ZR-AbschlusshA Ackermann
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Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
schau mal im palant 818 rn.27 ff oder im rolf schmidt schuldrecht besonderert teil s.194.
es geht um die frage des faktischen synallagma, sprich das auch bei 812 ff ehemalige vertraege in einen synallagma stehen. sprich kann der v die provision die er an g gezahlt hat als abzugsposten gelten machen und nur 80% an k zurueckzahlen?
insbesonderen da ja g meineserachtes keine pflichtverletzung begannen hat und sich v nicht an g halten kann.
-->schutzwuerdigkeit des v
( ich gehe davon aus das man g das verhalten des a nicht zurechnen kann. habe ja gepostet warum)
es geht um die frage des faktischen synallagma, sprich das auch bei 812 ff ehemalige vertraege in einen synallagma stehen. sprich kann der v die provision die er an g gezahlt hat als abzugsposten gelten machen und nur 80% an k zurueckzahlen?
insbesonderen da ja g meineserachtes keine pflichtverletzung begannen hat und sich v nicht an g halten kann.
-->schutzwuerdigkeit des v
( ich gehe davon aus das man g das verhalten des a nicht zurechnen kann. habe ja gepostet warum)
gast- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
eine kleine frage:
wie macht ihr das mit dem a, ist er verrichtungsgehilfe von v oder g?
wie macht ihr das mit dem a, ist er verrichtungsgehilfe von v oder g?
unbekann- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
hier noch ein guter aufsatz zu den vergeblichen verwendungen ( die lampe fuers gemaelde)
uploaded.to/?id=3gmiyv ( vorne die drei www + punkt nicht vegessen)
a ist verrichtungsgehilfe von g, relativitaet der schuldverhaeltnisse.
aber die frage ist halt, ob man das verhalten des a, was ein betrug nach 263 stgb zum nachteil des k darstellt dem g zurechnen kann und somit ueber dem g auch dem v zurechnen kann.
uploaded.to/?id=3gmiyv ( vorne die drei www + punkt nicht vegessen)
a ist verrichtungsgehilfe von g, relativitaet der schuldverhaeltnisse.
aber die frage ist halt, ob man das verhalten des a, was ein betrug nach 263 stgb zum nachteil des k darstellt dem g zurechnen kann und somit ueber dem g auch dem v zurechnen kann.
gast- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
danke für den aufsatz!
welche §§ prüft ihr bei v gg. k?
also ich prüfe: § 122, § 812, § 985
welche §§ prüft ihr bei v gg. k?
also ich prüfe: § 122, § 812, § 985
einsA- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
Noch mal zur Bereicherung......V muss den kompletten Kaufpreises zurückgeben, oder?????
Gast- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
warum bringt ihr cic rein, wie macht ihr das????und worauf gestützt??????
Gast- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
wenn du das problem mit dem vorrang von gewaehrleistung im kaufvertragsrecht vor c.i.c meinst hast du grundsaetzlich recht. aber wenn wie hier der a luegt, ( und wenn du es dem g zurechnest) dann liegt eine arglistige taeuschung vor, und dann gilt dieser vorrang nicht mehr.
weil (wenn du das verhalten des a dem g zurechnest) der v durch g sein vorvertragliche aufklaerungspflicht verletzt hat. " der a hat ihm ins gesicht gelogen"
hier noch ein wichtiger aufsatz:
Müller-Katzenburg: Erste Erfahrungen des Kunsthandels mit der Schuldrechtsreform (NJW 2006,553)
"Entgegen einer gerade in Kunstkreisen nach wie vor weit verbreiteten Meinung sind die vom Gesetzgeber neu ins vorheriger TrefferBGBnächster Treffer aufgenommenen speziellen Regeln für den so genannten "Verbrauchsgüterkauf" nämlich auch bei Kunstgeschäften grundsätzlich anwendbar, auch wenn sich das natürliche Sprachgefühl dagegen sperren mag"
weil (wenn du das verhalten des a dem g zurechnest) der v durch g sein vorvertragliche aufklaerungspflicht verletzt hat. " der a hat ihm ins gesicht gelogen"
hier noch ein wichtiger aufsatz:
Müller-Katzenburg: Erste Erfahrungen des Kunsthandels mit der Schuldrechtsreform (NJW 2006,553)
"Entgegen einer gerade in Kunstkreisen nach wie vor weit verbreiteten Meinung sind die vom Gesetzgeber neu ins vorheriger TrefferBGBnächster Treffer aufgenommenen speziellen Regeln für den so genannten "Verbrauchsgüterkauf" nämlich auch bei Kunstgeschäften grundsätzlich anwendbar, auch wenn sich das natürliche Sprachgefühl dagegen sperren mag"
gast- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
hier noch schnell der aufsatz von mueller-katzenburg zum lesen
uploaded.to/?id=0sks9e ( vorne halt die drei w's oder http)
uploaded.to/?id=0sks9e ( vorne halt die drei w's oder http)
gast- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
Ich versteh das alles mit c.i.c überhaupt nicht. Also nochmal ganz von Vorne.
