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Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich

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Beitrag von G Mi März 03, 2010 10:37 pm

das mit "verraten und erpresst fühlen" ist nur ein wink mit dem zaunpfahl auf 240. denn eine abgenötigte vermögensverfung nach 253 ist weit und breit nicht ersichtlich. würde das nicht prüfen sonst punktabzug

G
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Beitrag von Heskey Do März 04, 2010 2:22 am

alles klar, hab gefragt weil ich dachte, dass es immer noch etwas dürftig ist für den teil...also nur die nötigung

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Beitrag von G Do März 04, 2010 3:36 pm

über die verwerflichkeitsklausel 240 II kannst ja genug diskutieren. und im letzten abschnitt mit dem verteidiger wirds ja wieder umfangreicher.

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Beitrag von Heskey Fr März 05, 2010 4:11 am

Ja stimmt...was hast du eigentlich im letzten Teil geprüft, außer der Strafvereitelung?

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Beitrag von G Mo März 08, 2010 1:25 pm

wie wärs mit 160, 22 stgb, verleiten zur falschaussage. in der zjs online 2009/6 ist ein guter aufsatz zu aussagedelikten. ( zjs-online.com )

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Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich - Seite 3 Empty Re: Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich

Beitrag von Heskey Mo März 08, 2010 1:41 pm

Dann schau ich da mal rein, danke für den Tipp

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Beitrag von ha Sa März 13, 2010 5:00 pm

was prüft ihr genau im dritten tatkomplex?
ich habe:
1. § 153 I für V (-), weil die Polizei für mich keine zuständige Stelle ist. wer hat was anderes???
2. § 160 I für V hinsichtlich P, verneine das aber dann!wieso macht ihr hier versuch?? ich finde, dass es gar nicht vorliegt, schließlich hat V zu keinem zeitpunkt vor, auf den willen von P einzuwirken, damit dieser falsch aussagt. oder wo prüft ihr § 160 I ???
3. 258 IV, 22,23I (+) für V, weil P für sie dann falsch vor Gericht aussagt u sie ihre Aussage nicht richtig stellt. was sagt ihr dazu??

welche §§ prüft ihr für den Rechtsanwalt?

ha
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Beitrag von Heskey Sa März 13, 2010 8:47 pm

Also §160 hab ich gar nicht geprüft, bei dem Tatkomplex.
Nur §153 genauso wie du es gesagt hast und den Versuch des § 258. Mehr hab ich da nicht. Was hast du denn bei der Strafbarkeit des R geprüft?

Heskey

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Beitrag von ha So März 14, 2010 4:54 pm

ja das ist es ja eben. beim RA habe ich noch gar nichts hingeschrieben...ich dachte vllt an § 258 StGB, dass der RA die Straftat dadurch vereiteln würde, dass er nicht sagt, dass V evt. falsch ausgesagt hat??
über anregungen wäre ich sehr dankbar;) was hast du denn?
hmm.. mit § 160 StGB bin ich mir auch nicht wirklich sicher. ich hätte es eh verneint u begründe es damit, dass V von Anfang an nicht vor hatte den P zu einer falschen Aussage zu bewegen..ich finde den dritten tatkomplex am schlimmsten..was hast du im ersten TK?
ich habe:

1. T: § 263 I + wg. den postkarten
2. T: § 267 I +
3. S: § 263 I, 13 I wg. unterlassenen aufklärung über den preis:

wie begründest du die aufklärungspflicht? ich mach es wg. treu u glauben u habe noch ans zivilrecht gedacht..

4. S § 240 I ( -)
prüfst du hier den versuch an??
ich würde ihn nämlich ausschließen, da die O gleich das geld hergibt u er nicht unmittelbar ansetzen würde. was sagst du?

