hausarbeit jahn strafrecht fortgeschitten ws 11/12
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hausarbeit jahn strafrecht fortgeschitten ws 11/12
„Wasser des Lebens (und des Todes)“
Eines Tages entdeckt Achim (A) vor seiner Haustür ein an ihn adressiertes Päckchen des Whisky-
Versandhändlers Chrissy (C). Dieses hatte er weder bestellt noch trat er zuvor in geschäftlichen Kontakt mit
C. Dennoch freut sich A sehr über das ihm zugesendete Probierpaket, das Fläschchen mit Single-Malts (Preis
insgesamt: 20 €) enthält. Etwas weniger freut er sich über die beigelegte Rechnung, die auch auf eine Klausel
verweist, wonach der Whisky bis zur Bezahlung im Eigentum von C verbleibt. Diese ignoriert er jedoch
geflissentlich und verkostet den Whisky noch am selben Abend. Da er dabei auf den Geschmack kommt,
bestellt er kurz darauf bei C Whisky im Wert von insgesamt 358,00 €. C ist über diese Bestellung begeistert,
ärgert sich aber über die mangelnde Zahlungsmoral des A. Um nicht auf den Kosten für das Probierset sit-
zenzubleiben, beschließt C dem A statt des bestellten 12 Jahre gereiften irischen Whiskys (ursprünglicher
Preis 30 €) nur eine Flasche billigeren amerikanischen Bourbon (Preis 10 €) zuzusenden. Damit A dies nicht
bemerkt, druckt C ein dem Original des 12-jährigen Whiskys entsprechendes Etikett aus und klebt dieses auf
die Bourbon-Flasche, deren Korkstopfen eingekapselt ist. Sodann packt er den „präparierten“ Bourbon in die
Lieferung für A, stellt diesem aber den teureren irischen Whisky in Rechnung.
A, der von dem Schwindel nichts ahnt, hatte von Anfang an vor, seine Rechnung nicht vollständig zu bezah-
len. Er überweist nur 338,00 € und schreibt dem C, eine Flasche sei nicht gut gewesen, weshalb er 20 € we-
niger bezahle. C meint, der Abzug beruhe auf dem unfehlbaren Gaumen des A und ist tief beeindruckt. Er
beschließt A einen Besuch abzustatten und ihm dabei eine Flasche des guten irischen Whiskys zu schenken.
Gerade als er bei A klingeln will, kommt ihm dieser mit einer in einem Plastiksack verpackten Leiche entge-
gen. Dabei handelt es sich um eine Arbeitskollegin des A - Sally (S). A hatte S zu einem Whisky-Tasting
eingeladen. Als diese nach etwas Eis und Zitronensaft fragte, um den „schrecklichen Torf-Geschmack“ des
Whiskys loszuwerden, rastete A – bereits angetrunken (1,4 ‰ BAK) – ob dieser Barbarei völlig aus. Da er S
eine schmerzhafte Abreibung verpassen wollte, dieser als Bluterin aber keine – möglicherweise lebensge-
fährlichen – Schnittverletzungen zufügen wollte bewarf er sie nur mit der eigentlich für das Dessert gedach-
ten Kokosnuss und nicht mit dem Whiskyglas in seinen Händen. Als S versuchte dem gezielten Wurf aus
nächster Nähe mit der Kokosnuss auszuweichen, stürzte sie unglücklich in die neben ihr stehende Glasvitrine
des A, wobei sie sich an den zersplitterten Glasscheiben schnitt und sofort verblutete.
C entschließt sich spontan A bei der Beseitigung der Leiche zu helfen. A fährt sie dazu mit seinem Wagen zu
dem von ihm gemieteten Schrebergartengrundstück, in dessen großzügigem Froschteich sie die Leiche ent-
sorgen. Auf dem Rückweg geraten A und C in Streit, weil C als „Entlohnung“ plötzlich die auf der Rück-
sitzbank liegenden Gewichtsmanschetten des A verlangt. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen kün-
digt C an, seine brennende Zigarette auf der Wange des A auszudrücken, falls dieser ihm die Manschetten
nicht geben sollte. Daraufhin hält A sofort an und übergibt C die Gewichtsmanschetten, die dieser mit seinen
kurzen Armen kaum erreicht hätte. C verlässt den Wagen. Bereits auf der Hinfahrt, hatte C ein Taschenmes-
ser des A (Wert 20 €) mit einer Klinge von 10cm aus dem Seitenfach des PKW entwendet und eingesteckt.
