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ZR-AbschlusshA Ackermann

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Beitrag von unbekann Mo März 24, 2008 7:31 pm

schreibt irgendeiner die zr-abschlussha?

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Beitrag von MOD Mo März 24, 2008 8:11 pm

ich schreibe nicht mit, aber mein tipp sachwalterhaftung.
die frage ist wie weit sich der verkaeufer (V) das verschulden des galeristen "G" und des "A" zurechnen lassen muss.

der G gibt im namen des V ja ein garantieversprechen ab.
hat die kaufsache einen mangel? ( das gemaelde soll ja vom maler leibl sein was es nicht ist)

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Beitrag von xy Mo März 24, 2008 11:06 pm

Ja! Ja! Ich schreibe! Bin aber noch nicht wirklcih weit. Ich denke am sinnvollsten ist's, mit einem Nacherfüllungsanspruch zu beginnen, oder?
Warum schreibt eigentlich kein Mensch diese verflixte Hausarbeit, wir müssten doch mehr als 2 Leute sein... !!

xy
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Beitrag von gast Di März 25, 2008 12:21 am

nacherfuellung? eher nicht. soll er das bild ausbessern oder anderes bild von diesen maler besorgen?

ich denke da an anfaengliche unmoeglichkeit. denn das bild war ja nie von dem gewuenschten maler.

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Beitrag von einsA Di März 25, 2008 9:35 am

hey Leute,

bejaht ihr anfechtung wg. arglistiger täuschung nach 123 I alt.1 ?

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Beitrag von gast Di März 25, 2008 9:58 am

123 anfechtung moeglicherweise? wenn man das wissen des a das er sich privat aneignet dem g zurechnet und somit dem v dann 123+ dann auch c.i.c + aber das problem ist, 1.ob man das private wissen!!! des a ( doktorarbeit) nach 278 dem g und 2.nach 166 dem v zurechnen kann.

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Beitrag von einsA Di März 25, 2008 2:02 pm

ich dachte eher an das: G ist zwar stellvertreter von V, jedoch is er
auch eine hilfsperson iSv 278 (?), wenn ja dann muss der V für den
schaden, den der A angerichtet hat, einstehen. denn er muss auch für
den schaden des mittelbaren erfüllungsgehilfen einstehen, wenn er (V)
davon weiss, dass A arbeitet und berät.

kann man die doktorarbeit-problematik nicht in der art umgehen?! oder ist der G kein erfüllungsgehilfe?

einsA
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Beitrag von gast Di März 25, 2008 8:41 pm

"kann man die doktorarbeit-problematik nicht in der art umgehen?! oder ist der G kein erfüllungsgehilfe?"

umgehen auf keinen fall!
-->du musst entscheiden ob a bei erfuellung seiner pflichten gehandelt, oder nur "bei gelegenheit" schwieg, als er den k nicht aufgeklaert hatte. das ist der reiz der arbeit.

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Beitrag von gast Di März 25, 2008 8:55 pm

so sieht das z.b. aus

Nach h.M. muss das Fehlverhalten des Gehilfen im Rahmen der Tätigkeit liegen, die ihm der
Schuldner im Rahmen der Erfüllung seiner Pflichten zugedacht hat. Eine Einstandspflicht des
Geschäftsherrn für ein eigenmächtiges Verhalten des Gehilfen ist somit dann zu verneinen,
wenn die Verfehlung des Gehilfen sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit
entfernt, dass auch der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem
Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht
mehr zu erkennen ist. Da P mit dem Diebstahl eine Handlung vorgenommen hat, die von der
ihr übertragenen Aufgaben völlig losgelöst ist und die grundsätzlich jeder deliktisch
handelnde Dritte hätte vornehmen können, sind die Voraussetzungen der Zurechnung nach
§ 278 nach h.M. nicht gegeben.
Die Gegenauffassung verweist für Fälle wie den vorliegenden darauf, dass aus einem Vertrag
auch die Pflicht folgt, nicht schädigend auf die Rechtsgüter des Gläubigers einzuwirken (vgl.
jetzt § 241 II). Bedient er sich einer Hilfsperson, so ist dieser an den Sachen, die ihr
unmittelbar zur Durchführung der übertragenen Tätigkeit anvertraut sind, auch die
Schutzpflicht selbst übertragen (vgl. Medicus, Schuldrecht AT, 13. Auflage 2002, Rn. 332 f.).
Hätte H selbst den Ölwechsel durchgeführt und hierbei die CD aus dem Wagen entwendet, so
wäre er dem K nach § 280 zum Schadensersatz verpflichtet. Die Einschaltung der P in die
Vertragserfüllung darf den K demgegenüber nicht schlechter stellen. Denn die Gelegenheit zu
dem Diebstahl erhielt P gerade dadurch, dass H sie in Erfüllung des Werkvertrags
einschaltete. Daher muss H sich ihr „Wirken“ grundsätzlich zurechnen lassen (a.A.
vertretbar).