2. TK:
1. § 240 +
mehr hab ich hier nicht... du????

ha
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Beitrag von Heskey So März 14, 2010 5:31 pm

Also ich hab die Strafbarkeit von T genauso geprüft. Nur überleg ich da immer noch, ob man das nicht aufteilt: einmal in Versuch, als er die lügt, dass die Postkarten von Behinderten gemalt wurden und einmal in Vollendung, als er die Liste zeigt...
S hab ich auch so...hier hab ich die Aufklärungspflich abgelehnt, ich hab hier auch nach Treu und Glauben keine Aufklärungspflicht angenommen.
S--§240 hab ich gar nicht angeprüft. Er nötigt sie doch gar nicht. Er macht ihr ein Angebot. Sie nimmt es an.
Bei M hab ich auch § 240 geprüft und ja das mit dem Verteidiger da hab ich auch noch nichts. Die links, die hier reingestellt wurden hab ich zwar gelesen, aber hat mir nicht wirklich was gebracht. sorry

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Beitrag von ha So März 14, 2010 6:59 pm

ich würde das anders prüfen: ich glaub du meinst, dass er O einmal § 263 wg. postkarten betrügt u dann einmal betrug wg. vorzeigen der namensliste § 263. ich würde hier nicht mit vollendung u versuch arbeiten, schließlich betrügt er sie wg. den postkarten u wg. der falschen namensliste, so würde ich das aufteilen!
ich werde die aufklärungspflicht bejahen. meiner meinung nach gilt bei haustürgeschäften sicher eine ausnahme über die aufklärung..muss ich mal nachschauen. der S muss ja nicht über seine preisgestaltung oder seine angemessenheit aufklären..aber darf O nicht nach Treu u Glauben darauf vertrauen, dass S einen üblichen Preis anbietet??
bei S prüfe ich § 240 an u verneine es, weil er es zumindestens vor hatte aber es ja dann nicht macht. die links werde ich mir noch durchlesen..
hmm...der doofe verteidiger..dann den aufruf an alle: wer prüft was beim RA??? es wollen ja doch alle schließlich die hausarbeit bestehen..

an G: was meinst du mit § 160, 22??beim wem prüfst du das?

ha
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Beitrag von Heskey So März 14, 2010 8:06 pm

Ich versteh deine Aufteilung mit Postkarten und Liste...aber geht es nicht beides mal um den Verkauf der Porstkarten einmal mit der Lüge und einmal mit der Liste? so hab ich das gesehen. Deswegen Versuch und Vollendung...das mit der Nötigung mit S muss ich dann wohl auch noch unterbringen...und ja es wäre schön wenn jemand was zum Verteidiger sagen könnte...

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Beitrag von gastchen Mo März 15, 2010 5:54 pm

ich denke, der verteidiger macht sich jedenfalls nicht strafbar
strafvereitelung benötigt dolus directus - liegt nicht vor! und er informiert zudem nur über prozessual zulässiges. das darf er.
allerdings ist das nur das ergebnis über die prüfung bin ich mir auch noch unsicher.
In Frage kommt

(versuchte) Anstiftung/Beihilfe zur Falschaussage
verleitung zur Falschaussage
versuchte strafvereitelung (hier auch noch incl. anstiftung/beihilfe?!?)

Anstiftung ist im Falle eines omnimodo facturus - zur tat bereits entschlossenen - (+) ausgeschlossen. aber anprüfen !?!

Keine Ahnung, ob man das alles anprüfen muss. V.a. da - so wie ich das überblicke - die tatbestandsausschließende Tatsache, dass er sich im Rahmen des rechtlich erlaubten bewegt, bei allen möglichen Tatbeständen gleichermaßen zum Scheitern führt.
Meinungen dazu??

