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Hausarbeit fortgeschritten BGB

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Beitrag von BGBler Do Feb 24, 2011 3:23 pm

Friedrich (F) ist Hersteller wiederverwendbarer Kunststoffflaschen (PET), die er überwiegend an den Groß-
abnehmer Alexander (A) liefert. Das für die Herstellung der Flaschen erforderliche Kunststoffgranulat be-
zieht F überwiegend von dem Lieferanten L.

Zur allgemeinen Deckung des Finanzbedarfs ihres Unternehmens hat F am 5.1. bei der B-Bank (B) ein Dar-
lehen in Höhe von € 500.000 aufgenommen, das am 31.12. in einem Betrag zur Rückzahlung fällig sein soll.
Als Sicherheit für das Darlehen haben F und B einen "Vertrag über die Begründung von Sicherungseigen-
tum" unterzeichnet, der unter anderem die nachstehenden Bestimmungen enthält:
"8.1. 1 Der Kreditnehmer übereignet der Bank zur Sicherheit für das Darlehen die in seinem Eigentum ste-
henden Vorräte im Sinne des § 266 Abs. 2 B I. HGB, einschließlich sämtlicher Behältnisse mit PET-
Kunststoffgranulat, die der Kreditnehmer auf seinem Betriebsgelände Friedrichstr. 1, 12345 Musterstadt,
in Raum 2 der Lagerhalle III einlagert (nachstehend "Sicherungsgut" genannt).
2 Der Kreditnehmer lagert die Ware für die Bank im Rahmen einer unentgeltlichen Verwahrung.

8.2. 1 Der Kreditnehmer ist zur Weiterveräußerung des Sicherungsgutes im ordnungsgemäßen Betrieb seines
Unternehmens, sonst nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Bank ermächtigt. 2 Veräußert der
Kreditnehmer das Sicherungsgut weiter, so wird die Bank Inhaberin der Forderungen des Kreditnehmers
gegen dessen Abnehmer in Höhe des Wertes des veräußerten Sicherungsgutes. 3 Der Kreditnehmer ist
verpflichtet, die Bank über die Vertragsschlüsse zu informieren und ihr Namen und Adressen der Ab-
nehmer mitzuteilen. 4 Sollte dies für die Wirksamkeit der Vereinbarung gem. Ziffer 8.2. Satz 2 erforder-
lich sein, erwirbt die Bank die Forderungen des Kreditnehmers gegen seine Abnehmer nur insoweit, als
der Kreditnehmer sie nicht an seine Vorlieferanten abgetreten hat.

8.3. 1 Der Kreditnehmer ist ferner ermächtigt, das Sicherungsgut im ordnungsgemäßen Betrieb seines Unter-
nehmens mit anderen Stoffen zu verbinden oder zu vermischen oder weiterzuverarbeiten und hierdurch
"Neue Sachen" herzustellen. 2 Bei Herstellung Neuer Sachen handelt der Kreditnehmer wirtschaftlich für
die Bank, die im Umfang des Wertes des Sicherungsgutes Eigentum an den Neuen Sachen erwirbt. 3 In
Bezug auf die Veräußerung der Neuen Sachen gilt Ziffer 8.2 entsprechend."

Am 2.2. schließt F mit L einen Liefervertrag über 10 Tonnen Kunststoffgranulat. Der Vertrag zwischen F
und L enthält unter anderem folgende Regelungen:
"§ 2. Kaufpreis: € 200.000, zahlbar 6 Monate ab Lieferung.
§ 3. Eigentumsvorbehalt
(1) Der Lieferant übereignet dem Käufer die Ware unter dem Vorbehalt der vollständigen Begleichung des
Kaufpreises.
(2) 1 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung nicht oder nicht vollständig bezahlter Ware nur im ordnungsge-
mäßen Betrieb seines Unternehmens, sonst allein mit vorheriger Zustimmung des Lieferanten ermäch-
tigt. 2 Veräußert der Käufer die Ware weiter, so wird der Lieferant Inhaber der Forderungen des Käufers
gegen dessen Abnehmer in Höhe des Wertes der veräußerten Ware. 3 Der Käufer ist verpflichtet, den Lie-
feranten über die Vertragsschlüsse zu informieren und ihm Namen und Adresse seiner Abnehmer mitzu-
teilen.
(3) 1 Der Käufer ist ferner ermächtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Betrieb seines Unternehmens
mit anderen Stoffen zu verbinden oder zu vermischen oder weiterzuverarbeiten und hierdurch "Neue Sa-
chen" herzustellen. 2 In diesem Fall handelt der Käufer wirtschaftlich für den Lieferanten, der in Höhe
des Kaufpreises unmittelbar Eigentum an den Neuen Sachen erwirbt. 3 In Bezug auf die Veräußerung der
Neuen Sachen durch den Käufer gilt § 3 Absatz 2 entsprechend."

