Hausarbeit Stamm Zivilrecht fortgeschitten ws 11/12
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Hausarbeit Stamm Zivilrecht fortgeschitten ws 11/12
Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht: Hausarbeit
Die X-AG mit Sitz in Bamberg will auf ihrem Grundstück, das inmitten eines Wohngebiets liegt,
ein Wohnhaus errichten, das vermietet werden soll. Mit den Arbeiten für die Ausschachtung
beauftragt sie den Unternehmer V. Beim Aushub der Baugrube unterlässt es der sonst stets
umsichtig arbeitende V, die Wände an den Seiten der Baugrube ausreichend abzustützen.
Infolgedessen rutscht an einigen Stellen das Erdreich nach. Dadurch entstehen an dem
unmittelbar an der Grundstücksgrenze stehenden Gartenhaus vom Nachbarn H erhebliche
Risse. Die Beseitigung dieser Risse würde € 4.500 kosten. Der Wertverlust am Gartenhaus
(Gesamtwert € 15.000) beläuft sich demgegenüber lediglich auf € 3.000.
Aufgrund der Schwierigkeiten beim Aushub der Baugrube kann diese erst eine Woche später
als vorgesehen fertig gestellt werden. Der Unternehmer U, den die X-AG mit dem Bau des
Wohnhauses zum Festpreis von € 600.000 schriftlich beauftragt hat, kann seine Arbeit daher
nicht - wie vertraglich geplant - am 1. März 2011, sondern erst am 8. März 2011 aufnehmen. U
vermag seine Mitarbeiter auch nicht kurzfristig anderweitig einzusetzen. Deswegen muss er
zusätzlich € 5.000 für die Vorhaltung des Personals und der Geräte aufwenden. Aufgrund der
Verzögerung kann U zudem einen lukrativen Folgeauftrag nicht annehmen. Der Gewinn aus
diesem Folgeauftrag hätte € 2.500 betragen.
Nach Fertigstellung des Wohnhauses fordert U die X-AG zu einem gemeinsamen Termin
zwecks Abnahme auf. Die X-AG unternimmt aber nichts, selbst nachdem U ihr eine Frist von 10
Tagen gesetzt hat. Nach Ablauf der Frist schickt U der X-AG seine abschließende Rechnung.
Diese beläuft sich zutreffend auf einen Restbetrag von € 12.000. Die X-AG gleicht den Betrag
nicht aus, sondern fordert ihrerseits U zur vorherigen Beseitigung kleinerer optischer Mängel
auf. Diese gehen auf Versäumnisse von U im Zuge der Bauarbeiten zurück. Die Kosten für die
Beseitigung würden sich auf € 6.000 belaufen. Hierüber waren sich U und die X-AG schon vor
der Fertigstellung des Wohnhauses einig.
Durch eine zweifelhafte Zeitungsmitteilung erfährt U nunmehr, dass die X-AG sich in einer
wirtschaftlichen Krise befinde. U verlangt daher unter Setzung einer Frist von 15 Tagen von der
X-AG eine Sicherheit für seinen verbleibenden Zahlungsanspruch. Die X-AG besteht aber auf
der Beseitigung der Mängel, so dass die Frist ergebnislos abläuft. U seinerseits lässt eine Frist
zur Mangelbeseitigung verstreichen, die ihm die X-AG gesetzt hatte.
2
Aufgabe 1:
Welche Ansprüche stehen H gegen die X-AG wegen der Risse am Gartenhaus zu?
Aufgabe 2:
Welche Ansprüche stehen U gegen die X-AG wegen der Verzögerung beim Aushub der
Baugrube zu?
Aufgabe 3 a:
U ist aufgrund der Zeitungsmitteilung nicht mehr gewillt, ohne Sicherheit finanzielle Mittel für die
Mängelbeseitigung aufzuwenden. Hat er eine Möglichkeit, seinen verbleibenden
Zahlungsanspruch auch ohne die Beseitigung der Mängel zumindest teilweise geltend zu
machen?
Aufgabe 3 b:
Angenommen, U hat gegen die X-AG noch einen fälligen und einredefreien
Restzahlungsanspruch in Höhe von € 6.000: Wie kann U möglichst schnell eine Absicherung
erlangen? Welche verfahrensrechtlichen Schritte wird Rechtsanwalt R, den U mandatiert,
unternehmen? An welches Gericht kann R sich wenden?
Bearbeitungshinweise:
Es ist auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ggf. hilfsgutachtlich einzugehen.
Ansprüche wegen der Verzögerung beim Aushub der Baugrube (Aufgabe 2) sowie Ansprüche
aus § 632 a BGB sind bei Aufgabe 3 auszublenden.