Bei ihr fliegt man bei der strafvereitelung auch raus. sie begeht diese zwar tatbestandsmäßg, rechtswidrig und schuldhaft, es greift aber der strafausschließungsgrund des Abs. 6.

gastchen
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Beitrag von ha Mo März 15, 2010 8:25 pm

heskey: ich finde das mit lüge bei den postkarten und lüge bei der liste immernoch seltsam...der T lügt hinsichtlich der postkaten u der liste. es ist beides vollendet, da er zweimal gelogen hat. ich denke mit versuch u vollendung machst du es dir nur unnötig schwer...

zu gastchen:
vielen lieben dank für deine anregungen! ich finde die idee ziemlich gut. das ergebnis war mir auch von anfang an klar, da der RA sich prozessual legitim verhält u er definitiv nicht bestraft werden kann.
nur weiß ich nicht genau, wo die problematik aufgeworfen werden muss, etwa gleich bei versuchter anstiftung zur falschaussage, da es chronologisch zuerst geprüft wird??
ich sehe aber vom RA keine versuchte Anstiftung zur falschaussage an V, die sagt doch gar nicht falsch aus u er stiftet sie dazu auch gar nicht an...auch würde ich die problematik fehl am platz bei verleitung zur falschaussage finden...
was haltet ihr davon wenn die problematik bei versuchter strafvereitelung aufgeworfen wird???
ich würde aufjedenfall alles anprüfen u dann auf oben verweisen bzw. würde ich oben schon rausfliegen, da ich die problematik bei versuchter strafvereitelung aufwerfen würde...

was meinst du mit "Anstiftung ist im Falle eines omnimodo facturus ausgeschlossen", wo willst du das hinschreiben??

stimmt..V fällt bei Strafvereitelung wg. Abs. 6 raus...

ha
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Beitrag von Heskey Mo März 15, 2010 8:33 pm

Ok da könntest du Recht haben, dann kann man aber auch gleich beides gleichzeitig prüfen oder nicht? Also Lüge Postkarte und Lüge Liste?? Das wäre ja dann einfacher als ich dachte.
Bezüglich der V stimme ich auch zu wegen Abs. 6
Beim Verteidiger bin ich noch am Lesen. Sobald ich mehr weiß, lass ich es euch wissen

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Beitrag von gastchen Mo März 15, 2010 9:57 pm

--> ha

genau der aufbau ist auch mein Problem...bzw. welche Tatbestände (incl. mglk. der teilnahme) alles angeprüft werden müssen.
ich versuch das mal übersichtlich darzustellen was in Frage kommt:

I. versuchte Strafvereitelung
hier (-), da legitimes Verteidigerhandeln...hier problematisieren

II. versuchte Anstiftung zur Strafvereitelung
(P) R wollte sie nicht anstiften...sie war dadurch, dass sie Aussage bei der Polizei machte bereits fest entschlossen (omnimodo facturus), sie hat ja sozusagen bereits mit Tatausführung begonnen und wollte von ihm die Bestätigung, wie sie das vor Gericht machen könnte

III. Beihilfe zur Strafvereitelung

daher... gleiche Argumentation wie unter I

IV. versuchte Anstiftung zur Falschaussage
keine Falschaussage...rät ihr auch nicht zu einer Aussage

Eigentlich bleibt dann für versuchtes Verleiten zur Falschaussage eh kein Raum mehr und wenn doch, gleicher Sermon wie unter IV.

Problematisch ist so, dass man gar nicht zu dem Problem, dass Strafvereitelung dolus directus sein muss, kommt; im Sachverhalt wird m.E. aber genau darauf hingestupst "R hält es durchaus für möglich..."

soweit so schlecht
keine Ahnung ob man besser zuerst vesuchte Anstiftung zur FA oder erst die versuchte Strafvereitelung prüft...

greets.

gastchen
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Beitrag von ha Di März 16, 2010 2:59 pm

-->heskey: ja eigenlich schon. aber ich weiß nicht, ob der korrektor nicht beides einzeln hören möchten. von daher habe ich beides extra geprüft..

-->gastchen:

nun ich würde chronologisch beginnen, jedoch weiß ich nicht genau wie du § 159 also versuchte anstiftung zur falschaussage genau prüfen möchtest?? wie ist dein aufbau? § 159 würde ich aufjedenfall anprüfen. muss mann davor irgendwas prüfen für den R oder kann man gleich § 159 prüfen?

das nächste problem was mir dabei begegnet ist: wenn ich versuchtes verleiten zur Falschaussage prüfe dann muss ich zunächst prüfen:
1. § 153, 25 (-) weil es kein eigenhändiges delikt ist
2. § 153, 26 (-) weil R die V nicht angestiftet hat
3. § 160 I (-) weil V bereits davor entschlossen war also ominomo facturus und dann würde ich erst zur versuchtes verleiten zur falschaussage kommen.

von daher würde ich hier den versuch schon gar nicht mehr prüfen, wäre meiner meinung nach überflüssig. von daher würde ich dir zustimmen, dass man das ganz weglassen könnte. außerdem finde ich die obersätze schon seltsam, ich würde bei denen immmer schreiben müssen: R könnte sich strafbar gemacht haben, indem er V dazu gebracht hat falsch auszusagen.
Im sachverhalt steht doch eigendlich klar, dass V erst danach zu R kommt...ich denke man muss diesen teil nicht anprüfen, also würde ich das ganz weglassen..
was meint ihr???

zum Rest:

ich würde vor versuchter strafvereitelung NUR § 258, also nur die strafvereitelung prüfen u hier die problematik aufwerfen. danach würde ich die versuchte strafvereitelung machen u nur noch auf oben verweisen. was meinst du??
Nun wg. dem hinweis im sachverhalt glaube ich, dass es gar nicht in den subj. TB rein kommt. 258 sagt " wissentlich bzw. absichtlich", ich denke hier sollte man das einbauen also im objektiven TB.weißt du was ich meine??
wie möchtest du denn den Aufbau zur versuchter Anstiftung zur Strafvereitelung machen? wo baust du die Merkmale für die Anstiftung ein, beim Tatenschluss???ich glaub du hast recht, wenn man den versuch u die anstiftung gleich in einem prüft. wenn man es jeweils einzeln prüft, verschwendet man unnötig platz, vorallem weil wir bei beiden dann sagen würden, dass V omnimodo facturus ist und R nichts sagen musste wg. Gericht.

Meinungen, Anregungen????

ha
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Beitrag von gastchen Di März 16, 2010 4:43 pm

zunächst:

ich denke man muss vor dem 258 I, IV, 22, 23 I nicht das vollendete Delikt anprüfen, da man ja bereits oben bei der Prüfung der V. klargestellt hat, dass es zu keinem Taterfolg kam.

zu dem Vorsatzproblem...stimmt, geb ich dir recht evtl. ist das als obj. Bedingung der strafbarkeit im Rahmen des Tatentschlusses zu prüfen, so á la "der tatentschluß des R müsste auch beinhaltet haben, vorsätzlich zu handeln - absichtlich oder wissentlich". Ist irgendwei aber ein bißchen stulle.

ich verstehe nicht, was du mit deinem chronologisch willst? Das hieße ja in einer zeitlichen Reihenfolge zu prüfen. Vorliegend geht es aber um immer ein und dieselbe Handlung (Die Beratung der V durhc R) die unter verschiedenen Tatbestände summiert wird.
Daher eine Prüfung entweder vom schwersten Delikt aus oder vom abwegigsten zu einschlägigsten...und von täterschaft zu teilnahme.

ich denke 153, 25 kann man machen, wenn man noch platz hat...ansonsten ist das ja offensichtlich (-)

das mit dem versuchten anstiften zur strafvereitelung ist sowieso Blödsinn...hatte ganz übersehen, dass bei 258 als vergehen die versuchte anstiftung ja gar nicht strafbar ist (siehe § 30)...von sofern: bei platzüberschuß kann man das kurz hinschreiben.

soviel erstmal...zu dem anderen schreib ich später vllt. noch.

gastchen
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Beitrag von ha Di März 16, 2010 5:52 pm

ja stimmt, das mit chronologisch hast du recht. dann bietet es sich an vom einschlägigsten ins abwägiste zu prüfen.

