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Abschlusshausarbeit GK II Strafrecht Jahn

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Abschlusshausarbeit GK II Strafrecht Jahn Empty Abschlusshausarbeit GK II Strafrecht Jahn

Beitrag von floto Mi Sep 01, 2010 4:17 pm

„Assistent ohne Gnade“


Hochschulmitarbeiter Fabian hat zunehmend miese Laune. Nicht nur, dass er sich neben der all-
täglichen Arbeitsüberlastung wegen des Unistreiks mit Audimax-Besetzung – die der Rektor, um
den Konflikt zu entschärfen, vorübergehend erlaubt hat – regelmäßig mit Verwaltungsbeamten in
der Zentralen Universitätsverwaltung um Ausweichräume ringen muss. Sein PÜ-Teilnehmer Thor-
ben hat ihm auch noch seine Freundin Meike ausgespannt.
Beim Gang in die Mittagspause erfährt er, dass Thorben zu den Audimaxbesetzern gehört und dort
auch übernachtet. Er beschließt, beide Probleme mit einer Klappe zu schlagen, indem er durch die
Tötung des Thorben ein Exempel statuiert. Dazu legt er sich nachts mit einer Strumpfmaske ver-
hüllt und bewaffnet mit einem Baseballschläger sowie seinem Colt „Harry“ im Audimax auf die
Lauer. Thorben wird von einem Bedürfnis geplagt und will daher die Toilette aufsuchen. Allerdings
fängt ihn dort Fabian ab, der den Baseballschläger lässig in seine linke Hand klopft. Thorben
nimmt Reißaus und wird sogleich von Fabian auf die Empore im Audimax verfolgt. Dort schlägt
Fabian den Baseballschläger mit Tötungsvorsatz nach dem Kopf von Thorben, der jedoch auswei-
chen kann. Thorben bringt sich schließlich mit einem Sprung von der Empore in Sicherheit. Dabei
bricht er sich den Knöchel und windet sich vor Schmerzen auf dem Boden. Fabian ist sich der Tat-
sache bewusst, dass er Thorben ohne Weiteres mit dem Colt erschießen könnte. Mit den Ergeb-
nissen der Situation ist er nun aber doch zufrieden und verzichtet daher darauf, Thorben zu töten,
auch wenn das noch abschreckender und für Thorben unzweifelhaft schlimmer wäre.
Als er zu seinem BMW geht, um seine Ausrüstung abzulegen, wird er von Audimaxbesetzern an-
gehalten, die ihn bitten, Thorben ins Krankenhaus zu bringen. Zähneknirschend willigt Fabian ein.
Auf der Fahrt bemerkt Thorben den auf dem Rücksitz liegenden Baseballschläger sowie die
Strumpfmaske und stellt den nun entlarvten Fabian zur Rede. Fabian gibt auch alles zu. Daraufhin
ergreift Thorben den Colt, um sich nach dem Talionsprinzip Genugtuung zu verschaffen, und ruft,
während er die Waffe entsichert und auf Fabian richtet: „Dafür schieß ich Dir jetzt ins Knie!“. Fa-
bian weiß sich nicht anders zu helfen und lenkt den BMW mit der rechten Seite gegen einen Be-
tonpfeiler, wobei er es billigend in Kauf nimmt, dass Thorben bei dem Zusammenstoß tödlich ver-
letzt wird. Thorben verstirbt sodann im Krankenhaus. Dies allerdings nicht aufgrund seiner zuge-
zogenen Verletzungen, sondern aufgrund eines allergischen Schockes. Dieser wurde durch eine –
auch dem Thorben bisher unbekannte – Unverträglichkeit eines Zusatzstoffes in den Gnocchi der
Patientenversorgung des Erlanger Waldkrankenhauses verursacht.
Von den Geschehnissen erschüttert, nimmt sich Fabian einige Wochen Urlaub und verbringt das
Frühjahr auf seinem großen umfriedeten Gartengrundstück in Möhrendorf. Dort betreibt er etwas
alternative Landwirtschaft, Kleintierzucht und Imkerei. In einem Gewächshaus auf dem Grundstück
baut er unter anderem auch Cannabis an, das er verwendet, um seine eigene Gesundheit zu för-
dern und die Bienen seiner Imkerei zu beruhigen. Während des längeren Aufenthalts fällt ihm ers-
tmals auf, dass sich offenbar auch andere an seinen Hanfpflanzen bedienen. Das will sich Fabian
nicht länger bieten lassen. Deswegen heuert er die studentische Hilfskraft Corbinian an, das Ge-
wächshaus zu bewachen und notfalls auch von der Schusswaffe Gebrauch zu machen. Die Polizei
soll angesichts der illegalen Betäubungsmittel keinesfalls verständigt werden.
Da Fabian die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung überwachen will, schleicht er sich nachts auf
das Grundstück. Dabei entgeht seine Anwesenheit dem aufmerksamen Corbinian nicht, der ihn
allerdings für den Marihuana-Dieb hält. Corbinian hat den Eindringling bereits beim Betreten des
Grundstücks bemerkt und weiß, dass dieser noch nicht am Gewächshaus war. Ohne Tötungsvor-
satz eröffnet Corbinian sofort das Feuer, um den vermeintlichen Dieb aufzuhalten. Einen zweiten
Schuss hätte er möglicherweise nicht mehr abgeben können, wenn der Dieb im Schutze der Nacht
die Flucht angetreten hätte. Dabei erleidet Fabian eine schmerzhafte Fleischwunde am Gesäß.
Erst am Schmerzensschrei erkennt Corbinian, dass es sich um Fabian handelt.
Nachdem die Wunde versorgt ist, beschließen Corbinian und Fabian, gegen den Stress und die
Schmerzen erst einmal „einen zu rauchen“. Nachdem sie fertig sind, entsorgen beide den noch
glimmenden Stummel des Joints in einem ausgetrockentem Johannisbeerstrauch, der vor einem
Studentenwohnheim steht. Dieser entzündet sich. Sehr schnell greift das Feuer auf das Haus über,
so dass dieses bald lichterloh in Flammen steht. Im Obergeschoss kommen Meike und Ingmar
jeweils an die Fenster ihrer Appartements. Corbinian packt eine auf dem Gelände liegende Leiter.
Dabei ist allen bewusst, dass nur einer der beiden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
gerettet werden kann, während der andere im Inferno versterben wird. Corbinian entscheidet sich
daher für die gutaussehende, im blühenden Leben stehende Meike, die er überdies vor wenigen
Tagen heimlich geheiratet hat, anstelle des mäßig unterhaltsamen, großspurigen und schon ziem-
lich abgehalfterten Ingmar. Als er mit der Leiter auf ihr Fenster zuläuft, zieht Fabian, der infolge
seiner Gesäßverletzung zum Zuschauen gezwungen ist, seinen Colt „Harry“. Er fordert Corbinian
unter Vorhalt der Waffe auf, Meike dem Feuer zu überantworten und stattdessen Ingmar zu retten,
dessen Rettungschancen sich wie vorhergesehen noch nicht verringert hatten. Dieser Aufforde-
rung kommt Corbinian aus Angst um sein Leben nach. Ingmar wird gerettet, während die Flammen
Meike verzehren.