---> gehoehrt also das wissen was a sich bei seiner doktorarbeit beschafft zu pflichtenkreis?
beide loesungen moeglich

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Beitrag von einA Mi März 26, 2008 9:10 am

nun hab ich endgültig gecheckt (hoff ich zumindest):

a ist der verrichtungsgehilfe von g, der wiederum den V vertritt, d.h. dem g wird das verhalten des a nach 278 zugerechnet, sofern das wissen des a zu pflichtkreis gehört. das hat dann zur folge, dass sich der v das verhalten des g, der das verhalten des a wie eigenes betrachten muss, nach §§ 166, 164 zurechnen lassen muss.

wenn das so stimmen sollte, dann ist doch das vorvertragliche schuldverhältnis zwischen v (vertreten durch g) und k die sonderverbindung iSv 278?! sonderverbindung bezieht sich doch nur zwischen glaübiger und schuldner, oder?

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Beitrag von gast Mi März 26, 2008 10:34 pm

denk immer an die aufgabenstellung welche rechte hat der k gegen den v.!!!das verhalten der anderen kommt nur inzident bei der pruefung zum tragen.

(aber kleiner tipp: was a macht koennte man schon fast unter betrug § 263 stgb subsumieren, sprich er taeuscht jemanden auf nachfage durch unterlassen, der erleidet einen irrtum verfuegt ueber sein vermoegen und es entsteht dem k ein schaden. auch der notwendige vorsatz koennte gegeben sein)

"wenn das so stimmen sollte, dann ist doch das vorvertragliche schuldverhältnis zwischen v (vertreten durch g) und k die sonderverbindung iSv 278?! sonderverbindung bezieht sich doch nur zwischen glaübiger und schuldner, oder"

ja das ist eine sonderverbindung + recht leistung zu fordern = schuldverhaeltnis.
sonderverbindung nur zwischen glaeubigern und schuldner? ---> nein denk an sachwalterhaftung 311 III.
aber wie gesagt hier ist nur nach rechte gegen v gefragt.

ausserdem die kosten fuer die lampe ---> 284 bgb pruefen

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Beitrag von gast Mi März 26, 2008 10:37 pm

"a taeuscht jemanden auf nachfage durch unterlassen"

---> ich korregiere mich er sagt ja das bild sei von dem leibl, sprich taeuschung durch aktives tun.

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Beitrag von gast Do März 27, 2008 12:12 pm

Sagt mal, was macht ihr denn mit der dummen Provision von G ?! Die muss man doch bestimmt irgendwo mit ins Spiel bringen, oder?! Fragt sich nur WO ?! Question

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Beitrag von unbekann Fr März 28, 2008 9:14 am

diese provisionsgeschichte ist die sonderverbindung zwischen v und g und kommt bei der frage "a erfüllungsgehilfe von g?" in betracht. so sehe ich das!
eine frage zu dieser sachwalterhaftung: sachwalterhaftung ist doch eine rechtsbeziehung zwischen s und k und diese ist doch nicht zu prüfen. oder muss man § 311 III irgendwo inzident prüfen?

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Beitrag von gast So März 30, 2008 11:34 pm

ich sehe zwei schwerpunkte:

1. vorvertragliches schuldverhaeltnis: 311 (c.i.c.)
hat v durch g gegenueber k seine pflicht verletzt?
ich sage nein, den der v hat ja alles richtig gemacht, hat gutachen machen lassen. was haette er noch machen sollen.
die frage ist halt ob man das verhalten des a ihm zurechenen darf. das ist halt die alte geschichte, der angestellte klaut was beim kunden. frage ist der chef fuer seinen angestellten nach 278 verantwortlich?
ich hatte den meinungstreit hier berichtet. ich sage nein, soll g die gedanken des a lesen, wenn der den k nach § 263 betruegt?
--> anspruch k gegen v aus c.i.c kein anspruch.( man kann das auch anders sehen)

2. ruecktritt des k vom kaufvertrages
da v ja eine garantie "das bild ist von....." ist es egal ob ihm ein verschulden trifft.
bei schadensersatz muss dem v ja ein verschulden treffen das ich nicht sehen kann. aber ruecktritt erfordert kein verschulden.
sprich k tritt gegenueber v vom kaufvertrag zurueck. kaufvertrag wird zum rueckabwicklungsverhaeltnis.
dann kommen die probleme des 346 II,III weil ja das bild beschaedigt wurde. kann dann der v den betrag den er k zurueck erstattten muss mindern?

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Beitrag von :-( Mo März 31, 2008 4:00 pm

Sagt mal, Leute eine ganz dumme generelle Frage: Wie gliedert ihr denn eure Hausarbeit? Schreibt ihr "I.Ansprüche des V gegen K", "II. Ansprüche des K gegen V" oder prüft ihr bei der ganzen Hausarbeit die Ansprüche ineinander?