Kann ich denn prüfen, ob K gegen V einen Anspruch aus §§ 280 I, 240 II, 311 II Nr. 1 hat?
Oder ist das falsch?
Kann ich denn prüfen, ob K gegen V einen Anspruch aus §§ 280 I, 240 II, 311 II Nr. 1 hat?
Oder ist das falsch?
Verzweif- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
"Kann ich denn prüfen, ob K gegen V einen Anspruch aus §§ 280 I, 240 II, 311 II Nr. 1 hat?"
---> ja
du musst aber auf 2 punkte achten
1. anwendbarkeit von cic neben kaufrecht, normal nicht aber hier werden ja keine gewaehrleistungsfristen tangiert. ausserdem bei bewussten falschauskünfte cic trotzdem anwendbar.
2.vertragsverhaeltnis nach 311 II-1: +
3.pflichteverletzung: +
4.vertreten muessen: ?
normal nach 278 ja, aber hier hat ja der a den k nach § 263 betrogen ---> v muss ueber g das verhalten des a nicht vertreten
--> anspruch k gegen v aus 311 II-1: negativ
---> ja
du musst aber auf 2 punkte achten
1. anwendbarkeit von cic neben kaufrecht, normal nicht aber hier werden ja keine gewaehrleistungsfristen tangiert. ausserdem bei bewussten falschauskünfte cic trotzdem anwendbar.
2.vertragsverhaeltnis nach 311 II-1: +
3.pflichteverletzung: +
4.vertreten muessen: ?
normal nach 278 ja, aber hier hat ja der a den k nach § 263 betrogen ---> v muss ueber g das verhalten des a nicht vertreten
--> anspruch k gegen v aus 311 II-1: negativ
gast- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
eine frage: was spricht denn dagegen dass a der erfüllungsgehilfe von v ist? wenn man davon ausgeht (wie oben ) dass man das verhalten des a nur über g dem V zurechnen könnte, dann muss doch der erfüllungsgehilfe in erfüllung eines schuldverhältnisses des geschäftsherrn gehandelt haben: is dann das schuldverhältnis zwischen v und k anzunehmen oder das zwischen g und v?
über eine antwort werd ich mich freuen!
über eine antwort werd ich mich freuen!
naisjd- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
"eine frage: was spricht denn dagegen dass a der erfüllungsgehilfe von v ist?"
---> weil schuldverhaeltnisse nur "inter paris" zwischen den vertragsparteien wirken
im gegensatz zu absoluten rechten, wie im sachrecht die wirken "inter omnis" und benötigen einen puplizitaetstraeger
(aber macht nichts den v wird der g zugerechnet und a wird eventuell dem g zugerechnet)
"Welche Rechte des V prüft ihr denn?" auf jeden fall nicht anfechtung, sonst vertrag weg und der k haette nur 812 pur. er will aber die lampe ersetzt haben.
--> ruecktritt prüfen und auf das haftungsprivileg bei 346 achten!!
---> weil schuldverhaeltnisse nur "inter paris" zwischen den vertragsparteien wirken
im gegensatz zu absoluten rechten, wie im sachrecht die wirken "inter omnis" und benötigen einen puplizitaetstraeger
(aber macht nichts den v wird der g zugerechnet und a wird eventuell dem g zugerechnet)
"Welche Rechte des V prüft ihr denn?" auf jeden fall nicht anfechtung, sonst vertrag weg und der k haette nur 812 pur. er will aber die lampe ersetzt haben.
