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Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich

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Beitrag von G Sa März 20, 2010 1:44 am

wissentlichkeit bezieht sich auf vereiteln hier entzug glaubwuerdiger zeugenpruefung
bei vortat langt eventualis

G
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Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich - Seite 4 Empty Re: Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich

Beitrag von G Sa März 20, 2010 2:45 am

258 bei bullenaussage nicht vergessen

G
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Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich - Seite 4 Empty Re: Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich

Beitrag von N.N. Sa März 20, 2010 8:25 am

Wink mit dem Zaunpfahl:
"[...] der O nicht persoenlich bekannte S"
---> Aufklaerungspflicht (-)

-Exkurs-

1.) Allgemeines
Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist ein politisches Konzept der EU.

2.) Vertrag von Maastricht (1992)
Mit dem Vertrag von Maastricht wurde die Kooperation um die Politikfelder Justiz und Inneres (JI) erweitert, urspruenglich Voelkerrecht. Es entstand die dritte Saeule der EU (PJZS - neben EG und GASP) und hatte ein stark intergouvernmentales Gepraege.
=> Beschluesse des EU-Rats (Einstimmigkeitsprinzip) galten nur unmittelbar und mussten vom Mitgliedstaat nicht ratifiziert werden.

3.) Vertrag von Lissabon (2009)
Mit dem Vertrag von Lissabon verlor das Bild der 3 Saeulen seine Grundlage. Die EU ist jetzt keine "Dachorganisation" mehr, sondern hat selbst Rechtspersoenlichkeit.
=> Entscheidungen über die Innen- und Justizpolitik in der EU koennen jetzt nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Mitentscheidungsverfahren, noch qualifizierte Mehrheit. [Ausblick: doppelte Mehrheit]) getroffen werden.

4.) Art. 67 AEUV
Jetzt regelt Art. 67 AEUV (frueher Art. 61 EGV | Art. 29 EUV) den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts als interne Politik und Massnahme der Union.

-Ende-

Ich glaube nicht, dass man das fuer den verschlagenen S benoetigt.
Ausser man ist, wie von G angemerkt: bekennender Europarechtsfreund.

N.N.
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Beitrag von ha Sa März 20, 2010 6:56 pm

an G:" wissentlichkeit bezieht sich auf vereiteln hier entzug glaubwuerdiger zeugenpruefung
bei vortat langt eventualis"
ich verstehe nicht ganz was du damit meinst?? wie baust du das denn auf beim Tatentschluss?

Strafvereitelung bei P würde ich gar nicht prüfen, P gibt die Aussage 1:1 wieder u V hatte das damit gar nciht vor. ich würde das komplett weglassen!

an N.N.: ich weiß nicht wirklich, ob ich europarecht mitreinbringen soll, hast du das wohl gemacht?

mal zum Aufbau: wenn man das Urteil durchliest, so würde ich zum folgenden Aufbau kommen:

I. 263 I Täuschung aus Vertrag-->keine Aufklärungspflicht von S
II. 263, 13 I Täuschung durch Unterlassen--> - , weil bereits S kein Garant ist!

So würde ich das aufbauen, was meint ihr dazu bzw. wie habt ihr das gemacht?

ha
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Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich - Seite 4 Empty Re: Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich

Beitrag von N.N. So März 21, 2010 1:37 am

Gott bewahre: NEIN!
Mit dem "Exkurs" wollte ich nur zum Ausdruck bringen, dass es wohl abwegig waere, EuR mitreinzubringen.

Die Loesung der Arbeit sollte jetzt anhand der hier einsehbaren Infos zumindest annaehernd moeglich sein.
ME keine "typische" StR-Arbeit mit unzaehligen zu pruefenden TB, sondern eher eine Denksportaufgabe.
Viel mehr bleibt nicht zu sagen, siehe Urteil und Anmerkungen des G und gastchen.

Der schwierigste Part ist mE der mit S, weil man vom "Gerechtigkeitsdenken" her wohl eine andere Loesung gesucht haette. Aber, wie gesagt, siehe Urteil. Ich denke das laeuft auf eine allgemeine Ansicht hinaus. Stellen wir uns zum Beispiel mal die Abzock-Gewinnspiele im TV vor, bei denen man sowieso nicht gewinnen kann. Da liegt auch kein Betrug vor, wenn die Nutzer "freiwillig" anrufen.