Wie haben sich die Beteiligten nach dem StGB (kein Nebenstrafrecht) strafbar gemacht?
Eventuelle erforderliche Strafanträge sind als gestellt zu behandeln. Die §§ 211, 224, 227,
240 f., 306 ff., 315b, 315c, 316a StGB sind nicht zu prüfen.

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Abschlusshausarbeit GK II Strafrecht Jahn Empty Re: Abschlusshausarbeit GK II Strafrecht Jahn

Beitrag von floto Mi Sep 01, 2010 4:42 pm

Hat jemand eine Idee wie man den letzten Komplex (letzter Absatz: Das brennende Haus) prüft? Weiß nicht genau wie ich da rangehen soll.


floto

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Beitrag von rolf Mi Sep 01, 2010 10:42 pm

wie wärs mit Totschlag durch Unterlassen als erstes Delikt, bezüglich Meike. durch Wegwerfen der brennenden Kippe war ein Vorverhalten der Täter ursächlich, sprich Garantenstellung aus Ingerenz. Darin kommen dann die Probleme der Auswahl der Rettungsmassnahme und der Nötigungsnotstand

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Beitrag von Admin Mi Sep 15, 2010 8:12 pm

ich hab das Thema hier her verschoben, da es aktuell ist. ich hoff das geht in ordnung floto.

ich würde auch mit dem Totschlag durch Unterlassen beginnen. Zumindest sind beide, sprich Corbinian und Fabian Garanten, da sie den Brand verursacht haben. Ob Rechtswidrigkeit für 212,13 bejaht werden kann ist fraglich, denn es konnte ja nur eine Person gerettet werden. Fabian zwingt ja nur seine Wahl dem Corbinian auf. Aber auf jeden Fall sind beide der fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Brandstiftung schuldig.