Am 5.2. liefert L das Granulat bei F an, der es zunächst in Raum 2 der Lagerhalle III seines Betriebsgeländes
lagert. Am 10.2. verarbeitet F Granulat vollständig zu 60.000 PET-Flaschen nebst Verschlüssen, deren Wert
objektiv € 360.000 beträgt.

Am 20.2. schließt F mit A einen Kaufvertrag über sämtliche Flaschen zum Preis von € 400.000, in dem sich
F das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehält. Am 22.2. liefert F die Ware an A,
der im Gegenzug vereinbarungsgemäß eine Anzahlung in Höhe von € 100.000 leistet. Einen Tag nach Ein-
gang der Ware rügt A zu Recht einen Mangel sämtlicher Flaschenverschlüsse, der den objektiven Wert der
Flaschen um € 20.000 senkt. A setzt F daraufhin eine angemessene Frist von 3 Wochen und fordert ihn zur
Nachlieferung neuer Verschlüsse auf, die F auch zusagt. Als F allerdings auch zwei Wochen nach dem Ge-
spräch keine Anstalten macht, den Mangel zu beheben, platzt A der Kragen. Kurzerhand lässt er sich für
€ 20.000 von einem anderen Lieferanten neue Verschlüsse liefern, da er an eine (tatsächlich noch mögliche)
Einhaltung der Frist durch F nicht mehr glaubt.

Am 10.5. verlangt L von A unter Offenlegung des Liefervertrages mit F Zahlung in Höhe von € 200.000, da
er von F noch keinerlei Zahlung erhalten hat. A wendet in einer an L und F adressierten E-Mail erstens ein,
dass er bereits € 100.000 im Wege der Anzahlung an F geleistet hat. Zweitens habe er Anspruch auf Erstat-
tung der Kosten für die Ersatzlieferung der Flaschenverschlüsse. Drittens hätten (was zutrifft) die Querelen
um die defekten Flaschenverschlüsse bei ihm Schäden in Höhe von € 5.000 verursacht, weil er seinerseits
wegen Lieferverzögerung eine Vertragsstrafe an einen Getränkehersteller habe zahlen müssen. Viertens gehe
er davon aus, dass er dann, wenn er an L Zahlung leisten müsse, die bereits an F geleistete Anzahlung zu-
rückverlangen könne. F hingegen weist sämtliche gegen ihn gerichteten Vorwürfe und Ansprüche als absolut
inakzeptabel zurück.

Bearbeitervermerk:

In einem Gutachten, das auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingeht, sind folgende Fragen in der vorgege-
benen Reihenfolge zu beantworten:

1. Wie ist die dingliche Rechtslage an den Flaschen?
2. Welche Zahlungsansprüche hat L gegen A?
3. Welche Zahlungsansprüche hat A gegen F?
____________________________________________________________________

Bearbeitungs- und Formathinweise

1. Abgabe: Do, 28.04.2011 bis 15 Uhr, Abgabe am Lehrstuhl JDC 1.156, Einwurf in den Lehrstuhlbriefkasten oder Poststempel spätestens von diesem Tag.
2. Der Umfang der Hausarbeit darf 25 Seiten (ohne Deckblatt, Gliederung und Literaturverzeichnis, aber mit Fußnoten) nicht übersteigen.

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Beitrag von halle01 Di März 01, 2011 12:09 am

Alsooo lasst uns starten mit der HA Very Happy wer ist alles dabei?? gemeinsam schaffen wir das schon!! LG

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Beitrag von grob Di März 01, 2011 6:32 pm

Wie ist die dingliche Rechtslage an den Flaschen?

im verhältnis bank lieferant, geht der eigentumsvrbehalt des lieferant vor, da der verlust des eigentum kompensiert wird.
bezüglich der bank frage der bestimmtheit "auf seinen betriebsgelände"

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Beitrag von krissli Sa März 05, 2011 1:00 pm

Was meinst du denn damit, dass der "Verlust des Eigentums kompensiert wird"??
Und muss man denn innerhalb der dinglichen Rechtslage auch den Besitz der Flaschen von A feststellen?

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Beitrag von grob Sa März 05, 2011 6:39 pm

na ja lieferant verliert eigentum durch verarbeitung. dann frage welcher verlängerter eigentumsvorbehalt greift, der von bank oder lieferant. hier lieferant

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Beitrag von deSad Mo März 14, 2011 7:04 pm

Die Bank hat hier genau genommen kein Eigentumsvorbehalt ieS. Vielmehr geht es hier m.E. um die Frage der Herstellereigenschaft beim F im Rahmen des § 950 (Verarbeitungsklausel), denn sowhl die Bank, als auch L haben solche Klausel in die Verträge aufgenommen. In diesen Fällen, wo zwei solcher Klausel miteinander konkurrieren, wird in Ermangelung einer besonderen Abrede die Entstehung von Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Rohstoffe zum Zeitpunkt der Verarbeitung angenommen (Vgl KG JW 1930, 2798; vgl auch OLG Frankfurt MDR 1959, 578, 579.)
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Beitrag von Blue Sa März 19, 2011 1:46 pm

ich prüfen bei der ersten frage auch über § 950.
ich glaube allerdings, dass kein miteigentum entsteht. denn dies ist nur der fall, wenn das produkt mehrere verarbeitungsstufen durchläuft. und das ist laut sachverhalt nicht so.

prüft jemand bei der ersten frage das anwartschaftsrecht des a?
mir stellt sich nämlich die frage, ob das überhaupt ein dingliches recht ist. einerseits soll das anwartschaftsrecht ein wesensgleiches minus zum eigentum sein, andererseits aber wieder nicht.
auch erscheint mir unsinnig, dass er bei einer anzahlung von lediglich 100.000 € das eigentum an den flaschen mit einem wert von 360.000 € / 400.000 € haben soll.
ich bin also eher gegen die prüfung eines anwartschaftsrechts von a. was meint ihr?

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Beitrag von deSad Di März 22, 2011 2:32 am

es entsteht auch kein Miteigentum. Liefrant ist Eigentümer ( aber Durchgangserwerb). Etwas widersrpüchlich mit meiner obigen Aussage, aber grundsätzlich auch Miteigentum möglich, nur nicht wie vorliegend. Sind halt verschiedene Theorien diesbezüglich.

das Anwartschaftsrecht begründet m.E. keine dingliche Rechtslage (Eigentum). Würde ich nicht machen.
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Beitrag von Blue Di März 22, 2011 10:12 am

@ de sad: danke für deine antwort! bloß muss ich dir leider schon wieder widersprechen :/ ich glaube nicht, dass ein durchgangserwerb vorliegt, da im vertrag steht "dass das eigentum UNMITTELBAR übergeht". das ist m.E. nach das argument dagegen. mein ergebnis ist schlussendlich, dass f eigentümer ist.


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Beitrag von halle01 Mi März 23, 2011 6:17 pm

hey leute,
habt ihr bei Frage 1 den Prioritätsgrundsatz erwähnt?? da treffen doch Sicherungsübereignung mit Eigentumsvorbehalt aufeinander?
bzgl. des § 950... klingt logisch, aber ich denke, die Frage verlangt etwas mehr wie § 950. Ich hab das nur als Unterpunkt bei L-F eingebaut..?? Keine Ahnung obs richtig is Very Happy

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Beitrag von halle01 Mi März 23, 2011 6:22 pm

und nochwas: den A will ich komplett aus Frage 1 raushalten.. wie habt ihrs?? Very Happy

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Hausarbeit fortgeschritten BGB Empty Habt ihr fundstellen?

Beitrag von MJ Mi März 23, 2011 10:11 pm

Hallo Leute,


habt ihr im Netz oder sonst Fundstellen gefunden,
die zu unserem Fall passen? Also aktuelle NJW oder Rspr.

Ziemlich wenige Beitäge, aber packen wir es an!

