hausarbeit fortgeschritten straf ss09
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hausarbeit fortgeschritten straf ss09
erster teil im laden:
t dürfte den diebstahl vollendet haben, stichpunkt gewahrsamsenklave. mit einstecken in kleidung diebstahl vollendet.
was f betrifft, hier muss man betrug von diebstahl abgrenzen. aber hier verfügt die kassierin ja wohl nicht.also auch diebstahl.
was das nicht verschliessen betrifft: agent provocateur oder so ähnlich. oder hatten die täter eventuell den "versuch eines regelbeispiel?"
zweiter teil f brandstiftung:
entwidmung?
t dürfte den diebstahl vollendet haben, stichpunkt gewahrsamsenklave. mit einstecken in kleidung diebstahl vollendet.
was f betrifft, hier muss man betrug von diebstahl abgrenzen. aber hier verfügt die kassierin ja wohl nicht.also auch diebstahl.
was das nicht verschliessen betrifft: agent provocateur oder so ähnlich. oder hatten die täter eventuell den "versuch eines regelbeispiel?"
zweiter teil f brandstiftung:
entwidmung?
gast- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten straf ss09
was ersten teill für t betrifft. der F verlässt ja trotz vollendeten diebstahls geringwertiger waren ungehindert von I das geschäft. sprich der I verzichtet wohl auf strafverfolgung, damit liegt nach § 248a stgb ein strafentstehungshindernis vor.
Gast- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten straf ss09
hier ein urteil zum feuerwehrman: olg stuttgart beschluss 20.2.2008 4 ws 37/2008
lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=OLG+Stuttgart&Art=en&sid
=fd2c84b0a44e1f0eeda9097ecc952c42&nr=9935&pos=0&anz=2
(unter "justizportal-bw.de" zu finden unter stichpunkt: olg stuttgart + brandstiftung)
lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=OLG+Stuttgart&Art=en&sid
=fd2c84b0a44e1f0eeda9097ecc952c42&nr=9935&pos=0&anz=2
(unter "justizportal-bw.de" zu finden unter stichpunkt: olg stuttgart + brandstiftung)
alfons- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten straf ss09
t-diebstahl: diebesfalle von I --->einwilligung in wegnahme, t nur versuch 242, fraglich ist nur ob er auch wirksam zurücktreten kann. (und diebstahl ist kein heimliches delikt, da er beobachtet wird)
klar- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten straf ss09
Muss man beim konkreten Gefährdungsdelikt schon die Zurechenbarkeit des Erfolges Prüfen? Prüft man die beim Gefährdungsdelikt überhaupt?
gast2- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten straf ss09
@gast2: du meinst wahrscheinlich 306a II. ja es muss der "spezifische gefahrenverwirklichungszusammhang" gegeben sein (tröndle 306a rn.11)
zum ersten teil diebesfalle: willigt der I wirklich in die wegnahnahme ein?
wenn ich eine geldbörse auf die strasse lege und warte das sie jemand mitnimmt, dann kann man über eine einwilligung reden. aber nicht in unseren beispiel im supermarkt. denn der supermarkt ist ja eine "einzige konsumfalle" sprich der inhaber legt es ja gerade darauf an, dass die leute konsumieren. und das mit allen tricks. einige verstehen das halt falsch und klauen halt. wenn man das als diebsfalle mit einwilligung sieht, dann gäbe es im supermarkt überhaupt keinen vollendenten diebstahl, sondern nur versuche.
ich denke man steht hier vor dem dilemma,
1. ich beweise etwas "persönliches rückrad" und verneine eine einwillgung und spreche das nur kurz an und lasse die strafbarkeit von f nur an dem fehlenden antrag des I scheitern.
