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Hausarbeit fortgeschritten BGB

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Beitrag von miss Di März 29, 2011 7:15 pm

ich weiß net, wie ich die prüfung zur 1. frage aufbauen soll! man muss doch alles berücksichtigen, also den darlehensvertrag m b, den liefervertrag m l und den kaufvertrag m a. normal erfolgt die prüfung der dinglichen rechtslage doch historisch, wer ursprünglich eigentümer war u dann an wen und wodurch er sein eigentum verloren haben könnte, aber die flaschen an sich existieren doch erst beim kaufvertrag mit a... bin voll verwirrt wie ich anfangen soll!
achso u dann noch ne verständnisfrage- die flaschen werden NUR aus dem kunststoffgranulat gemacht, dass der L liefert o braucht man da noch mehr dazu, was er quasi von seinen vorräten o materialien in seinem lagerraum benutzen muss? weil wenn nicht, dann kommt es doch gar net in frage, dass die b eigentümer der flasche sein könnte,oder? oh mann, häng iwie voll grad

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Beitrag von deSad Di März 29, 2011 9:38 pm

[quote="Blue"]@ deSad:
Es gibt eine Meinung in der Literatur, dass § 950 zwingend ist und er nur in Fällen der typischen Fremdverarbeitung abbedungen werden kann. Dieser habe ich mich angeschlossen. Die Verarbeitungsklauseln in aus den Verträgen sind folglich unwirksam. Daher komme ich zu dem Ergebnis, dass F Eigentümer ist.

Ich geb dir Recht, dass es verschiedene Meinungen diesbezüglich gibt. Nur wird es meiner Meinung nach knapp an der Grenze "zu falsch" liegen, wenn du F als Eigentümer behandelst.

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Beitrag von deSad Di März 29, 2011 9:47 pm

halle01 schrieb:also ich denke, dass L auch als Hersteller zugleich Eigentümer der PET-Flaschen ist. die frage ist bloß, ob man bei frage 1 nur die rechtliche beziehung zwischen L-F nur prüfen muss, oder auch die von F-A?? wie habt ihr das mit SÜ zwischen F-B eingebaut??
ICH KOMM NICHT WEITER Sad(((

Nein, nicht nur (F-L), sonder natürlich auch B_F. Ob du F-A in die erste Frage reinbringst musst du selbst wissen, wenn du Platz hast dann evtl.

Die SÜ zw. B und F ist nirgends eingebaut, vielmehr baut man das oben erwähnte darein

A. Eigentumserwerb der B durch Sicherungsübereignung gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB
I. Einigung
1) Bestimmtheitsgrundsatz
II. Übergabe
1) Übergabesurrogat
III. Berechtigung
1) Ursprünglicher Eigentümer der Materialien war L
a) Eigentumsverlust durch Verarbeitung, gem. § 950 I
(1) Anwendung des § 950
hier eben die Ansichten schildern und einer anschliessen.

So in etwa. Dann eben die Voraussetzungen des 950 prüfen und irgendwann beim Punkt Hersteller, nochmal verschiedene Ansichten erörtern.

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Beitrag von deSad Di März 29, 2011 9:52 pm

Und im Übrigen, wird es wohl sittenwidrig sein (die SÜ zw. B und F); ebenfalls die Globalzession wegen der Übersicherung zw. F und L. Allerdings ist es schon die 2. Frage.
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Beitrag von miss Mi März 30, 2011 10:52 am

aber warum muss man F-A nicht unbedingt bei 1. prüfen? muss man nicht prüfen, ob das eigentum vielleicht an A übergegangen ist? ich mein, man wird es dann wohl ablehnen, aber man sollte es doch wenigstens ansprechen, o? versteh net, warum man das weglassen könnte?

zur sittenwidrigkeit: wie kann denn der eigentumsvorbehalt zwischen L-F sittenwidrig sein? dachte die sittenwidrigkeit spielt nur im verhältnis zu b ne rolle und da wäre die globalzession zwischen B-F doch nur sittenwidrig, wenn sich die forderung auf das gesamte warenlager etc. erstreckt u iwie der verlängerte eigentumsvorbehalt künftiger lieferanten betroffen ist.. aber das is vorliegend ja eben nicht der fall, weil in den AGB diese dingliche vorrangklausel enthalten ist (8.2. S.4)
achso, und liegt zwischen F und L auch ne globalzession vor? dachte nur zwischen B und F.