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Beitrag von miss Do März 24, 2011 12:43 pm

hey, also ich fang heut erst mit der hausarbeit an, drum kann ich noch nicht so viel dazu beitragen, aber ich würde bei der frage nach der dinglichen rechtslage auf jeden fall das anwartschaftsrecht mitprüfen, da es doch als wesensgleiches minus zum volleigentum anerkannt ist u auch wie ein solches behandelt werden soll..

miss

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Beitrag von Lex Do März 24, 2011 1:39 pm

Das würde ich nicht machen... siehe Anwartschaftsrecht bei Wikipedia:

"Das Anwartschaftsrecht wird nach überwiegender Ansicht als subjektives Recht anerkannt. Es stellt jedoch kein gegen jedermann wirkendes dingliches Recht an einer fremden Sache dar, aber ein sehr starkes Recht und eine Vorstufe des Vollrechtserwerbs. Man bezeichnet es daher auch als wesensgleiches Minus zum Vollrecht."

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Beitrag von miss Do März 24, 2011 4:49 pm

anders aber zB bei Wolf/Wellenhofer: Sachenrecht - "rechtsprechung u lehre haben anwartschaftsrecht als dingliches recht an der sache anerkannt". keine ahnung was stimmt, aber hab etz scho paar mal gelesen, dass anwr als dingliches recht durchgeht.. wie gesagt, bin heut erst mal am einlesen^^

miss

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Beitrag von Lex Do März 24, 2011 6:36 pm

Wenn du noch Platz hast kannst du es ja noch machen, aber ich würde mich nicht allzu lange mit dem Anwartschaftsrecht aufhalten ;-)

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Hausarbeit fortgeschritten BGB Empty Aufbauproblem

Beitrag von MJ Do März 24, 2011 9:48 pm

Hi alle zusammen,

also ich fange auch erst mit der HA an und habe bei der Frage wie ist die dinglich Rechtslage ein Problem.
Mit welchen Anpsruch fange ich an und woaraus?

B könnte einen Rückübereignungsanspruch aus dem Sicherungsvertrag haben?
Herausgabeansspruch auf das Sicherungsgut aus § 985? Welcher Einstieg ist richtig?
Dann die prüfung nach 929 S.1 bzw. 950 Verabeitung etc.

Wen prüft man dann inzident am sinnvollsten. L oder A?

Shocked Help!

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Beitrag von deSad Fr März 25, 2011 1:23 pm

MJ schrieb:Hi alle zusammen,

also ich fange auch erst mit der HA an und habe bei der Frage wie ist die dinglich Rechtslage ein Problem.
Mit welchen Anpsruch fange ich an und woaraus?

B könnte einen Rückübereignungsanspruch aus dem Sicherungsvertrag haben?
Herausgabeansspruch auf das Sicherungsgut aus § 985? Welcher Einstieg ist richtig?
Dann die prüfung nach 929 S.1 bzw. 950 Verabeitung etc.

Wen prüft man dann inzident am sinnvollsten. L oder A?

Shocked Help!

Das ist keine Anspruchsfrage, sprich du brauchst, bzw. sollst hier keine Anspruchgrundlagen abprüfen, das wäre fast schon falsch. Nur im Gutachtenstil die Rechtslage erörtern.
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Beitrag von deSad Fr März 25, 2011 1:39 pm

Blue schrieb:@ de sad: danke für deine antwort! bloß muss ich dir leider schon wieder widersprechen :/ ich glaube nicht, dass ein durchgangserwerb vorliegt, da im vertrag steht "dass das eigentum UNMITTELBAR übergeht". das ist m.E. nach das argument dagegen. mein ergebnis ist schlussendlich, dass f eigentümer ist.


Das ist ja ne Argumentationsfrage, m.E. nach. Grundsätzlich müsste man Streit ausbreiten, ob 950 disponibel ist oder nicht. Weiterer Streit wäre beim Punkt Hersteller angebracht, ob also die Rechtsfolge des 950 zwingend ist und welche Kriterien für die Herstellereigenschaft vorauszusetzen sind.
Vorliegend ist jedoch kein Streitentscheid erforderlich. Zum einen ist der Lieferant nach der einen Ansicht, aufgrund der vertraglichen Vereinbarung Hersteller iSv § 950. Auch die zweite Ansicht erlaubt solchen Schluss, wenn man bedenkt, dass der Lieferant bei der Lieferung von Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt durch seinen Warenkredit den Produktionsvorgang vorfinanziert hat und damit auch das Risiko der Absetzbarkeit des Produkts trägt. Dies wäre auch für einen objektiven Beobachter eindeutig . Dadurch wären auch die Personen ausgeschlossen, die mit dem Herstellungsvorgang weder im natürlichen noch im wirtschaftlichen Sinne etwas zu tun haben (zum Beispiel Banken). BGHZ 14, 114; BGHZ 20, 159; BGH NJW 67, 34; BGH NJW 78, 697; RGRKPikart 59 Rz 23; Soergel-Mühl 950 Rz 9; Wadle JuS 82, 482