Auf diesen Schrecken hin braucht A erst einmal Urlaub und entschließt sich zum Besuch des von Franziska
(F) organisierten „Happy Petal“-Festivals im Fichtelgebirge. Da dieses völlig ausverkauft ist, kann er aber
leider keine Karte (Wert: 60 €) mehr erlangen. A weiß aber, dass Besucher, die eine Karte vorweisen kön-
nen, ein gelbes Stück Wäscheleine um den Arm gebunden bekommen, das mit einer Plombe eng am Hand-
gelenk fixiert wird, so dass es sich nicht vom Handgelenk lösen lässt. Dieses dient dann als „Eintrittskarte“
für das Festivalgelände. Um es nachzuahmen, kauft sich A im nahegelegenen Baumarkt gelbe Wäscheleine,
die er sich einfach so um das Handgelenk knotet. Damit betritt er das Festivalgelände. Es lässt sich aber nicht
mehr feststellen, ob A durch die Einlasskontrolle bei Jorlande (J) gegangen ist und dieser sein Band vorge-
zeigt hat oder ob er den Zaun, der das Festivalgelände begrenzt, überklettert hat.
Dank der entsorgten Leiche im Teich gedeihen die Frösche von A während der nächsten Monate ganz ausge-
zeichnet und sorgen mit ihrem Quaken für eine lautstarke Beschallung der Nachbarn. Deshalb kann Nachba-
rin Martina (M), die A auch das Grundstück vermietet, ihre Meditationsübungen nicht mehr fortsetzen.
Sachverhalt
Ferienhausarbeit
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Übung für Fortgeschrittene
Wintersemester 2011/2012
FAU Erlangen-Nürnberg Prof. Dr. Matthias Jahn
Nachdem eine Anregung ihrerseits den Froschteich trockenzulegen aus naheliegenden Gründen von A abge-
lehnt wird, entschließt sie sich zu drastischen Maßnahmen. Sie gießt einen Kanister mit Benzin in den Teich
und entzündet den Ölfilm mit einem glimmenden Räucherstäbchen. Sogleich beginnt die Oberfläche des
Teichs zu brennen. Vom Teich greift das Feuer auf die Hütte des A über. Damit und mit einer starken Rau-
chentwicklung in der Siedlung beim Brennen der Hütte hatte M zuvor gerechnet. Um den zuweilen wochen-
lang im Schrebergarten lebenden A nicht zu gefährden, hatte sie sich aber vor dem Anzünden des Benzins
mit einem Blick durch die Scheibe versichert, dass sich niemand in dem einräumigen Bau aufhält. Die Hütte
brennt vollständig nieder. Denis (D), der Eigentümer des Nachbargrundstücks, sieht das Feuer, denkt A
schlafe gerade in seiner Hütte und versucht diesen zu retten, wobei er letztlich ums Leben kommt.
Wie haben sich die Beteiligten nach dem StGB (kein Nebenstrafrecht) strafbar gemacht? Eventuelle
erforderliche Strafanträge sind als gestellt zu behandeln.
