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hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

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hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08 - Seite 2 Empty Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von gast Sa März 22, 2008 6:22 pm

ja, genau so...aber dennoch bin ich der Meinung für Gewalt genügt der Widerstand nicht (auch wenns Bayern is^^)

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Beitrag von gast Sa März 22, 2008 7:23 pm

wie seht ihr die Beleidigung?
das ist zwar eine allgemeine Formulierung, allerdings richtet sie es direkt an H, der mit dem Auto fährt und propagiert ihre Meinung nicht öffentlich...bin mir nicht sicher ob das nun unter Kollektivbezeichnung fällt oder nicht....

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Beitrag von gast So März 23, 2008 10:21 am

"Erfasst werden nur Taten bei Vornahme einer solchen Diensthandlung. Der Beamte muss also eine konkrete Vollstreckungshandlung vornehmen. Dies ist der
Fall, wenn der auf die Regelung eines bestimmten Einzelfalles gerichtete staatliche Wille durch eine dazu berufene Vollstreckungsperson verwirklicht und notfalls mit
staatlichem Zwang durchgesetzt werden soll. Bsp.: Durchsuchung nach §§ 102 ff. StPO, Entnahme einer Blutprobe nach § 81 a StPO.

"Gewalt ist enger zu verstehen als bei § 240. Sie muss gegen die Vollstreckungsperson gerichtet und von dieser als körperliche Kraftentfaltung
empfunden werden"



sprich wenn der gerichtsvollzieher bei dir vorbei schaut ( weil du die leasing rate fuer deinen porsche nicht zahlen kannst) und der deinen LCD-fernseher mitnehmen will und du dich dann darauf setzt.---->widerstand gegen vollstreckung?

OLG Celle NJW 1997, 2463:bulle will pasant durchsuchen "drogen" der schluckt und bulle fasst ihm an den hals. der wiederrum versucht den arm wegzuschlagen. wiederstand gegen volllstreckung.



beleidigung: ja das problem mit der kolektivbeledigung --- meinungsfreiheit

ach das mit dem auto-wegfahren: kein diebstahl da er es vor der bullerei abstellt.aber 248b+
aber er hat dabei 1,4 promille

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hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08 - Seite 2 Empty Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von gast Mo März 24, 2008 1:14 pm

wie habt ihr den Platz aufgeteilt?
irgendwie ist keins von den Problemen so richtig groß...à la alic oder ETbI und trotzdem isses ganz schön eng, oder?

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Beitrag von Gast Mo März 24, 2008 3:36 pm

alic ist kein problem dieser hausarbeit..wer das anspricht nimmt sich platz für anderes.. ab 2.5 + reden wir da mal drüber.. aba bei 1.4 will man hören das die 1.1 schwelle zur absoluten fahruntüchtigkeit überschritten wurde..damit 316 greift..

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hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08 - Seite 2 Empty Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von gast Mo März 24, 2008 4:30 pm

das is mir doch auch klar...alic hat sich in die reihe der bsp eingefuegt...
war demnach keine antwort auf meine Frage Wink

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hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08 - Seite 2 Empty Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von gast Di März 25, 2008 8:42 am

kurze zusammenfassung was ich so sehe:

1. im haus
H:
-hausfriedensbruch
eindringen aber notstand 34 gerechtfertigt
verbleiben-->unterlassen des verlassen

--diebstahl:
schampus trinken

gefaehrl kv. + kv am L
aussetzung + freiheistberaubung

auto: 248b +
aber kein diebstahl (kein enteignungsvorsatz weil vor bullerei abgestellt)
trunkenfahrt

L: fahrflucht? wegen dackel ueberfahren?

2. im ort:
beteiligung an schlaegerei
schwere kv
beleidigung (kollektivbeleidigung?)
widerstand gegen vollstreckungsbeamte?

gast
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Beitrag von olli Mi März 26, 2008 5:12 pm

Wie wäre es noch mit einem knackigen Menschenraub. Gewalt ist vorhanden und Aussetzung in hilfloser Lage auch.. hmhm?

Wo sind denn die Diskussionspunkte bei dem Ganzen.
Einmal die Sache mit Eindringen durch Unterlassen, dann die Sache mit
der schweren Verletzung des H und dem Zeitpunkt der
Schlägerreibeteiligung in Bezug dazu und dann wohl noch die Sache mit
der Kollektivbeleidigung.
Sonst noch was?

Prüft man für H einfach KV, Aussetzung und Freiheitsberaubung oder gibts da irgendwelche Susidiaritäten?

olli
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Beitrag von gast Mi März 26, 2008 10:56 pm

wenn du meinst, dann faellt mir noch was ein

zur aussetzung, das stellte sich doch der taeter vor, sein opfer koenne sich bald selbst befreien. aber der war dann laenger gefesselt und er litt schwer darunter 221 II nr.2

das problem ist liegt hier ein abweichen vom vorgestellten kausalverlauf vor, wenn ja ---> kein vorsatz (jauchegrubenfall) ich sage abweichung vom kausalverlauf +, denn der reiche sack hat sicher eine putzfrau, security dienst, gaertner u.s.w. (ausserdem schaut ja gerade die steuerfahndung immer wieder bei baenkern vorbei.) deshalb durfte der taeter davon ausgehen, das auch wenn sich das opfer nicht selbst befreihen konnte er bald befreiht worrden waere.

versuchte gefaehrliche kv 224 I nr.5 "schaedlbruch billigend in kauf nehmend"
----> reicht abstrakte gefaehrlickeit aus ( so h.m.) oder muss konkrete gefahr im einzefall vorliegen. (mindermeinung)

