Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich
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Re: Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich
das was ich da geschrieben hab ist auch verdammt wenig...mehr ist mir da auch nicht eingefallen...
Heskey- Anzahl der Beiträge : 58
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Re: Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich
das was ich da geschrieben hab ist auch verdammt wenig...mehr ist mir da auch nicht eingefallen...
Heskey- Anzahl der Beiträge : 58
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fortgeschrittenen übung prof. dr. kudlich
hmm...ich hab die problematik jetzt beim tatentschluss rein getant, weil es die pflicht des gerichts ist es aufzuklären u der R rechtmäßig handelt...so hab ich das jetzt verstanden, oder????
bei 258, 13 ,22, 23 flieg ich raus weil R kein Garant ist.
wegen der hecke, heißt die def. von übel: unter einem empfindlichen übel versteht man jede vom betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung in der außenwelt. das ist meiner meinung gegeben...
bei 258, 13 ,22, 23 flieg ich raus weil R kein Garant ist.
wegen der hecke, heißt die def. von übel: unter einem empfindlichen übel versteht man jede vom betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung in der außenwelt. das ist meiner meinung gegeben...
ha- Gast
Re: Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich
ich hab die pflicht des gerichts in der garantenstellung
Heskey- Anzahl der Beiträge : 58
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hilfe....
Hallo Leute,
wenn ich mir so die Beiträge im Forum durchlese, dann muss man schon sagen, dass diverse Meinungsverschiedenheiten bestehen.
Vlt hat einer von euch dieselben Probleme mit der HA von Prof. Kudlich wie ich; und zwar folgendes:
a) Behindertenwerkstatt: Mir kommt es geschickter vor, den Betrug in 2 zu trennen. 1.wegen des Entgeltes (§ 263: (+) und 2. wegen der selbsterstellten Namensliste (§ 263: (-). Ich hab den Betrug bzgl. der Namensliste ausscheiden lassen, um zugleich sie bei d§ 267 der Urkundenfälschung zu bejahen.
Wobei meine Frage: Liegt tatsächlich eine Urkunde vor? T hat schließlich ein leeres Papier genommen, es selbst ausgefüllt und Unterschriften angesetzt. Kann man vom Herstellen einer Urkunde sprechen? WAS MEINT IHR??
b) Scherenschleifen: Hier hab ich nur Betrug erkannt, was ich aber verneint hab. HABT IHR AUCH ANDERE PARAGRAPHEN GEPRÜFT??
Hoffe auf eine baldige Antwort !!
LG
wenn ich mir so die Beiträge im Forum durchlese, dann muss man schon sagen, dass diverse Meinungsverschiedenheiten bestehen.
Vlt hat einer von euch dieselben Probleme mit der HA von Prof. Kudlich wie ich; und zwar folgendes:
a) Behindertenwerkstatt: Mir kommt es geschickter vor, den Betrug in 2 zu trennen. 1.wegen des Entgeltes (§ 263: (+) und 2. wegen der selbsterstellten Namensliste (§ 263: (-). Ich hab den Betrug bzgl. der Namensliste ausscheiden lassen, um zugleich sie bei d§ 267 der Urkundenfälschung zu bejahen.
Wobei meine Frage: Liegt tatsächlich eine Urkunde vor? T hat schließlich ein leeres Papier genommen, es selbst ausgefüllt und Unterschriften angesetzt. Kann man vom Herstellen einer Urkunde sprechen? WAS MEINT IHR??
b) Scherenschleifen: Hier hab ich nur Betrug erkannt, was ich aber verneint hab. HABT IHR AUCH ANDERE PARAGRAPHEN GEPRÜFT??
Hoffe auf eine baldige Antwort !!
LG
hlsm01- Gast
urkunde
urkunde: verkörperte gedankenerkärung die die aussteller erkennen lässt und zum beweis im rechtsverkehr geeignet ist.
---> eingentlich treffen alle drei prunkte zu, sprich die erklärung gespendet zu haben, durch die nachbarn und zum beweis das jene spendenfreudig waren.
das einzige streibare ist, zur täuschung im rechtsverkehr, was soll die liste im rechtsverkehr über erhebliches täuschcen?
---> die spenden ja alle aus eigenen antrieb. da muss man irgend eine erheblichkeitsschwelle ansetzen, wo man sagt das ist belanglos.
