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hausarbeit oeffentlich ss 08

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Beitrag von Admin Mo März 17, 2008 1:14 am

fuer hausarbeit oeff ss 08 alles hier rein

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Beitrag von admin@ju Mo März 17, 2008 1:58 am

auch hier fasse ich mal zusammen
teil 1 das mit der gsatstaette
zwei dinge moeglich:
verpflichtung (auflagen erteilen) oder 4 I gastG
anfechtung (aufhebung der gaststettengenehm.) 5 I gastG
beide normen drittschuetzend

beurteilung des zumutbaren nach 3 I bischg (
nach biergartenveroerdnug,
nach freizeitlaerm, (hatte urteil vgh zitiert)
nach ta-laerm


teil2:
2 antraege des gestressten: 80a III vwgo
I.nutzungesstopp der gaststaette
II. parkplatz sperrenl

baurecht : ausenbereichsinsel?
laerm beurteilen nach freizeitlaerm-verordnung? oder einzellfall

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Beitrag von gast Mo März 17, 2008 5:52 pm

liegt im 2. Teil das Haus der Stadt S noch im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Also ist der Bebauungszusammenhang noch gegeben oder ist er durch den Fluss und den Bach unterbrochen?

(Ein Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die
aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung
den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung
vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang noch angehört.)

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Beitrag von gast Mo März 17, 2008 5:54 pm

und bei Teil 1: Muss man beide möglichen Klagearten erwähnen? oder reicht es,wenn man sich für eine entscheidet und diese dann konsequent und richtig druchprüft?

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Beitrag von gast Mo März 17, 2008 6:08 pm

klageart: du pruefst halt in der statthaftigkeit: die zulaessige klageart bestimmt sich nach dem klagebegehren.
hier will der klaeger: je nach dem wie du entscheidest entweder die gaststaette ganz zu oder nur auflagen. ich denke beides moeglich.
----> also beides unter diesen punkt ansprechen, aber dann eine klageart konsequent verfolgen.

aussenbereich: also ich denke da ist noch ein baulicher zusammenhang vorhanden --->34 baugb.
(aber man sollte die bauluecke ansprechen)

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Beitrag von gast Di März 18, 2008 8:58 am

fall1:
wonach ist die zumutbarkeit der schaedliche umwelteinwirrkungen § 3 I bimschg zu beurteilen ?

I.nach biergartenverordnung analog
tatbestandsmerkmale:
1.biergarten?
was spricht dagegen: hier bringen gaeste keine speisen mit, biergarten ist eher grosse sache
dafuer: einheitliche behandlung von aehnlichen sachverhalten. abwaegung fuer bayrische saufkultur,
--> in bayern hat saufen im biergarten tradition, also vorrang.

2.nachbarschaft von wohnbau: +

--->anwendung der biergarten-vo analog (je nach stellungsnahme)

II. nach ta-laerm?

III.entscheidung nach abwaegung im einzelfall?

IV. gebot der ruecksichtnahme verletzt?
aussenbewirtschaftung an der grenze zu a geplant, wo der a auch wohnt


fall2
baurechtliche probleme:
aussenbereichsinsel? wird der zusammenhang durch die beiden fluesse unterbrochen, so das sich die
zulaesigkeit nach 35 baugb richtet?

I.zumutbarkeit des gaststaettenlaerm beurteilen nach,
1.biergartenverordnung?
2. nach freizeitlaerm-vo (vgh muenchen NVwZ 2005,719)
3. einzelfall

II. parkplatz?

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hausarbeit oeffentlich ss 08 Empty Re: hausarbeit oeffentlich ss 08

Beitrag von gast Mi März 19, 2008 10:14 am

fall 1:
rechtslage bei erteilung der gaststaettengeneh.
die behoerde geht durch ihr gutachen von einen bestimmten sachverhalt aus und erlaesst darauf hin den va.

rechtslage bel klage
wie der gaststaettenbetreiber richtigerweise einwendet ist seine kneipe ruhiger als gutachten behauptet.

----> welche tatsachenlage ist nun fuer die rechtmaessigkeit des va massgeblich. die bei erteilung oder die im prozess, sprich die wahren tatsachen. ( sprich darf die behoerde im verfahren gruende nachschieben)

auch verhaeltnis baugenehmigung/ gaststaette: sprich baugebiet und ordnugsgemaesse bau fuer gaststaette indiziert eventuell zumutbaren laerm

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Beitrag von Gast Mi März 19, 2008 2:15 pm

Woran machst du das denn fest, dass seine Gaststätte ruhiger ist als die Umgebung? Es ist auf jeden Fall eine Tatsache, dass er durch die Umgebung (Dorfgebiet) höhere Lärmimmissionen dulden muss. Damit wäre ja sein Argument widerlegt.