Ich bin jetzt am ueberlegen, ob ich nicht noch die Streng-HA schreiben soll??!
Einzig richtig problematisch ist mE die Chose mit der Sprengfalle.
Hinzu kommt der Pruefungswust in den uebrigen Tatkomplexen.

@ha:
Schau nach einem loesungsskizzenartigen Pruefungsschema des § 258.
Deine Unklarheiten sollten dann beseitigt sein!

N.N.
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Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich - Seite 4 Empty fortgeschrittenen übung prof. dr. kudlich

Beitrag von ha So März 21, 2010 2:29 pm

na dann ist ja gut;) ich bin nämlich auch gegen europarecht.
das Urteil habe ich bereits gelesen u weiß auf was es hinaus will. die hinweise sind hier wirklich sehr hilfreich;)

Es geht mir mehr um den Aufbau von §§ 263 I, 13 I StGB, nicht um 258.

Ich habe folgendes gefunden:"Bevor eine Täuschung durch Unterlassen geprüft wird, ist sorgfältig zu prüfen, ob nicht eine Täuschung durch (konkludentes) aktives Tun vorliegt."

also Strafbarkeit S:
I. § 263 I -
II. § 263, 13 I StGB - weil er keine Garantenstellung hat.

Ich würde gerne wissen, ob ihr den gleichen aufbau habt wie ich bzw. einen anderen???

ha
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Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich - Seite 4 Empty Re: Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich

Beitrag von G Mo März 22, 2010 8:42 am

ich meine die aussage der v bei den bullen, wegen 258.

bei 258 bezieht sich die wissentlichkeit auf das vereiteln. hier indem dem gericht das beweismittel zur vollen würdigung entzogen wird und nur die schriftliche aussage der v bekommt. es kann die zeugenaussage nicht auf ihre glaubwürdigkeit überprüfen, indem es das verhalten der v bei der aussage deuten kann. laut sachverhalt hat ja v angst auszusagen. somit könnte man schon von einer verdunkelung der beweisittel (zeugenaussage) sprechen.

aber wie bereits im aufsatz von matze (prof jahn, hier auf seite 2 verlinkt) festgestellt, dürfte strafvereitelung nicht vorliegen. zurecht steht dort, das die interessen von verteidiger und gericht konfligieren. die leitung des prozesses obliegt dem gericht und da wo es verhalten des verteidiger kompensieren kann, ist keine strafvereitlung gegeben.

---->hier kann das gericht den umstand würdigen, das hier nur eine schriftliche aussage der v vorliegt, die es nicht auf glaubwürdiges auftreten deuten kann und das es nur einen zeugen vom hörensagen hat. ich würde sogar von einen idiotischen versuch reden, § 23 III stgb. anders wäre es nur wenn r die v trainiert und aus ihr eine schauspielerin macht, die eine falsche aussage gekonnt verkauft. dann würde r strafvereiteln.

aufbau?
kommt drauf an wie du die beziehung v-r siehst: mittäter oder teilnahme

--->v-r teilnahme: dann v volldurchprüfen und r nimmt teil. v müsste tatentschluss zur vereitlung einer bestrafung des t gehabt haben, indem sie beweismittel verdunkelte. dies bedeutet das v zumindest wissentlich den entschluss hatte, in die freie würdigung eines beweismittelns des gerichtes zugungsten des T einzugreiffen. dies könnte hier der fall sein, indem v den rat des r folgte nicht auszusagen und auf die folgen des § 252 stpo zu verzichten, um ihre unrichtige polizeiliche aussage als beweismittel einzuführen und sich der persönlichen glaubwürdigkeitsprüfung zu entziehen. ob diese handlung strafvereitlung im sinne von 258 darstellt ist umstritten,
1. dafür....
2. dagegen....

dann r normal telnahmeprüfung


-->v-r mittäter: normale versuchs-prüfung des tatnächsten v, dann zurechung bei r. (r + v besprechen doch kurz vor prozess ihr verhalten und r hat die ideen und v führt aus)



Omnimodo facturus bei v?
es liegt zumindest eine umstiftung zu einer geschickteren lüge-versuch vor.

G
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Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich - Seite 4 Empty Re: Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich

Beitrag von gastchen Mo März 22, 2010 3:18 pm

@ ha
wenn du Unterlassenstatbestand des R prüfen willst, ich würde es je nach platzverfügnis auch machen, ist die Frage nach der Garantenstellung des R aufzuwerfen; das ist schließlich VSS für Unterlassensstrafbarkeit.

