hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
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Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
habe zwei gute aufsätze zum vermieterpfandrecht und zwei zum nachbarrecht in njw gefunden und hochgeladen:
uploaded.to/?id=ra43i7
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gast- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
Was denkt Ihr denn ? Ist das mit dem Pollenflug eine wesentliche oder unwesentliche Beeinträchtigung ?
jop- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
aus klausurtaktik ist es eine wesentliche beeinträchtigung.
sonst kannst nichts zu der entschädigung nach 906 II bgb sagen. die ist ja verschuldensunabhängig und deshalb höchst umstritten, strafcharakter u.sw....
sonst kannst nichts zu der entschädigung nach 906 II bgb sagen. die ist ja verschuldensunabhängig und deshalb höchst umstritten, strafcharakter u.sw....
gast- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
ok, ich sehe das genauso.... aber wisste das begründen ?
1) Pollenallergie unbeachtlich, da
sich die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung nach Empfinden eines verständigen
Durchschnittsmenschen richtet....
2) Gebiet = landwirtschaftliche Nutzung....
3) Im SV steht Großteil der Pollen fliegt in Richtung des Gartens des N
Scheint so als wäre nur N davon betroffen..... Wesentliche Beeinträchtigung ? schwierig, oder ?
1) Pollenallergie unbeachtlich, da
sich die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung nach Empfinden eines verständigen
Durchschnittsmenschen richtet....
2) Gebiet = landwirtschaftliche Nutzung....
3) Im SV steht Großteil der Pollen fliegt in Richtung des Gartens des N
Scheint so als wäre nur N davon betroffen..... Wesentliche Beeinträchtigung ? schwierig, oder ?
)- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
schau dir dazu den hier oben ge-uppten aufsätze an. der eine von wenzel ( Wenzel
Der Störer und seine verschuldensunabhängige Haftung im Nachbarrecht NJW 2005, 241) ist ja sogar richter am zuständigen senat des bgh !! der schreib zur frage der un-bzw.wesentlichkeit, das man sich am einhalten von oeffentlich rechtl. grenzwerten richten kann. aber einzelfall-gerecht aber umstände wie die gesundheit des betroffenen berücksichtigen muss.
Der Störer und seine verschuldensunabhängige Haftung im Nachbarrecht NJW 2005, 241) ist ja sogar richter am zuständigen senat des bgh !! der schreib zur frage der un-bzw.wesentlichkeit, das man sich am einhalten von oeffentlich rechtl. grenzwerten richten kann. aber einzelfall-gerecht aber umstände wie die gesundheit des betroffenen berücksichtigen muss.
gast- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
ok, aber helfen da nicht Heuschnupfentabletten ?
Habe etwas gefunden : wesentliche Beeinträchtigung : in der Regel bei Sach und Gesundheitsbeschädigung sowie bei Geräuschen, ES SEI DENN, DASS SIE EIN DURSCHNITTLICHER MENSCH KAUM NOCH EMPFINDET....
Sprich, ein Anderer hätte wahrscheinlich dieses Problem (Allergie) gar nicht gehabt....
ok, provokant ausgedrückt : Was wäre denn, wenn der Nachbar 5 Katzen hätte und die Katzenhaare würden auf das Nachbarsgrundstück gelangen (auch mit Wind)... ? Zufällig ist er auch noch gegen Katzenhaare allergisch.... Gäbe es auch hier ein Unterlassungsanpruch ?
Habe etwas gefunden : wesentliche Beeinträchtigung : in der Regel bei Sach und Gesundheitsbeschädigung sowie bei Geräuschen, ES SEI DENN, DASS SIE EIN DURSCHNITTLICHER MENSCH KAUM NOCH EMPFINDET....
Sprich, ein Anderer hätte wahrscheinlich dieses Problem (Allergie) gar nicht gehabt....
ok, provokant ausgedrückt : Was wäre denn, wenn der Nachbar 5 Katzen hätte und die Katzenhaare würden auf das Nachbarsgrundstück gelangen (auch mit Wind)... ? Zufällig ist er auch noch gegen Katzenhaare allergisch.... Gäbe es auch hier ein Unterlassungsanpruch ?
)- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
real würde ich dir recht geben. erst aufs land ziehen und dann sich über stinkendes vieh beschweren.
aber ich vermute das mertens will was zum schadensersatz nach 906 II bgb hören. sonst wärs du schnell mit der prüfung am ende. gerade diese verschuldensunabhängigkeit ist ja auch umstritten ist, mit welcher berechtigung.
aber ich vermute das mertens will was zum schadensersatz nach 906 II bgb hören. sonst wärs du schnell mit der prüfung am ende. gerade diese verschuldensunabhängigkeit ist ja auch umstritten ist, mit welcher berechtigung.
gast- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
Prüft Ihr bei der 2. Frage §823 II BGB ?
Und kann der N einen angemessenen Ausgleich verlangen ? Was sagt Ihr dazu ?
Und kann der N einen angemessenen Ausgleich verlangen ? Was sagt Ihr dazu ?
Bernd- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
schadensausgleich?
differenzhypothese: was wäre wenn die pollen nicht da wären. na ja es geht hier ja um freizeit des N. auf jeden fall reden wir hier über einen nicht-vermögensschaden. würde mich damit irgendwie herausmogeln. denn freizeit stellt mit ausnahme des reisevertrag keinen quantifizierbaren schaden dar. "Ansprüche aufgrund der zeitweisen Nutzungseinschränkung seines Gartens". -->freizeitschaden?
differenzhypothese: was wäre wenn die pollen nicht da wären. na ja es geht hier ja um freizeit des N. auf jeden fall reden wir hier über einen nicht-vermögensschaden. würde mich damit irgendwie herausmogeln. denn freizeit stellt mit ausnahme des reisevertrag keinen quantifizierbaren schaden dar. "Ansprüche aufgrund der zeitweisen Nutzungseinschränkung seines Gartens". -->freizeitschaden?
gast- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
Prüft ihr den Aufopferungsanspruch in der Rechtsfolge ???? oder getrennt ?
..- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
@....:
versteh dich nicht ganz. der privatrechtliche aufopferungsanspruch nach 906 II ist eine rechtsfolge von 906 II was willst du da trennen. oder suchts du nach anderen rechtsgrundlagen für diesen aufopferungsanspruch. § 906 soll so viel ich weis im "nachbarrecht" abschliessend sein.
versteh dich nicht ganz. der privatrechtliche aufopferungsanspruch nach 906 II ist eine rechtsfolge von 906 II was willst du da trennen. oder suchts du nach anderen rechtsgrundlagen für diesen aufopferungsanspruch. § 906 soll so viel ich weis im "nachbarrecht" abschliessend sein.
gast- Gast
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