hmm..aber die prüfung von § 258 StGB richtet sich auf den R u nicht auf V. Also wieso willst du das nicht prüfen? es geht ja darum, ob R sich nicht der strafvereitelung strafbar macht , da er vermutet, dass V ´s aussage falsch ist u es dem gericht nicht sagt. ich würde daher erst § 258 für R prüfen u hier die problematik erörtern u dann den versuch, was ich wg. mangelnden tatenschluss verneinen würde.

mein aufbau wäre demnach:

1. R: 258 I -
2. § 258 VI, 22, 23 I ---> R hatte nie tatentschluss eine straftat zu vereiteln
3. § 258, 26 ---> V ist bereits selber entschlossen gewesen

du hast recht, versuchte anstiftung zur strafvereitelung würde man rausfliegen, aber evt. anprüfen also
4. § 258, 22. 23, 26
5. 258, 27 -
6. 159, die versuchte anstiftung zur falschaussage
jedoch weiß ich immernoch nciht wie man § 159 genau aufbauen muss??? muss davor etwas geprüft werden??

hmm..§ 153, 25 etc. was ich oben gesagt habe, würde ich ganz weglassen..passt ja schon wg. dem sachverhalt nicht rein, oder??

noch eine andere frage: was machst du im ersten TK bzgl. S?? Ist deiner meinung nach S ein garant für O u wenn ja hat er eine aufklärungspflicht? ich bejahe beides u sage, dass eine täuschung durch unterlassen vorliegt. ich bin mir aber nciht sicher, ob ich dann trotzdem ein irrtum seitens O bejahren soll?? irrt sie sich?? ich glaube nein, schließlich ist der übliche preis bei 20 euro...

wäre schön wenn du dich noch weiter mit uns austauscht
Smile

ha
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Beitrag von gastchen Do März 18, 2010 3:23 pm

hey hey mit'nand

>>>"hmm..aber die prüfung von § 258 StGB richtet sich auf den R u nicht auf V. Also wieso willst du das nicht prüfen? es geht ja darum, ob R sich nicht der strafvereitelung strafbar macht , da er vermutet, dass V ´s aussage falsch ist u es dem gericht nicht sagt. ich würde daher erst § 258 für R prüfen u hier die problematik erörtern u dann den versuch, was ich wg. mangelnden tatenschluss verneinen würde."<<<

strafvereitelung ist im gegensatz zur falschaussage ein erfolgsdelikt. D.H. für die vollendung muss taterfolg vorliegen. Taterfolg hier wäre - gesetzt den Fall das Handeln des R wäre tatbestandsmäßig - wenn die Strafverfolgung bzw -verurteilung des Angeklagten vereitelt würde. Dazu wäre min. von Nöten, dass die Ausasge der V vor Gericht irgendwas "bewirkt" hätte. War aber nicht so...und das hat man ja schon oben bei der Prüfung von V festgestellt...somit ist vollendete Strafvereitelung seitens des R mehr oder weniger abwegig. Feststellen kann man das auch wunderbar in dem Punkt Vorprüfung bei der Versuchsprüfung.

Beim §§ 153 I, 159, 30, 22 fliegt man raus, weil ebenfalls wieder schon kein tatbestandliches Handeln vorliegt. Das Verhalten zu dem R die V wenn überhaupt bestärkt hat ist m.E. nach schon gar keine Aussage. Somit erübrigt sich ein Großteil der Prüfung des §§ 153, 159, 30, 22.
Wie der nun genau aufgebaut wird müsste ich auch nachgucken.
Zu den anderen TBs kann ich leider gar nix dagen, da ich die Arbeit nicht mitschreibe und mich nur mit diesem Tatkomplex beschäftigt habe.
Viel Erfolg

gastchen
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Beitrag von ha Do März 18, 2010 7:37 pm