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Beitrag von halle01 Mi März 30, 2011 12:15 pm

@ deSad
zunnächst einmal seeehr vielen Dank für deine Mühe und dein Aufbauschema!!! Smile

ich hab das gerade so gemacht, dass ich mit der Prüfung von L-F angefangen habe, im Anschluss zwischen F-B prüfen möchte, damit der verlängerte Eigentumsvorbehalt mit der SÜ kollidiert. dazu gibt es einige Ansichten in der Literatur und ein BGH-Fall.

ich hatte eher vor bei der SÜ die Sittenwidrigkeit anzusprechen, so wie dus auch gemeint hast.
aber bei der Globalzession eine Übersicherung? Ist das nicht eher ein verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel Question
Dann wäre doch der Liefervertrag zwischen F-L auch unwirksam?! das ganze würde dann aber nicht in das konzept reinpassen. Wie kommst du dann dazu, dass L Eigentümer bzw. Hersteller der Flaschen wird? Question

die SÜ begründet doch die dingliche Rechtslage meinst du nicht? also für Frage 2 .... ?? hmm keine Ahnung! das weiss ich nicht..

Leute gemeinsam bestehen wir diese HA schon!!! ich hoffe zumindest Very Happy

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Beitrag von halle01 Mi März 30, 2011 1:01 pm

was ich grad bemerkt habe.... Frage 2 verlangt ZAHLUNGSANSPRÜCHE... also eher schuldrechtliche Ansprüche!..
DeSad.. da würd ich doch lieber mal die dingliche Rechtslage mit SÜ etc. weglassen oder? Very Happy ach keine Ahnung! Very Happy

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Beitrag von krissli Mi März 30, 2011 3:34 pm

@ MJ:
Was meinst du denn damit, ob jemand das Problem mit dem gleichstufigen mittelbaren Nebenbesitz gesehen hat?

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Beitrag von Blue Mi März 30, 2011 3:51 pm

@ de Sad:

Ich glaube schon, dass man F als Eingetümer ansehen kann. Es gibt verschiedene Meinungen, die stellt man dar und folgt dann einer. Ich bin eben der von Wilhelm gefolgt. Ist dann eben "nur" eine Mindermeinung, aber das heißt ja nicht, dass das falsch ist. Denke, wenn man gut argumentiert, geht das in Ordnung.

Die SÜ zwischen B und F sehe ich nicht als sittenwidrig an. Ich prüfe zwar die SWK an, fliege dann aber raus, da B und F ja eine Verzichtsklausel vereinbart haben.

Auch liegt zwischen F und L keine Übersicherung vor, weil in § 3 II 2 vereinbart ist, dass der L Inhaber der Forderungen "in Höhe des Wertes der veräußerten Ware" wird.

Du hast oben geschrieben:
"Fraglich ist jedoch für mich, ob F überhaupt Eigentümer der zur Sicherung angebotenen Gegenstände war und über diese wirksam verfügen konnte, wenn man bedenkt, dass er niemals Eigentümer der Sachen (sowohl des Granulats, als auch der fertgien Flaschen) war."
Widersprichst du dir da nicht selber? Neutral

Und noch ein Letztes. Du hast ja Deinen Aufbau geschrieben:
"A. Eigentumserwerb der B durch Sicherungsübereignung gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB
I. Einigung
1) Bestimmtheitsgrundsatz
II. Übergabe
1) Übergabesurrogat
III. Berechtigung
1) Ursprünglicher Eigentümer der Materialien war L
a) Eigentumsverlust durch Verarbeitung, gem. § 950 I
(1) Anwendung des § 950
hier eben die Ansichten schildern und einer anschliessen.
"
Hier prüft Du alles über das Granulat. Gefragt ist aber die dingliche Rechtslage an den Flaschen. Von daher glaube ich nicht, dass man diesem Aufbau folgen kann. Es ist überflüssig zu prüfen, ob das Eigentum an dem Granulat von L durch rechtsgeschäftliche Übereignungstatbestände auf eine andere Partei (F oder B) übergegangen ist, bevor es zu den Flaschen verarbeitet worden ist. Die Wirksamkeit vorheriger rechtsgeschäftlicher Übereignungstatbestände wird erst in den anderen beiden Fragen erörtert. Meiner Meinung nach muss man einen gesetzlichen Eigentumserwerb gemäß § 950 prüfen.

An alle: Was prüft ihr denn bei Frage 3? Gibts da außer der Minderung noch was, das angesprochen werden muss?