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Beitrag von Erb Do Sep 16, 2010 10:50 pm

"Thorben springt und bricht er sich den Knöchel und windet sich vor Schmerzen...Fabian ist sich der Tatsache bewusst,...Mit den Ergebnissen der Situation ist er nun aber doch zufrieden und verzichtet daher darauf, Thorben zu töten", ->Rücktritt vom Versuch, mit Denkzettelproblem.

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Abschlusshausarbeit GK II Strafrecht Jahn Empty denkzetel

Beitrag von ich Fr Sep 17, 2010 11:18 am

Eigentlich ist das hier kein Denkzettel Problem... Hier hatte f Tötungsvorsatz, das Ergebnis die Verletzung des t hat f jedoch zufrieden gestellt, also Rücktritt. Bei den Denkzettel-Fällen ist doch normalerweise das Problem, dass der Täter dem Opfer einen Denkzettel erteilen will und evtl mit bedingten Tötungsvorsatz handelt, wenn dann das Opfer verletzt ist, lässt er von ihm ab ohne ihn zu töten. Problem bei einer solchen Konstellation ist, dass sein eigentliches Ziel, dem Opfer einen Denkzettel zu verpassen gelungen ist (daher viel. kein Rücktritt, jedoch ist diese Meinung veraltert). Im Gegenteil zu unserem Fall, f hatte vor den t zu töten, nicht nur einen denkzettel zu verpassen!

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Beitrag von Erb So Sep 19, 2010 11:50 pm

da könntest du recht haben. aber das Problem ist das selbe, denn der Täter, der ja ein anders als das ursprüngliche Ziel als erreicht sieht hat ja keinen astreinen Rücktrittswillen. keiner Rückkehr vom Unrecht zum Recht, Theorie der goldenen Brücke. hier will der Täter das Opfer aus Rache töten, verletzt es aber schwer, so das er aus seiner sicht ihm sogar vielleicht mehr Schaden zufügt, also wo ist dann der zu belohnde Rücktritt? (nach der alten meinung, die überholt ist)

die heutige Meinung ist vorzügwürdig, da besserer Opferschutz und näher am Wortlaut des Gesetzes 24 I satz-1 "freiwillig die weitere ausführung der tat aufgibt". ebenso sieht es der BGH in seiner bekanten Entscheidung,
(Der Denkzettelfall, BGHSt GS 39, 221):"Dementsprechend beschränkt sich beim unbeendeten Versuch der Entschluss, die weitere Tatausführung aufzugeben, auf die Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale. Auf weitergehende, außertatbestandliche Beweggründe, Absichten oder Ziele stellen weder der die Strafbarkeit des Versuchs begründende § 22 StGB noch der spiegelbildlich dazu Strafbefreiung durch Rücktritt ermöglichende § 24 StGB ab."

Erb
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Abschlusshausarbeit GK II Strafrecht Jahn Empty 1.tatkomplex

Beitrag von icke Mi Sep 22, 2010 1:32 am

hi,
hab mal ne frage... wie löst ihr denn das problem im 1.tatkomplex mit der körperverletzung. genauer, das problem mit der objektiven zurechnung: dass sich der t nicht durch den schlag des f sondern durch seinen fluchtsprung verletzt? rätsel da schon ein paar tage rum und mir kommt kein guter gedanke...
danke

icke
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Abschlusshausarbeit GK II Strafrecht Jahn Empty Re: Abschlusshausarbeit GK II Strafrecht Jahn

Beitrag von G Mi Sep 22, 2010 9:08 pm

genau um die zurechnung geht es.
kann man den erfolg, sprich das opfer das vor dem täter aus angst flüchtet und sich dabei verletzt, kann man diesen verletzungserfolg der durch eine eigene handlung des opfers verursacht wird dem täter zurechnen.

--> da musst halt eigenverantwortliche selbstgefährdung von fremdbestimmung abgrenzen. hier wird man wohl zum schluss kommen, das jemand der vor einen wegrennt, der ihn erschlagen will nicht selbstbestimmt handelt und deshalb die verletzung dem täter zurechenbar ist.