Für die verkörperte (ausgedruckte) Fassung ist letzter Abgabetermin Montag, den 17. Oktober 2011, 12:00 Uhr
Eines Tages entdeckt Achim (A) vor seiner Haustür ein an ihn adressiertes Päckchen des Whisky-
Versandhändlers Chrissy (C). Dieses hatte er weder bestellt noch trat er zuvor in geschäftlichen Kontakt mit
C. Dennoch freut sich A sehr über das ihm zugesendete Probierpaket, das Fläschchen mit Single-Malts (Preis
insgesamt: 20 €) enthält. Etwas weniger freut er sich über die beigelegte Rechnung, die auch auf eine Klausel
verweist, wonach der Whisky bis zur Bezahlung im Eigentum von C verbleibt. Diese ignoriert er jedoch
geflissentlich und verkostet den Whisky noch am selben Abend. Da er dabei auf den Geschmack kommt,
bestellt er kurz darauf bei C Whisky im Wert von insgesamt 358,00 €. C ist über diese Bestellung begeistert,
ärgert sich aber über die mangelnde Zahlungsmoral des A. Um nicht auf den Kosten für das Probierset sit-
zenzubleiben, beschließt C dem A statt des bestellten 12 Jahre gereiften irischen Whiskys (ursprünglicher
Preis 30 €) nur eine Flasche billigeren amerikanischen Bourbon (Preis 10 €) zuzusenden. Damit A dies nicht
bemerkt, druckt C ein dem Original des 12-jährigen Whiskys entsprechendes Etikett aus und klebt dieses auf
die Bourbon-Flasche, deren Korkstopfen eingekapselt ist. Sodann packt er den „präparierten“ Bourbon in die
Lieferung für A, stellt diesem aber den teureren irischen Whisky in Rechnung.
A, der von dem Schwindel nichts ahnt, hatte von Anfang an vor, seine Rechnung nicht vollständig zu bezah-
len. Er überweist nur 338,00 € und schreibt dem C, eine Flasche sei nicht gut gewesen, weshalb er 20 € we-
niger bezahle. C meint, der Abzug beruhe auf dem unfehlbaren Gaumen des A und ist tief beeindruckt. Er
beschließt A einen Besuch abzustatten und ihm dabei eine Flasche des guten irischen Whiskys zu schenken.
Gerade als er bei A klingeln will, kommt ihm dieser mit einer in einem Plastiksack verpackten Leiche entge-
gen. Dabei handelt es sich um eine Arbeitskollegin des A - Sally (S). A hatte S zu einem Whisky-Tasting
eingeladen. Als diese nach etwas Eis und Zitronensaft fragte, um den „schrecklichen Torf-Geschmack“ des
Whiskys loszuwerden, rastete A – bereits angetrunken (1,4 ‰ BAK) – ob dieser Barbarei völlig aus. Da er S
eine schmerzhafte Abreibung verpassen wollte, dieser als Bluterin aber keine – möglicherweise lebensge-
fährlichen – Schnittverletzungen zufügen wollte bewarf er sie nur mit der eigentlich für das Dessert gedach-
ten Kokosnuss und nicht mit dem Whiskyglas in seinen Händen. Als S versuchte dem gezielten Wurf aus
nächster Nähe mit der Kokosnuss auszuweichen, stürzte sie unglücklich in die neben ihr stehende Glasvitrine
des A, wobei sie sich an den zersplitterten Glasscheiben schnitt und sofort verblutete.
C entschließt sich spontan A bei der Beseitigung der Leiche zu helfen. A fährt sie dazu mit seinem Wagen zu
dem von ihm gemieteten Schrebergartengrundstück, in dessen großzügigem Froschteich sie die Leiche ent-
sorgen. Auf dem Rückweg geraten A und C in Streit, weil C als „Entlohnung“ plötzlich die auf der Rück-
sitzbank liegenden Gewichtsmanschetten des A verlangt. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen kün-
digt C an, seine brennende Zigarette auf der Wange des A auszudrücken, falls dieser ihm die Manschetten
nicht geben sollte. Daraufhin hält A sofort an und übergibt C die Gewichtsmanschetten, die dieser mit seinen
kurzen Armen kaum erreicht hätte. C verlässt den Wagen. Bereits auf der Hinfahrt, hatte C ein Taschenmes-
ser des A (Wert 20 €) mit einer Klinge von 10cm aus dem Seitenfach des PKW entwendet und eingesteckt.
Auf diesen Schrecken hin braucht A erst einmal Urlaub und entschließt sich zum Besuch des von Franziska
(F) organisierten „Happy Petal“-Festivals im Fichtelgebirge. Da dieses völlig ausverkauft ist, kann er aber
leider keine Karte (Wert: 60 €) mehr erlangen. A weiß aber, dass Besucher, die eine Karte vorweisen kön-
nen, ein gelbes Stück Wäscheleine um den Arm gebunden bekommen, das mit einer Plombe eng am Hand-
gelenk fixiert wird, so dass es sich nicht vom Handgelenk lösen lässt. Dieses dient dann als „Eintrittskarte“
für das Festivalgelände. Um es nachzuahmen, kauft sich A im nahegelegenen Baumarkt gelbe Wäscheleine,
die er sich einfach so um das Handgelenk knotet. Damit betritt er das Festivalgelände. Es lässt sich aber nicht
mehr feststellen, ob A durch die Einlasskontrolle bei Jorlande (J) gegangen ist und dieser sein Band vorge-
zeigt hat oder ob er den Zaun, der das Festivalgelände begrenzt, überklettert hat.
Dank der entsorgten Leiche im Teich gedeihen die Frösche von A während der nächsten Monate ganz ausge-
zeichnet und sorgen mit ihrem Quaken für eine lautstarke Beschallung der Nachbarn. Deshalb kann Nachba-
rin Martina (M), die A auch das Grundstück vermietet, ihre Meditationsübungen nicht mehr fortsetzen.
Sachverhalt
Ferienhausarbeit
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Übung für Fortgeschrittene
Wintersemester 2011/2012
FAU Erlangen-Nürnberg Prof. Dr. Matthias Jahn
Nachdem eine Anregung ihrerseits den Froschteich trockenzulegen aus naheliegenden Gründen von A abge-
lehnt wird, entschließt sie sich zu drastischen Maßnahmen. Sie gießt einen Kanister mit Benzin in den Teich
und entzündet den Ölfilm mit einem glimmenden Räucherstäbchen. Sogleich beginnt die Oberfläche des
Teichs zu brennen. Vom Teich greift das Feuer auf die Hütte des A über. Damit und mit einer starken Rau-
chentwicklung in der Siedlung beim Brennen der Hütte hatte M zuvor gerechnet. Um den zuweilen wochen-
lang im Schrebergarten lebenden A nicht zu gefährden, hatte sie sich aber vor dem Anzünden des Benzins
mit einem Blick durch die Scheibe versichert, dass sich niemand in dem einräumigen Bau aufhält. Die Hütte
brennt vollständig nieder. Denis (D), der Eigentümer des Nachbargrundstücks, sieht das Feuer, denkt A
schlafe gerade in seiner Hütte und versucht diesen zu retten, wobei er letztlich ums Leben kommt.
Wie haben sich die Beteiligten nach dem StGB (kein Nebenstrafrecht) strafbar gemacht? Eventuelle
erforderliche Strafanträge sind als gestellt zu behandeln.
Für die verkörperte (ausgedruckte) Fassung ist letzter Abgabetermin Montag, den 17. Oktober 2011, 12:00 Uhr
gastl- Gast
Re: hausarbeit jahn strafrecht fortgeschitten ws 11/12
"Um den zuweilen wochenlang im Schrebergarten lebenden A nicht zu gefährden, hatte sie sich aber vor dem Anzünden des Benzins mit einem Blick durch die Scheibe versichert, dass sich niemand in dem einräumigen Bau aufhält."
riecht nach teleologischer reduktion des tatbestandsmerkmal in § 306d über 306a abs.1 nr.1 "räumlichkeit zum wohnen".
riecht nach teleologischer reduktion des tatbestandsmerkmal in § 306d über 306a abs.1 nr.1 "räumlichkeit zum wohnen".
MOD- moderator
- Anzahl der Beiträge : 59
Anmeldedatum : 17.03.08
Re: hausarbeit jahn strafrecht fortgeschitten ws 11/12
Frage bzlg des Flaschenetiketts:
Habe eine Quelle gefunden, die ausdrücklich erklärt, dass Etiketten auf Flaschen nicht als Urkunde gelten sollen.
Bisher kannte ich nur die Ansicht, die besagt, dass bspw. Preisschilder i.V.m. einer Ware als zusammengesetzte Urkunden gelten, solange eine hinreichende feste Verbindung zwischen Beweiszeichen und Objekt besteht.