2. ich bin ein schleimiger rückradloser student und schreibe das hin was der prof hören will, sprich nehme keine vollendung an und prüfe dann den versuch + rücktritt.( und bewerbe mich gleich noch als persönlicher schuhputzer beim prof.)
das ist so ein sachverhalt der vom prof auf die schnelle hingewurstet wurde und ihm um die ohren gehauen werden sollte. kein richter würde in einen realen strafverfahren über einen "versuch" nachdenken.
zum ersten teil diebesfalle: willigt der I wirklich in die wegnahnahme ein?
wenn ich eine geldbörse auf die strasse lege und warte das sie jemand mitnimmt, dann kann man über eine einwilligung reden. aber nicht in unseren beispiel im supermarkt. denn der supermarkt ist ja eine "einzige konsumfalle" sprich der inhaber legt es ja gerade darauf an, dass die leute konsumieren. und das mit allen tricks. einige verstehen das halt falsch und klauen halt. wenn man das als diebsfalle mit einwilligung sieht, dann gäbe es im supermarkt überhaupt keinen vollendenten diebstahl, sondern nur versuche.
ich denke man steht hier vor dem dilemma,
1. ich beweise etwas "persönliches rückrad" und verneine eine einwillgung und spreche das nur kurz an und lasse die strafbarkeit von f nur an dem fehlenden antrag des I scheitern.
2. ich bin ein schleimiger rückradloser student und schreibe das hin was der prof hören will, sprich nehme keine vollendung an und prüfe dann den versuch + rücktritt.( und bewerbe mich gleich noch als persönlicher schuhputzer beim prof.)
das ist so ein sachverhalt der vom prof auf die schnelle hingewurstet wurde und ihm um die ohren gehauen werden sollte. kein richter würde in einen realen strafverfahren über einen "versuch" nachdenken.
alfons- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten straf ss09
Prüft man die Vollendung des untauglichen Versuchs schon bei der Vorüberlegung oder erst beim Rücktritt?
gast- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten straf ss09
kudlich hat das schon mal aehnlich gebracht. beim ingebrauchnahme eines fahrrad 248b stgb.
deshalb sollte das hier auch so aufgebaut werden.(obwohl ich auch der meinung bin, dass kein tatbestands ausschliesendes einverständis vorliegt, stichpunkt "supermarkt = konsumfalle". sondern vollendeter diebstahl, der nur am fehlenden strafantrag scheitert)
vorprüfung:
-keine vollendung weil tatbestands ausschliessendes einverständnis
-strafbarkeit des versuches
tatendschluss und unmittelbares ansetzen +
rw und schuld: +
rücktritt:
-fehlschlag: nein
-erforderliche rücktrittshandlung: beendeter versuch, zumindest ernsthaftes bemühen +
-aber wegen nichterkennen der nichtvollendung ( sprich täter denkt er habe ja geklaut)kein rücktitswille, weshalb kein rücktritt möglich.
ich frage mich aber welche vorstellung hat der täter beim versuch? (die ja massgebend sind § 22stgb)
1.kann er glauben, dass er nicht vollendet hat (obwohl juristisch 242 vorliegt)
2.oder muss er laienhaft die "gewahrsamsenklave" kennen. sprich die ware in die tasche stecken -->diestahl vollendet.
deshalb sollte das hier auch so aufgebaut werden.(obwohl ich auch der meinung bin, dass kein tatbestands ausschliesendes einverständis vorliegt, stichpunkt "supermarkt = konsumfalle". sondern vollendeter diebstahl, der nur am fehlenden strafantrag scheitert)
vorprüfung:
-keine vollendung weil tatbestands ausschliessendes einverständnis
-strafbarkeit des versuches
tatendschluss und unmittelbares ansetzen +
rw und schuld: +
rücktritt:
-fehlschlag: nein
-erforderliche rücktrittshandlung: beendeter versuch, zumindest ernsthaftes bemühen +
-aber wegen nichterkennen der nichtvollendung ( sprich täter denkt er habe ja geklaut)kein rücktitswille, weshalb kein rücktritt möglich.
ich frage mich aber welche vorstellung hat der täter beim versuch? (die ja massgebend sind § 22stgb)
1.kann er glauben, dass er nicht vollendet hat (obwohl juristisch 242 vorliegt)
2.oder muss er laienhaft die "gewahrsamsenklave" kennen. sprich die ware in die tasche stecken -->diestahl vollendet.
gast- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten straf ss09
habe da ein problem bei der schweren brandstiftung 306a. wegen der kneipe dürfte klar sein. da die vor der brandlegung zu macht ist da 306a abs.1 nr.3 nicht einschlägig.
