Hausarbeit WS 09/10 BGB forgeschritten Ackermann/Klumpp
Seite 1 von 1
Hausarbeit WS 09/10 BGB forgeschritten Ackermann/Klumpp
laut ankündigung erfolgt die ausgabe am 23.7.09
Gast- Gast
Sachverhalt
S ist ein berühmter Schriftsteller. Seinen beruflichen Durchbruch verdankt er nicht zuletzt
seinem erst kürzlich erschienenen Schlüsselroman „O“. In diesem verarbeitet S in pikanter
Weise seine erst kürzlich gescheiterte Beziehung mit G, einer bis dahin unbekannten
Schauspielerin, der aber durch die Beziehung mit S ebenfalls der berufliche Durchbruch
gelang. Mittlerweile genießt G ein ähnlich hohes Maß an Bekanntheit wie S.
Im Schlüsselroman selbst wird weder G noch S namentlich erwähnt, jedoch sind viele
Ereignisse und Beziehungen der Figuren so gewählt, dass es einem am Zeitgeschehen
interessierten Leser zumindest als nahe liegend erscheint, dass es sich bei den beschriebenen
Charakteren um G und S handelt. Inhaltlich werden unter anderem mehrere Drogen- und
Sexexzesse sowie die zerrütteten Familienverhältnisse, aus denen beide Charaktere stammen,
beschrieben. Inwieweit insbesondere diese Teile des Romans der Wahrheit entsprechen oder
es sich um künstlerische Ausgestaltung handelt, lässt sich für einen Dritten nicht sagen.
„O“ wird für S ein voller finanzieller Erfolg. Die erste Auflage des Romans ist binnen
weniger Wochen vergriffen und beschert S einen Gewinn von 50.000 €. Eine Erlaubnis
seitens der G lag nie vor. S hatte jedoch aus moralischen und rechtlichen Bedenken Kontakt
mit G aufgenommen, um über eine Erlaubnis bezüglich der Publikation zu reden. Die
Gespräche waren jedoch geplatzt, da G mit der angebotenen Gegenleistung von 10.000 € –
die jedoch als angemessen anzusehen ist – nicht zufrieden war. S war sich aufgrund des
geplatzten Gespräches zwar sicher, dass die G mit einer Publikation nicht einverstanden wäre,
jedoch glaubte er, dass er als Schriftsteller einen gewissen Freiraum genieße.
G ist jedenfalls außer sich, insbesondere als sie erfährt, dass das Buch finanziell „wie eine
Bombe eingeschlagen“ hat, da sie auch selbst schon an eine Vermarktung des Stoffes
(natürlich mit eigener Akzentuierung bezüglich des Inhalts) gedacht hat. Sie holt rechtlichen
Rat beim Anwalt R ein, der seinen Tätigkeitsschwerpunkt im „allgemeinen Zivilrecht“ hat. G
wünscht, dass R für sie gegen S gerichtlich vorgeht, und begehrt hierbei von S 25.000 €
wegen „seelischer Grausamkeit“, außerdem den von S erzielten Gewinn in Höhe von 50.000
€, mindestens aber die ihr von S zunächst angebotenen 10.000 €. R rät jedoch von einer Klage
ab, da er keine rechtliche Grundlage für derartige Ansprüche sieht. Dennoch besteht G auf
einer Klage, die auch eingelegt wird. S unterliegt vollumfänglich, wobei R zwar alle
erheblichen Tatsachen vorträgt, aber keinerlei rechtliche Begründung liefert, da er immer
noch keine Grundlage für Ansprüche der G sieht. R schweigt selbst dann noch diesbezüglich,
als das Gericht in der Verhandlung seine klageabweisende rechtliche Einschätzung abgibt.
