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hausarbeit oeffentlich ss 08

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Beitrag von Gast Sa März 22, 2008 5:58 pm

Ja auch ich wäre euch sehr dankbar wenn jemand mal grob die Begründetheit bei teil 1 skizzieren könnte. Finde irgendwie einfach keinen EInstieg! No

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Beitrag von gast Sa März 22, 2008 6:12 pm

Wo bringt ihr denn das alles vom Parkplatz bei Teil 2 ein, also dass er nicht abgesperrt wird und dass S sagt, dass die Nutzung nach 22 Uhr eh rechtswidrig ist!

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Beitrag von Kindchen So März 23, 2008 3:23 am

funktioniert bei euch der vpn-client von zu Hause aus zusammen mit beck-online? auf den seiten der bib steht "nicht über vpn oder wlan". bei mir gehts nicht.

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Beitrag von Gast So März 23, 2008 10:35 am

Probiers mal darüber:

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Beitrag von Gast So März 23, 2008 10:39 am

Hoffentlich bildet er jetzt den Link ab

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Beitrag von Gast So März 23, 2008 10:40 am

Jetzt aber

beck3-gross.digibib.net/bib/default.asp

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Beitrag von MOD Mo März 24, 2008 4:18 am

als gast kannst du keine html links setzen einfach das "www" oder "http" weglassen der rest geht.
http://beck3-gross.digibib.net/bib/default.asp

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Beitrag von gast Di März 25, 2008 1:33 am

@ gruselwu

wo steht denn, dass ein Gutachten nicht fehlerhaft ist, wenn man von einem gut besuchten Gutachten ausgeht?

und wie sieht bei euch beim 2.Teil die Begründetheit aus?

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Beitrag von Gruselwu Di März 25, 2008 12:32 pm

Ich habe das in GewArch1996, 340, 341 gelesen. Soweit ich weiß, hat ein Gutachten aber Indizwirkung und ist damit nicht zwingend. Ich weiß aber noch nicht, wie ich das begründen soll und zu welchem Ergebnis ich dann komm. Wenn ich ja nach dem Gutachten geh, dann sind die 64 dB ja für A nicht zumutbar und die Klage ist begründet.

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Beitrag von gast Di März 25, 2008 9:45 pm

@gruselwu: "Wenn ich ja nach dem Gutachten geh, dann sind die 64 dB ja für A nicht zumutbar und die Klage ist begründet"
nur die reale rechtslage ist aber anders
---->worauf kommt es an angenommen rechtlage bei erlass des VA oder
reale rechtlage wie sie der betroffene bei der gerichtverhandlung als beweis einbringt.


geht ihr auch davon aus das bei fall 1 das gebiet ein dorfgebiet nach baunvo ist. --> dann hat bauer vorrechte. ( aber hier sind ja die leute still) ----> klage unbgruendet

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Beitrag von Gast Mi März 26, 2008 12:30 pm

Ich habe gerade gelesen, dass die TA-Lärm auf Freiluftgaststätten nicht anwendbar ist (1.b TA -Lärm und auch in der Begründung zur BiergV unter 1.2) Eine Freiluftgaststätte ist der Wirtschaftsgarten ja allemahl auch wenn er kein Biergarten ist. Das heißt allerdings, dass die 60 dB + 5 Bonus dB für Dorfgebiete nicht anwendbar sind! Woher nehme ich dann aber einen Immisionsgrenzwert?

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Beitrag von gast Do März 27, 2008 9:56 am

teil 1.
"Woher nehme ich dann aber einen Immisionsgrenzwert?" laut sachverhalt sind die gaeste ja ruhig.
----> sprich die klage des nachbarn wird wohl unbegruendet sein das einzige problem wird wohl sein, dass man bei erlass des VA durch gutachten von anderen tatsachen ausging
---> was ist im prozess entscheidet lage bei erlass des VA oder bei verhandlung?. (bei verhandlung)

bei teil 2 hab ihr auch das problem: n legt gegen die baugenehmigung ( neubau) klage ein.
jetzt will er noch zusaetzlichen vorlaeufigen rechtsschutz.( das ist unsere frage)

1.er will die nutzung des bisherigen hauses untersagen --> das ist ein mehr als in der hauptsache, antrag schon unzulaessig. auch waere eine einstweilige anordnung nicht dringend, da die gststaette in ihrer jetzigen form schon laenger normal genutzt wurde und im gegensatz zum parkplatz nicht das probelm war.