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Beitrag von gast Di Apr 01, 2008 4:15 pm

ich neige dazu es so
"I.Ansprüche des V gegen K", "II. Ansprüche des K gegen V" zu machen.

sonst wird es zu unübersichtlich nach zu viele inzidentprüfung.

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Beitrag von Gast Di Apr 01, 2008 5:19 pm

bringt ihr nicht auch § 812 mit in die hausarbeit rein, hier könnte man dann die provision problematisieren: ob V nun bereichert ist um die 20%.....

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Beitrag von :-( Di Apr 01, 2008 7:19 pm

Ja, ich hab schon vor, 812 mit in die Hausarbeit reinzupacken...

Nochmal zu meiner Gliederungsfrage: Wenn ihr prüft, ob K vom Vertrag zurücktreten kann, dann muss der K irgendwann gem. § 349 eine Rücktrittserklärung gegenüber dem V abgeben. Soweit ist mir alles klar. Und nun geht's zu den Rechtsfolgen. Und wie weiter frag ich mich? Einfach nur schreiben, dass nun ein Rückgewährschuldverhältnis entsteht, und der K von V die 20.500 € zurück fordern kann.
Oder alles gleich viel komplizierter machen und beginnen, zu schreiben, dass aber V dann seinerseits das Gemälde herausverlangen kann, was sich aber durch die Rotweinspritzer verschlechtert hat, wobei widerum das Problem auftritt, ob K für die Verschlechterung von 2000 Wertersatz leisten muss, oder ob diese entfallen sein könnte gem. § 346 III 1 Nr. 3....
KRISE ! confused

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Beitrag von Gast Di Apr 01, 2008 8:10 pm

ja so ungefähr hab ich das bei der Kaufpreisrückzahlung gemacht.....

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Beitrag von einA Mi Apr 02, 2008 12:25 am

hey leute,
kann mir jemand nen tipp zu der provision-problematik geben?! weshalb is der v um 20 % bereichert? der g hat doch die 20 % erhalten! oder sehe ich was falsch?
die gliederung habe ich auch so gemacht!

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Beitrag von gast Mi Apr 02, 2008 2:28 am

ich kann dir den tipp geben:

"Als K, wie er es abends oft zu tun pflegt, mit einer gefüllten Karaffe Rotwein sein Wohnzimmer betritt, stolpert er, obwohl er sich so aufmerksam wie auch sonst verhält, aufgrund leichter Unachtsamkeit über die Hinterbeine seines an ungewohnter Stelle schlummernden Rauhaardackels Rudi und lässt die Karaffe fallen"

--> das deutet auf 346 III satz 1 nr.3 hin: "wenn im falle eines gesetzlichen ruecktrittrechtes..."
--> der k muss fuer die verschlechterung des bildes kein wertersatz leisten. " sorgfalt in eigenen angelegenheiten"

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Beitrag von einsA Mi Apr 02, 2008 9:34 am

ne ich meinte die provision von 20 %! weshalb ist der v um 20 % bereichert, wenn ihr 812 prüft? das verstehe ich irgendwie nicht ganz, denn v hat das gemälde für 20.500 € verkauft und von dem kaufpreis hat er 20 % an den g als provision gegeben, d.h. v hat lediglich 80 % von dem geld. und wenn alles rückabgewickelt wird, dann muss v, auch wenn er nur 80 % hat, den gesamten kaufpreis zurückgeben! denmnach wäre der g um 20 % bereichert und nicht v! der v muss dann die 20 % vom g verlangen, damit er keinen verlust macht. aba die beziehung zwischen v und g müssen wir nicht erörtern!
als wenn mir einer zu dieser problematik, die oben erwähnt wurde, einweihen könnte, wäre ich sehr dankbar!

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Beitrag von gast Mi Apr 02, 2008 9:56 am

meinst du das:
"bringt ihr nicht auch § 812 mit in die hausarbeit rein, hier könnte man dann die provision problematisieren: ob V nun bereichert ist um die 20%....."

er meint damit, ob v um die 20% die er den g gezahlt noch bereichert ist, oder entreichert ist. er, der v ist natuerlich um 80% und eventuell um die 20% provision selbst bereichert.
(---> ich denke er ist voll bereichert, denn er hat ja eine gegenleistung fuer die provision, den verkauf erhalten, ohne gewaehr)

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Beitrag von einsA Mi Apr 02, 2008 10:55 am

danke, wenn ich es dann richtig verstanden habe, braucht der v nur die 80 % zurückzugeben, vorausgesetzt g hat seine arbeit (bilder zu verkaufen) nicht gesetzeswidrig verrichtet? prüft ihr dies unter "etwas erlangt" ? und gibts dazu vll nen meinungsstreit oda is es reine argumentationssache?

einsA
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