Das Gericht begründet wie R sein Urteil mit mangelnden Anspruchsgrundlagen. Tatsächlich
gibt es einige Entscheidungen des BGH und sogar des BVerfG zu dem Themenkomplex, die
in gängigen Zeitschriften wie der NJW abgedruckt sind. R hat jedoch aufgrund der
Auslastung mit Mandaten nicht die Zeit gefunden, diese zu lesen. Auch die Richter am
erstinstanzlichen Gericht kennen diese Entscheidungen nicht. Nach Zustellung des Urteils
beauftragt G den R, alle rechtlich möglichen Schritte hiergegen einzuleiten, jedoch übersieht
R den Ablauf der Berufungsfrist. Es stellt sich heraus, dass die Fristenberechnung, die R in
diesem Fall seiner noch in der Ausbildung befindlichen Gehilfin Z übertragen hat, falsch war.
Mittlerweile kommen der G Zweifel, ob R alles richtig gemacht hat. Sie begibt sich daher
zum Anwalt A mit der Bitte, alle Möglichkeiten zu prüfen, wie sie an „ihr Geld“ kommen
könnte.
Hinweise:
Erstellen Sie ein Gutachten für A, in dem Sie auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen – notfalls
hilfsgutachterlich – eingehen.
1) Die Höhe der geltend gemachten Ansprüche ist nicht in Frage zu stellen.
2) Gehen Sie davon aus, das G dem R eine vollwirksame Prozessvollmacht erteilt hatte, diese
aber unmittelbar vor dem Gespräch mit A wirksam widerrufen hat.
3) Auf § 31 BVerfGG wird hingewiesen. Gehen Sie ohne nähere Begründung davon aus, dass
im Rahmen von § 31 I BVerfGG nicht nur der Tenor, sondern auch die tragenden Gründe
einer Entscheidung der Wirkung von § 31 I BVerfGG unterfallen.
4) Rechtsanwalt R findet eine Entscheidung des BVerfG, in deren tragenden
Entscheidungsgründen es heißt: „…Vielmehr handelt es sich bei der Zubilligung einer
Geldentschädigung um ein Recht, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 I i.V.m. Art. 2 I GG
zurückgeht und seine Anspruchsgrundlage in ... [es folgen mehrere Vorschriften des BGB] in
Verbindung mit diesen Vorschriften des GG findet.“ Soweit es Ihnen nötig erscheint, zitieren
Sie dieses Urteil einfach als „BVerfG Hinweis 4
Abgabe der Arbeit: spätestens 20.10.2009 bis 12 Uhr im Sekretariat des Lehrstuhls für
Deutsches, Europäisches und Internationales Privat- und Wirtschaftsrecht, Raum JDC
1.156.
seinem erst kürzlich erschienenen Schlüsselroman „O“. In diesem verarbeitet S in pikanter
Weise seine erst kürzlich gescheiterte Beziehung mit G, einer bis dahin unbekannten
Schauspielerin, der aber durch die Beziehung mit S ebenfalls der berufliche Durchbruch
gelang. Mittlerweile genießt G ein ähnlich hohes Maß an Bekanntheit wie S.
Im Schlüsselroman selbst wird weder G noch S namentlich erwähnt, jedoch sind viele
Ereignisse und Beziehungen der Figuren so gewählt, dass es einem am Zeitgeschehen
interessierten Leser zumindest als nahe liegend erscheint, dass es sich bei den beschriebenen
Charakteren um G und S handelt. Inhaltlich werden unter anderem mehrere Drogen- und
Sexexzesse sowie die zerrütteten Familienverhältnisse, aus denen beide Charaktere stammen,
beschrieben. Inwieweit insbesondere diese Teile des Romans der Wahrheit entsprechen oder
es sich um künstlerische Ausgestaltung handelt, lässt sich für einen Dritten nicht sagen.