Da kann dann ganz net das Problem "Rechtsanwalt zwischen Beistandspflicht und evtl. Plicht an der Straftataufklärung mitzuwirken" aufgeworfen und dieskutiert werden. Die Entscheidung ist jedoch ziemlich klar für die Beistandspflicht und damit gegen eine Garantenstellung dem Gericht gegenüber zu treffen.

Von daher würde eine Unterlassensprüfung sich gar nicht so schlecht machen, allerdings im Ergebnis abzulehnen sein.
...freut mich, dass ich dir helfen konnte

gastchen
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Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich - Seite 4 Empty Re: Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich

Beitrag von Heskey Mo März 22, 2010 6:07 pm

Leute ich hab mir die letzten 2 Seiten von euch durchgelesen was die Strafbarkeit des R betrifft...das ist irgendwie doch alles durcheinander...zumindest versteh ich nicht ganz...kann irgendjemand von euch bitte einmal zusammenfassend sagen was man da alles genau prüfen muss?? Wäre echt sehr nett von euch

Heskey

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Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich - Seite 4 Empty Re: Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich

Beitrag von Jonny Mo März 22, 2010 6:34 pm

Genau...die bitte hab ich auch...hat jemand einen etwas detaillierten aufbau bzgl der strafbarkeit des R?? Biiiiittteeee und wo ist der Meinungsstreit?

Jonny

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Beitrag von ha Di März 23, 2010 9:15 pm

zunächst einmal vielen dank an gastchen und G für die Anregungen!! hilfreich wie immer;)
ich denke, dass alle die hier rein schauen euch sehr dankbar sind!

an G:

Frage:
1. zum klarstellen, bezieht sich die strafvereitelung von V bei der Polizei auf die falsche Aussage die sie macht oder darauf, dass sie keinen Gebrauch von ihrer Zeugenaussage macht??? Meiner Meinung nach würde ich die Stafvereitelung sowohl darin sehen, dass sie falsch bei der Polizei aussagt u dass sie keinen Gebrauch der Zeugenaussage macht, die dann ins Protokoll im Gericht als Beweismittel miteinbezogen würde! Richtig???? Auf was genau beziehst du dich????nicht dass ich hier einen Fehler mache u dich richtig verstehe....

2. "dies könnte hier der fall sein, indem v den rat des r folgte nicht auszusagen und auf die folgen des § 252 stpo zu verzichten, um ihre unrichtige polizeiliche aussage als beweismittel einzuführen und sich der persönlichen glaubwürdigkeitsprüfung zu entziehen. ob diese handlung strafvereitlung im sinne von 258 darstellt ist umstritten,
1. dafür....
2. dagegen.... "

Ich bin ganz deiner Meinung. Jedoch finde ich die Argumente für dafür dagegen von § 258 nicht, hab überall gesucht! Hast du einen Tipp wo ich das finde??? Wäre super!!

an gastchen:

super idee mit § 258, 13I! ich habe mich schon ständig gefragt, wo ich die Problematik mit Aufklärungspflicht vom R reintun soll! Ich verneine den Tatentschluss beim Versuch u mache diesen Punkt auf, ist das richtig??

Aufbau vom 3 TK:

I. Strafbarkeit V:
1. 153-
2.258 - ------> an G, s. Frage oben!!!???bezieht sich auf was genau??
3. 258, 22, 23 I +
4. 258, 13 I -: Grund: V ist Verlobte u damit Angehörige! Was haltet ihr davon???? indem V es unterlässt bei der Strafverfolgung zu helfen???? Außerdem passt hier super rein, dass man sagt, dass V Angehörige ist.

Meinungen dazu???