Deswegen verstehe ich nicht wie du F als Eigentümer hergeleitet hast. (insbesondere, wenn du den Durchgangserwerb verneinst)

Ich hab somit den L als Hersteller und somit Eigentümer festgestellt.
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Beitrag von Lex Fr März 25, 2011 2:28 pm

Und wie willst du dann die B in die Prüfung einbauen? Schließlich wird ja nichts an sie übereignet, wenn die Sachen nicht im Eigentum des F stehen. Dann wäre ja fast ne halbe Seite Sachverhalt nahezu überflüssig...

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Beitrag von deSad Fr März 25, 2011 3:05 pm

Lex schrieb:Und wie willst du dann die B in die Prüfung einbauen? Schließlich wird ja nichts an sie übereignet, wenn die Sachen nicht im Eigentum des F stehen. Dann wäre ja fast ne halbe Seite Sachverhalt nahezu überflüssig...

Das was ich geschrieben habe, prüfe ich ja auch im Rahmen des Eigentumserwerbs der B durch Sicherungsübereignung gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB.
Fraglich ist jedoch für mich, ob F überhaupt Eigentümer der zur Sicherung angebotenen Gegenstände war und über diese wirksam verfügen konnte, wenn man bedenkt, dass er niemals Eigentümer der Sachen (sowohl des Granulats, als auch der fertgien Flaschen) war.
Ich lass mich aber gerne des Besseren belehren
Very Happy
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Beitrag von Lex Fr März 25, 2011 3:53 pm

Ne sorry... da kann ich dich wohl nicht eines Besseren belehren Very Happy Klingt gut!

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Beitrag von Blue Fr März 25, 2011 10:05 pm

@ deSad:
Es gibt eine Meinung in der Literatur, dass § 950 zwingend ist und er nur in Fällen der typischen Fremdverarbeitung abbedungen werden kann. Dieser habe ich mich angeschlossen. Die Verarbeitungsklauseln in aus den Verträgen sind folglich unwirksam. Daher komme ich zu dem Ergebnis, dass F Eigentümer ist.

Hat sich jemand schon zu Frage 3 Gedanken gemacht? Dann könnten wir uns dazu auch noch austauschen.

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Beitrag von MJ So März 27, 2011 7:43 pm

Hi an alle deSad (s) im Forum,

danke für deine Antwort! Ich hatte das auch so im Gefühl, war mir aber nicht sicher,
da ich die HA erst vor kurzem begonnen habe und die Rudelbildung im JDC abgeschlossen ist.
Als einsamer Wolf bin ich jetzt Einzelgänger im Dickicht der BIB! Exclamation Question

Zu Frage1: Also ich habe in meiner Übersicht im Ergebnis auch L als Eigentümer.

Meine Frage: Ist es richtig erst mit dem Eigentumserwerb von A § 929 S.1 anzufangen, da er nur einen einfachen EV mit F vereinbart hat. Und dann erst §§ 929, 930 von F an L? Da das Problem Kollision zwischen Sicherungsmittel im Kreditgeschäft in Form des verlängerten
Eigentumsvorbehaltes durch Verarbeitungsklausel und dem Sicherungseigentum zu bringen. Darin erst die SÜ von Bank und F einbauen?

Hat jemand das Problem mit dem gleichstufigen mittelbaren Nebenbesitz (A und L) gesehen?

Gruß


MJ
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Beitrag von halle01 So März 27, 2011 8:46 pm

also ich denke, dass L auch als Hersteller zugleich Eigentümer der PET-Flaschen ist. die frage ist bloß, ob man bei frage 1 nur die rechtliche beziehung zwischen L-F nur prüfen muss, oder auch die von F-A?? wie habt ihr das mit SÜ zwischen F-B eingebaut??
ICH KOMM NICHT WEITER Sad(((

halle01
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