„O“ wird für S ein voller finanzieller Erfolg. Die erste Auflage des Romans ist binnen
weniger Wochen vergriffen und beschert S einen Gewinn von 50.000 €. Eine Erlaubnis
seitens der G lag nie vor. S hatte jedoch aus moralischen und rechtlichen Bedenken Kontakt
mit G aufgenommen, um über eine Erlaubnis bezüglich der Publikation zu reden. Die
Gespräche waren jedoch geplatzt, da G mit der angebotenen Gegenleistung von 10.000 € –
die jedoch als angemessen anzusehen ist – nicht zufrieden war. S war sich aufgrund des
geplatzten Gespräches zwar sicher, dass die G mit einer Publikation nicht einverstanden wäre,
jedoch glaubte er, dass er als Schriftsteller einen gewissen Freiraum genieße.
G ist jedenfalls außer sich, insbesondere als sie erfährt, dass das Buch finanziell „wie eine
Bombe eingeschlagen“ hat, da sie auch selbst schon an eine Vermarktung des Stoffes
(natürlich mit eigener Akzentuierung bezüglich des Inhalts) gedacht hat. Sie holt rechtlichen
Rat beim Anwalt R ein, der seinen Tätigkeitsschwerpunkt im „allgemeinen Zivilrecht“ hat. G
wünscht, dass R für sie gegen S gerichtlich vorgeht, und begehrt hierbei von S 25.000 €
wegen „seelischer Grausamkeit“, außerdem den von S erzielten Gewinn in Höhe von 50.000
€, mindestens aber die ihr von S zunächst angebotenen 10.000 €. R rät jedoch von einer Klage
ab, da er keine rechtliche Grundlage für derartige Ansprüche sieht. Dennoch besteht G auf
einer Klage, die auch eingelegt wird. S unterliegt vollumfänglich, wobei R zwar alle
erheblichen Tatsachen vorträgt, aber keinerlei rechtliche Begründung liefert, da er immer
noch keine Grundlage für Ansprüche der G sieht. R schweigt selbst dann noch diesbezüglich,
als das Gericht in der Verhandlung seine klageabweisende rechtliche Einschätzung abgibt.
Das Gericht begründet wie R sein Urteil mit mangelnden Anspruchsgrundlagen. Tatsächlich
gibt es einige Entscheidungen des BGH und sogar des BVerfG zu dem Themenkomplex, die
in gängigen Zeitschriften wie der NJW abgedruckt sind. R hat jedoch aufgrund der
Auslastung mit Mandaten nicht die Zeit gefunden, diese zu lesen. Auch die Richter am
erstinstanzlichen Gericht kennen diese Entscheidungen nicht. Nach Zustellung des Urteils
beauftragt G den R, alle rechtlich möglichen Schritte hiergegen einzuleiten, jedoch übersieht
R den Ablauf der Berufungsfrist. Es stellt sich heraus, dass die Fristenberechnung, die R in
diesem Fall seiner noch in der Ausbildung befindlichen Gehilfin Z übertragen hat, falsch war.
Mittlerweile kommen der G Zweifel, ob R alles richtig gemacht hat. Sie begibt sich daher
zum Anwalt A mit der Bitte, alle Möglichkeiten zu prüfen, wie sie an „ihr Geld“ kommen
könnte.
Hinweise:
Erstellen Sie ein Gutachten für A, in dem Sie auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen – notfalls
hilfsgutachterlich – eingehen.
1) Die Höhe der geltend gemachten Ansprüche ist nicht in Frage zu stellen.
2) Gehen Sie davon aus, das G dem R eine vollwirksame Prozessvollmacht erteilt hatte, diese
aber unmittelbar vor dem Gespräch mit A wirksam widerrufen hat.
3) Auf § 31 BVerfGG wird hingewiesen. Gehen Sie ohne nähere Begründung davon aus, dass
im Rahmen von § 31 I BVerfGG nicht nur der Tenor, sondern auch die tragenden Gründe
einer Entscheidung der Wirkung von § 31 I BVerfGG unterfallen.