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Beitrag von gastomat Do März 27, 2008 5:30 pm

bei dem komplex "fesselung und zurücklassen des L" prüft man aussetzung, 221 und freiheitsberaubung...
muss ich, nachdem ich die Aussetzung mangels Vorsatz (H glaubt, L werde freikommen") abgelehnt habe, noch KV bzw gef. KV prüfen?

gastomat
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Beitrag von gast Fr März 28, 2008 12:52 am

wenn du das meinst: "L ist völlig abgemagert und dehydriert. Erst nach drei Monaten kann er wieder arbeiten."
da muss man wohl auch den vorsatz ablehnen, aber fahrlaessige kv +

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Beitrag von gast Mo März 31, 2008 1:42 pm

allerdings fliegt doch im zweiflsfall bei §221 I raus und kommt somit gar nicht zum II....das Problem kann man auch in den §239 II schieben oder nicht?
Nr.1 benötigt auch vorsatz (außerdem würde ich das Delikt sowieso eher prüfen) und bei Nr.2 genügt Fahrlässigkeit...

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Beitrag von olga Di Apr 01, 2008 4:10 pm

Meinste §239 III statt II?

olga
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Beitrag von gast Di Apr 01, 2008 7:23 pm

ah so ja, klar mein ich §239 III Nr.1^^, hier is ja auch vorsatz erforderlich (zum. nach hM) und da wird das Problem des Kausalverlaufs ja auch relevant (ums nochma zu schreiben)

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Beitrag von gerdi Mi Apr 02, 2008 2:02 pm

Du bringst dort dann keinen Streit oder dergleichen, sondern siehst die Nr. 1 einfach als Quali?

gerdi
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Beitrag von goofy Mi Apr 02, 2008 6:12 pm

Hi,
kann mir einer sagen, ob die schwere Gesundheitsschädigung des § 221 und des § 239 gleich sind?
Habt ihr diese aufgrund der Dehydrierung bejaht?

mfg

goofy
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Beitrag von gastomat Mi Apr 02, 2008 6:23 pm

ja und ja

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Beitrag von gast Fr Apr 04, 2008 6:38 pm

@gerdi

Streit würd ichs kaum nennen, ein paar wenige sagen, das is ne Erfolgsquali, weil der Gesetzgeber das mit der nF nich ändern wollte, hM sagt aber, der akrivistische Wortlaut des §239 III Nr.1 deckt hier eine Erfqual. nicht mehr. Damit handelt es sich um eine tatbestandliche Quali und die muss vom Vorsatz umfasst sein - und da haste ja eben das Vorsatzprob schon

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Beitrag von gerdi Fr Apr 04, 2008 9:35 pm

Ich habe es nun auch als Qualifikationsmerkmal genommen, und sehe dann kein Vorrsatzproblem mehr. Der Vorsatz auf das Festhalten länger als eine Woche ist für mich keinesfalls zu bejahen.
Viel mehr stört mich da die anschließende Prüfung der Erfolgsqualifikation Neutral

Übrigens seh ich auch bei der Gewalt zum § 113 keinerlei Diskussionsbedarf.

gerdi
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Beitrag von hubert Fr Apr 04, 2008 10:21 pm

Was ich mich noch frage: Gibt es irgendwelche Probleme das Einsammeln der Schläger zur Vernehmung als Vollzugsakt zu sehen?

hubert
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Beitrag von gast Sa Apr 05, 2008 11:22 pm

jo...das mit dem Vorsatz ist glaub auch ein diskussionspunkt wenn man einen sucht...vielleicht hat ja jemand noch 4 Seiten frei XD
wo ist denn dein Problem bie der Prüfung der Erfolgsquali? die Fahrlässigkeit würd ich kurz machen...da kann man sich entscheiden wie man will, sind ja im prinzip keine angaben im SV wen ich mcih recht erinner.
Naja, §113 hba ich schon angesprochen...aber diskussion wars nich. Ansonsten seh ich keine Probleme beim Einsammeln der Schläger...hast du an was bestimmtes gedacht?

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Beitrag von gäst Di Apr 08, 2008 8:08 pm

Ist das einzige Problem beim Entfernen vom Unfallort die Sache mit dem "Minimalunfall" also der Höhe des Schadens?

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Beitrag von gast Di Apr 08, 2008 9:10 pm

fahrerflucht zwei probleme
1. ueberhaupt fahrerflucht? bvferg sagt nein unzulaessige analogie
2. schadenshöhe = geringfuegig (schau auf jahn seite, urteile wo sie einen taxifaher wegen faherflucht verknacken)

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Beitrag von Klaus Fr Apr 11, 2008 3:55 pm

Hallo..

wie zitiert man denn JuS, JA, NjW und Konsorten im Literaturverzeichnis und den Fußnoten?

Klaus
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Beitrag von Gast Sa Apr 12, 2008 6:29 pm

Literaturverzeichnis:
Nachname, Vorname, Titel des Aufsatzes, NJW 2008, Anfangsseite des Ausatzes, Endseite des Aufsatzes oder ff.

Fußnote:
Nachname, NJW 2008, Anfangsseite des Aufsatzes, Seite auf die sich die Fußnote bezieht.

Fußnote bei Gerichtsurteilen:
BGH NJW 2008, Anfangsseite des Urteils, Seite auf die sich die Fußnote bezieht.

Gerichtsurteile kommen nicht ins Leteraturverzeichnis

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