aber 306a abs.1 nr.2 "kirche oder religionsraum". (zumindest war es ein versuch) lese gerade das es umstritten ist, wegen brandstiftung an kirchen und religionsräumen einen so hohen strafrahmen anzuwenden (tröndle/fischer zu 306a) auch weil ja im fall hier "die kirche" ja nur vorübergehend im haus war.
aber 306a abs.1 nr.2 "kirche oder religionsraum". (zumindest war es ein versuch) lese gerade das es umstritten ist, wegen brandstiftung an kirchen und religionsräumen einen so hohen strafrahmen anzuwenden (tröndle/fischer zu 306a) auch weil ja im fall hier "die kirche" ja nur vorübergehend im haus war.
gast- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten straf ss09
hab da was vom kudlich gefunden: "Identität der Gefährdungsobjekte innerhalb der §§ 306 a ff. StGB" NStZ 2003, 458-461, Prof. Dr.Hans Kudlich
ich denke man kann das obergeschoß für gottesdienste nicht unter 306a I nr.2 subsumieren, da "der religion dienentes gebäude" meint, dass das ganze gebäude dafür da sein müsse. man dachte da wohl an moschee oder so ähnlich.
da die § 306-306c nach dem grad der konkretisierung der gefährdung und verdichtung gestaffelt sind, sollte man den gottesdienstraum wie 306a I nr.3 behandeln. oder sieht das jemand anders.
ich denke man kann das obergeschoß für gottesdienste nicht unter 306a I nr.2 subsumieren, da "der religion dienentes gebäude" meint, dass das ganze gebäude dafür da sein müsse. man dachte da wohl an moschee oder so ähnlich.
da die § 306-306c nach dem grad der konkretisierung der gefährdung und verdichtung gestaffelt sind, sollte man den gottesdienstraum wie 306a I nr.3 behandeln. oder sieht das jemand anders.
sven- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten straf ss09
Seid Ihr schon alle fertig oder warum schreibt keiner mehr?
Gast23- Anzahl der Beiträge : 10
Anmeldedatum : 07.10.08
Re: hausarbeit fortgeschritten straf ss09
das frage ich mich auch. hab ein fall von kudlich gefunden werde ihn verlinken. zum teil 1
gast- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten straf ss09
Wäre jemand so nett und kann hier eine vollständige Gliederung reinstellen. Das wäre echt cool. Dafür sind wir ja hier alle zusammen
Gast23- Anzahl der Beiträge : 10
Anmeldedatum : 07.10.08
Re: hausarbeit fortgeschritten straf ss09
eine gliederung reinschreiben wäre wohl zu viel. wollen wir kudlich und kollegen nicht zu sehr provozieren, aber ich fass mal die stichpunkte zusammen.
teil 1: diebesfalle --> einwilligung wegnahme --> versuch
abgrenzung diebstahl von betrug
(bei beiden teilen §123 prüfen )
teil 2:
brandstiftung vollendet bezüglich discount-laden, versuch bezüglich der anderen teilen.
zurechnug der gesundheitsschädigung nach 306a II. erfolgsqualifizierter versuch nach 306b II.
das einzig interessante ist, ob man das verhalten des feuerwehrmann, der ja für kirchenkramm in das brennende gebäude rennt dem täter zurechnen kann. da laut sachverhalt er ja im krichenvorstand ist will das unser kudlich aber hören.
wirklich interessant wird es aber bei 306b II. " in die gefahr des todes bringen" denn gerade bei bränden, wo rauch üblich ist, liegen zwischen gesundheitsschädigung und todesfahr (und tod) nur ein paar atemzüge. man kann später schwer nachvollziehen, ob die rauchvergiftung nur eine gefahr fur die gesundheit oder fast tödlich waren. sprich ist 306b II nr.1 bestimmt genug? denn zwischen 306a = 1 jahr und 306b II = 5 jahre liegt ein grosser unterschied. ich denke man steht vor ähnlichen problemen wie bei 239 und 239a. auch hier bei 306b II nr.1 müsste entweder die norm selbst genauer ausdrücken wann "gefahr des todes" vorliegt oder der tatbestand müsste restriktiver ausgelegt werden. das man z.b. die zurechnung des verhaltens des feuerwehrman verneint, der ja für kirchenplunder ins feuer rennt oder für die todesgefahr mehr verlangt als ein kurzes umkippen aber dann ohne probleme wieder aufstehen.