2.parkplatzsperrung (mehr als hauptsache ? da bin ich nicht sicher) da muesste er gegen die behoerde auf leistung sicherheitsrechltiche massnahmen klagen. --> das ist ein mehr als in der hauptsache? antrag schon unzulaessig?

3.nur der baustopp fuer neubau waere von klage gedeckt

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Beitrag von gast Do März 27, 2008 11:49 pm

teil1: koennte man den fall nicht einfach abfertigen. indem man fragt auf welche rechtslage es ankommt. auf die reale die der wirt vortraegt ---> die gaeste sind ruhig, dann ist es doch egal welche verordnung man nimmt ob ta-laerm, sportanlagenverordnung oder sonst was.
--> ein abends nicht vorhandener laerm kann kein grund fuer aufhebung der genehmigung sein.

sprich die gaeste sind ruhig. sonstige gruende die genehmigung anzufechten sehe ich nicht, auch in einen dorfgebiet.

sieht das jemand anders?

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Beitrag von Jutsu Fr März 28, 2008 8:58 pm

Hallo, lol!

Leutz, welche Klageart habt ihr für Teil 1 gewählt und warum?

bzw. worauf stellt ihr ab, auf das Klagebegehren des A? oder auf was anderes noch? scratch

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Beitrag von thorr Fr März 28, 2008 9:17 pm

such es dir aus, ob verpflichtung auf erteilung von auflagen oder anfechtung
---> ergebnis immer das selbe
---> klage unbegruendet, da wenige+ ruhige gaeste
(tatsaechliche rechtslage, auf die kommt es an )

thorr
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Beitrag von Jutsu777 Fr März 28, 2008 11:10 pm

die frage ist ja, ob gegen einen noch nicht bestandskräftigen VA eine VK überhaupt erhoben werden kann?

Jutsu777
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Beitrag von Gast So März 30, 2008 11:03 pm

- Wieso ist der VA nicht bestandskräftig?
- Nur weil er A gegenüber nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde?
- Wie begründest Du eine Verpflichtungsklage, wenn kein ablehnender B ergangen ist?

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Beitrag von MOD Mo März 31, 2008 12:17 am

so koennte ungefaehr der aufbau sein.

fall1
I.zulaessigkeit
40 vwgo +
statthaftigkeit +
befugnis : aus 4 I nr. od 5 I nr.3
vorverfahren: 15 ag vwgo
first form beteiligungsfaehigkeit...
allgemeines rechtsschutzbeduerfnis: vorher zum zivilgericht?

II.begruendetheit
1.genehmigungsbeduerftigkeit der gaststaette = stehendes gewerbe + keine ausnahme

2.genehmigungsfaehigkeit
vorliegen eines versagensgrundes 4 I nr.3
-->4 I nr.3 drittschuetzend: ja
---> vorliegen von schaedlichen immissione aufgrund der oertlichen lage?
oertliche lage :+
schaedliche immissionen?:
--> auf welche sachlage ist abzustellen, bei erlass de va oder reale sachlage ( wenige und ruhige gaeste )
-->auf reale lage: wenig + ruhige gaeste.
beurteilungsmassstab? biergarten-vo oder einzelfall
---> nach allen massstaeben geht von ruhigen gaeste schaedliche immissionen aus.

----> klage des a unbegruendet

fall2
I.zulaessigkeit
nichts besondes, ausser muss antagsteller vor antrag bei bhoerde stellen.
1.antrag die bisheirige gaststaette zu schliessen unzulaessig. (klage gegen neue baugenehmigung!!)

II. begrundetheit
summarische pruefung der rechtmaessigkeitn des bauvorhabens
1.genehmigungspflichtig
bauvorhaben+
keine ausnahme:+

2.genehmigungsfaehig?
pruefungsmassstab ( 73 baybo, nach alter baybo)
bauliche anlage
beurteilungsmasstab 35 oder 34 baugb
--> 34 aber nach 34 II gebiet ist mischgebiet (6 baunvo)
--> beurteilung nach 34 II + 15 I baunvo + 6 baunvo
--> fuegt sich das bauvorhaben in die umgebung ein? (ergebnisoffen)

das problem das ich hier habe ist, ob man im zuge einer klage gegen die baugenehmigung auch den laerm auf den parkplatz anrechnen kann. bei klage gegen gaststaette jederzeit aber hier?