Strafbarkeit R:
1. § 258 -
2. 258, 22, 23 I - --> an gastchen: ist es hier richtig, dass ich den Tatentschluss verneine, weil R dem T gar nicht helfen wollte???
3. § 258, 26
5. 258, 27
6. 258, 13 I

So, dass müsste der Aufbau sein den wir hier alle zusammengetragen haben. Ist das Richtig???Falls jemand Einwände hat bzw. bessere Vorschläge u auf die Fragen antworten kann, wäre uns allen sehr geholfen:)

ha
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Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich - Seite 4 Empty Re: Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich

Beitrag von Heskey Di März 23, 2010 9:50 pm

Hey das find ich super...das du das alles zusammengeafasst hast. Danke dir

Heskey

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Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich - Seite 4 Empty fortgeschrittenen übung prof. dr. kudlich

Beitrag von ha Di März 23, 2010 10:21 pm

ja klar, gerne!

so, jetzt habe ich mich aber selber verwirrt..außer den Fragen, die ich oben habe u hoffe, dass G und gastchen sie mir beantworten kann habe ich deshalb gleich noch eine...

wir sagen zwar alle, das R eine Strafvereitelung macht aber worüber??
a) weil er dem Gericht nicht seine Zweifel an der Aussage von V mitteilt??
b) weil er V dazu rät nicht auszusagen?? u falls das ja, dann macht er eine Strafvereitelung für V, weil diese sich wg. falscher Aussage vor Gericht nicht strafbar macht oder weil er damit die Straftat von T vereitelt????

ich bin verwirrt....die Verwirrung beginnt bei mir jetzt schon bei der Strafvereitelung von V...was vereitelt dieses nun??--->s. Frage bei G oben...

Hilfeee..... Sad

ha
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Beitrag von G Mi März 24, 2010 9:50 am

I.v bei den bullen:
153: nein da keine aussage
258: ja da bullen hilfsbeamten der sta. diese könnte wenn sie v glaubt das verfahren nach 170 II stpo einstellen, aber 258 VI (angehörige)

II. v + r bei gericht:
v: 153-
v: 258 +, aber abs.6 -->straffrei , aber teinahmefähige haupttat.
wie verwirklicht v 258? in dem sie zumindest wissentlich,
1.sie verdunkelt den beweis, indem sie das gericht das beweismittel (ihre zeugenaussage)nicht vollwürdigen lässt. die richter könnten aus ihren verhalten während der aussage deuten, ob das war ist was sie sagt.
2. sie führt ihre falschen behauptungen bei der bullerei, durch urkundenbeweis (vernehmungsprotokoll) und durch zeugen vom hörensagen (bullen) in die verhandlung ein.

r, wie verwirklicht er den 258?
indem er wissentlich durch den rat an v das beweismittel (zeugenausage der v) verdunkelt. ob nun im zuge der umstiftung oder mittäterschaft. aber was die verdunklung des beweismittel betrifft ist nun die aufsichtsfunktion des gerichtes zu beachten. es ist aus dem offizialprinzip aufgabe des gerichtes dafür zu sorgen, dass der prozess ordenlich abläuft.

wenn v falsche tatsachen, die nur sie weis in den prozess einführt, kann das gericht nicht darauf reagieren. die wahrheit darüber weis nur die v. was die verdunklung des beweismittel betrifft, kann das gericht reagieren. es kann den umstand würdigen,das der zeuge nicht aussagen will und nur eine zeuge vom hörensagen aussagt. (siehe auch den verlinkten aufsatz vom jahn)

r strafbar durch unterlassen?
bevor du das prüfst, musst du zuerst immer eine mögliche handlung prüfen. wie gesagt hier handelt r, also kann unterlassen nicht in frage kommen.

@ha: "weil er V dazu rät nicht auszusagen??u falls das ja, dann macht er eine Strafvereitelung für V, weil diese sich wg. falscher Aussage vor Gericht nicht strafbar macht oder weil er damit die Straftat von T vereitelt????"
---> dann vereitelt r in tateinheit für v und t (aber wie gesagt ich gehe davon aus das 258 nicht vorliegt)

literatur?
log dich an der uni erlangen/wiso am computer ein, schmeis die beck-verlag maske an und such, z.b. "strafvereitelung strafverteidiger". am besten computer mit usb, dann stick rein und aufsätze kopieren und im word-dokument speichern. zugang zu beck nur an der uni, nix wlan oder von zu hause!!


@ha: "Meiner Meinung nach würde ich die Stafvereitelung sowohl darin sehen, dass sie falsch bei der Polizei aussagt u dass sie keinen Gebrauch der Zeugenaussage macht, die dann ins Protokoll im Gericht als Beweismittel miteinbezogen würde! Richtig????"
--->richtig.

G
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Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich - Seite 4 Empty Re: Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich

Beitrag von gastchen Mi März 24, 2010 3:19 pm

hallo zusammen

zu G:

"I.v bei den bullen:
153: nein da keine aussage"

ich denke eher, dass hier kein tauglicher Tatort vorliegt...eine falschaussage kann nur "vor Gericht" stattfinden. hier aber bei Polizei.
--------------

"r strafbar durch unterlassen?
bevor du das prüfst, musst du zuerst
immer eine mögliche handlung prüfen. wie gesagt hier handelt r, also
kann unterlassen nicht in frage kommen."

jein, prinzipiell hast du recht, aber ich fliege bei den vorigen
Prüfungen genau deswegen raus. Das Verhalten des R ist eben KEIN
tatbestandliches Handeln. Im Ergebnis: Wenn ein Rechtsanwalt prozessual
zulässig handelt, kann das keine Strafbarkeit begründen. Daher kann ich
danach auch noch Unterlassen (bei der Beratung; vor Gericht ist nicht
prüfbar, da nix dazu im SV steht) prüfen. Da fleige ich raus, da R
keine Garantenstellung einnimmt.
----------------

@ ha:
"wir sagen alle, dass R eine Strafvereitelung macht"
Nö, tu ich nicht! ich prüfe nur alles mögliche an; letztlich macht sich R meines Erachtens nach nicht stafbar.
------------

"wir sagen zwar alle, das R eine Strafvereitelung macht aber worüber??
a) weil er dem Gericht nicht seine Zweifel an der Aussage von V mitteilt??
b)
weil er V dazu rät nicht auszusagen?? u falls das ja, dann macht er
eine Strafvereitelung für V, weil diese sich wg. falscher Aussage vor
Gericht nicht strafbar macht oder weil er damit die Straftat von T
vereitelt????"

b) ist anknüpfungspunkt; R handelt nicht vor Gericht (bzw. im SV steht nichts dazu, d.h. es existiert nicht)... das mit der Strafvereitelung für V kannste vergessen :-)
-------------------

"super idee mit § 258, 13I! ich habe mich schon ständig gefragt, wo ich
die Problematik mit Aufklärungspflicht vom R reintun soll! Ich verneine
den Tatentschluss beim Versuch u mache diesen Punkt auf, ist das
richtig??"

Kannst du so machen, allerdings würde ichh eine Garantenpflicht des R verneinen und deswegen rausfliegen
--------------------

"2. 258, 22, 23 I - --> an gastchen: ist es hier richtig, dass ich den Tatentschluss verneine, weil R dem T gar nicht helfen wollte???"

ich seh schon, du willst das unbedingt anhand der Vorsatzfrage lösen...ist auch denke ich ok. Keine Ahnung vllt. ist es sogar richtiger, ich habe mitnichten die lösung gefressen oder die weisheit gepachtet. Ich gehe nur davon aus (wie schon mehrfach betont), dass die Beratung des R keine tatbestandsmäßige Handlung darstellt. Einen Mandanten oder sonstwen über prozessuale Rechte aufzuklären, kann nicht tatbestandliches Verhalten einer Straftat sein. Diskutierbar, ja; aber auf jeden Fall abzulehnen. Sonst würde jeder RA ja permanent mit einem Bein im Knast stehen.
---------------------

"4. 258, 13 I -: Grund: V ist Verlobte u damit Angehörige! Was haltet
ihr davon???? indem V es unterlässt bei der Strafverfolgung zu
helfen???? Außerdem passt hier super rein, dass man sagt, dass V
Angehörige ist."

Nein, siehe oben.
--------------------

@ alle:

Prinzipiell würde ich 3 TKs aufmachen:

Strafbarkeit des Verhaltens der V bei der Polizei
Strafbarkeit des Verhaltens der V vor Gericht
Strafbarkeit des R bei Beratung der V

schönen (das ist er ja dank des wetters wirklich) Tag noch!!!

gastchen
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Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich - Seite 4 Empty fortgeschrittenen übung prof. dr. kudlich

Beitrag von ha Do März 25, 2010 1:39 am

Danke an beide für die ausführlichen, hilfreichen Antworten.Smile Super dass ihr mir so schnell geantwortet habt, ich war auf den total falschen Weg u am Schluss nur noch verwirrt....Danke für die Hilfe!!


an gastchen:

Die Strafbarkeit von R § 258 I wird verneint, weil schon kein Erfolg vorliegt d.h. weil T bestraft wird, oder?? so habe ich zumindestens das begründet. Wieso sagst du, dass R prozessual so handeln durfte u fliegst deshalb raus, obwohl kein Taterfolg vorliegt? Ich dachte, dass war auf den anderen Seiten bereits so festgelegt:P oder bin ich wieder verwirrt?