4) Rechtsanwalt R findet eine Entscheidung des BVerfG, in deren tragenden
Entscheidungsgründen es heißt: „…Vielmehr handelt es sich bei der Zubilligung einer
Geldentschädigung um ein Recht, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 I i.V.m. Art. 2 I GG
zurückgeht und seine Anspruchsgrundlage in ... [es folgen mehrere Vorschriften des BGB] in
Verbindung mit diesen Vorschriften des GG findet.“ Soweit es Ihnen nötig erscheint, zitieren
Sie dieses Urteil einfach als „BVerfG Hinweis 4
Abgabe der Arbeit: spätestens 20.10.2009 bis 12 Uhr im Sekretariat des Lehrstuhls für
Deutsches, Europäisches und Internationales Privat- und Wirtschaftsrecht, Raum JDC
1.156.
Gast- Gast
entscheidung bundesverfassungsgericht
die dürfte hier richtig sein: vom 12.12.07
AZ: 1 bvr 350/02
bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20071212_1bvr035002.html
AZ: 1 bvr 350/02
bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20071212_1bvr035002.html
gast- Gast
widereinsetzung n vorherigen stand
"die Fristenberechnung, die R in diesem Fall seiner noch in der Ausbildung befindlichen Gehilfin Z übertragen hat, falsch war."
sprich das verhalten der gehilfin ist der mandantin nicht zurechenbar und es kann wegen berufung widereinsetzung in den vorherigen stand beantragt werden.
sprich das verhalten der gehilfin ist der mandantin nicht zurechenbar und es kann wegen berufung widereinsetzung in den vorherigen stand beantragt werden.
gast- Gast
Re: Hausarbeit WS 09/10 BGB forgeschritten Ackermann/Klumpp
da hier eine "anwaltsklausur" vorliegt wird wohl nach,
1.den erfolgsaussichten einer berufung wegen schadensersatz und schmerzensgeld gegen S und
2.schadensersatz gegen r gefragt sein
in der berufung dürfte wohl keine präklusion gegeben sein, da der grundsatz "gib mir die fakten, ich gebe dir recht gilt". sprich r hat ja alle fakten vorgetragen. und rechtsausführungen sind keine angriffs und verteidigunsmittel die nach 531 zpo zurück gewiesen werden können.
1.den erfolgsaussichten einer berufung wegen schadensersatz und schmerzensgeld gegen S und
2.schadensersatz gegen r gefragt sein
in der berufung dürfte wohl keine präklusion gegeben sein, da der grundsatz "gib mir die fakten, ich gebe dir recht gilt". sprich r hat ja alle fakten vorgetragen. und rechtsausführungen sind keine angriffs und verteidigunsmittel die nach 531 zpo zurück gewiesen werden können.
gast- Gast
Aufbau des Gutachtens
Kann mir eventuell jamand sagen, wie man das Gutachten am Besten aufbaut? Denn da es ja so eine "Anwaltsklausur" ist, weiß ich nicht so recht wie ich vorgehen soll..
Gast- Gast
Re: Hausarbeit WS 09/10 BGB forgeschritten Ackermann/Klumpp
wo soll man eigentlich den hinweis auf § 31 BVErfGG ansprechen?
Gast- Gast
Re: Hausarbeit WS 09/10 BGB forgeschritten Ackermann/Klumpp
aufbaumässig würde ich normal, in ansprüche gegen G und R gliedern. bei R sehe ich bis jetzt nur schadensersatz neben der leistung. denn das lesen von aktuellen urteilen des bgh gehört zum beruf, also ist der haftungs begründente tatbestand gegeben. nur der haftungsausfüllende ist schwierig, da nur dann s einen schaden hat, wenn das rechtliche vorbringen in der berufung präkludiert ist. aber das waren ja nur rechtliche argumente und "das gericht kennt das gesetz" heist es ja. (eventuell zinsen könnte man als schaden geltend machen)
das mit 31 bverfgg würde ich bei der definition bringen. etwa so, S könnte einen anspruch auf schadenersatz haben, dies ist gemäß der rechtsprechung des bvferg unter hinweis § 31 bvfergg dann der fall.....