nun gut, da hast du aufjedenfall recht. ich bezweifle aber auch nicht, dass keine tatvollendung vorliegt. um den taterfolg zu erhalten muss R nach § 258 zunächst absichtlich oder wissentlich die tat vereitelt haben. erst wenn R die Vereitelung geschafft hätte, wäre der taterfolg gegeben. das ist aufjedenfall nicht gegeben, da gebe ich dir recht.
davor muss man aber erst prüfen, ob R absichtlich bzw. wissentlich gehandelt hat u hier würde ich die problematik aufwerfen. ich würde hier schon rausfliegen. man kann doch nicht bei den tatbestandsmerkmalen von § 258 einfach vorgreifen. du würdest sozusagen gleich auf die "vereitelung" eingehen ohne "absichtlich bzw. wissentlich" zu prüfen...verstehst du was ich meine???
wie willst du die problematik im versuchsaufbau aufwerfen? beim tatentschluss " müsste R wissentlich u absichtlich gehandelt haben"??

nun gut, was sagen die anderen dazu?? hat jemand eine meinung zur "Strafbarkeit von S wg. aufklärungspflicht bzw. ob S bei O einen Irrtum hervorgerufen hat"??

ha
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Beitrag von N.N. Fr März 19, 2010 1:00 pm

Moin Leutz,
ich muss zu allererst meine Ansicht revidieren und mich im selben Atemzug beim allwissenden G bedanken!
Ohne die Urteile waere die Arbeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in die falsche Richtung gegangen.

@ha
- lies zur Strafbarkeit von S nochmal das gepostete Urteil von G
- § 258 subj. TB: Vorsatz und Vereitelungsabsicht (sowas wie zum Beispiel Zueignungsabsicht beim Diebstahl)
--> Beim Versuch letzter PruefPkt im Tatentschluss

N.N.
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Beitrag von ha Fr März 19, 2010 3:52 pm

Mensch Leutz,

irgendwie verstehe ich euch nicht wieso ihr alle die Problematik des Anwalts, ob er das Gericht aufklären müsste, alle beim Versuch macht???? Hab ich einen Denkfehler irgendwo?? Ich prüfe zuerst bei § 258 I StGB: -absichtlich bzw. wissentlich u mache hier die Problematik des Anwalts. Hier fliege ich raus. Wieso greift ihr alle schon auf "Vereitelung" zu, das ist das zweite Tatbestandsmerkmal vom § 258. Was mach ich denn falsch??Sad Kann mir denn keiner helfen???Sad

-->N.N: auf den subjk. TB komm ich gar nicht, weil ich schon davor rausfliege! wie willst du denn "absichtlich bzw. wissentlich begründen"?? Heißt das du prüfst die Problematik vom Anwalt beim Tatentschluss oder was meinst du mit dem letzten Satz?
Danke, werde das Urteil lesen!
Allwissende Studenten, spricht zu mir:)

ha
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Beitrag von gastchen Fr März 19, 2010 6:23 pm

dein Problem ist das Prüfungsschema vs der Wortlaut des Gesetzes:
standard-Schema:
I. TB
1. obj. Tb
Erfolg, tb-mäßige Handlung, Kausalität
2. subj. TB
Vorsatz: hier: "absichtlich/wissentlich"
sonstigen subj. TB-merkmale (z.B. überschießende Innentendenz

Es mag verwirren, dass im 258 das Vorsatzerfordernis noch mal ausdrücklich drinsteht. Das liegt einfach daran, das für die Strafvereitelung im Geg.satz zu den meisten anderen Delikten, dolus eventualis nicht ausreicht. Daher ist das nocheinmal ausdrücklich reingeschrieben worden. In welcher semantischen Reihenfolge ein Paragraph formuliert ist, sagt nichts über die Prüfungsreihenfolge aus. Diese ergibt sich aus der Logik. Ich muss (normalfall) eben Vorsatz BEZÜGLICH der obj. TB-merkmale haben. Daher bietet es sich an, diese zuerst zu prüfen.

Beim Versuch schließlich prüft man den Tatentschluss (eine subj. Komponente) bzgl. des gesamten (Begehungs-)Delikts. Auch wieder logisch, da der Täter hier ja nicht alle obj. TB-merkmale verwirklicht hat. Wohl aber muss er sich VORGESTELLT haben, alle zu verwirklicht zu haben. Das heißt dann man prüft den Tatentschluss bzgl. aller obj. und (danach) subj. TBmerkmale.