---> eingentlich treffen alle drei prunkte zu, sprich die erklärung gespendet zu haben, durch die nachbarn und zum beweis das jene spendenfreudig waren.
das einzige streibare ist, zur täuschung im rechtsverkehr, was soll die liste im rechtsverkehr über erhebliches täuschcen?
---> die spenden ja alle aus eigenen antrieb. da muss man irgend eine erheblichkeitsschwelle ansetzen, wo man sagt das ist belanglos.
G- Gast
Re: Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich
@ha:
"wegen der hecke, heißt die
def. von übel: unter einem empfindlichen übel versteht man jede vom
betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung in der außenwelt. das
ist meiner meinung gegeben..."
Nö, was du definierst ist ein Übel, ein empfindliches Übel wirkt ebend empfindlicher:
Ein empfindliches Übel muss eine gewisse Erheblichkeit haben und über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehen.
BGH Empfindlichkeit des Übels: ein „Nachteil von solcher
Erheblichkeit (...), dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den
Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren. Diese (nicht nur
faktische, sondern normative) Voraussetzung entfällt, wenn von diesem
Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Drohung in
besonnener Selbstbehauptung standhält.“
"wegen der hecke, heißt die
def. von übel: unter einem empfindlichen übel versteht man jede vom
betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung in der außenwelt. das
ist meiner meinung gegeben..."
Nö, was du definierst ist ein Übel, ein empfindliches Übel wirkt ebend empfindlicher:
Ein empfindliches Übel muss eine gewisse Erheblichkeit haben und über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehen.
BGH Empfindlichkeit des Übels: ein „Nachteil von solcher
Erheblichkeit (...), dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den
Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren. Diese (nicht nur
faktische, sondern normative) Voraussetzung entfällt, wenn von diesem
Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Drohung in
besonnener Selbstbehauptung standhält.“
ggg- Gast
Re: Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich
und ich denk angesichts einer Hecke, sollten die Nachbarn wohl noch in der Lage sein, besonnen zu handeln, es sei denn sie sind über 90 und eine Welt stürzt für sie bei jeder Veränderung ein....also kein empfindliches Übel gegeben
ggg- Gast
Re: Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich
bezüglich der Beweiserheblichkeit seh ich nicht wirklich viel zu streiten, denn (Beckonline: Lackner/Kühl StGB):
"Die Beweiseignung ist objektiv zu beurteilenund im weitesten Sinne zu verstehen. Sie hat daher keine ins Gewicht fallende tatbestandseinschränkende Wirkung. Beweisgeeignet ist jede Tatsache, die im Rechtsverkehr nicht völlig bedeutungslos ist; Rechtswirksamkeit im Sinne der Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts ist nicht erforderlich, so dass auch nichtige Erklärungen Gegenstand einer Urkunde sein können . |
Die Beweisbestimmung ist als subjektive Zwecksetzung zu verstehen Sie kann zB bei einem Liebesbrief im Scheidungsprozess, einem Merkzettel, oder einer Schüler-Klassenarbeit, gegeben werden." und die Liste ist ja ebend dazu bestimmt zum Kauf zu bewegen, also zu einem rechtserheblichen Verhalten. Auch Spenden und Geschenke wären rechtserheblich. |
ggg- Gast
Re: Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich
hab bei scherenschleifen auch nichts außer Betrug rauf und runter.
Man kann an Wucher und Erpressung denken, aber eigentlich ist ja absolut nicht zutreffend, sodass man sich fragen kann, was mehr puktabzug gibt, es erwähnen, oder es nicht erwähnen
Man kann an Wucher und Erpressung denken, aber eigentlich ist ja absolut nicht zutreffend, sodass man sich fragen kann, was mehr puktabzug gibt, es erwähnen, oder es nicht erwähnen
ggg- Gast
Re: Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich
kannst den Betrug auch in zwei teilen, aber meineswissensnach ist es sogar typisch, dass bei einem Betrug mehrere Täuschungen und Irrtümer schließlich zu der Vermögensverfügung führen. es geht ja um eine Vermögensverfügung. Ich denk, beides ist möglich zu prüfen, in einem find ichs aber natürlich und praktischer....man macht dann natürlich unterpunkte, wo mans dann doch einzeln beleuchtet
ggg- Gast
Re: Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich
ach ja: wer von euch klaut immer die relevanten Bücher?
das nervt voll
das nervt voll
ggg- Gast
Hecke... § 240 (+) oder (-) ??
danke ggg... für deine Beträge.