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Beitrag von deSad Mi März 30, 2011 6:36 pm

Blue schrieb:@ de Sad:

Ich glaube schon, dass man F als Eingetümer ansehen kann. Es gibt verschiedene Meinungen, die stellt man dar und folgt dann einer. Ich bin eben der von Wilhelm gefolgt.

Das habe ich ja gesagt.

Blue schrieb:
Widersprichst du dir da nicht selber? Neutral
Inwiefern denn?

Blue schrieb:

Hier prüft Du alles über das Granulat.
Eben nicht.

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Beitrag von krissli Mi März 30, 2011 7:01 pm

Ich bin auch der Meinung, wenn du eine Übereignung nach §§ 929 S.1, 930 prüfst, dass du dann das Granulat prüfst. Wie machst du es dann innerhalb des Bestimmtheitsgrundsatzes? Da kann doch von den Flaschen gar keine Rede sein.

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Beitrag von deSad Mi März 30, 2011 7:24 pm

Die (noch herzustellende) Flaschen sind durch (Vorräte im Sinne des) § 266 Abs. 2 B I. HGB erfasst.
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Beitrag von staud Mi März 30, 2011 9:16 pm

Meine erste Frage:
Im Vertrag B-F unter 8.1 steht, welche Gegenstände sicherungsübereignet werden sollen. Lest ihr die "Behältnisse mit PET-Granulat" als "Behältnisse aus PET-Granulat [= die Flaschen]" oder als "Behältnisse, in denen PET-Granulat drinnen ist [Aufbewahrungsbehältnisse für das Granulat als Rohstoff]"?
Beides macht irgendwie wenig Sinn. Die erste Variante ist sprachlich unsinnig (Man sagt ja auch nicht "eine Flasche mit Glas", sondern eine "Flasche aus Glas"). Die zweite Variante ist inhaltlich unsinnig, denn warum sollte die Bank ein Aufbewahrungsbehältnis für einen Rohstoff wollen. In Verbindung der Erwähnung des § 266 II B 1 HGB sind beide Varianten unnötig, da beides von den Nummern 1-4 in der HGB-Vorschrift umfasst ist.

Meine zweite Frage:
Wie gelangt ihr denn überhaupt zu dem Problem der Sittenwidrigkeit des Vertrags B-F?
Im Vertrag heißt es, dass nur die im Eigentum des F stehenden Wasauchimmer sicherungsübereignet werden sollen.
Das Granulat steht aber bis auf weiteres im Eigentum des L und somit nicht des F.

Meine dritte Frage:
Wie legt ihr im Vertrag L-F aus, in welcher Höhe sich L die Forderungen aus Weiterveräußerung der Flaschen abtreten lässt?
200.000, 360.000 oder 400.000 Euro? Oder was ganz anderes?
§ 3 III 3 des Vertrags nimmt Bezug auf II 2... hilft mir aber auch nicht Sad

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Beitrag von deSad Do März 31, 2011 2:17 am

staud schrieb:
Behältnisse, in denen PET-Granulat drinnen ist [Aufbewahrungsbehältnisse für das Granulat als Rohstoff]"

staud schrieb:Meine zweite Frage:
Wie gelangt ihr denn überhaupt zu dem Problem der Sittenwidrigkeit des Vertrags B-F?
Zession

staud schrieb:Meine dritte Frage:
Wie legt ihr im Vertrag L-F aus, in welcher Höhe sich L die Forderungen aus Weiterveräußerung der Flaschen abtreten lässt?
Wert der veräußerten Ware. Da es aber für die evtl. Übersicherung auf den Marktwert ankommt, also dadrauf was man dafür bezahlen könnte, so würd ich 400.000 nehmen, wobei es darau auch nicht ankommt. Die Grenze wäre bei 130-150 %, je nach Argumentation[/quote]
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Beitrag von staud Do März 31, 2011 10:56 am

Also deiner Meinung nach wirklich die Behältnisse, in denen das Granulat drin ist? Also Sack, Kiste, Container, etc.?
Was soll das denn der Bank bringen? Hältst du es auch für möglich, dass es eine sprachlich verunglückte Variante von "Behältnisse aus PET-Granulat" ist?