Vorliegend kann man zwar das vollendete Delikt (258 solo) anprüfen, wird allerdings - nach dem allgemeinen Prüfungsschema s.o. - sofort mangels Erfolgs rausfliegen. Danach steht logischerweise, da ein obj. TB-merkmal fehlt, die Prüfung des Versuchs.
Wenn nun aber offensichtlich ist, dass ein obj. TBmerkmal fehlt, so kann man üblicherweise direkt in die Versuchsprüfung einsteigen (Schulbsp. ein Totschlag ohne Toten). Das ist eben auch gegeben, wenn weiter oben in der Prüfung - hier nämlich bei V - festgestellt wurde, das der Erfolg nicht gegeben ist.

Daher kann man sich die Prüfung des vollendeten Delikts schenken und gleich in die Versuchsprüfung einsteigen.Vorteil: Platzersparnis und Vermeidung einer sinnlosen Prüfung.
So wie du das voschlägst, fliegst du bei einem subj. TB-merkmal raus. Ganz strenggenommen steht danach die Prüfung der Fahrlässigkeit, absolut hier nicht einschlägig.

Der "Fehler" bei dir liegt darin, dass du "absichtlich/wissentlich" als zweites (obj.??) Tatbestandsmerkmal einordnest. Es handelt sich dabei aber nur die gesetzgeberische Feststellung, dass im subj. TB dolus directus 1. bzw. 2. Grades gegeben sein muss.

Zugegeben, meine Lösung hat ein bißchen den Haken, dass ich das schier durch den SV aufgedrängte Problem des Vorsatzes nicht unterbekommen, da ich regelmäßig bei obj. TBmerkmalen rausfliege. aber evtl. ist auch genau das die Verwirrungsfalle, denn ein richtiges Problem - so mit versteckt und so - kann ich darin eh nicht sehen. Man wird ja regelrecht mit der Nase darauf gestoßen.
So long.

gastchen
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Beitrag von ha Fr März 19, 2010 10:18 pm

gastchen:

vielen dank gastchen!!! Du hast mir wirklich geholfen u ich erkenne meinen "Denkfehler". Ich weiß nicht wieso aber ich habe das einfach nicht sehen können:P Nochmals Danke!!
Ich habe es jetzt so gelöst wie du es gesagt hast. Bei dem Tatentschluss es jetzt so aufgebaut:
-Tatentschluss bzgl. Vereitelung ( obj. TB:) )--> -, da R es nicht wollte.
Aber evtl. könnte er Tatentschluss konkludent auf die Vereitelung der Straftat von T gehabt haben, indem er es geahnt hat, dass die Aussage von V falsch sein könnte u nichts dem Gericht gesagt hat. Hier bringe ich dann die Pflicht zur Aufklärung des Gerichts vom R mit ein u fliege dann raus.
Meinst du, dass man das so aufbauen kann??

N.N:
Nun bzgl. Aufklärungspflicht des S für O bin ich leicht verwirrt. Ich habe das Urteil gelesen u würde mich anschließen d.h. bei der Aufklärungspflicht rausfliegen.
G sagt jedoch, dass er eine hätte....

Hat jemand den Aufsatz vom Kudlich gelesen, der sich auf das Urteil stütz?? Wer ist für Aufklärungspflicht u fliegt beim Irrtum raus? Wie habt ihr den Garanten gemacht?? Wer ist gegen die Aufklärungspflicht, wie jetzt ich?

Noch eine weitere schöne Frage, im TK Heckenbau heißt es " verraten und erpresst". Das man hier § 240 I, II prüft ist jedem klar. Sollte man jedoch § 253 I anprüfen, obwohl klar ist, dass man rausfliegt, da kein Vermögensnachteil entsteht??

Wer weiß Rat??

ha
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