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HA-Straf fortgeschritten Jahn WS 10/11

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Beitrag von MOD Di Jul 27, 2010 6:36 pm

Zerplatzte Jugendträume
T`s Jugendtraum, sich einmal einen Ferrari leisten zu können, hat sich nicht erfüllt. Nach
seinem Studium der Rechtswissenschaften kommt er als Rechtsanwalt gerade so über die
Runden und ihm bleibt nach Abzug seiner Unkosten kein Budget für größere Ausgaben.
Seine frühere Liebe zu den Produkten des italienischen Autoherstellers hat sich in Hass
verwandelt. In seinem mühsam ersparten, leider verregneten Urlaub in dem italienischen
Ort Maranello verfasst er in dem lauten, neben einer Autorennstrecke gelegenen Hotel
Beiträge auf seinem Laptop für verschiedene allgemein zugängliche, deutsche Internetfo-
ren. Unter dem Pseudonym „Grand Theft Auto“ stellt er diese Postings auch sogleich ins
Netz, schließlich bietet das Hotel als einzigen Vorzug WLAN an. Seine Beiträge beinhalten
die Aussagen, dass „ein Ferrari eine Schrottkarre sei“ und dass „die Firma nur Mist produ-
ziere“. Außerdem teilt er mit, dass „viele Ferrarifahrer Minderwertigkeitskomplexe und Po-
tenzprobleme hätten und nur deshalb auf diese blechernen Phallussymbole zurückgreifen
müssten“ Er verbreitet zudem auf einer ebenfalls deutschen Internet-Plattform für Börsen-
freunde, dass er gehört hätte, dass die Bilanzen der deutschen Abteilung der Firma (Fer-
rari-AG Deutschland) von dem dortigen Leiter der Öffentlichkeitsarbeit (L) für die Presse
manipuliert wurden und er daher vermute, dass ein Crash der Aktien unmittelbar bevor-
stehe. T schränkt allerdings ein, dass dies nur Gerüchte seien und er Zweifel habe, ob
diese stimmen würden. Diese Einschränkung macht er, um einer strafrechtlichen Verant-
wortung zu entgehen; tatsächlich hat er die angeblichen Gerüchte frei erfunden. Alle
Postings des T werden von anderen Usern sogleich heftig diskutiert. T nennt L in diesem
Zusammenhang außerdem einen „Mafia-Manager“. Die letzte Aussage tätigt er allerdings
nur in einem sehr privaten, mit speziellen Passwörtern geschützten Chat-Room, zu dem
überhaupt nur drei weitere anonyme User Zugang haben. Mit diesen bespricht T seit Jah-
ren auch seine privaten Angelegenheiten.
Der Sturz des Aktienkurses bleibt aus; allerdings häufen sich kritische Anfragen der Aktio-
näre zu angeblichen Finanzmanipulationen, von denen sie gehört hätten. L, der außerdem
auch soziale Projekte des Unternehmens in Deutschland koordiniert, erhält auf diese Wei-
se Kenntnis von den Internet-Beiträgen des T und erstattet Anzeige gegen Unbekannt. Da
sich das Engagement der Polizei seiner Meinung nach in Grenzen hält, L aber um den
künftigen Aktienkurs seines Unternehmens bangt, sollten sich die Gerüchte verselbständi-
gen, beauftragt er außerdem einen Privatdetektiv (P) damit, den Klarnamen des Users
Grand Theft Auto zu ermitteln. In einem persönlichen Gespräch macht er dem von ihm
großzügig vergüteten Detektiv klar, dass er hierzu alle Möglichkeiten, auch solche jenseits
der Legalität, ausschöpfen solle. L rechnet fest damit, dass P strafbare Handlungen bege-
hen wird, macht sich aber keine Gedanken welche. Tatsächlich begeht P einen Hausfrie-
densbruch, um die Identität des T auszukundschaften.
Der nach seinem Urlaub wenig erholte T trifft nach vielen Jahren auf einem Klassentreffen
seine frühere Mitschülerin M wieder, in die er früher sehr verliebt war, die sich aber für den
charmanteren O entschieden und diesen auch geheiratet hat. Unter Tränen erzählt sie T,
dass ihr Mann bald an seiner unheilbaren Krebserkrankung sterben muss. Da er aber zu
einem selbst bestimmten Zeitpunkt aus dem Leben scheiden möchte, will er Selbstmord
begehen. Sie könne sich ein Leben ohne ihn nach wie vor nicht vorstellen und möchte da-
her gemeinsam mit ihrem Mann sterben. Tatsächlich betrügt O seine Frau seit Jahren und
M sucht schon lange eine Möglichkeit, ihren kerngesunden Mann und seine Geliebte auf