teil 1: diebesfalle --> einwilligung wegnahme --> versuch
abgrenzung diebstahl von betrug
(bei beiden teilen §123 prüfen )
teil 2:
brandstiftung vollendet bezüglich discount-laden, versuch bezüglich der anderen teilen.
zurechnug der gesundheitsschädigung nach 306a II. erfolgsqualifizierter versuch nach 306b II.
das einzig interessante ist, ob man das verhalten des feuerwehrmann, der ja für kirchenkramm in das brennende gebäude rennt dem täter zurechnen kann. da laut sachverhalt er ja im krichenvorstand ist will das unser kudlich aber hören.
wirklich interessant wird es aber bei 306b II. " in die gefahr des todes bringen" denn gerade bei bränden, wo rauch üblich ist, liegen zwischen gesundheitsschädigung und todesfahr (und tod) nur ein paar atemzüge. man kann später schwer nachvollziehen, ob die rauchvergiftung nur eine gefahr fur die gesundheit oder fast tödlich waren. sprich ist 306b II nr.1 bestimmt genug? denn zwischen 306a = 1 jahr und 306b II = 5 jahre liegt ein grosser unterschied. ich denke man steht vor ähnlichen problemen wie bei 239 und 239a. auch hier bei 306b II nr.1 müsste entweder die norm selbst genauer ausdrücken wann "gefahr des todes" vorliegt oder der tatbestand müsste restriktiver ausgelegt werden. das man z.b. die zurechnung des verhaltens des feuerwehrman verneint, der ja für kirchenplunder ins feuer rennt oder für die todesgefahr mehr verlangt als ein kurzes umkippen aber dann ohne probleme wieder aufstehen.
gast- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten straf ss09
Vielen Dank
Aber vielleicht kann mir jemand ne Gliederung an meine persönliche email addy schicken
Wäre super
Aber vielleicht kann mir jemand ne Gliederung an meine persönliche email addy schicken
Wäre super
Gast23- Anzahl der Beiträge : 10
Anmeldedatum : 07.10.08
Re: hausarbeit fortgeschritten straf ss09
@gast23: du bist ganz schön faul. warum fragst du nicht gleich bei einen ghostwriter nach. so viel ich weis verlangen die so 400-200 euro für so nee hausarbeit.wie z.b. dr franke ghostwriter
"we we we punkt" drfranke.de
"we we we punkt" drfranke.de
gast- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten straf ss09
naja man kanns ja mal versuchen kann ja sein, dass es auch nette juristen gibt
Gast23- Anzahl der Beiträge : 10
Anmeldedatum : 07.10.08
Re: hausarbeit fortgeschritten straf ss09
So Mädels,
eine Frage, besteht der zweite Fall nur aus der vollendeten Brandstiftung bezüglich der Filiale und einmal der versuchten Brandstiftung an der "Kirche"?
Oder gibts da noch mehr zu prüfen
Wäre cool, wenn jemand antworten könnte
eine Frage, besteht der zweite Fall nur aus der vollendeten Brandstiftung bezüglich der Filiale und einmal der versuchten Brandstiftung an der "Kirche"?
Oder gibts da noch mehr zu prüfen
Wäre cool, wenn jemand antworten könnte
Gast24- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten straf ss09
1.) hausfriedensbruch: +
denn wer mit benzinkanister ins haus kommt, kommt offensichtlich mit feindseeligen absichten und kann sich nicht auf die generelle einlasserlaubnis berufen.
2.) 306 b abs.2 nr.1 in die gefahr des todes bringen (den feurwehrmann) ich frag mich ob der raum im obergeschoss unter 306a abs.1 nr.2-2alt. faellt. den der meint in bezug zu 1.alternative "kirche" ein gesamtes gebäude das der religion gewidmet ist. denn die systematik von § 306a-306c geht von einer verdichtung der gefahr aus. ich denke man muss den religionsraum wohl eher unter 306a abs.1 nr.3 unterordnen.
