die Tür aufbrechen, bevor man sich zu erkennen geben wollte. Der Einsatzleiter der Polizei (P) war überzeugt, dass nur so der Durchsuchungserfolg gesichert werden konnte. M schlief tatsächlich noch, als sich die Polizei an seinem Türschloss zu schaffen machte. Er wurde durch die Geräusche des Türöffnungsexperten Theodor (T) aus dem Schlaf gerissen. M dachte, dass die mit seiner Rockerbande verfeindeten „Devil`s Horns“ nun ihre Drohung realisieren würden, ihn „kalt“ zu machen. Hintergrund war, dass er den „Horns“ ein lukratives Drogengeschäft weggeschnappt und dieses selbst durchgeführt hatte. Man hatte ihm deswegen erst am Tag zuvor gedroht, sich auf diese Weise zu rächen. M schaltete daher das Licht im Schlafzimmer
ersten Stock an, holte seine mit acht Patronen geladene Pistole heraus, die er, wie auch die Polizei wusste, rechtmäßig besaß, und wies seine neben ihm im Bett befindliche Verlobte (V) an, im Schlafzimmer zu bleiben und per Handy sofort seine Mutter und ihren Bruder zu informieren. Dann begab er sich nach unten. Er versteckte sich auf dem unteren Treppenabsatz, weil er befürchtete, dass die Angreifer durch die Tür schießen könnten, zielte auf die Tür und rief „Verpisst euch!“. Die Polizei gab sich dennoch nicht zu erkennen. T hatte die Tür fast geöffnet. P, der nicht wusste, dass M von einem tödlichen Rockerangriff auf sich und V ausging, ordnete an, jetzt nicht aufzuhören. Als die Haustür nur noch im Bereich der obersten Zarge gehalten wurde, gab M direkt hintereinander zwei Schüsse in Richtung auf die mit fast undurchsichtigem Ornamentglas ausgestattete Haustür ab, hinter der er nur die Umrisse einer Person erkennen konnte. T wurde, womit M rechnete und was er auch billigend in Kauf nahm, tödlich getroffen. Erst jetzt gaben sich die übrigen Durchsuchungsbeamten als „Polizei“ zu erkennen. M ergab sich sofort und ließ sich widerstandslos festnehmen. Er hatte bei der Schussabgabe nicht damit gerechnet, dass es sich bei der frühmorgendlichen Aktion um einen Polizeieinsatz handeln könnte, weil er gehört hatte, dass polizeiliche Hausdurchsuchungen „nur offen“ erfolgen dürften. Wäre P die Fehlvorstellung des M bekannt gewesen, hätte er die Türöffnung bis zur Klärung der Situation unterbrochen.
Wie haben sich E, F, G und M nach dem StGB (kein Nebenstrafrecht) strafbar gemacht? Eventuell erforderliche Strafanträge sind als gestellt zu behandeln.