--> ruecktritt prüfen und auf das haftungsprivileg bei 346 achten!!
gast- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
ok thx, wenn ich dann prüfe ob der a als erfüllungsgehilfe aufgetreten ist, wer is dann der schuldner und gläubiger? etwa v und k? oder g und v?
wenn ich annehme, dass g schuldner und v gläubiger sind, dann klappt der prüfungspunkt "in erfüllung einer verbindlichkeit" nicht, oder übersehe ich etwas??????? ahhhh!
danke schon mal
wenn ich annehme, dass g schuldner und v gläubiger sind, dann klappt der prüfungspunkt "in erfüllung einer verbindlichkeit" nicht, oder übersehe ich etwas??????? ahhhh!
danke schon mal
naisjd- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
"Prüfen Sie in einem Rechtsgutachten, das zu allen durch den Sachverhalt aufgeworfenen
Rechtsfragen – ggf. im Wege eines Hilfsgutachtens – Stellung nimmt, ob und welche Rechte
dem K gegenüber V zustehen und welche Gegenrechte V ggf. geltend machen kann!"
--> henge dich eisern an diese fallfrage!!!!!!!
1.wie kann k gegen v vorgehen
2.welche gegenrechte hat v gegen k
prüfungspunkte k gegen v
1. cic (wobei im hilfsgutachen dann das verhalten des a dem g zugerechnet werden muss)
siehe posting oben. im punkt vertreten taucht halt zuerst der g auf und dann inzident der a
2. ruecktritt
3. schadensersatz wegen der lampe
(anfechtung zu pruefen waere falsch)
die rechte des v pruefts du dann inzident, sprich bei den anspruechen k gegen v, auf der zweiten ebene, sprich 1. anspruch entstanden, 2.anspruch erloschen, 3.durchsetzbar
Rechtsfragen – ggf. im Wege eines Hilfsgutachtens – Stellung nimmt, ob und welche Rechte
dem K gegenüber V zustehen und welche Gegenrechte V ggf. geltend machen kann!"
--> henge dich eisern an diese fallfrage!!!!!!!
1.wie kann k gegen v vorgehen
2.welche gegenrechte hat v gegen k
prüfungspunkte k gegen v
1. cic (wobei im hilfsgutachen dann das verhalten des a dem g zugerechnet werden muss)
siehe posting oben. im punkt vertreten taucht halt zuerst der g auf und dann inzident der a
2. ruecktritt
3. schadensersatz wegen der lampe
(anfechtung zu pruefen waere falsch)
die rechte des v pruefts du dann inzident, sprich bei den anspruechen k gegen v, auf der zweiten ebene, sprich 1. anspruch entstanden, 2.anspruch erloschen, 3.durchsetzbar
gast- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
Erläuter doch ma bitte warum man Anfechtung nicht zumindest anprüfen darf!
Und was kann man davon noch anprüfen: Minderung; Schadensersatz nach §§280,241,311;?
Und was kann man davon noch anprüfen: Minderung; Schadensersatz nach §§280,241,311;?
Kanal Te- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
warum keine anfechtung prüfen?
---> weil k die lampe ersetzt haben will. die rechttsfolge einer anfechtung ist, das der vertrag von anfang nicht ist. und alles beschraenkt sich auf 812 ff. ---> nix lampenersatz (kannst es ja pruefen, zumindest solltes du darauf hinweisen das er nicht anfechten sollte, wegen der lampe)
bei ruecktrittserklaerung hat kaeufer mehr rechte, er kann vergebliche aufwendungenr ersetzt haben, ausserdem das haftungsprivileg nach 346.
also mir faellt nur ruecktritt wegen mangel und 311 ein. (ohne gewaehr)
---> weil k die lampe ersetzt haben will. die rechttsfolge einer anfechtung ist, das der vertrag von anfang nicht ist. und alles beschraenkt sich auf 812 ff. ---> nix lampenersatz (kannst es ja pruefen, zumindest solltes du darauf hinweisen das er nicht anfechten sollte, wegen der lampe)
bei ruecktrittserklaerung hat kaeufer mehr rechte, er kann vergebliche aufwendungenr ersetzt haben, ausserdem das haftungsprivileg nach 346.
also mir faellt nur ruecktritt wegen mangel und 311 ein. (ohne gewaehr)
gast- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
wenn man §§ 823 II iVm 253 I stgb prüft, kann ich da überhaupt 278 anwenden bei verschulden?
GAST- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
ich denke du meinst 263 betrug. 263 ist schutzgesetz
laut 823 II "Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt"
--> sprich v muesste selbst nach 263 I beteiligt sein,entweder täter oder teilnehmer sein. dafür sind aber keine anhaltspunkte vorhanden.
laut 823 II "Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt"
--> sprich v muesste selbst nach 263 I beteiligt sein,entweder täter oder teilnehmer sein. dafür sind aber keine anhaltspunkte vorhanden.
gast- Gast
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