Hinweis:
Zu den Formalia ist das gesonderte Merkblatt zu beachten.
Abgabetermin: Mittwoch, 19.10.2011
Die X-AG mit Sitz in Bamberg will auf ihrem Grundstück, das inmitten eines Wohngebiets liegt,
ein Wohnhaus errichten, das vermietet werden soll. Mit den Arbeiten für die Ausschachtung
beauftragt sie den Unternehmer V. Beim Aushub der Baugrube unterlässt es der sonst stets
umsichtig arbeitende V, die Wände an den Seiten der Baugrube ausreichend abzustützen.
Infolgedessen rutscht an einigen Stellen das Erdreich nach. Dadurch entstehen an dem
unmittelbar an der Grundstücksgrenze stehenden Gartenhaus vom Nachbarn H erhebliche
Risse. Die Beseitigung dieser Risse würde € 4.500 kosten. Der Wertverlust am Gartenhaus
(Gesamtwert € 15.000) beläuft sich demgegenüber lediglich auf € 3.000.
Aufgrund der Schwierigkeiten beim Aushub der Baugrube kann diese erst eine Woche später
als vorgesehen fertig gestellt werden. Der Unternehmer U, den die X-AG mit dem Bau des
Wohnhauses zum Festpreis von € 600.000 schriftlich beauftragt hat, kann seine Arbeit daher
nicht - wie vertraglich geplant - am 1. März 2011, sondern erst am 8. März 2011 aufnehmen. U
vermag seine Mitarbeiter auch nicht kurzfristig anderweitig einzusetzen. Deswegen muss er
zusätzlich € 5.000 für die Vorhaltung des Personals und der Geräte aufwenden. Aufgrund der
Verzögerung kann U zudem einen lukrativen Folgeauftrag nicht annehmen. Der Gewinn aus
diesem Folgeauftrag hätte € 2.500 betragen.
Nach Fertigstellung des Wohnhauses fordert U die X-AG zu einem gemeinsamen Termin
zwecks Abnahme auf. Die X-AG unternimmt aber nichts, selbst nachdem U ihr eine Frist von 10
Tagen gesetzt hat. Nach Ablauf der Frist schickt U der X-AG seine abschließende Rechnung.
Diese beläuft sich zutreffend auf einen Restbetrag von € 12.000. Die X-AG gleicht den Betrag
nicht aus, sondern fordert ihrerseits U zur vorherigen Beseitigung kleinerer optischer Mängel
auf. Diese gehen auf Versäumnisse von U im Zuge der Bauarbeiten zurück. Die Kosten für die
Beseitigung würden sich auf € 6.000 belaufen. Hierüber waren sich U und die X-AG schon vor
der Fertigstellung des Wohnhauses einig.
Durch eine zweifelhafte Zeitungsmitteilung erfährt U nunmehr, dass die X-AG sich in einer
wirtschaftlichen Krise befinde. U verlangt daher unter Setzung einer Frist von 15 Tagen von der
X-AG eine Sicherheit für seinen verbleibenden Zahlungsanspruch. Die X-AG besteht aber auf
der Beseitigung der Mängel, so dass die Frist ergebnislos abläuft. U seinerseits lässt eine Frist
zur Mangelbeseitigung verstreichen, die ihm die X-AG gesetzt hatte.
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Aufgabe 1:
Welche Ansprüche stehen H gegen die X-AG wegen der Risse am Gartenhaus zu?
Aufgabe 2:
Welche Ansprüche stehen U gegen die X-AG wegen der Verzögerung beim Aushub der
Baugrube zu?
Aufgabe 3 a:
U ist aufgrund der Zeitungsmitteilung nicht mehr gewillt, ohne Sicherheit finanzielle Mittel für die
Mängelbeseitigung aufzuwenden. Hat er eine Möglichkeit, seinen verbleibenden
Zahlungsanspruch auch ohne die Beseitigung der Mängel zumindest teilweise geltend zu
machen?
Aufgabe 3 b:
Angenommen, U hat gegen die X-AG noch einen fälligen und einredefreien
Restzahlungsanspruch in Höhe von € 6.000: Wie kann U möglichst schnell eine Absicherung
erlangen? Welche verfahrensrechtlichen Schritte wird Rechtsanwalt R, den U mandatiert,
unternehmen? An welches Gericht kann R sich wenden?
Bearbeitungshinweise:
Es ist auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ggf. hilfsgutachtlich einzugehen.
Ansprüche wegen der Verzögerung beim Aushub der Baugrube (Aufgabe 2) sowie Ansprüche
aus § 632 a BGB sind bei Aufgabe 3 auszublenden.
Hinweis:
Zu den Formalia ist das gesonderte Merkblatt zu beachten.
Abgabetermin: Mittwoch, 19.10.2011
gastl- Gast
Re: Hausarbeit Stamm Zivilrecht fortgeschitten ws 11/12
bezüglich frage 1 dürfte wohl 823 I nicht falsch sein.
er hat wohl anspruch von 4500 naturarestituion und nicht nur wertverlust in höhe von 3000 euro.
er hat wohl anspruch von 4500 naturarestituion und nicht nur wertverlust in höhe von 3000 euro.
gustl- Gast
Re: Hausarbeit Stamm Zivilrecht fortgeschitten ws 11/12
Bezügl. Frage 1 wird wohl auch § 909 von bedeutung sein, aber habt ihr eine Idee zu Frage 2?? Da steh ich irgendwie aufm Schlauch grad :-(
VronI- Anzahl der Beiträge : 2
Anmeldedatum : 10.08.11
Re: Hausarbeit Stamm Zivilrecht fortgeschitten ws 11/12
frage 2
es liegt ja ein werkvertrag x-ag und U vor. das werk haus wurde erbracht. aber es enstanden dem u ja mehrkosten.
-->schadensersatz nach 642?
es liegt ja ein werkvertrag x-ag und U vor. das werk haus wurde erbracht. aber es enstanden dem u ja mehrkosten.
-->schadensersatz nach 642?
MOD- moderator
- Anzahl der Beiträge : 59
Anmeldedatum : 17.03.08
Re: Hausarbeit Stamm Zivilrecht fortgeschitten ws 11/12
zu frage 3a
er kann ja nach 648a bgb jederzeit bis zur vollständigen bezahlung sicherheit verlangen. die unsicherheitseinrede nach 321 bgb braucht er nicht?
bezüglich eines teils der vergütung wird man wohl fragen ob eine teilabnahme vorliegt. sprich durfte der besteller die abnahme verweigern, (600.000 gesamtvergütung schaden 6000 = geringfügig) und setzte u eine angemessene frist. dann wird er wohl für den teil seiner werkes seine vergütung minus der gegenforderung der x-ag aus nachbesserung verlangen koennen
er kann ja nach 648a bgb jederzeit bis zur vollständigen bezahlung sicherheit verlangen. die unsicherheitseinrede nach 321 bgb braucht er nicht?
bezüglich eines teils der vergütung wird man wohl fragen ob eine teilabnahme vorliegt. sprich durfte der besteller die abnahme verweigern, (600.000 gesamtvergütung schaden 6000 = geringfügig) und setzte u eine angemessene frist. dann wird er wohl für den teil seiner werkes seine vergütung minus der gegenforderung der x-ag aus nachbesserung verlangen koennen
leos- Anzahl der Beiträge : 3
Anmeldedatum : 16.08.11
Re: Hausarbeit Stamm Zivilrecht fortgeschitten ws 11/12
Hat jemand eine Idee, ob die Angabe im SV ---vertraglich geplant-- dahingehend auszulegen ist, dass X-AG sich zur termingerechten Bereitstellung des Grundstücks verpflichten wollte?
lehaks- Anzahl der Beiträge : 2
Anmeldedatum : 17.08.11
Re: Hausarbeit Stamm Zivilrecht fortgeschitten ws 11/12
Nochmal kurz zu Frage 1:
Ist bei euch § 909 eine eigene Anspruchsgrundlage? Suche verzweifelt dazu irgendwelche Literatur
Habt ihr da vllt was dazu gefunden?
Ist bei euch § 909 eine eigene Anspruchsgrundlage? Suche verzweifelt dazu irgendwelche Literatur
Habt ihr da vllt was dazu gefunden?
VronI- Anzahl der Beiträge : 2
Anmeldedatum : 10.08.11
Re: Hausarbeit Stamm Zivilrecht fortgeschitten ws 11/12
Vermute das 909 die pflichten aus den nachbar rechtlichen schuldverhaeltnis beschreibt und diese pflicht wurde verletzt. Sprich nachbarrecht als gesetzliches schuldverhaeltnis ist wohl die anspruchsgrundlage
MOD- moderator
- Anzahl der Beiträge : 59
Anmeldedatum : 17.03.08
Re: Hausarbeit Stamm Zivilrecht fortgeschitten ws 11/12
§ 909 ist keine Anspruchsgrundlage, da er keine Rechtsfolge anordnet. § 909 beschreitb nur einen Verbotstatbestand, sodass 909 nur i.V.m. z.B 823 II oder 1004 geltend gemacht werden kann.
lehaks- Anzahl der Beiträge : 2
Anmeldedatum : 17.08.11
Re: Hausarbeit Stamm Zivilrecht fortgeschitten ws 11/12
zu aufgabe 2
fraglich ob § 645 analog wegen leistungshindernisse die aus der sphäre des bestelles kommen (sphärentheorie) zu lasten des bestelles anzuwenden ist, was von der h.m. abgelehnt wird.
fraglich ob § 645 analog wegen leistungshindernisse die aus der sphäre des bestelles kommen (sphärentheorie) zu lasten des bestelles anzuwenden ist, was von der h.m. abgelehnt wird.
MOD- moderator
- Anzahl der Beiträge : 59
Anmeldedatum : 17.03.08
Re: Hausarbeit Stamm Zivilrecht fortgeschitten ws 11/12
@lehaks:
wo hast du das mit § 909 -> keine Anspruchsgrundlage denn gefunden?
Brauch umbedingt eine Literaturangabe dazu!
Danke
wo hast du das mit § 909 -> keine Anspruchsgrundlage denn gefunden?
Brauch umbedingt eine Literaturangabe dazu!
Danke
vroni123- Gast
Re: Hausarbeit Stamm Zivilrecht fortgeschitten ws 11/12
Inwiefern ist die VOB bzgl des Werkvetrages zwischen U und der X-AG miteinzubeziehen? Oder überhaupt nicht?
like- Anzahl der Beiträge : 3
Anmeldedatum : 02.09.11
Frage
Ich häng immer noch beim § 1004 bzw. dem Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2. Prüft ihr den § 1004 hinsichtlich des Anspruchs auf Beseitigung der Risse? Wenn ja fliegt ihr, wegen der nachbarrechtlichen Duldungspflicht heraus. Ich würde nämlich eine Duldungspflicht verneinen, da der X-AG die Beseitigung der Risse wirtschaftlich zuzumuten ist. Ich würde vielmehr bei der Frage um den Umfang der Beseitigungspflicht rausfliegen, da die X-AG nur die Störungsquelle und nicht deren Folge beseitigen muss, was ja bereits gemacht hat. Naja, wäre dankbar über eine Antwort...
weizen- Gast
Re: Hausarbeit Stamm Zivilrecht fortgeschitten ws 11/12
guter Gedanke, so kannst du alles Prüfen und am Ende trotzdem "rausfliegen"
ich hab die Diskussion jetzt aber bei der Gläubigernähe untergebracht....mann kann den Rest ja eh noch mal später im 906 prüfen.....
ich hab die Diskussion jetzt aber bei der Gläubigernähe untergebracht....mann kann den Rest ja eh noch mal später im 906 prüfen.....
misafir- Gast
HA Stamm
Hallo zusammen,
eine kurze Frage:
Ist jetzt § 909 BGB eine eigenständige Anspruchsgrundlage oder muss ich über § 1004 gehen?
eine kurze Frage:
Ist jetzt § 909 BGB eine eigenständige Anspruchsgrundlage oder muss ich über § 1004 gehen?
vampirat- Gast
Re: Hausarbeit Stamm Zivilrecht fortgeschitten ws 11/12
909 BGB ist zumindest ein Schutzgesetz nach § 823 II BGB so dass ich die Prüfung darunter untergebracht habe. Aber persönlich würde ich nun sagen das es keine eigene Anspruchsgrundlage ist und du es definitiv entweder in Verbindung mit 823 II oder 1004 prüfst.
Vogti- Gast
Re: Hausarbeit Stamm Zivilrecht fortgeschitten ws 11/12
Zu Frage 3b: Fallen euch außer dem Mahnverfahren noch weitere verfahrensrechtliche Schritte ein, die R unternehmen kann? Steh da irgendwie gerade aufn Schlauch..
Sehe § 909 auch nicht als eigene Anspruchsgrundlage für einen Beseitigungsanspruch, sondern nur für einen Unterlassungsanspruch. § 909 habe ich nur neben § 1004 geprüft.
Sehe § 909 auch nicht als eigene Anspruchsgrundlage für einen Beseitigungsanspruch, sondern nur für einen Unterlassungsanspruch. § 909 habe ich nur neben § 1004 geprüft.
Lale- Gast
Re: Hausarbeit Stamm Zivilrecht fortgeschitten ws 11/12
frag 3b, es geht um sicherheiten fuer bauunternehmer nach 648, 648b, sprich sicherungshypo und die andere wo besteller auch mit bankbuergschaft sicherheit leisten kann. wie kommt hypo ins grundbuch.
gastl- Gast
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