Eine verkörperte (ausgedruckte) Fassung muss bis spätestens Montag, den 15. April 2013, 12:00 Uhr im Sekretariat (JDC R. 0.151) bzw. im Briefkasten des Lehrstuhls Prof. Dr. Jahn eingehen
Emil (E), Fritz (F) und Gustav (G) begeben sich nachts des Öfteren auf eine „kleine Schlägertour“. Dabei vereinbaren sie vor einem Angriff jeweils, wer in welcher Reihenfolge welche Schläge und Tritte vornehmen soll. Ihre Opfer suchen sie sich dann spontan aus. Am Abend vor dem Totensonntag begeben sie sich wieder einmal auf Tour. Auf dem Weg in die zweite Kneipe planen sie bereits ihren ersten Angriff. Allerdings ist die Kneipenmeile schon fast ausgestorben. So bleibt ihnen nur Bettler B, der stark angetrunken in einer Ecke sitzt und auf seiner Gitarre klimpert. Als sie sich ihm nähern brüllt E: „Scheiß Penner. Was für ein Lärm!“. B, der stark alkoholisiert ist, reagiert nicht. Als sich E, F und G nähern, bekommt er jedoch Angst, dass sie ihm seine Gitarre wegnehmen oder ihn von seinem Schlafplatz vertreiben könnten. So etwas war ihm schon zuvor passiert. Mit einer körperlichen Attacke rechnet B jedoch nicht. Um nicht zu provozieren, starrt er auf den Boden. Dadurch ist er besonders wehrlos, was E gezielt für den Überraschungseffekt seines ersten Trittes ausnutzt. Dann geht alles ganz schnell. Wie vereinbart greift E als erster an. Er tritt B völlig überraschend und unvermittelt seitlich in das Gesicht, so dass der am Boden sitzende B nach hinten umfällt. Gerade als B versucht sich wieder aufzurichten, tritt F ihm mit dem Spann seines Fußes ins Gesicht. B fällt erneut nach hinten um, bleibt reglos liegen und blutet leicht aus der Nase. Dennoch tritt G dem jetzt am Boden liegenden B mehrmals ins Gesicht. E, der es so weit nicht kommen lassen will, zieht G weg und fragt: „Willst Du den etwa umbringen? Komm, wir gehen!“. Bei all diesen Tritten waren E, F und G davon ausgegangen, dass sie nicht konkret lebensgefährlich sind. Aufgrund der erheblichen Verletzungen und der Bewusstlosigkeit des B ändert sich ihre Einschätzung jetzt. Gleichwohl tritt G nochmals wuchtig von oben mit seinem „Rocker‐Stiefel“, der einen kantigen Absatz hat, ins Gesicht des B. Ihn fasziniert das Gefühl der Macht über das Leben des B. Dabei nimmt G den Tod des B billigend in Kauf. F ist es gleichgültig, ob G weiter macht. Er steht einfach daneben und beobachtet. E und F trugen bei der Tat Sportschuhe.
E, F und G ist nunmehr klar, dass B schwer verletzt ist und ohne weiteres Zutun sterben könnte. Sie erkennen, dass B dringend ärztliche Hilfe benötigt, unterlassen aber das Herbeirufen von Hilfe, da sie nicht die Polizei auf ihre Fährte locken wollen. Ob B stirbt, ist ihnen dabei gleichgültig. Auf dem Heimweg bekommt E jedoch Gewissensbisse. Er geht zu einer Telefonzelle und gibt der Polizei einen anonymen Hinweis. Obwohl seit der Tat bereits eine Stunde vergangen ist und sich der Gesundheitszustand des B stark verschlechtert hat, weil sich seine Blutungen zunehmend verschlimmert haben und er schon etwas Blut verschluckt hat, kann B dennoch durch die gute Arbeit des Notarztes gerettet werden. Da B bereits nach dem Tritt des F im Mund‐ und Nasenraum geblutet hat, bestand schon zu diesem Zeitpunkt die entfernte Gefahr, dass er durch Blutaspiration zu Tode kommen könnte. Durch den letzten Tritt des G wurde der Gesichtsschädel des B weitgehend zerstört und zertrümmert, wodurch sich seine Blutungen verstärkten und damit die akute Gefahr bestand, dass er durch Blutaspiration zu Tode kommen könnte.