Vorausgesetzt, du hast Recht. Dann prüfe ich, ob die Bank Eigentum am Granulat inkl. Behälter erwirbt. Da sie in der Sicherungsübereignung nur die im Eigentum des F stehenden Waren übereignet haben will (Vertragswortlaut), betrifft das das von L gelieferte Granulat nicht, da es sich ja noch in Ls Eigentum befindet. Also erwirbt die B allenfalls ein AWR am Granulat (auch an den Behältern? Stehen diese auch unter dem EV des L?).
In der Verarbeitungsstufe ist dann wohl die Abbedingbarkeit des § 950 zu diskutieren. Aber kann es denn zwischen den Verarbeitungs-/Herstellerklauseln der B und des L ein ernsthaftes Kollisionsproblem geben, wenn der L Eigentümer und die B nur anwartschaftsberechtigt am Rohstoff ist?
Ich sage im Ergebnbis jedenfalls nein und sehe keine andere Möglichkeit (ihr etwa?), wegen § 950 II - das AWR der Bank erlischt mit Verarbeitung.

Und jetzt der springende Punkt: Wenn die B jetzt - nach Verarbeitung - weder Sicherungseigentum noch AWR hat, dann ist sie doch mit ihrer Zession ebenso draußen?! Die Zession bezieht sich ja eben nciht auf irgendwelche Forderungen, sondern nur auf die Forderungen aus VEräußerung des Sicherungseigentums.
Also wo ist dann die Zession, die du meinst, deSad?

Und bitte korrigiert mich, wenn ihr das anders seht...

Zum Thema Übersicherung:
Wert der veräußerten Ware. Da es aber für die evtl. Übersicherung auf den Marktwert ankommt, also dadrauf was man dafür bezahlen könnte, so würd ich 400.000 nehmen, wobei es darau auch nicht ankommt. Die Grenze wäre bei 130-150 %, je nach Argumentation
Du nimmst dann vermutlich eine Übesricherung an? Anfänglich oder nachträglich? Mit welchen Folgen?

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Beitrag von miss Do März 31, 2011 11:32 am

die sicherungsübereignung zwischen B und F bezieht sich doch auf alles was in dem raum 2 lagerhalle III gelagert wird. also, sowohl auf gegenwärtige,als auch auf künftige Vorräte, die darin gelagert werden,o? das granulat, das L liefert, wird vorübergehend ja auch in diesem raum eingelagert. könnte B dadurch eigentum an dem granulat erlangt haben??

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Beitrag von staud Do März 31, 2011 11:42 am

Aber in der Einigung B-F heißt es, dass nur die Vorräte übereignet werden sollen, die im Eigentum des F stehen! Mehr will die B ja gar nicht und mehr kann man auch nicht reinlesen. Also besteht hinsichtlich des Granulats, egal ob es nun in Raum 2 ist oder nicht, in meinen Augen keine Einigung zwischen B und F.
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Beitrag von krissli Do März 31, 2011 12:08 pm

@ deSad,
ich hab das leider mit den Flaschen immer noch nicht ganz verstanden. Du sagst ja, dass die noch herzustellenden Flaschen Vorräte im Sinne des § 266 Abs. 2 B I HGB sind. Kannst du mir vielleicht mal kurz schreiben, wie du das in deinem Obersatz formulierst, dass du von den Flaschen redest? Weil vom Granulat kann man ja wegen § 950 II BGB nicht reden.
Ich habe gleich mit dem § 950 begonnen und bin mir jetzt ziemlich unsicher, ob ich die Prüfung mit §§ 929, 930 noch einbringen soll, oder ob ich es so lassen kann. Crying or Very sad

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Beitrag von miss Do März 31, 2011 2:36 pm

aber es heißt ja, die in seinem eigentum stehenden vorräte, einschließlich aller behältnisse mit granulat, die er dort einlagert. bin mir eben nicht sicher, ob sich das, nicht auch auf künftige sachen bezieht, die er dort einlagert. Glaub ich hab bei dem SV echt verständnisprobleme - B kann dann doch quasi sowieso nicht eigentümer der flaschen sein o seh ich des falsch? aber welche rolle spielt der darlehensvertrag mit B dann überhaupt?? bitte um hilfe Sad

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Beitrag von staud Do März 31, 2011 10:20 pm

@ desad und alle anderen:
Ich bin echt gespannt auf eure Antworten bzgl. Zession der Bank! Ich seh momentan wirklich keinen Weg, wie man dahinkommt.