einmal loszuwerden. Die Wiedersehen mit dem ihr immer noch treu ergebenen T eröffnet
nun diese Chance. Als geeignetes Prozedere schlägt sie ein „Brückenattentat“ vor, also
einen Steinwurf von einer Brücke auf das Auto des O. Schließlich fiele ein so überra-
schender Tod ihr und ihrem Mann leichter als selbst Hand an sich legen zu müssen, zum
anderen kämen die Verwandten über einen vermeintlichen Anschlag schneller hinweg als
über einen klar erkennbaren Doppelselbstmord. T will der M aus Mitleid helfen und den
nach ihrem Bekunden sehnlichsten Wunsch erfüllen. Ihm gefällt dabei auch etwas der Ge-
danke, dass wenn er sie schon nie haben konnte, sie künftig auch kein anderer Mann
mehr haben wird. M ruft den T wenige Tage später an und erklärt ihm, auch ihr Mann halte
den Plan für eine ausgezeichnete Idee und er sei dem T sehr dankbar. Sie nennt als ge-
eigneten Termin kommenden Freitagnachmittag, da sie dann mit ihrem Mann in ihr Wo-
chenendhaus auf das Land fahren würde und teilt ihm die geplante Route auf der Land-
straße mit. Im Übrigen würde er das Auto leicht erkennen, da es sich um einen roten Fer-
rari Testarossa handele.
T kundschaftet die Strecke aus und postiert sich mit einem schweren Granitblock zu dem
genannten Zeitpunkt auf einer Brücke, die über die immer sehr wenig befahrene Land-
straße führt. Schon von weiten sieht er den roten Wagen des O herannahen und erkennt
dabei auch, dass neben dem Fahrer eine blonde Frau auf der Beifahrerseite sitzt, die T
sogleich als M ausmacht. Tatsächlich handelt es sich um die Geliebte (G) des O, die der
M allerdings sehr ähnlich sieht, nur deutlich jünger ist. Mit dieser Verwechslung hat M fest
gerechnet. Die prächtig gelaunten G und O winken dem T noch zu, als der im richtigen
Moment den Steinblock von der Brücke gezielt auf die Windschutzscheibe des Wagens
wirft. Beide Insassen werden getroffen und sofort plangemäß getötet. Der führerlose Wa-
gen prallt ungebremst gegen einen Baum und wird zurück auf die Straße geschleudert, wo
er nach einem Überschlag auf dem Dach liegen bleibt.
Just in diesem Moment kommt ein rotes Ferrari-Cabrio mit zwei Insassen angebraust, mit
dem T nicht gerechnet hatte. Der Fahrer sieht das Hindernis noch rechtzeitig und bremst
voll ab. Er und der Wagen bleiben gänzlich unversehrt. Doch seine neben ihm sitzende
Ehefrau (E) wird von einem durch die Luft geschleuderten Metallteil des ersten Ferraris
heftig am Hals getroffen und blutet infolgedessen stark aus dem Hals. Der herbeigeeilte T
erkennt, dass sie ohne schnelle Hilfe verbluten wird. Er trägt sie vorsichtig aus dem Wa-
gen und beginnt, die Wunde abzubinden. Der unverletzt gebliebene Fahrer F steigt eben-
falls aus dem Wagen und sieht seine Chance gekommen, seine ihm nach einem Ehejahr
bereits lästig gewordene Ehefrau auf eine im Vergleich zu einer Scheidung kostengünstige
Art loszuwerden. Er fühlt theatralisch ihren Puls und teilt dem T unter Tränen mit, er sei
Arzt und habe festgestellt, dass jede Hilfe zu spät komme, seine Frau sei tot. T glaubt ihm
und legt den Verband zur Seite. Hätte T die E fertig verbunden, wäre sie mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet worden. So verstirbt sie aber wenig später noch an
der Unfallstelle. Dem F teilt T mit, dass ihm das mit seiner Frau sehr leid tue und er ihn
jetzt leider auch noch fesseln müsste, um für seine Flucht einen gewissen Vorsprung zu
haben. Der mit der Gesamtsituation hochzufriedene F ist insgeheim damit einverstanden,
lässt sich dies aber nicht anmerken, damit T keinen Verdacht schöpft. Nachdem er F mit
dessen Gürtel gefesselt hat, kommt T die Idee, dessen Ferrari als Fluchtauto zu benutzen.
Zum einen, weil er damit schneller ist, zum anderen weil er so endlich seinen Traum vom
eigenen Ferrari wahr machen kann. T fährt glücklich davon. F muss auf der wenig befah-
renen Straße über fünf Stunden warten, bis ihn jemand entdeckt. Nach drei Stunden be-
reut er, dass er insgeheim seiner Fesselung zugestimmt hat, jetzt ist er jedenfalls nicht
mehr damit einverstanden.