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Beitrag von Gast Mi Apr 02, 2008 12:43 pm

Wie ich gelesen habe, prüft ihr alle einen Antrag nach § 80a III. Ich komm da aber nicht weiter. Bei einem Antrag nach § 80 wäre doch eine Anfechtungsklage in der Hauptsache zu prüfen. Das würde N doch gar nichts nützen, denn wenn er die Baugenehmigung anficht, ist sie weg und man umgeht das Problem mit den Nebenbestimmungen. Ficht er die Nebenbestimmungen an, sind sie weg und die Baugenehmigung existiert ohne Nebenbestimmungen. Ficht er sie isoliert an, so sind auch sie weg. Was N doch will, ist doch eine Änderung. Demnach wäre ihm doch mit einer Verpflichtungsklage in der Hauptsache besser geholfen. Verpflichtungssituationen prüft man aber im Zusammenhang mit § 123. Ich hätte § 123 mit einem Antrag auf Nutzungsuntersagung geprüft.
Nun wäre es cool, wenn ihr mir sage könntet, warum ihr § 80a prüft und wie ihr das mit der Hauptsacheklage löst? Gibt es dazu irgendwelche Literatur, die mir weiterhelfen könnte? Bin auf eure Hilfe angewiesen...

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Beitrag von Jutsu Do Apr 03, 2008 11:14 pm

Hallo, macht je-n im 1 Teil Anfechtung der Nebenbestimmung(Öffnungszeit bis 22 Uhr)?????

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Beitrag von gast Fr Apr 04, 2008 12:15 am

klage des nachbarn gegen gaststaette
schau dir die drittschuetzende norm an, sie sagt dir wie der nachbar klagen kann!!!!.
sie sind das nadeloehr durch das sich der nachbar zwaengen muss.
4 I-nr.3 versagensgruende: sprich nachbar muss gegen die genehmigung im ganzen klagen.
5 I nr. 3 auflagen: der nachbar muss auf leistung der behoerde klagen, verpflichtungsklage.
mach es nicht zu kompliziert.

fall 2
"Das würde N doch gar nichts nützen, denn wenn er die Baugenehmigung anficht, ist sie weg und man umgeht das Problem mit den Nebenbestimmungen. Ficht er die Nebenbestimmungen an, sind sie weg und die Baugenehmigung existiert ohne Nebenbestimmungen." die Rechtmaessigkeit des VA baugenehmigung wird im ganzen = baugeneh. + auflagen beurteilt. wenn er nicht rechtmaessig ist, ist der VA + nebenbestimmung weg.

klage nachbar gegen baugenehmigung
80a ist schon richtig. wenn im sachverhalt steht der klagt gegen die baugenehmigung kannst du das nicht verdrehen. der va insgsamt mit seinen nebenbestimmungen wird auf seine rechtmässigkeit geprueft.

der nachbar als dritter kann nicht isoliert gegen auflagen oder nebenbestimmung klagen!!!!!

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Beitrag von gast Fr Apr 04, 2008 12:41 pm

wie sieht es denn mit den Bestimmungen in den Auflagen aus? Gehen die anderen Vorschriften wie BImSchV vor?

in den Auflagen steht ja,dass man nach der TA Lärm beurteilen soll, aber eigentlich ist ja die 18. BImSchV anzuwenden!

Und wo bringt man des rein,dass S gegen die Auflagen verstoßen hat?

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Beitrag von Gast Fr Apr 04, 2008 12:42 pm

Prüft ihr in Teil 2 auch eine Nutzungsuntersagung? oder prüft ihr ganz normal die Baugenehmigung in der Begründetheit? Wie bringt ihr im Aufbau dann die Nebenbestimmungen/Auflagen unter?

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Beitrag von Gast Mo Apr 07, 2008 12:29 pm

ALso wie schauts aus, prüft jm Nutzungsuntersagung im 2. Teil?

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Beitrag von gast Mi Apr 09, 2008 6:54 pm

geht ihr nach alter oder neuer baybo?

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