Anderes Problem: Bestimmtheit des Vertrags B-F
Dazu steht in NZI 2009, 137 folgendes:
Im entschiedenen Fall hat das Kreditinstitut versäumt, in dem Sicherungsvertrag zu konkretisieren, welche der Alternativen des § 266II B I Nrn. 1 bis 4 HGB von der Raumsicherungsübereignung erfasst werden sollten. Eine wohlwollende Interpretation der Übertragungsformel zu Gunsten des Kreditinstituts, wonach durch die Verwendung des Oberbegriffs „Vorräte” alle Alternativen des § 266II B I Nrn. 1 bis 4 HGB Gegenstand der Raumsicherungsübereignung sein sollten, scheiterte bereits daran, dass nicht alle „Vorräte” durch eine Raumsicherungsübereignung übertragen werden können. Die in Nr. 4 bezeichneten Anzahlungen hätten separat durch eine Forderungsabtretung als Sicherheit übertragen werden müssen.
Wie also die Bestimmtheit retten?
Evtl. durch die Feststellung, dass wenigstens das mit den "sämtlichen Behältnissen mit PET-Granulat" bestimmt genug ist? Ich habe verzweifelt überall gesucht, was passiert, wenn ein Teil der zu übereignenden Gegenstände bestimmt genug, ein anderer Teil aber nicht. Habe leider gar nix gefunden! Besteht dann die Einigung nur hinsichtlich des Teils, der bestimmt genug ist oder gibt es dann überhaupt keine Einigung, weil gegen den heiligen Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen wurde?
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Beitrag von deSad Fr Apr 01, 2011 9:29 pm

staud schrieb:Also deiner Meinung nach wirklich die Behältnisse, in denen das Granulat drin ist? Also Sack, Kiste, Container, etc.?
Was soll das denn der Bank bringen?
Naja etwas anderes kann die Bank ja nicht verlangen, da noch keine Rohstoffe im Lager waren, geschweige denn fertigen Produkten. Ausserdem spielt dieser Punkt bei der Sittenwidrigkeit ne Rolle, nähmlich dass wenn die Banken die Rohstoffe zur Sicherung übereignet verlangen, sie den Hersteller zum Vertragsbruch verleiten.

staud schrieb:Hältst du es auch für möglich, dass es eine sprachlich verunglückte Variante von "Behältnisse aus PET-Granulat" ist?
Denke ich nicht.

staud schrieb:
Vorausgesetzt, du hast Recht. Dann prüfe ich, ob die Bank Eigentum am Granulat inkl. Behälter erwirbt. Da sie in der Sicherungsübereignung nur die im Eigentum des F stehenden Waren übereignet haben will (Vertragswortlaut), betrifft das das von L gelieferte Granulat nicht, da es sich ja noch in Ls Eigentum befindet. Also erwirbt die B allenfalls ein AWR am Granulat (auch an den Behältern? Stehen diese auch unter dem EV des L?).
In der Verarbeitungsstufe ist dann wohl die Abbedingbarkeit des § 950 zu diskutieren. Aber kann es denn zwischen den Verarbeitungs-/Herstellerklauseln der B und des L ein ernsthaftes Kollisionsproblem geben, wenn der L Eigentümer und die B nur anwartschaftsberechtigt am Rohstoff ist?

Sicherlich, denn die Bank hat ja nach dem Prioritätsprinzip die "wirksamere" SÜ als der verl. EV vom Lieferanten. Und das ist wiederrum die Frage der Sittenwidrigkeit. Der Prioritätsgrundsatz erfährt ja Einschränkungen , wenn eine dingliche (und nicht schuldrechtliche) Verzichtsklausel vereinbart wurde.[/quote]


staud schrieb:Und jetzt der springende Punkt: Wenn die B jetzt - nach Verarbeitung - weder Sicherungseigentum noch AWR hat, dann ist sie doch mit ihrer Zession ebenso draußen?! Die Zession bezieht sich ja eben nciht auf irgendwelche Forderungen, sondern nur auf die Forderungen aus VEräußerung des Sicherungseigentums.
Also wo ist dann die Zession, die du meinst, deSad?