Am Morgen desselben Tages fand ab 6.00 Uhr bei dem Onkel des G, Manfred (M), der ein ranghohes und gefährliches Mitglied der Rockerbande „Gangsters“ war, eine Hausdurchsuchung statt, bei der aufgrund eines rechtmäßig erlassenen Durchsuchungsbeschlusses nach Drogen gesucht wurde. Da die Polizei M für sehr gefährlich und gewaltbereit hielt, sollte, möglichst solange M noch schlief, zunächst ein Türöffnungsexperte des Polizeisondereinsatzkommandos (SEK) die Tür aufbrechen, bevor man sich zu erkennen geben wollte. Der Einsatzleiter der Polizei (P) war überzeugt, dass nur so der Durchsuchungserfolg gesichert werden konnte. M schlief tatsächlich noch, als sich die Polizei an seinem Türschloss zu schaffen machte. Er wurde durch die Geräusche des Türöffnungsexperten Theodor (T) aus dem Schlaf gerissen. M dachte, dass die mit seiner Rockerbande verfeindeten „Devil`s Horns“ nun ihre Drohung realisieren würden, ihn „kalt“ zu machen. Hintergrund war, dass er den „Horns“ ein lukratives Drogengeschäft weggeschnappt und dieses selbst durchgeführt hatte. Man hatte ihm deswegen erst am Tag zuvor gedroht, sich auf diese Weise zu rächen. M schaltete daher das Licht im Schlafzimmer
ersten Stock an, holte seine mit acht Patronen geladene Pistole heraus, die er, wie auch die Polizei wusste, rechtmäßig besaß, und wies seine neben ihm im Bett befindliche Verlobte (V) an, im Schlafzimmer zu bleiben und per Handy sofort seine Mutter und ihren Bruder zu informieren. Dann begab er sich nach unten. Er versteckte sich auf dem unteren Treppenabsatz, weil er befürchtete, dass die Angreifer durch die Tür schießen könnten, zielte auf die Tür und rief „Verpisst euch!“. Die Polizei gab sich dennoch nicht zu erkennen. T hatte die Tür fast geöffnet. P, der nicht wusste, dass M von einem tödlichen Rockerangriff auf sich und V ausging, ordnete an, jetzt nicht aufzuhören. Als die Haustür nur noch im Bereich der obersten Zarge gehalten wurde, gab M direkt hintereinander zwei Schüsse in Richtung auf die mit fast undurchsichtigem Ornamentglas ausgestattete Haustür ab, hinter der er nur die Umrisse einer Person erkennen konnte. T wurde, womit M rechnete und was er auch billigend in Kauf nahm, tödlich getroffen. Erst jetzt gaben sich die übrigen Durchsuchungsbeamten als „Polizei“ zu erkennen. M ergab sich sofort und ließ sich widerstandslos festnehmen. Er hatte bei der Schussabgabe nicht damit gerechnet, dass es sich bei der frühmorgendlichen Aktion um einen Polizeieinsatz handeln könnte, weil er gehört hatte, dass polizeiliche Hausdurchsuchungen „nur offen“ erfolgen dürften. Wäre P die Fehlvorstellung des M bekannt gewesen, hätte er die Türöffnung bis zur Klärung der Situation unterbrochen.
Wie haben sich E, F, G und M nach dem StGB (kein Nebenstrafrecht) strafbar gemacht? Eventuell erforderliche Strafanträge sind als gestellt zu behandeln.
Eine verkörperte (ausgedruckte) Fassung muss bis spätestens Montag, den 15. April 2013, 12:00 Uhr im Sekretariat (JDC R. 0.151) bzw. im Briefkasten des Lehrstuhls Prof. Dr. Jahn eingehen
gustav- Gast
Re: hausarbeit strafrecht fortgestritten 2013 jahn
wie im fall des hells angel bin ich hier auch fuer einen erlaubnistatbestandsirrtun, deshalb kein strafbarer totschlag zum nachteil des t bei der hausdurchsuchung
stud1000- Gast
Re: hausarbeit strafrecht fortgestritten 2013 jahn
ich vermute das beim angriff auf den bettler, die problematik des mittaeterekzess relevant ist. denn g ueberschreited wohl den gemeinsamen tatplan als er zuerst von e gestoppt weiter tritt. der f wird wohl unterlassentaeter im augenblick der tritte unterlassenstaeter sein, wegen räumlicher beherrschungssphaehre. und e ist wohl dann durch den anruf zurueck getreten vom unterlassungs-todschlag oder mord. und muss man wohl ein paar worte zur optimalen rettung was sagen
hat jemand noch weitere punkte die man erwaehnen soll?
hat jemand noch weitere punkte die man erwaehnen soll?
strafbar- Gast
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