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ZR-AbschlusshA Ackermann

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Beitrag von gast Mi Apr 02, 2008 11:49 am

schau mal im palant 818 rn.27 ff oder im rolf schmidt schuldrecht besonderert teil s.194.

es geht um die frage des faktischen synallagma, sprich das auch bei 812 ff ehemalige vertraege in einen synallagma stehen. sprich kann der v die provision die er an g gezahlt hat als abzugsposten gelten machen und nur 80% an k zurueckzahlen?

insbesonderen da ja g meineserachtes keine pflichtverletzung begannen hat und sich v nicht an g halten kann.
-->schutzwuerdigkeit des v
( ich gehe davon aus das man g das verhalten des a nicht zurechnen kann. habe ja gepostet warum)

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Beitrag von unbekann Mi Apr 02, 2008 6:41 pm

eine kleine frage:
wie macht ihr das mit dem a, ist er verrichtungsgehilfe von v oder g?

unbekann
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Beitrag von gast Do Apr 03, 2008 10:30 am

hier noch ein guter aufsatz zu den vergeblichen verwendungen ( die lampe fuers gemaelde)

uploaded.to/?id=3gmiyv ( vorne die drei www + punkt nicht vegessen)

a ist verrichtungsgehilfe von g, relativitaet der schuldverhaeltnisse.
aber die frage ist halt, ob man das verhalten des a, was ein betrug nach 263 stgb zum nachteil des k darstellt dem g zurechnen kann und somit ueber dem g auch dem v zurechnen kann.

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Beitrag von einsA Do Apr 03, 2008 10:58 am

danke für den aufsatz!
welche §§ prüft ihr bei v gg. k?
also ich prüfe: § 122, § 812, § 985

einsA
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Beitrag von Gast Do Apr 03, 2008 1:56 pm

Noch mal zur Bereicherung......V muss den kompletten Kaufpreises zurückgeben, oder?????

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Beitrag von Gast Do Apr 03, 2008 2:03 pm

warum bringt ihr cic rein, wie macht ihr das????und worauf gestützt??????
Question Question

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Beitrag von :-( Do Apr 03, 2008 8:29 pm

Ja ! Das frag ich mich allerdings auch schon länger! Question Question Question

:-(
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Beitrag von gast Fr Apr 04, 2008 8:33 am

wenn du das problem mit dem vorrang von gewaehrleistung im kaufvertragsrecht vor c.i.c meinst hast du grundsaetzlich recht. aber wenn wie hier der a luegt, ( und wenn du es dem g zurechnest) dann liegt eine arglistige taeuschung vor, und dann gilt dieser vorrang nicht mehr.

weil (wenn du das verhalten des a dem g zurechnest) der v durch g sein vorvertragliche aufklaerungspflicht verletzt hat. " der a hat ihm ins gesicht gelogen"

hier noch ein wichtiger aufsatz:
Müller-Katzenburg: Erste Erfahrungen des Kunsthandels mit der Schuldrechtsreform (NJW 2006,553)
"Entgegen einer gerade in Kunstkreisen nach wie vor weit verbreiteten Meinung sind die vom Gesetzgeber neu ins vorheriger TrefferBGBnächster Treffer aufgenommenen speziellen Regeln für den so genannten "Verbrauchsgüterkauf" nämlich auch bei Kunstgeschäften grundsätzlich anwendbar, auch wenn sich das natürliche Sprachgefühl dagegen sperren mag"

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Beitrag von gast Mo Apr 07, 2008 8:42 am

hier noch schnell der aufsatz von mueller-katzenburg zum lesen
uploaded.to/?id=0sks9e ( vorne halt die drei w's oder http)

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Beitrag von Verzweif Mo Apr 07, 2008 7:32 pm

Ich versteh das alles mit c.i.c überhaupt nicht. Also nochmal ganz von Vorne.
Kann ich denn prüfen, ob K gegen V einen Anspruch aus §§ 280 I, 240 II, 311 II Nr. 1 hat?
Oder ist das falsch?

Verzweif
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Beitrag von gast Mo Apr 07, 2008 8:19 pm

"Kann ich denn prüfen, ob K gegen V einen Anspruch aus §§ 280 I, 240 II, 311 II Nr. 1 hat?"
---> ja

du musst aber auf 2 punkte achten

1. anwendbarkeit von cic neben kaufrecht, normal nicht aber hier werden ja keine gewaehrleistungsfristen tangiert. ausserdem bei bewussten falschauskünfte cic trotzdem anwendbar.
2.vertragsverhaeltnis nach 311 II-1: +
3.pflichteverletzung: +
4.vertreten muessen: ?
normal nach 278 ja, aber hier hat ja der a den k nach § 263 betrogen ---> v muss ueber g das verhalten des a nicht vertreten
--> anspruch k gegen v aus 311 II-1: negativ