Wie ist dies im vorliegenden Fall zu handhaben? An sich tendiere ich dazu, das Eitkett sehr wohl als Urkunde anzusehen. Right?
Habe eine Quelle gefunden, die ausdrücklich erklärt, dass Etiketten auf Flaschen nicht als Urkunde gelten sollen.
Bisher kannte ich nur die Ansicht, die besagt, dass bspw. Preisschilder i.V.m. einer Ware als zusammengesetzte Urkunden gelten, solange eine hinreichende feste Verbindung zwischen Beweiszeichen und Objekt besteht.
Wie ist dies im vorliegenden Fall zu handhaben? An sich tendiere ich dazu, das Eitkett sehr wohl als Urkunde anzusehen. Right?
like- Anzahl der Beiträge : 3
Anmeldedatum : 02.09.11
Re: hausarbeit jahn strafrecht fortgeschitten ws 11/12
etikett eine urkunde ja oder nein?
würde sagen hängt davon ab, ob damit etwas "zum beweis im rechtsverkehr bestimmt gesagt wird". hier ja geht ja darum im rechtsverkehr zu erklären ob mehr oder weniger wertvoller schnaps geliefert wird.
würde sagen hängt davon ab, ob damit etwas "zum beweis im rechtsverkehr bestimmt gesagt wird". hier ja geht ja darum im rechtsverkehr zu erklären ob mehr oder weniger wertvoller schnaps geliefert wird.
ernst- Gast
like- Anzahl der Beiträge : 3
Anmeldedatum : 02.09.11
Re: hausarbeit jahn strafrecht fortgeschitten ws 11/12
ist das deponieren der leiche im teich eine gewässerverunreinigung im sinne des 324 stgb? wenn ja, dann mittäterschaftlich zu prüfen? wie geht man da vor?
und dann später beim benzin, das in den teich geschüttet wird wieder, oder? wie wirkt es sich eigtl aus, dass der teich im eigentum der M steht? bedeutet das, sie kann den teich verunreinigen wie sie will, auch wenn die frösche dabei draufgehen?
und dann später beim benzin, das in den teich geschüttet wird wieder, oder? wie wirkt es sich eigtl aus, dass der teich im eigentum der M steht? bedeutet das, sie kann den teich verunreinigen wie sie will, auch wenn die frösche dabei draufgehen?
peach- Gast
gewässerverunreinigung
das dachte ich auch im ersten moment, aber dagegen steht ja, dass das gewässer sich offensichtlich nicht nachteilig entwickelt (froschwachstum). das mit dem benzin und der befugnis bedarf auch noch einigen bücherwälzens, aber nachdem das benzin ja gleich verbrennt, wird das gewässer ja auch nicht durch das benzin verunreinigt. allerdings las´ ich neulich etwas über thermische veränderungen, das könnte demnach wieder passen...
na hauptsache es wird einem nicht zu leicht gemacht
jemand weitere vorschläge?
na hauptsache es wird einem nicht zu leicht gemacht
jemand weitere vorschläge?
juri- Gast
frage an like
könntest du bitte mal die quelle benennen?
warum sollten gerade aufgeklebte etiketten (also fest verbundene) nicht als zsgurkunden zu sehen sein?
warum sollten gerade aufgeklebte etiketten (also fest verbundene) nicht als zsgurkunden zu sehen sein?
juri- Gast
Re: hausarbeit jahn strafrecht fortgeschitten ws 11/12
das mit der gewässerverunreinigung ist fraglich.
denn im umweltstrafrecht gibt es den grundsatz der verwaltungsrechts-akzessorität. sprich das verwaltungsrecht regelt die tatbstandsvorraussetzungen der strafnorm. hier liegt kein gewässer im sinne des whg oder baywg vor (obwohl gerichte das für grosse fischteiche anders sehen)
aber ansprechen wenn du platz hast warum nicht.