Strafbarkeit der Beteiligten nach dem StGB? Eventuell erforderliche Strafanträge
sind gestellt. §§ 142, 248 b, 303, 315 b, 323 c StGB sind nicht zu prüfen.

Beachten Sie bitte bei Ihrer Ausarbeitung folgenden Bearbeitervermerk vollständig, da ansonsten eine wirksame Teilnahme an der Hausarbeit nicht sichergestellt werden kann:

1. Die maximale Seitenzahl beträgt 25 Seiten
, wobei Deckblatt, Literaturverzeichnis und Gliederung nicht mitzuzählen sind. Das Gutachten ist wie folgt zu formatieren: Links oder rechts ist ein Drittel Rand zu lassen (7 cm). Dazu ein Rand von 2,5 cm auf der gegenüberliegenden Seite. Oben und unten ist ein Rand von jeweils 2,5 cm einzuhalten. Für den laufenden Text muss Schriftgröße 12, Zeilenabstand 1,5 und Laufweite 100 % benutzt werden. In Fußnoten ist Schriftgröße 10, mit einfachem Zeilenabstand und Laufweite 100 % zu verwenden. Als Schriftart ist Times New Roman zu wählen. Die angegebenen Vorgaben sind Mindestgrößen, großzügigere
Formatierungen sind erlaubt. Wer sich Vorteile zu verschaffen sucht, indem er die Formatvorgaben nicht einhält oder auf anderem Wege zu umgehen (insbesondere mit nicht gebräuchlichen Abkürzungen oder Fließtext in den Fußnoten) sucht, muss deutliche Punktabzüge in Kauf nehmen. Das Risiko von Fehlinterpretationen der Formvorgaben trägt der Bearbeiter.

2. Für die verkörperte Fassung ist letzter Abgabetermin Montag, der 18. Oktober 2010, bis 12:00 Uhr am Lehrstuhl von Prof. Dr. Kudlich, JDC 0.144 !!!!! (Sekretariat Fr. Darius). Dabei handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Weder Krankheit, technische Störfälle (insbesondere Computer- und Druckerprobleme), Naturkatastrophen, Streiks oder ähnliches können die verspätete Abgabe entschuldigen. Die Bearbeiter tragen das Risiko einer Fristversäumung selbst und haben die Möglichkeit, dem durch frühzeitige Abgabe am Lehrstuhl zu begegnen.

3. Die Arbeiten werden nur korrigiert, wenn zusätzlich zur verkörperten Ausarbeitung das Gutachten per E-Mail in einem gebräuchlichen Dateiformat (.doc, .docx, .rtf., .pdf) eingeht. Die E-Mail hat als Betreff zu enthalten „E-Fortgeschrittenenhausarbeit“ (genauso geschrieben, ohne Anführungszeichen und ohne Leerzeichen) und ist an hausarbeit@jura.uni-erlangen.de zu senden. Die Datei ist wie folgt zu benennen: Erster und letzter Buchstabe des Vornamens sowie die ersten fünf Buchstaben des Nachnamens (Beispiel: Tessa Rossaria = TaRossa). Umlaute sind als ae, oe, ue zu behandeln. Im E-Mail-Anschreiben sind zusätzlich Name und Matrikelnummer mitzuteilen. Sie können nur eine automatisierte Lesebestätigung anfordern. Wie Sie das bewerkstelligen liegt in Ihrem Verantwortungsbereich. Persönliche Anfragen können diesbezüglich nicht beantwortet werden.