Ich bin im Moment auch mit der Hecke beschäftigt und frage mich, ob § 240 zu bejahen ist ?!
Meiner Ansicht nach, könnte Nötigung nur bzgl. der Drohung möglich sein, wenn man das Angebot des M, beim Nichtunterschreiben die Hecke anzupflanzen, von O und U als ein empfindliches Übel einstuft. Was meinst du? Was meint ihr?
Deine Übelsdefinition (laut BGH)
--BGH Empfindlichkeit des Übels: ein „Nachteil von solcher
Erheblichkeit (...), dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den
Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren. Diese (nicht nur
faktische, sondern normative) Voraussetzung entfällt, wenn von diesem
Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Drohung in
besonnener Selbstbehauptung standhält.“
Müssen O und U die Hecke nicht annehmen, wenn sie nicht unterschreiben? Wird dann dieser Übel nicht empfindlich genüg gem. der Def.?
Das Ganze erscheint mir aber etwas zu ausgeschweift und komplixiert. Ich tendiere trotzdem § 240 (-) !! RICHTIG??
Ich bin im Moment auch mit der Hecke beschäftigt und frage mich, ob § 240 zu bejahen ist ?!
Meiner Ansicht nach, könnte Nötigung nur bzgl. der Drohung möglich sein, wenn man das Angebot des M, beim Nichtunterschreiben die Hecke anzupflanzen, von O und U als ein empfindliches Übel einstuft. Was meinst du? Was meint ihr?
Deine Übelsdefinition (laut BGH)
--BGH Empfindlichkeit des Übels: ein „Nachteil von solcher
Erheblichkeit (...), dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den
Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren. Diese (nicht nur
faktische, sondern normative) Voraussetzung entfällt, wenn von diesem
Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Drohung in
besonnener Selbstbehauptung standhält.“
Müssen O und U die Hecke nicht annehmen, wenn sie nicht unterschreiben? Wird dann dieser Übel nicht empfindlich genüg gem. der Def.?
Das Ganze erscheint mir aber etwas zu ausgeschweift und komplixiert. Ich tendiere trotzdem § 240 (-) !! RICHTIG??
hlsm01- Gast
Re: Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich
macht ihr im ersten teil was zu Unterschlagung/Untreue durch Unterlassen????
weil der die Gelder nicht weiterleitet?
Bin mir unsicher. würd irgendwie doch voll passen. aberman müsste wohl irgendwie zivilrecht mitreinprüfen, ob T eigentümer von dem Geld geworden ist...
hat das jemand geprüft???
weil der die Gelder nicht weiterleitet?
Bin mir unsicher. würd irgendwie doch voll passen. aberman müsste wohl irgendwie zivilrecht mitreinprüfen, ob T eigentümer von dem Geld geworden ist...
hat das jemand geprüft???
ggg- Gast
Re: Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich
ich persönlich denke übrigens nicht, dass bei der Hecke ne Nötigung vorliegt. Wie man das dann aber entscheidet, muss jeder selber wissen.
ggg- Gast
Re: Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich
ich denke die wollen was zu 240 II die verwerflichkeitsklausel hoeren
obwohl es schon fraglich ist ob es ein empfindliches uebel ist wo man eigentlich widerstehen muesste
obwohl es schon fraglich ist ob es ein empfindliches uebel ist wo man eigentlich widerstehen muesste
G- Gast
Re: Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich
hat irgendjemad unterschlagung geprüft???
ggg- Gast
Heskey- Anzahl der Beiträge : 58
Anmeldedatum : 12.02.10
scherenschleifer unterschlagung prüfen!!!
ich würde unterschlagung prüfen. den das verhalten des schleifers ziehlt darauf ab die verschiedenen theos zu unterschlagung zu prüfen.
-->enge und weite manifestationstheo und objektive zueignungslehre.
denn der s hat ja alternativvorsatz, entweder die hohe gebühr zu kassieren (was man als betrug sehen kann)
oder das messer zu unterschlagen, da wert des messers gleich kosten.
-->enge und weite manifestationstheo und objektive zueignungslehre.
denn der s hat ja alternativvorsatz, entweder die hohe gebühr zu kassieren (was man als betrug sehen kann)
oder das messer zu unterschlagen, da wert des messers gleich kosten.
G- Gast
fortgeschrittenen übung prof. dr. kudlich
ich schließe mich G an u gehe davon ebenfalls aus, dass die verwerflichkeitsklausel etc. gehört werden will...
G: in welcher Zeitschrift finde ich den Aufsatz von Jahn?? Jahrgang etc??? wäre super, wenn du mir das genau sagen kannst!!!
G: in welcher Zeitschrift finde ich den Aufsatz von Jahn?? Jahrgang etc??? wäre super, wenn du mir das genau sagen kannst!!!
ha- Gast
matzes konfliktverteidigung
hier: 5. Kann »Konfliktverteidigung« Strafvereitelung (§ 258 StGB)
sein? Zugleich ein Beitrag zur Diskussion um eine allgemeine
Mißbrauchsklausel im Strafprozeß, in: Zeitschrift für Rechtspolitik 1998, S. 103-108
du kannst ja matzes webseiten als quelle angeben: forschung/veröffentlichungen
sein? Zugleich ein Beitrag zur Diskussion um eine allgemeine
Mißbrauchsklausel im Strafprozeß, in: Zeitschrift für Rechtspolitik 1998, S. 103-108
du kannst ja matzes webseiten als quelle angeben: forschung/veröffentlichungen
G- Gast
Re: Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich
ich dachte eigentlich mehr an Unterschlagung, weil T das Geld nicht weiterleitet an die Werkstatt und für sich behält.
Bei S käme ja nur eine versuchte Unterschlagung in Betracht...
Bei S käme ja nur eine versuchte Unterschlagung in Betracht...
ggg- Gast
Re: Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich
ich hab Schwierigkeiten mit dem TK1:
ich würde § 263 I StGB bzgl. der Täuschung Behindertenwerkstatt/Spende prüfen
hier flieg ich jedoch bei der Vermögensverfügung raus, denn O hat doch daraufhin
nichts gezahlt.
dann würd ich § 263 I StGB bzgl. der Liste prüfen und bejahen.
und dann natürlich Urkundenfälschung
nur irgendwie gefällt mir das nicht. Hab ich da nen Denkfehler drin? Könnt
ihr mal sagen wo ihr jeweils die Probleme gesehen habt?
ich würde § 263 I StGB bzgl. der Täuschung Behindertenwerkstatt/Spende prüfen
hier flieg ich jedoch bei der Vermögensverfügung raus, denn O hat doch daraufhin
nichts gezahlt.
dann würd ich § 263 I StGB bzgl. der Liste prüfen und bejahen.
und dann natürlich Urkundenfälschung
nur irgendwie gefällt mir das nicht. Hab ich da nen Denkfehler drin? Könnt
ihr mal sagen wo ihr jeweils die Probleme gesehen habt?
GastA- Gast
Re: Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich
zu frage 1 spende an der tür: da haben wir uns schon hier gedanken gemacht, ob man hier zwei strafbare handlungen prüft sprich,
1. 263-versuch durch täuschung, das aus behindertenwerkstatt.
2. 263 mit der nachbarn-liste.
es ist möglich das der korrektor das sehen will. aber ich halte diese aufspaltung für sehr kleinlich, da man hier einen lebenssachverhalt unnatürlich in zwei teile aufteilt.
--->die frage ist, liegen zwei getrennt zu prüfende handlungen vor.
1. 263-versuch durch täuschung, das aus behindertenwerkstatt.
2. 263 mit der nachbarn-liste.
es ist möglich das der korrektor das sehen will. aber ich halte diese aufspaltung für sehr kleinlich, da man hier einen lebenssachverhalt unnatürlich in zwei teile aufteilt.
--->die frage ist, liegen zwei getrennt zu prüfende handlungen vor.
G- Gast
Re: Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich
Zitat GastA: "denn O hat doch daraufhin nichts gezahlt."
Zitat Sachverhalt: "erwirbt sogar 3 Päckchen." ist so auszulegen, dass O gezahlt hat. Also Vermögensverfügung.
Zitat Sachverhalt: "erwirbt sogar 3 Päckchen." ist so auszulegen, dass O gezahlt hat. Also Vermögensverfügung.
ggg- Gast
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