hier nee dissertation dazu: vorne "www." nicht vergessen
repositorium.uni-osnabrueck.de/bitstream/urn:nbn:de:gbv:700-2005092922/2/E-Diss459_thesis.pdf
denn im umweltstrafrecht gibt es den grundsatz der verwaltungsrechts-akzessorität. sprich das verwaltungsrecht regelt die tatbstandsvorraussetzungen der strafnorm. hier liegt kein gewässer im sinne des whg oder baywg vor (obwohl gerichte das für grosse fischteiche anders sehen)
aber ansprechen wenn du platz hast warum nicht.
hier nee dissertation dazu: vorne "www." nicht vergessen
repositorium.uni-osnabrueck.de/bitstream/urn:nbn:de:gbv:700-2005092922/2/E-Diss459_thesis.pdf
guest- Gast
Re: hausarbeit jahn strafrecht fortgeschitten ws 11/12
hat irgendjemand irgendwelche ideen bzgl tbx 4 (während dem urlaub)? mir fällt dazu gar nichts ein, mal abgesehen zum offensichtlichen betrug, aber das ist ja sicher nicht das einzige problem...
peach- Gast
§ 263
ich hab mal eine frage: bzgl der whiskybestellung, für die der A 20 € weniger bezahlt kommt meiner meinung nach erstmal betrug in betracht. ich frag mich nur, ob man vielleicht schon beim ersten prüfungspunkt rausfliegt, nachdem der A über tatsachen täuschen müsste, wenn er sagt, eine flasche sei nicht gut. laut sv ist aber eine flasche wirklich nicht "gut" (dh. schlechter als die, die er bestellt hat). nur wusste er das ja nicht... irgendwie verwirrt mich das. spätestens beim vermögensschaden würde man ja rausfallen und dann zur versuchsprüfung übergehen.
danke schonmal für tipps :-)
danke schonmal für tipps :-)
hannah- Gast
Re: hausarbeit jahn strafrecht fortgeschitten ws 11/12
hinsichtlich tatkomplex 4 würde betrug bei mir durchgehen, sofern A das bändchen bei J vorgezeigt hat. aber in welchem verhältnis stehen §123 und §265a für den fall, dass A über den zaun geklettert ist?
peach- Gast
eigentümerverhältnisse teich/hütte
mir ist grade irgendwie mulmig geworden:
M vermietet das grundstück, bedeutet das, dass der teich und die hütte As eigentum sind?
ich ging bisher davon aus, dass das alles zusammen vermietet wurde...
M vermietet das grundstück, bedeutet das, dass der teich und die hütte As eigentum sind?
ich ging bisher davon aus, dass das alles zusammen vermietet wurde...
höh- Gast
Re: hausarbeit jahn strafrecht fortgeschitten ws 11/12
wie soll denn der A eigentümer sein, wenn die M die vermieterin von ihm ist? :-) wäre eine seltsame konstellation. ich geh davon aus, dass die M eigentümerin von froschteich und hütte ist, weswegen §§ 303, 306 rausfallen und §§306 a) ff. zu prüfen sind.
hannah- Gast
Re: hausarbeit jahn strafrecht fortgeschitten ws 11/12
mir ist das auch gerade aufgefallen. bin bisher davon ausgegangen, dass die hütte im eigentum der M steht.
der sachverhalt gibt allerdings nur darüber auskunft, dass sie vermieterin des grundstücks ist. die hütte hingegen wird als die von A bezeichnet. ich bin nicht sicher, was man da machen soll, schließlich ist es ja durchaus möglich, eine hütte/ein gebäude auf einem fremden grundstück zu errichten und nur eigentum an dem objekt zu haben. andererseits mietet man einen schrebergarten ja wohl meist mit der hütte zusammen. bei dem teich würde ich davon ausgehen, dass er M gehört, weshalb zwar §303 wegfällt, nicht aber §324, oder?
mal abgesehen davon, bei der teleologischen reduktion bei §306a I fällt man ja schon im objektiven TB raus, die qualifikationen treten aber alle ein ... wie prüft man das am besten?