Habt ihr Literatur gefunden, in der drinsteht, dass man die BiergV analog anwenden kann? Bisher hab ich nur gelesen, dass ein Wirtschaftsgarten kein Biergarten ist, da weder der Gartencharakter noch dieses Sache mit dem Verzehr mitgebrachter Speisen erfüllt ist.

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Beitrag von Günther Mi März 19, 2008 5:49 pm

Lärmschutz ist schon wichtig, dass ergibt sich aus GG!

84.57.85.106 [ dslb-084-057-085-106.pools.arcor-ip.net ] der muellman hat zugeschlagen


Zuletzt von Admin am Do März 20, 2008 3:33 am bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet (Grund : muellman)

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Beitrag von gast Mi März 19, 2008 9:58 pm

wo bringt ihr das rein,dass gegen die Auflagen verstoßen wurde?

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hausarbeit oeffentlich ss 08 Empty Re: hausarbeit oeffentlich ss 08

Beitrag von MOD Mi März 19, 2008 11:13 pm

"wo bringt ihr das rein,dass gegen die Auflagen verstoßen wurde?" man koennte zuverlaessigkeit anpruefen, 4 I nr.1 gastg.

"Lärmschutz ist schon wichtig, dass ergibt sich aus GG!"
ist richtig aber hier wegen der klage des a nicht relevat. sonst haette a recht auf popularklage. hintergrund hier ist abwaegung der koerperlichen unversehtheit 2 II GG und der berufsfreiheit 12 GG + eigentum 14 GG.

"Woran machst du das denn fest, dass seine Gaststätte ruhiger ist als die Umgebung?"
das sage ich nicht. ich sage die behoerde stellt durch ihr laerm-gutachten einen tatsachenbasis fest.
"Am 20. Juni 2007 lässt das Landratsamt ein lärmschutzrechtliches Gutachten erstellen" und auf dieser basis erlaesst sie die gaststaettenerlaubnis.

aber laut sachverhalt und nachdem der a bereits klage eingereicht hat erwiedert der b, laut sachverhalt
"Es sei unklar, warum das lärmschutzrechtliche Gutachten von einem gut besuchten Garten ausgehe. In der Zeit nach 20 Uhr würden nur noch, was zutrifft, wenige Gäste essen. Seine Gäste unterhielten sich mit ruhiger
Stimme"

--->tatsachenbasis bei erlass des VA und reale tatsachenbasis (im prozess vorgebracht) unterscheiden sich!
---> kann behoerde ihren eventuell rechtswidrigen VA mit der nachtraeglichen rechtmaessigen tatsachen rechtfertigen?

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Beitrag von Gast Do März 20, 2008 3:01 am

Ich finde einfach keine Literatur, wie ich die Sache diskutieren kann, ob die Überschreitung von 4 dB zumutbar sind oder nicht. Nach welchen Kriterien habt ihr das gemacht? Ich habe es abgelehnt, die BiergV auf den Wirtschaftsgarten analog anzuwenden. Könnt ihr mir ein paar Tipps geben??

Wie bringt ihr das mit dem Gutachten rein? Ich will jetzt gerne prüfen, ob die Begrenzung der Öffnungszeit auf 22Uhr dem Schutz vor unzumutbarem Lärm Rechnung trägt. Bisher hab ich aber nur Entscheidungen gelesen, wo das kein Problem darstellt. Habt ihr dazu was gefunden???

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Beitrag von Admin Do März 20, 2008 8:43 am

die 4 db bezeihen sich auf fall 1? mischgebiet 60 db
beachte dabei das die behoerde von falschen tatsachen ausgeht.
machen 4 db was aus?
argumentatitionshilfen wie waers mit bt-drucksache: 11/1568 ab seite. 382 ff
oder nvwz 2000,490

biergartenverordnung anwendbar: schau unter dem pdf nach was bay. umweltministerium unter
biergarten versteht.
http://www.stmugv.bayern.de/umwelt/laermschutz/recht/doc/biergart.pdf

biergarten --> zwei Merkmale:
· der Gartencharakter und
· die traditionelle Betriebsform, speziell die Möglichkeit, dort auch die mitgebrachte,
eigene Brotzeit unentgeltlich verzehren zu können, was ihn von sonstigen Außengaststätten unterscheidet.

bei der biergarten sind ja in mischgebieten tags 65
nach ta-laerm 60 db angebracht
---> sprich die biergv beguestigt den bay. biergarten (wegen der besonderen saufkultur
die dort herrscht)

wie wuerdet ihr das gebiet bei fall 1 qualifizieren
§5 baunvo dorfgebiet --->landwirt wir bevorzugt

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hausarbeit oeffentlich ss 08 Empty Ohne vorherige Klageschritte..

Beitrag von Gartenzw Do März 20, 2008 10:34 am

Kann auf das Vorverfahren verzichtet werden? wenn ja, warum?