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Beitrag von Gast Mo Apr 07, 2008 9:50 pm

Welche Rechte des V prüft ihr denn?
danke

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Beitrag von naisjd Di Apr 08, 2008 8:50 am

eine frage: was spricht denn dagegen dass a der erfüllungsgehilfe von v ist? wenn man davon ausgeht (wie oben ) dass man das verhalten des a nur über g dem V zurechnen könnte, dann muss doch der erfüllungsgehilfe in erfüllung eines schuldverhältnisses des geschäftsherrn gehandelt haben: is dann das schuldverhältnis zwischen v und k anzunehmen oder das zwischen g und v?
über eine antwort werd ich mich freuen!

naisjd
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Beitrag von gast Di Apr 08, 2008 9:14 am

"eine frage: was spricht denn dagegen dass a der erfüllungsgehilfe von v ist?"
---> weil schuldverhaeltnisse nur "inter paris" zwischen den vertragsparteien wirken
im gegensatz zu absoluten rechten, wie im sachrecht die wirken "inter omnis" und benötigen einen puplizitaetstraeger
(aber macht nichts den v wird der g zugerechnet und a wird eventuell dem g zugerechnet)

"Welche Rechte des V prüft ihr denn?" auf jeden fall nicht anfechtung, sonst vertrag weg und der k haette nur 812 pur. er will aber die lampe ersetzt haben.
--> ruecktritt prüfen und auf das haftungsprivileg bei 346 achten!!

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Beitrag von naisjd Di Apr 08, 2008 10:07 am

ok thx, wenn ich dann prüfe ob der a als erfüllungsgehilfe aufgetreten ist, wer is dann der schuldner und gläubiger? etwa v und k? oder g und v?
wenn ich annehme, dass g schuldner und v gläubiger sind, dann klappt der prüfungspunkt "in erfüllung einer verbindlichkeit" nicht, oder übersehe ich etwas??????? ahhhh!
danke schon mal

naisjd
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Beitrag von gast Di Apr 08, 2008 10:39 am

"Prüfen Sie in einem Rechtsgutachten, das zu allen durch den Sachverhalt aufgeworfenen
Rechtsfragen – ggf. im Wege eines Hilfsgutachtens – Stellung nimmt, ob und welche Rechte
dem K gegenüber V zustehen und welche Gegenrechte V ggf. geltend machen kann
!"

--> henge dich eisern an diese fallfrage!!!!!!!
1.wie kann k gegen v vorgehen
2.welche gegenrechte hat v gegen k

prüfungspunkte k gegen v
1. cic (wobei im hilfsgutachen dann das verhalten des a dem g zugerechnet werden muss)
siehe posting oben. im punkt vertreten taucht halt zuerst der g auf und dann inzident der a
2. ruecktritt
3. schadensersatz wegen der lampe
(anfechtung zu pruefen waere falsch)

die rechte des v pruefts du dann inzident, sprich bei den anspruechen k gegen v, auf der zweiten ebene, sprich 1. anspruch entstanden, 2.anspruch erloschen, 3.durchsetzbar

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Beitrag von Kanal Te Di Apr 08, 2008 8:17 pm

Erläuter doch ma bitte warum man Anfechtung nicht zumindest anprüfen darf!
Und was kann man davon noch anprüfen: Minderung; Schadensersatz nach §§280,241,311;?

Kanal Te
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Beitrag von gast Di Apr 08, 2008 9:21 pm

warum keine anfechtung prüfen?
---> weil k die lampe ersetzt haben will. die rechttsfolge einer anfechtung ist, das der vertrag von anfang nicht ist. und alles beschraenkt sich auf 812 ff. ---> nix lampenersatz (kannst es ja pruefen, zumindest solltes du darauf hinweisen das er nicht anfechten sollte, wegen der lampe)

bei ruecktrittserklaerung hat kaeufer mehr rechte, er kann vergebliche aufwendungenr ersetzt haben, ausserdem das haftungsprivileg nach 346.
also mir faellt nur ruecktritt wegen mangel und 311 ein. (ohne gewaehr)

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Beitrag von GAST Do Apr 10, 2008 4:25 pm

wenn man §§ 823 II iVm 253 I stgb prüft, kann ich da überhaupt 278 anwenden bei verschulden?

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Beitrag von gast Do Apr 10, 2008 9:16 pm

ich denke du meinst 263 betrug. 263 ist schutzgesetz

laut 823 II "Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt"
--> sprich v muesste selbst nach 263 I beteiligt sein,entweder täter oder teilnehmer sein. dafür sind aber keine anhaltspunkte vorhanden.

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