der sachverhalt gibt allerdings nur darüber auskunft, dass sie vermieterin des grundstücks ist. die hütte hingegen wird als die von A bezeichnet. ich bin nicht sicher, was man da machen soll, schließlich ist es ja durchaus möglich, eine hütte/ein gebäude auf einem fremden grundstück zu errichten und nur eigentum an dem objekt zu haben. andererseits mietet man einen schrebergarten ja wohl meist mit der hütte zusammen. bei dem teich würde ich davon ausgehen, dass er M gehört, weshalb zwar §303 wegfällt, nicht aber §324, oder?
mal abgesehen davon, bei der teleologischen reduktion bei §306a I fällt man ja schon im objektiven TB raus, die qualifikationen treten aber alle ein ... wie prüft man das am besten?
peach- Gast
306
Ich les´ immer teleologische Reduktion... Hier ist doch einer gestorben, warum soll man da reduzieren?
Wenn du 306a reduzierst und dann aber 306b bejahst, läuft die m doch viel länger ein, was wäre denn da dann reduziert?
(also nicht dass ich das so geprüft hätte, aber ist doch diskussionswürdig, oder?)
Wenn du 306a reduzierst und dann aber 306b bejahst, läuft die m doch viel länger ein, was wäre denn da dann reduziert?
(also nicht dass ich das so geprüft hätte, aber ist doch diskussionswürdig, oder?)
mark- Gast
Re: hausarbeit jahn strafrecht fortgeschitten ws 11/12
wenn 306 wg mangelnder fremdheit und 306a durch teleologische reduktion entfällt, können §306b und c doch gar nicht mehr geprüft werden, oder? ich dachte der tod des d ist der m nicht zurechenbar und würde sich daher nicht auf die teleologischen reduktion iRd 306a auswirken, weil m eben nicht damit hätte rechnen müssen, dass D die hütte betritt. das müsste man dann zwar bei 306a diskutieren aber könnte sich danach eben §306b und c schenken und würde nur noch fahrlässige tötung prüfen. bin ich da auf einem falschen weg?
peach- Gast
306
306b, 306c können auch als eigenständiges delikt geprüft werden, da gibt es wie so oft verschiedene meinungen...
ich hab 306a reduziert und das dann noch angesprochen.
ich hab 306a reduziert und das dann noch angesprochen.
mark- Gast
Re: hausarbeit jahn strafrecht fortgeschitten ws 11/12
von seiten des a oder des c? bei mir ist es bei beiden versuchter betrug der auch durchgeht.
peach- Gast
263
bezgl. A
ich hatte da so meine probleme wegen dem merkmal "nicht gut" ob das wirklich als tatsache zu werten ist?
ich hatte da so meine probleme wegen dem merkmal "nicht gut" ob das wirklich als tatsache zu werten ist?
mark- Gast
306a
bei 306 a kommt es meiner meinung nach nur auf die argumentation an, ob man reduziert oder nicht. soweit ich das abschätzen kann, geht die herrschende meinung der literatur immernoch dahin, dass nicht reduziert wird. wenn man sich da argumente rausfischt, kann man das meiner meinung nach durchaus vertreten. es spricht in diesem fall ja auch dafür, weil ja trotz der sich-vergewisserns der m ein mensch zu tode gekommen ist.
und soweit ich weiß, muss bei 306 c durchaus eine rechtswidrige, schuldhafte brandstiftung vorliegen, sonst wäre das alles ja gar kein erfolgsqualifiziertes delikt mehr. bei mir geht deshalb 306 a durch (keine reduktion), dann komm ich zu 306 c und fall dann bei der leichtfertigkeit raus.
wie macht ihr das denn mit der wahlfeststellung? prüft man da die delikte, die in betracht kommen durch und kommt dann am schluss zur wahlfeststellung?
und soweit ich weiß, muss bei 306 c durchaus eine rechtswidrige, schuldhafte brandstiftung vorliegen, sonst wäre das alles ja gar kein erfolgsqualifiziertes delikt mehr. bei mir geht deshalb 306 a durch (keine reduktion), dann komm ich zu 306 c und fall dann bei der leichtfertigkeit raus.
wie macht ihr das denn mit der wahlfeststellung? prüft man da die delikte, die in betracht kommen durch und kommt dann am schluss zur wahlfeststellung?
hannah- Gast
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