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Beitrag von gast Do März 20, 2008 12:58 pm

wies sollte man denn nun erwähnen, dass der Parkplatz nicht abgesperrt wird und somit gegen die Auflage 6 verstoßen wurde?

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Beitrag von Gast Do März 20, 2008 1:43 pm

zu Admin:

Ich habe mich auch eingelesen, was unter einem Biergarten zu verstehen ist und gerade deswegen hätte ich es verneint. 1. Gartencharakter fraglich bei so einer kleinen Fläche. 60qm für 60 Gäste. Wo soll da ausreichend grün Platz haben?. 2. mitgebrachte Speisen: Laut Sachverhalt wird ja eindeutig untersagt, mitgebrachte Speisen und Getränke zu verzehren.
Also, wie bring ich meine Argumentation so, dass ich doch die BiergV anwenden kann? Hab nämlich gelesen, dass dann eine Überschreitung von 5 dB (A) erlaubt ist. :-)

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Beitrag von MOD Do März 20, 2008 8:19 pm

bin auch am gruebln ob nicht doch biergv.

du koenntest sagen das andere rechtsvorschriften nicht passen. so sagt es jarras njw 81,726 ta -laerm auf gaststaetten nicht anwendbar: "Eine Analogie setzt aber eine ausreichende Vergleichbarkeit voraus. Bei den nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen handelt es sich durchwegs um Betriebe etc., die in gewerblichen oder sonst besonders belasteten Gebieten konzentriert werden können, ohne daß dies der Funktion dieser Anlagen widersprechen würde. Für Gaststätten gilt das Gegenteil. Sie können ihre Funktionen nur erfüllen, wenn sie über das gesamte Stadtgebiet verteilt sind."

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Beitrag von gast Fr März 21, 2008 6:28 am

hier ist der aufsatz nvwz 2000,490 ueber laerm vom prof koch

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Beitrag von gast Fr März 21, 2008 6:33 am

nvwz 2000,490 (hoffentlich erscheint der link jetzt)

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Beitrag von gast Fr März 21, 2008 6:48 am

nvwz 2000,490 (dritter versuch) rapidshare.com/files/101129761/koch_laerm.rtf.html (einfach www vorne)

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Beitrag von Gruselwu Fr März 21, 2008 11:53 pm

Mal so ein Tipp: Wenn ihr euch über das RRZE den VPN-Client runterladet, dann habt ihr von zu Hause aus Zugang zu beckonline über den Server der Uni. Ihr müsst nur euren Account freischalten lassen (siehe Studentenausweis) und dann müsst ihr, wenn ihr den Client (übrigens kostenlos) runterladet, nur euer Passwort nochmal eingeben. Funktioniert bei mir super und erspart lästige Wege in die Bib :-)

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Beitrag von gruselwu Sa März 22, 2008 12:02 am

In GewArch 1999,271 ff. steht einiges über die BiergV und wenn ich mir das so durchlese, dann hab ich immer mehr Schwierigkeiten, zu begründen, dass der Wirtschaftsgarten ein Biergarten ist. So steht auf S. 273, dass die BiergV bei kleineren Biergärten oder Außenbewirtschaftungen als Annex zu einer Gaststätte keine Anwendung findet. Und das ist für mich eine klare Aussage. Aber, wie prüf ich da weiter? Kommt dann die TA-Lärm dran und muss ich letztenendes doch die 64 dB (A) als Überschreitung ansehen? Habe nämlich in einer anderen Zeitschrift gelesen, dass ein Gutachten deswegen noch nicht fehlerhaft ist, wenn es von einem gut besuchten Biergarten ausgeht.

also, was jetzt? Habt ihr noch Gegenargumenten, wie ich die Sache doch noch rumreißen könnte?

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hausarbeit oeffentlich ss 08 Empty Re: hausarbeit oeffentlich ss 08

Beitrag von Gästin Sa März 22, 2008 12:51 am

grüße ins neue unsterbliche Forum !

wie könnte man eurer meinung nach im TEIL 1 die baurechtlichen Informationen verwerten? sollte man nicht eventuell auch die baugenehmigung anfechten ?? Question

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Beitrag von gast Sa März 22, 2008 2:01 am

die bau-umgebung sagt dir, was normal an laerm zumutbar ist. hier haben wir wahrscheinlich dorfgebiet wo der bauer eine vorrecht hat, im normalfall.
aber wie gesat hier wendet ja der gastwirt ein " was stimmt laut sachverhalt" das seine gaeste ruhig sind.
sprich rechtlage bei erlass VA ungleich rechtlage bei klage!!!

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hausarbeit oeffentlich ss 08 Empty Re: hausarbeit oeffentlich ss 08

Beitrag von Ichhier Sa März 22, 2008 5:51 pm

Wie sieht denn der Prüfungsaufbau bei der Begründetheit des ersten teils ungefähr aus?

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