MOD
moderator

Anzahl der Beiträge : 59
Anmeldedatum : 17.03.08

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Beitrag von G Mi Jul 28, 2010 11:48 pm

im ersten absatz scheint es um die üblichen probleme von 185-187 zu gehen.

dabei kleine besonderheit von  § 9 stgb der erfolgsort. nach tröndle fischer distanzdelikte. aber der täter dürfte sich wohl deutschland als erfolgsort vorgestellt haben.
bezüglich beleidigung, beleidigungsfähige kollektivbezeichnungen, wie ferrarifahrer, oder juristische personen.
bezüglich verleumdung 187: bilanzmanipulation durch pressesprecher der firma, nur falsche tatsachen.
bezüglich verleumdung innerhalb sehr privaten chat-room: stichpunkt beleidungsfreier raum siehe tröndle fischer zu § 185 rn 12 .
 
und eventuell an besonders schweren fall denken, da internetforum öffentlich und verbreiten als schrift § 11 II stgb.


im zweiten absatz geht es wohl um frage, ob eine anstiftung zu einer konkreten tat vorliegt, was man bejahen sollte, um zu der 2. frage des rechtfertigenden notstand zu kommen.
darf man wenn die polizei schläft, das gesetz selbst in die hand nehmen, um die durchführung seiner sozialen taten vor der gefahr, des unternehmenskollaps durch kursmanipulation zu schützen. darf man dann deshalb dritte personen dazu anstiften gesetze zu verletzten. 

G
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Beitrag von gastt Fr Aug 06, 2010 11:47 pm

bezüglich des Steinwurfs auf den ferrari mit tötung, was ja 211 gemeingefährlich ist. hat jemand eine idee ob das so einfach über 16 II StGB zu einen 216 StGB wird, weil er sich ja vorstellt beiden wollen durch ihn streben.

kommt mir komisch vor, denn er stellt sich da etwas subjektiv vor (216), was nichts daran ändert das er weis, das er mit gemeingefährlichen mittel (tatbezogenes mordmerkmal) tötet, ähnlich den gekreuzten mordmerkmalen. ??????????????????? 

gastt
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Beitrag von floop Mi Aug 11, 2010 8:40 pm

Habt ihr bezügl. der Beleidigung "Ferrari ist eine schrottkarre" und "die Firma produziere nur mist" differenziert? Also zwei TB geprüft und bei ersten "festzustellen", dass Sachen nicht beleidigungsfähig sind, oder habt ihr das als ein TB zusammengefasst und seit quasi nur auf die Beleidigung hinsichtlich der Firma und somit hinsichtlich der beleidigungsfhigkeit von jur. Personen eingegangen?

floop
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Beitrag von rolf Mi Aug 11, 2010 9:59 pm

Die Behauptung "Ferrari ist Schrottkarre und Firma produziert nur Mist" würde das auch so sehen, dass nur eine Tathandlung gegen die  juristische Person oder dahinterstehenden natürlichen Personen ist. Denn die Aussage das "Ferrari eine Schrottkarre sei" impliziert ja, das die Firma bezüglich diese Auto Schrott produziert und wird nur noch durch dass "die Firma nur Schrott produziert" getoppt und verallgemeinert.

rolf
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Beitrag von liese Fr Aug 20, 2010 12:48 pm

Geh ich richtig in der Annahme, dass es sich bei der Aussage: "Ferrari = Schrottkarre + Firma produziere nur Mist" um eine üble Nachrede handelt § 186;
bei der Aussage:"Ferrarifahrer haben Minderwertigkietsk. ..." um eine Beleidigung §185;
bei der Aussage:"L fälscht Bilanzen + bevorstehender Börsencrash" um eine Verleumdung § 187;
und letztendlich bei der Aussage:"L = Mafia-Manager" um erneut eine beleidigung, § 185 ????

Wäre toll wenn ihr da mal eure Meinungen dazu sagen könntet. Weil diese unterscheidung in tatsachenbehauptungen u werturteile ist schon ziemlich verwirrend :-)

liese
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Beitrag von G Fr Aug 20, 2010 10:12 pm

185 oder 186: das ist halt das problem mit der nachweisbarkeit und beweisbarkeit von tatsachen oder anderenfalls des dafürhaltens

bezueglich der bilanz wohl klar 187
beim rest hilft der sachverhalt: aus liebe wurde hass. wenn liebe sich in hass verwandelt, denkst du dann kühl nach oder fühlst du nur, sprich die meinungsaeusserung steht im vordergrund.

G
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Beitrag von Gastus Mo Aug 23, 2010 2:45 pm

Hat jemand von euch vielleicht iwo ein Prüfungsschema zur Kreditgefährdung gefunden??
Iwie steht in den Lehrbüchern immer nur, dass es sich hierbei um ein Vermögensddelikt handelt aber nirgends ist ein kokretes Aufbauschema zu finden :-(

Wär toll wenn mir da jemand weiterhelfen könnte!

Gastus
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Beitrag von frodo Mo Aug 23, 2010 11:11 pm

Habt ihr zu teil 2 irgendwas konkretes gefunden? Also ich mein vllt ein Urteil oder einen Ausatz der diese Problemtaik in der Art behandelt?

frodo
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Beitrag von G Di Aug 24, 2010 12:17 am

bezüglich der abgrenzung von 185/186, also werturteil und tatsachen muss man die meinungsfreiheit 5 gg beachten. tatsachen sind nur dann geschützt wenn sie nicht falsch sind. wenn also eine aussage elemente von meinung und tatsachen enthält ist der schutz durch 5 gg zu beachten und eine strafbarkeit am massstab von 185 stgb zu messen.

zum thema beleidigungsfrei sphäre (unter strafgefangenen) habe ich den aufsatz auf zjs gefunden:
vorne "www." zis-online.com/dat/artikel/2010_3_434.pdf

es wird in der literatur bezüglich des beleidigungsfreien raum,
die kundgabe verneint oder
es wird das verfassungsrechtliche interesse des täters mit dem opfer abgewogen und eine straftat verneint.

G
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HA-Straf fortgeschritten Jahn WS 10/11 Empty Re: HA-Straf fortgeschritten Jahn WS 10/11

Beitrag von freund Di Aug 24, 2010 12:51 pm

Wie viele tatkomplexe habt ihr eigentlich??? 3 oder 4?

freund
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HA-Straf fortgeschritten Jahn WS 10/11 Empty Re: HA-Straf fortgeschritten Jahn WS 10/11

Beitrag von frodo Do Aug 26, 2010 3:10 pm

Mit dem 2teil meinte ich eigentlich den 2ten tatkomplex. Dazu muss es doch best. iwie ein Urteil oder einen Aufsatz oder so etwas in der Art geben, der uns weiterhelfen könnte.
HILFE

frodo
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HA-Straf fortgeschritten Jahn WS 10/11 Empty Re: HA-Straf fortgeschritten Jahn WS 10/11

Beitrag von frodo So Aug 29, 2010 11:28 am

Habt ihr eigentlich im 2ten teil auch die notwehr geprüft bei L?

frodo
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HA-Straf fortgeschritten Jahn WS 10/11 Empty Re: HA-Straf fortgeschritten Jahn WS 10/11

Beitrag von G So Aug 29, 2010 1:38 pm

im rahmen einer möglichen rechtfertigung des L (gegen akteinkursmanipulation) sollte man,
1. natürlich 32 stgb ansprechen, aber mangels gegenwärtigen angriff aber fallen lassen.
2. dann im rahmen einer "gefahr" den rechtfertigenden notstand 34 stgb prüfen.

G
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HA-Straf fortgeschritten Jahn WS 10/11 Empty Re: HA-Straf fortgeschritten Jahn WS 10/11

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