das mit 31 bverfgg würde ich bei der definition bringen. etwa so, S könnte einen anspruch auf schadenersatz haben, dies ist gemäß der rechtsprechung des bvferg unter hinweis § 31 bvfergg dann der fall.....
gastl- Gast
Re: Hausarbeit WS 09/10 BGB forgeschritten Ackermann/Klumpp
Ich muss sagen, ich habe echte Probleme mit dieser Hausarbeit. Was für Paragrafen kommen denn für die jeweilig geforderten Geldbeträge als Anspruchsgrundlage in Frage?
Gast- Gast
mediale nutten der preis muss stimmen
zuerst frage ich mich, ob das äquivalenz- oder integritätsinteresse betroffen ist. sprich beide s und g legen doch keinen wert auf privatssphäre, wenn der preis stimmt. auch g will ja die geschichte vermarkten. ---->bei sind mediale nutten.
anspruchsgrundlagen:
1. 311 II (cic) beide hatten vor veröffentlichung gespräche geführt, aber der preis war zu niedrig. (würde die "seelische graussamkeit" betreffen = 10.000)
2. § 687 unechte goa, sprich S vermarktet G, obwohl dies ein geschaeft der G ist. (oder umgekehrt weil ja auch G den S mit-vermarkten wollte)
-->denn erst durch den roman des S wird G berühmt (nutzungen) und dann will die alte auch noch geld von S!!!! (betrifft den gewinn 50.000)
3. und zuletzt unser guter alter 823, das allg. persönlichkeitsrecht als rahmenrecht.
der aufsatz könnte helfen: (ist von ehemaliger mitstudentin die arbeitet jetzt beim vieweg)
Lettmaier, Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der zivilrechtlichen Fallbearbeitung zugleich ein Spiegel der neueren Rechtsprechung, JA 2008, 566-572.
anspruchsgrundlagen:
1. 311 II (cic) beide hatten vor veröffentlichung gespräche geführt, aber der preis war zu niedrig. (würde die "seelische graussamkeit" betreffen = 10.000)
2. § 687 unechte goa, sprich S vermarktet G, obwohl dies ein geschaeft der G ist. (oder umgekehrt weil ja auch G den S mit-vermarkten wollte)
-->denn erst durch den roman des S wird G berühmt (nutzungen) und dann will die alte auch noch geld von S!!!! (betrifft den gewinn 50.000)
3. und zuletzt unser guter alter 823, das allg. persönlichkeitsrecht als rahmenrecht.
der aufsatz könnte helfen: (ist von ehemaliger mitstudentin die arbeitet jetzt beim vieweg)
Lettmaier, Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der zivilrechtlichen Fallbearbeitung zugleich ein Spiegel der neueren Rechtsprechung, JA 2008, 566-572.
gast- Gast
aufsatz zum persönlichkeitsrecht
hier mal der aufsatz aus der ja 2008,566 vorne www. nicht vergessen!!
www.juraforum-erlangen.proboards.com/index.cgi?action=display&board=aufsatz&thread=11
www.juraforum-erlangen.proboards.com/index.cgi?action=display&board=aufsatz&thread=11
gast- Gast
Re: Hausarbeit WS 09/10 BGB forgeschritten Ackermann/Klumpp
Wie baut man denn die prozessualen Fragen am Besten ein und an welchen Stellen in der Prüfung kommt ihr darauf zu sprechen?
Mit welchen Ansprüchen kommt ihr überhaupt durch?
Mit welchen Ansprüchen kommt ihr überhaupt durch?