Den Versuch von § 258 , 22, 23 müsste ich dann eigendlich gar nicht mehr prüfen, weil der Taterfolg nicht vorliegt, oder??


Dann § 258 I, 26 ob R die V angestiftet hat:
I. rechtswidrige Haupttat oder Versuch +
II. Bestimmen zur Tat
wie kann R die V zur Tat bestimmt haben, indem er sie nur beraten hat???
ich denke mal gar nicht, hier würde ich dann wieder das Beratungsrechts des R reinschreiben, oder? ich würde folglich hier schon rausfallen u gar keine problematik mehr vom ominomo facturus haben.
und falls ja, glaub ich auch eher dass es eine Umstiftung wäre, schließlich heißt es im Sachverhalt nicht, dass V bereits entschlossen zum R gegangen ist, von ihrer Zeugenaussage keinen Gebrauch zu machen.

Wie siehst du das hier?


Dann § 258 I, 13 I bei R? aber was hat R denn unterlassen? Vorhin war ich auf den total falschen Weg u dachte R hat unterlassen das Gericht aufzuklären, da es nun eine ganz andere Wendung genommen hat, frage ich mich natürlich was R denn unterlassen hat??? Hier sollte dann die Beistandspflicht des REchtsanwalts u die Aufklärung des Gerichts problematisiert werden, oder???hier fliege ich dann aber am Schluss raus, weil R kein Garant ist.

Sind die Problemerörterungen nun auf den richtigen Platz für R???

Danke für die Übersicht, hat viel Klarheit geschaffen;)

ha
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Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich - Seite 4 Empty Re: Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich

Beitrag von Jonny Do März 25, 2010 1:20 pm

Zur Strafbarkeit des R nochmal...
Da prüft man doch nur die Strafvereitelung an...und weil es zur vollendung nicht gekommen ist prüft man dann den Versuch der Strafvereitelung und beim Tatentschluss kommt dann die ganze Problematik vom Jahn rein...und man lehnt das ganze dann ab...Das wars dann auch...
Ich finde man brauch weder eine Anstiftung/Beihilfe noch ein Unterlassen prüfen...das ist völliger schwachsinn...unterlassen...warum??das er das gericht nicht aufgeklärt hat?? danach ist doch gar nicht gefragt...
Wir prüfen nur die Strafbarkeit des bzgl des Ratens zum zeugnisverweigerungsrechts...und da einmal normal 258 und dann den Versuch und hier bisschen diskutieren und das wars...

Jonny

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Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich - Seite 4 Empty Re: Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich

Beitrag von gastchen Do März 25, 2010 6:09 pm

servus.

@ha
"Die Strafbarkeit von R § 258 I wird verneint, weil schon kein Erfolg
vorliegt d.h. weil T bestraft wird, oder?? so habe ich zumindestens das
begründet. Wieso sagst du, dass R prozessual so handeln durfte u
fliegst deshalb raus, obwohl kein Taterfolg vorliegt? Ich dachte, dass
war auf den anderen Seiten bereits so festgelegt:P oder bin ich wieder
verwirrt?

Den Versuch von § 258 , 22, 23 müsste ich dann eigendlich gar nicht mehr prüfen, weil der Taterfolg nicht vorliegt, oder??"

Naja...vielleicht ein bißchen verwirrt. Ja die strafbarkeit des 258 I wird mangels erfolg verneint.
wenn bei einem delikt kein erfolg geg. ist, ist eine versuchsprüfung mehr als angebracht... dementsprechend fliege ich bei 258 I mangels erfolg und bei 258 I, IV, 22, 23 I mangels tauglicher tatbestandlicher Handlung raus!