(klausurtaktisch sollte man aber 306a abs.1 nr.2-2alt bejahen, da man sonst nicht zu 306b II kommt)
denn wer mit benzinkanister ins haus kommt, kommt offensichtlich mit feindseeligen absichten und kann sich nicht auf die generelle einlasserlaubnis berufen.
2.) 306 b abs.2 nr.1 in die gefahr des todes bringen (den feurwehrmann) ich frag mich ob der raum im obergeschoss unter 306a abs.1 nr.2-2alt. faellt. den der meint in bezug zu 1.alternative "kirche" ein gesamtes gebäude das der religion gewidmet ist. denn die systematik von § 306a-306c geht von einer verdichtung der gefahr aus. ich denke man muss den religionsraum wohl eher unter 306a abs.1 nr.3 unterordnen.
(klausurtaktisch sollte man aber 306a abs.1 nr.2-2alt bejahen, da man sonst nicht zu 306b II kommt)
gast- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten straf ss09
Also ich hab bis jetzt 10 Seiten zum ersten Teil geschrieben. Kommt man denn alleine mit Hausfriedensbruch und dem Branddelikt auf die restlichen 10 Seiten beim zweiten Teil? Langt das?
oder muss ich mehr zum ersten teil schreiben, weil der zweite Teil schaut irgendwie bissl dünn aus. Hab da noch nicht wirklich angefangen
oder muss ich mehr zum ersten teil schreiben, weil der zweite Teil schaut irgendwie bissl dünn aus. Hab da noch nicht wirklich angefangen
Gast 24- Gast
schwerpunkte richtig gesetzt?
ich vermute das du da falsche schwerpunte gesetzt hast. der 1. teil finde ich ist nicht so interessant wie der zweite.
im 1.teil geht es nur um versuchten diebstahl weil diebesfalle (aber man müsste das auch anders sehen wie hier schon gschrieben) und der abgrenzung von diebstahl und betrug. und dann noch hausfriedenbruch. aber das wars schon im 1.teil.
der zweite teil ist eigentlich wichtiger. weil zurechnungsproblematik von verletzung des feuerwehrman und so weiter.
im 1.teil geht es nur um versuchten diebstahl weil diebesfalle (aber man müsste das auch anders sehen wie hier schon gschrieben) und der abgrenzung von diebstahl und betrug. und dann noch hausfriedenbruch. aber das wars schon im 1.teil.
der zweite teil ist eigentlich wichtiger. weil zurechnungsproblematik von verletzung des feuerwehrman und so weiter.
gast- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten straf ss09
Ich hab genau diese punkte, die du da angesprochen hast geprüft im ersten Teil. Also sowohl von T als auch V und bin auf 10Seiten gekommen. Naja ich werd jetzt erst mal 306 prüfen und dann zu 306a bzw b kommen und dort einmal die vollendete wegen der filiale und einmal den versuch wegen der kirche prüfen. Die Problematik des >Feuerwehrmanns muss man doch bei beiden teilen ansprechen oder? also bei vollendung und versuch
Gast24- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten straf ss09
Sorry, dass ich dauernd frage.
Aber seh ich das richtig?
ich prüfe 306 erst mal an
dann geh ich zu 306 a nr 3 bezüglich der filiale...die ist vollendet
dann prüf ich wiederum den versuch bezüglich der kirche 306 a nr 3 und zum schluss noch 306 b wegen des feuerwehrmanns, oder liegich da jetzt voll daneben.
Ich komm mit dem aufbau nicht ganz mit.
Wäre echt nett von euch, wenn mir jemand helfen könnte
Aber seh ich das richtig?
ich prüfe 306 erst mal an
dann geh ich zu 306 a nr 3 bezüglich der filiale...die ist vollendet
dann prüf ich wiederum den versuch bezüglich der kirche 306 a nr 3 und zum schluss noch 306 b wegen des feuerwehrmanns, oder liegich da jetzt voll daneben.
Ich komm mit dem aufbau nicht ganz mit.
Wäre echt nett von euch, wenn mir jemand helfen könnte
Gast24- Gast
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