G- Gast
Re: Hausarbeit WS 09/10 BGB forgeschritten Ackermann/Klumpp
kann mir bitte jemand sagen, wo was dazu steht, dass S eine/keine Erlaubnis braucht um das Roman veröffetnlichen zu dürfen? Ich kann leider nichts dazu finden. HILFE!
gast- Gast
Re: Hausarbeit WS 09/10 BGB forgeschritten Ackermann/Klumpp
die ha ist wie eine berufung zu prüfen
das idelle interesse der r ist nicht betroffen, da sie ja grundsaetzlich einverstanden war, nur der preis stimmte nicht.
das idelle interesse der r ist nicht betroffen, da sie ja grundsaetzlich einverstanden war, nur der preis stimmte nicht.
gast- Gast
Re: Hausarbeit WS 09/10 BGB forgeschritten Ackermann/Klumpp
was die erlaubnis zur veröffentlichung betrifft schau dir den aufsatz an der hier verlinkt wurde. denn mit der veröffentlichung wird in das informationelle selbstbetimmungsrechtt eingegriffen
gast- Gast
Re: Hausarbeit WS 09/10 BGB forgeschritten Ackermann/Klumpp
stuft ihr eigentlich G auch als Prominente ein?
gast- Gast
Re: Hausarbeit WS 09/10 BGB forgeschritten Ackermann/Klumpp
bejaht jmd auch noch die berufung oder bin alleine?
gast- Gast
Re: Hausarbeit WS 09/10 BGB forgeschritten Ackermann/Klumpp
ich sehe die berufung als teilqeise begründet an und drei schwerpunkte bei der klausur
1. präklusion von angriffs und verteidigungsmittel in der berufung. sind rechtsausführungen verteidigungsmittel
2. abwägung kunstfreiheit und persönlichkeitsrecht: je persönlicher der betroffene bereich, desto mehr muss künstler verfremden. es genügt wenn einweihten bekannt wer die person real ist.
3. höhe des schadensersatz: ich schliesse den idellen schadensersatz aus, da ja auch die R die geschichte vermarkten wollte und so auf ihr intimgeheimnisse verzichtet. es geht also nur um vermarktung der prominenz. sprich der schadensumfang eventuell in lizenzanaogie. auf jeden fall kann R vom gewinn einen teil abhaben.
1. präklusion von angriffs und verteidigungsmittel in der berufung. sind rechtsausführungen verteidigungsmittel
2. abwägung kunstfreiheit und persönlichkeitsrecht: je persönlicher der betroffene bereich, desto mehr muss künstler verfremden. es genügt wenn einweihten bekannt wer die person real ist.
3. höhe des schadensersatz: ich schliesse den idellen schadensersatz aus, da ja auch die R die geschichte vermarkten wollte und so auf ihr intimgeheimnisse verzichtet. es geht also nur um vermarktung der prominenz. sprich der schadensumfang eventuell in lizenzanaogie. auf jeden fall kann R vom gewinn einen teil abhaben.
stud- Gast
Re: Hausarbeit WS 09/10 BGB forgeschritten Ackermann/Klumpp
ich meinte natürlich G !! und nicht R
stud- Gast
Re: Hausarbeit WS 09/10 BGB forgeschritten Ackermann/Klumpp
"jedoch übersieht R den Ablauf der Berufungsfrist. Es stellt sich heraus, dass die Fristenberechnung, die R in diesem Fall seiner noch in der Ausbildung befindlichen Gehilfin Z übertragen hat, falsch war."
wird der G nicht zugerechnet, kann wiedereinsetzung in der vorherigen stand beantragen. die frage ist uralt.
wird der G nicht zugerechnet, kann wiedereinsetzung in der vorherigen stand beantragen. die frage ist uralt.
stud- Gast
Ähnliche Themen
» Hausarbeit WS 09/10 forgeschritten Strafrecht Kudlich/Streng
» ZR-AbschlusshA Ackermann
» Re komische Hausarbeit
» ZR-AbschlusshA Ackermann
» Re komische Hausarbeit
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten