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hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

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Beitrag von Admin Mo März 17, 2008 1:16 am

alles zur ha straf hier her

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Beitrag von test Mo März 17, 2008 1:26 am

aaaa

test
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Beitrag von admin@ju Mo März 17, 2008 3:21 am

so viel ich mich erinnere:

problem § 123
erstes eindringen durch notstand gerechtfertigt
vereilen nach genesung ---> hausfriedensbruch durch unterlassen, 123 ein ddauerdelikt?

gefaehrliche KV +

schwerer koeperverletzung?
erfolg negativ
--> versuch: hatte der taeter tatentschluss zur begehung einer schweren kv, hatte er die die vorstellung mit der flasche eine dauerhafte laehmung zu verpassen? ( ich sage eher nein)

das problem der unfallflucht weil der fahrer nachdem er den dachkel ueberfaehrt und sich nicht beim eigentuemer meldet. ansicht
1.des bgh
2. des bvferg

beteiligung an einer schlaegerei?

widerstand gegen vollstreckungsbeamten?
---> durch passiven widerstand?

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Beitrag von moros Mo März 17, 2008 4:55 pm

"hatte er die die vorstellung mit der flasche eine dauerhafte laehmung zu verpassen? "

das find ich ein bisschen abwegig, da noch eine versuchte schwere KV reinzulesen.
Versuchter Totschlag wenn überhaupt...aber im SV sind doch keine Hinweise auf eine Lähmung oder Siechtum etc., sondern eben nur auf die Möglichkeit des Todes, doer?!

moros
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Beitrag von gast Mo März 17, 2008 6:16 pm

ich stimme dir zu, fuer versuch einer schweren kv ist zu wenig im sachverhalt.
aber ich sehe auch kein versuchten totschlag (hemmschwellen theorie)

aber versuchte gefaehrliche kv = lebens gefaehrdende behandlung.

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Beitrag von moros Di März 18, 2008 12:28 am

deswegen hab ich geschrieben wenn überhaupt. Da im SV steht ohne Tötungsvorsatz kann mna das durchaus weglassen.
aber §224 geht durch und is nich versucht...die Flasche is ein gefährliches Werkzeug

moros
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Beitrag von gast Di März 18, 2008 12:00 pm

gaef kv 224:ich gebe dir recht flasche gefaehrl werkzeug: nach art der verwendung geeignet erheblicher verletzung-->ja § 224 I nr. 2
+ versuch nach 224 I nr.5

klingt nur etwas seltsam eine kv nach 224 vollenden und einen versuch begehen? (der versuch nach nr.5 tritt halt zurueck)

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Beitrag von Gast Di März 18, 2008 12:49 pm

Was fürn Versuch? Bezüglich Nr.5 geht es lediglich im eine objektive generelle geeignetheit... das ganze umschreibt eine abstrackte und nicht konkrete Gefahr.... das heisst: N.r5 ist erfüllt wenn die Handlung abstrackt dazu geeignet is das Opfer in Lebensgefahr zu bringen und genau diese Möglichkeit besteht bei einen wuchtigen Schlag auf den Kopf.. unabhängig davon, ob das Opfer dadurch auch tatsächlich in Lebensgefahr gerät..

Ergo Nr.2 & Nr .5 Plus..

Das gibt es nichts zu versuchen..

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Beitrag von gast Di März 18, 2008 1:14 pm

schlag mit der flasche 224:
du hast da nicht ganz unrecht. der schlag mit der flasche ist zumindest geeignet einer gaef kv nach 224 I nr.5 hervorzurufen.
aber dann sollte man auf den meinungsstreit, ob konkrete oder abstrakte (nach h.m.) gefaehrdung ausreicht.
---> sprich das ergebnis kann dann wie du sagts § 224 I nr.5 + sein.

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Beitrag von gast Di März 18, 2008 5:05 pm

geht ihr bei den Delikten des H eigentlich auf seine BAK ein??

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Beitrag von Admin Di März 18, 2008 8:23 pm

ja, er faehrt ja besoffen ein auto

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Beitrag von gast Mi März 19, 2008 1:23 am

was die moegliche unfallflucht durch unbemerktes ueberfahren des dackels und sich dann nicht beim eigentuemer melden hatte ich auf die rechtsprechung des bvferg hingewiesen. ein andres mitglied hatte auf dem bgh hingewiesen der das anders sieht

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Beitrag von gast Mi März 19, 2008 1:28 am

hier das urteil des bvferg zur unfallflucht:

hier jahn seite zur bagatellgrenze:9. Beschluss vom 24.01.2007 - 2 St OLG Ss 300/06 - Fahrerflucht von Taxifahrer trotz Angabe von Taxinummer = NZV 2007, 535-536 (= NStZ-RR 2008, 56-57)

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Beitrag von gast Mi März 19, 2008 1:30 am

bvferg:

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Beitrag von gast Mi März 19, 2008 1:36 am

hoffentlich sieht man jetzt die links (bvferg vom 12.9.2006 = 2 BvR 2273/06 // jahn seite unterpunkt praxis)

bvferg:

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Beitrag von A. ÜI. Mi März 19, 2008 5:43 pm

Meint ihr nicht das Badewasser einlassen ist schon Unterschlagung oder Energieraub.

Ich mein so gehts ja wohl nciht dass sagt doch schon die Recthsücung und die Moral dass das so nciht geht

A. ÜI.
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Beitrag von admin ga Mi März 19, 2008 11:43 pm

der depp gestern der im zivilforum 10 muellbeitraege geschieben hat hatte folgende ip:
84.57.76.191 [ dslb-084-057-076-191.pools.arcor-ip.net ]

der gast: A. ÜI. am Mi 19 März 2008 - 14:43 hat folgende ip:
84.57.85.106 [ dslb-084-057-085-106.pools.arcor-ip.net ]
sieht ziemlich aehnlich aus?
---> wer ist der muellman? der vierweg?

aber man kann kurz darueber nachdenken:
badewasser in der wanne bewegliche sache? ja ist durch wanne abgegrenzt---> bewegliche sache.

fremdheit: uebereignung durch wasserversorger an hauseigentuemer gewollt --> fremdheit +

wegnahme? ( wenn er sie dann ablaesst)
ja indem er sie ablaesst fuehrt er sich wie ein eigentuemer auf. ---> aneignungsabsicht ( fuer einen logischen augenblick)
+ dauernde enteignung des hauseigentuemers durch ablassen.


aber das ganze ist wohl eher scherzhaft zu sehen und der jahn will sicher nichts in der ha davon wissen

admin ga
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Beitrag von gast Fr März 21, 2008 12:41 pm

Die genannten Ip Adressen 84.57.85.106 u. 84.57.76.191 konnten in Eschborn, Hessen lokalisiert werden.. von daher wäre ein "zumüllen" durch gennante Person auszuschliesen.

Das Wasser nutzen und ablassen scheint ohne Bedeutung zu lein, lediglich ist es ein Platzfüller um das Verweilen zu untermauern..er hätte genausogut im Sofa sitzen können und die Wohnungsluft verbrauchen können.... weil Luft im Zimmer ist ja umgrenbar.. wenn man die Ironie des vorherigen Beitrags auffassen darf Razz

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Beitrag von gast Fr März 21, 2008 3:54 pm

wie bewertet ihr das Hinsetzen der U um die Polizisten an der Festnahme zu hindern?
§113I und dann dort die Gewaltfrage klären - ich glaub das geht dann bei §113 nicht durch. §240 kann man dann ja aber genau genommen nicht mehr prüfen, da §113 lex spec. ist, soweit die handlung nur auf Verhinderung des Vollstreckungsakts gerichtet ist?!

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Beitrag von gast Sa März 22, 2008 1:52 am

muellman?
die ip wird ja von acor dynamisch vergeben. wer die ip dann zu diesen zeitpunkt hatte weis nur
arcor (eschborn) aber der hat 12 beitraege ins zivilforum geschrieben, unter anderen die kudlich mail
und seit 18.3 ist hinweis auf vieweg-webseite. ---> ich denke vieweg wars.
das mit dem wasser als sache, da war doch der benzintank ----> bezindiebstahl an der tanke, benzin
im tank bewegliche sache ? (natuerliche ja)
(wer probleme mit der ip-speicherung hat, wie gesagt vidalia bundle = tor + privoxy oder jap-projekt der tu-dresden

hinsetzen der u
--> gewalt durch paasivitaet? und das bei einer demo (demonstration, 5 gg als rechtfertigung)
und widerstand gegen vollstreckungsbeamte ist privilierung gegenueber 240. sprich der ist gesperrt.
der buerger befindet sich wenn er beamten gegenueber steht im stress.

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Beitrag von gast Sa März 22, 2008 2:18 am

Art.5GG geht aber nicht auf den Sachverhalt, weil sich nicht festnehmen lassen wohl nicht von Art.5 GG gedeckt ist^^
ich würde §113 nicht durchgehen zu lassen. Sich mit den Füßen dagegenstellen oder sich festhalten ist Gewalt iSv §113.
Allerdings ist das ja hier nicht der Fall, sie stemmt nur ihr gewicht dagegen und das ist nichts anderes, als eine schlichte Nichtmithilfe beim "sich-abführen-lassen", was eindeutig nicht von dem Gewaltbegriff gedeckt ist.

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Beitrag von gast Sa März 22, 2008 3:37 am

na ja die drei umweltschuetzer bei einer demo --> gut das ziehe ich zurueck.
ich stimme mit dir ueberein u wendet keine gewalt an, aber du bist in bayern. selbst das sich auf den boden setzen und so den bullen die muehe machen dich weg zutragen kann gewalt sein

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Beitrag von gast Sa März 22, 2008 4:26 am

andererseits musst du die massnahme an u im zusammenhang sehen. sprich die bullen wollen
ja straftaten aufklaeren,sprich kv u.s.w.
---> welche pflicht ergibt sich dann fuer verdaechtige an massnahmen der bullen mitzuwirken.
---> muss ich zum revier mitkommen und ist die passive weigerung widerstand im sinne 113
----> auf jeden fall wuerden die das im strafprozess behaupten

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Beitrag von gast Sa März 22, 2008 10:19 am

hm...gut das bayern-argument ist nicht ohne^^
aber §113 hat nichts mit Hinderung an Aufklärung von Straftaten zu tun., es geht dabei lediglich um eine Vollstreckungshandlung, sprich das mit auf die Wache nehmen, WAS dort passieren soll und WOFÜR ist primär egal (seofern es sich natürlich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung auswirkt). Deshalb ist das hier nicht im Zusammenhang zu betrachten, außer eben, dass das Abführen auf Grund der Schlägerei rechtmäßig is, sondern lediglich objektiv, ob das Körpergewicht entgegenstemmen die nötige Intensität erreicht um als Gewalt iSv §113 zu gelten...
(hoff mal ich hab dich richtig verstanden)

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Beitrag von Gast Sa März 22, 2008 3:13 pm

Das hats nichts mit Argumentne und Grundrechten zu tun, da man nicht zur Abwägung dieser kommt..
Kurz gesagt:
vollstreckungshandlung + wiederstand - da nicht aktiv mit Gewalt gegen den Beamten vorgegangen wurde. Im Ergebnis 113 - und somit 240 nicht mehr zu prüfen, da 113 240 speert..

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