@ johnny
bei deinem ersten punkt stimme ich dir zu. beim zweiten punkt... ich denke es ist schon raum unterlassen anzuprüfen. man könnte - natürlich abzulehnen - von einer pflicht eines rechtsanwalts bei zweifeln an der richtigkeit einer evtl zu machenden Aussage ausgehen. Aber wie oben schon gesagt: ich würde das eher der vosständigkeit halber, und um das Problem der Garantenstellung eines RA zu diskutieren ansprechen. Für die Falllösung zwingend ist es nicht.
Zu dem Anstiftungszeug schreib ich später noch was

gastchen
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Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich - Seite 4 Empty Re: Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich

Beitrag von Jonny Do März 25, 2010 6:35 pm

@ gästchen....warum fliegst du beim Tatentschluss schon bei der tatbestandlichen Handlung raus...hier kann man doch schön das Problem reinbringen. also ich mein, dass der R hier der V dazu raten darf...
Bei der Unterlassung wäre das ja die gleiche Disskusion nur bei der Garantenstellung oder nicht?

Dann wart ich mal was du zum Anstiftungszeug sagst.

Jonny

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Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich - Seite 4 Empty fortgeschrittenen übung prof. dr. kudlich

Beitrag von ha Do März 25, 2010 7:03 pm

so nochmal langsam:

gastchen:

ich habe leichte problem § 258 I, 23 I für R im obersatz zu formulieren:
meinst du das so:

R könnte sich gem. §§ 258I 13 I StGB strafbar gemacht haben, indem er unterlassen hat V zu einer Aussage vor Gericht zu bewegen und damit die Straftat von T vereitelt hat. ( weil V sich wahrscheinlich vor Gericht nicht getraut hätte die falsche Aussage zu wiederholen, da sie Angst hat)

Ist das jetzt so richtig formuliert?

bin auch sehr auf die Anstiftung gespannt:)


jonny:

im Prinzip hast du Recht, man kann es sowohl bei § 258 I, 22, 23 machen, als auch beim Unterlassen. Ich würde Unterlassen nur deshalb auch mitrein tun, weil da man zumindest erwähnen kann, dass R keine Garantenpflicht hat. Das ist deshalb interessant, weil Staatsanwälte oder Strafrichter Garanten sind!
Wo du die Problematik machst, ist eigendlich egal.

gastchen:

würdest du die Problematik eher bei § 258 I, 22, 23 I oder bei § 258, 13 I erörtern???

Was sagen die anderen, wo soll sie hin???

ha
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Beitrag von Jonny Do März 25, 2010 7:23 pm

Schau mal...wie willst du das denn mit dem Unterlassen überhaupt prüfen??
I Strafvereitelung durch Unterlassen
1. Objektiver Tatbestand
a) Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs
Es ist doch gar nicht zur Strafvereitelung gekommen...der T wurde verurteilt...hier fliegst du doch schon raus und kommst gar nicht zur Garantenstellung

Jonny

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Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich - Seite 4 Empty Re: Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich

Beitrag von gastchen Do März 25, 2010 9:23 pm

@ johnny:
"@ gästchen....warum fliegst du beim Tatentschluss schon bei der tatbestandlichen Handlung raus...hier kann man doch schön das Problem reinbringen. also ich mein, dass der R hier der V dazu raten darf... Bei der Unterlassung wäre das ja die gleiche Disskusion nur bei der Garantenstellung oder nicht?"

beim einen sehe ich das Problem darin, dass der rat zu prozessual zulässigem Handeln kein tatbestandliches Handeln darstellt;
beim anderen eben, dass ein Anwalt dem Gericht bzw. "der Wahrheitsfindung" gegenüber keine Garantenstellung innehat. Das wären inhaltlich zwei verschiedene Sachen.
Zum Aufbau: Ja du hast völlig Recht mit dem Aufbau vom Erfolgsdelikt. daher müsste man, wollte man es reinbringen, auch hier die Versuchsstrafbarkeit prüfen.


@ ha:
"R könnte sich gem. §§ 258I 13 I StGB strafbar gemacht haben, indem er unterlassen hat V zu einer Aussage vor Gericht zu bewegen und damit die Straftat von T vereitelt hat. ( weil V sich wahrscheinlich vor Gericht nicht getraut hätte die falsche Aussage zu wiederholen, da sie Angst hat)"
Ja so oder so ähnlich...aber wie schon gesagt; ich schreibe die HA nicht mit und hab das Ganze nur Gliederungsmäßig durchgeprüft. Ich glaube ich würde gar nicht so genau an die Handlung anknüpfen. Ist ja eh abwegig, dass er dafür bestraft wird. Vllt. eher: er könnte sich wegen dem Verhalten bei der Beradtung der V auch wegen Strafvereitelung durhc Unterlasssen strafbar gemacht haben. Dazu müsste er allerdings Garantenstellung innegehabt haben. Und dann gleich das was man dazu loswerden kann.
Aber ich wüde hier auf keinsten einen Schwerpunkt setzen. Eher dazunehmen, wenns Platzmäßig hinhaut.