G
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Abschlusshausarbeit GK II Strafrecht Jahn Empty anstiftung

Beitrag von icke Fr Sep 24, 2010 4:20 am

okay, danke soweit... aber eig.ver. selbstge. ist doch ausgeschlossen wenn der täter diese selbst zu verantworten hat... naja so hab ichs gelöst... aber wie schauts den im 3 tatkomplex aus? also körperverletzung von c +, doppelirrtum usw... aber wie schauts mit fabian aus? anstiftung? müsste doch an vorsatz scheitern, oder... problem ist nur, hätte er die bullen einschalten müssen oder nicht?

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Abschlusshausarbeit GK II Strafrecht Jahn Empty Re: Abschlusshausarbeit GK II Strafrecht Jahn

Beitrag von G Do Sep 30, 2010 1:08 am

icke du meinst das einschleichen in den gewächsgarten.

die sache scheint eine abwandlung des verfolgerfall zu sein, (bghst 11,268) wo zwei mittäter bei einen raub vorher vereinbaren auf mögliche verfolger zu schiessen. bei der verfolgung schiesst der komplize irrtümlich auf den anderen komplizen. dieser getroffene macht sich der mittätschaft an seiner eigen verletzung strafbar.

du kannst dazu einen guten artikel auf zjs-online.de von 2008/4 nachlesen.
vorne "www" nicht vergessen "zjs-online.com/dat/artikel/2008_4_76.pdf"

G
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Abschlusshausarbeit GK II Strafrecht Jahn Empty hallo

Beitrag von ich Mi Okt 06, 2010 1:23 pm

Hey leute,
hab mal ein paar Fragen zur Hausarbeit. Es geht eigentlich nur um den letzten Tatkomplex. Ich prüfe da für,
C: fahrlässige Tötung (+), Totschlag durch Unterlassen (-) wegen Pflichtenkollision -> oder ist die Garantenpflicht der Ehe gegenüber der Ingerenz höherwertig? Ansonsten wäre der C wohl entschuldigt durch §35; prüft ihr dann noch unterlassene Hilfeleistung und/oder Aussetzung?

F: fahrlässige Tötung (+), Totschlag durch Unterlassen in mittelbarer Täterschaft (-) da eine solche Konstellation hier nicht passend, Totschlag durch Unterlassen -> Abgrenzung Aktives Tun/Unterlassen -> hier aktives Tun -> Totschlag (+)

Wäre über jeden (schnellen) Kommentar dankbar, die Zeit wird ja langsam knapp…

ich
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Beitrag von Erb Do Okt 07, 2010 5:05 am

was die Garantenpflicht aus Ingerenz und gegenüber der Ehefrau betrifft wird man schon erwarten das du abwägst was wichtiger ist. Aber da hier Leben gegen Leben abgewogen wird, verbietet sich von Verfassungs wegen dem einen Leben Vorrang vor dem anderen zu geben.

Erb
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Beitrag von peach Di Okt 12, 2010 10:15 pm

ich hab da ein paar fragen auf die mir kommentare recht gelägen kämen.
erstens bei der gartengrundstück-geschichte im rahmen der prüfung des c gem §223 I: wenn ich den tatbestand bejahe und rechtfertigung verneine, lande ich ja beim eti. jetzt hat ein vorposter was vom doppelirrtum geschrieben. ich kann die logik da nicht ganz nachvollziehen, wäre also dankbar, wenn mir das jemand erklären könnte.
zweitens bei der studentenwohnheimgeschichte. mir ist die reihenfolge der prüfung absolut nicht klar. vllt könnte sich ja jemand erbarmen, mir das mal zu erklären? nicht falsch verstehen, ich will jetzt nicht dass jemand mir seine gliederung gibt damit ich keine arbeit mehr hab. ich bin auch gar nicht sicher, was ich mittäterschaftlich prüfe oder mittelbar oder was auch immer. mich verwirrt, dass ich nicht weiß, auf welche tathandlung ich jeweils abstelle.

peach
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Beitrag von gastl Mi Okt 13, 2010 12:43 pm

Gewächshaus: "Ohne Tötungsvorsatz eröffnet Corbinian sofort das Feuer, um den vermeintlichen Dieb aufzuhalten"
ich glaub hier haben wir ein Problem der sozialethischen Einschränkung der Notwehr. Sprich der sofortige Einsatz von Schusswaffen gegen Menschen ohne Vorwarnung ist vonn 32 StGB nicht gedeckt.

gastl
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Beitrag von gastl Mi Okt 13, 2010 12:52 pm

Also selbst wenn du dem Schützen sein ETI (sprich vermeindlicher Diebstahl = Notwehrlage) zusprichst, wäre die Notwehrhandlung nicht geboten im Sinne von 32 StGB.

gastl
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