Anstiftung:
ist denke ich ganz unspektakulär

1. Anstiftung zur Falschaussage 153, 26 StGB
Gab keine Falschaussage und damit
keine Haupttat…diese muss aber vorliegen.

2. Versuchte Anstiftung zur Falschaussage 153, 159, 30 I StGB
(P) keine Anstiftung, da
1. Keine Falschaussage, Verweigerung + Verzicht auf § 252 =/= Aussage
2. zur Tat bereits entschlossen omnimodo facturus

3. Verleiten zur Falschaussage
im Prinzip dasselbe wie 2.
Bzw. T/F „ nach hM ist der Anwendungsbereich auf Fälle beschränkt, in denen die aussagenden Person
gutgläubig falsch aussagt. m.w.N.


dann kommt alles zur strafvereitelung (vollendet und versuch) und dann noch ganz kurz


Anstiftung zur Strafvereitelung 258 I, 26
Keine Haupttat vorhanden.. V beging keine Strafvereitelung
VOR GERICHT.

Beihilfe zur Strafvereitelung 258 I, 27
Dasselbe, evtl. sogar in einem prüfungspunkt abhandeln

Versuchte Anstiftung zu Strafvereitelung
nicht strafbar, da gem. § 30 nur versuchte anstiftung zu
verbrechen strafbar und 258 ein Vergehen ist.

viele Grüße

gastchen
Gast


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Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich - Seite 4 Empty fortgeschrittenen übung prof. dr. kudlich

Beitrag von ha Fr März 26, 2010 12:38 am

gastchen:

vielen dank für deine übersicht, hat aufjedenfall viel geholfen:) du solltest sie mitschreiben, würdest sicher gute punkte kriegen;)

ich verstehe bloss nicht genau was du mit:

3. Verleiten zur Falschaussage
im Prinzip dasselbe wie 2.
Bzw. T/F „ nach hM ist der Anwendungsbereich auf Fälle beschränkt, in denen die aussagenden Person
gutgläubig falsch aussagt. m.w.N.


meinst?? wie soll man das denn erklären??

zur Unterlassung:
Ich habe jetzt § 258, 13 I --->kein tatbestandliches handeln
u dann 258, 22, 23 ,13 gemacht u hier die Garantenpflicht von R verneint, ist das richtig so?

jonny:

gut, dann eben die problematik, dass R die V aufklären darf bei §§ 258 I, 22 , 23, ich schließe mich an;)
nur, wie machst du den übergang?? ich meine bei mir steht:
I. Vorprüfung
II. Tatenschluss
R müsste bzgl. aller objektiven u subjektiven TBM Tatentschluss gehabt haben.
So und jetzt?? Wie willst du hier dir Problematik rein bringen, dass das Gericht die Wahrheit aufklären muss u nicht R?? Das steht doch so im Aufsatz vom Jahn: Konfliktverteidigung oder lese ich das falsche???

mir fehlt irgendwie der Übergang zur Problematik...bei mir sind das 2 Sätze:( Wie hast du das gemacht???

ha
Gast


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Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich - Seite 4 Empty Re: Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich

Beitrag von Heskey Di März 30, 2010 5:04 pm

@ ha...du bringst beim Tatentschluss nur den punkt das der R beraten darf...hier noch nicht die problematik, dass das Gericht die wahrheit aufklären muss...das bringst du dann in 258I, 13, 22, 23...hier bei der garantenstellung gehst du darauf ein dass das gericht selber prüfen muss...beim tatentschluss gehst du nur drauf ein das es dem R sein job ist die V zu beraten...dann hast dus richtig denk ich

Heskey

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Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich - Seite 4 Empty Re: Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich

Beitrag von ggg Di März 30, 2010 5:49 pm

wie habt ihr das mit der Nötigung bei dem Heckenfall:
ich flieg schon raus, weil ne Hecke kein empfindliches Übel ist, hab da also nix zum diskutieren, keine Meinungsstreits oder ähnliches....sieht da einfach nach verdammt wenig aus Sad

ggg
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Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich - Seite 4 Empty Re: Hausarbeit fortgeschritten Strafrecht SS 2010 Kudlich

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