Die Abtretung des F an die Bank spielt zunächst einmal ne Rolle erst bei der Frage Nr. 2.
Dieses Problem stellte sich nach meinem Verständnis bei der Frage, ob die Abtretung F-L wirksam ist. Dies wäre nicht der Fall, wenn die Abtretung F-B ihrerseits wirksam wäre, denn dann wäre F nicht mehr verfügugnsbefugt und könnte auch nicht das zweite mal dasselbe abtreten.[/quote]


Zum Thema Übersicherung:

Diesbezüglich habe ich mich ungklücklich ausgedrückt.
Ich meinte die Übersicherung (sowie übrigens die Sittenwidrigkeit der SÜ F-B), ist ein problematischer Punkt, dass einer Erörterung bedarf. Im Ergebnis aber liegt diese hier nicht vor. Dafür sind zu wenig Anhaltspunkte im Sachverhalt.
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Beitrag von deSad Fr Apr 01, 2011 9:38 pm

krissli schrieb:@ deSad,
ich hab das leider mit den Flaschen immer noch nicht ganz verstanden. Du sagst ja, dass die noch herzustellenden Flaschen Vorräte im Sinne des § 266 Abs. 2 B I HGB sind. Kannst du mir vielleicht mal kurz schreiben, wie du das in deinem Obersatz formulierst, dass du von den Flaschen redest? Weil vom Granulat kann man ja wegen § 950 II BGB nicht reden.
Ich habe gleich mit dem § 950 begonnen und bin mir jetzt ziemlich unsicher, ob ich die Prüfung mit §§ 929, 930 noch einbringen soll, oder ob ich es so lassen kann. Crying or Very sad

Vorab: Ich möchte dich nicht überreden dies noch zu prüfen.
Ich habs so gemacht, dass ich chronologisch vorgegangen bin und gefragt habe wer nun Eigentümer der Flaschen ist. Da die Bank ja zeitlich die erste war, habe ich mit der angefangen.
B könnte Eigentum an den Flaschen gem. so und so erworben haben.
Die prüfungspunkte Einigung und Übergabe, bzw. Übergabesurrogat in Form eines vorweggenommenen BMV waren für mich weniger problematisch (obwohl auch hier gabs was zum schreiben). Schliesslich muss F auch berechtigt gewesen sein, um über die fertigen Produkte zu verfügen. Dies wäre er nur, wenn er gem. § 950 Eigentum an diesen erworben hat. Und hier prüfe ich 950. Demnach war L zunächst Eigentümer der Rohstoffe. Dieses könnte er an F verloren haben, als F daraus Flaschen produzierte. usw.
Ich hab das Gefühl ihr macht es nicht alles auf einmal, während ich Schachtelprüfung mache, was nur einen Nachteil hat, man kann sich schnll verlieren.

resume: wenn du also nicht weiss, ob und was noch schlimmer wäre WIE du 929,930 hier einbaust, dann mach das nicht. Du musst ja überzeugt von dem sein, was du schreibst. Ich will hier auf KEINEN FALL meine Meinung diesbezüglich aufzwingen. Kann mich schliesslich auch irren. Very Happy
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Beitrag von deSad Fr Apr 01, 2011 9:46 pm

staud schrieb:
Dazu steht in NZI 2009, 137 folgendes:
Im entschiedenen Fall hat das Kreditinstitut versäumt, in dem Sicherungsvertrag zu konkretisieren, welche der Alternativen des § 266II B I Nrn. 1 bis 4 HGB von der Raumsicherungsübereignung erfasst werden sollten. Eine wohlwollende Interpretation der Übertragungsformel zu Gunsten des Kreditinstituts, wonach durch die Verwendung des Oberbegriffs „Vorräte” alle Alternativen des § 266II B I Nrn. 1 bis 4 HGB Gegenstand der Raumsicherungsübereignung sein sollten, scheiterte bereits daran, dass nicht alle „Vorräte” durch eine Raumsicherungsübereignung übertragen werden können. Die in Nr. 4 bezeichneten Anzahlungen hätten separat durch eine Forderungsabtretung als Sicherheit übertragen werden müssen.

Also wie alles in der Juristerei, ist auch hier die Einzelfallentscheideng das Stischwort.
Mich persönlich überzeugt dieses Zitat wenig. Hast du auch den Fall dazu? Vielleicht hat die Bank hier ja nicht soviel bestimmt wie bei unserem Fall. Zudem steht bei uns das Wort INSBESONDERE mitdrin, was wohl darauf hindeutet dass dies das (Haupt-)Sicherungshut ist. Zumal man nicht alle Alternativen im vorliegenden Fall bejhaen muss. Es langt doch dass die Rohstoffe hinreichend bestimmt sind und man daraus etwas machen kann, also Flaschen und somit auch die fertigen Erzeugnisse mit drins sind, also nur 2 Alternativen Wink
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Beitrag von miss Mo Apr 04, 2011 2:33 pm

"B könnte Eigentum an den Flaschen gem. so und so erworben haben.
Die prüfungspunkte Einigung und Übergabe, bzw. Übergabesurrogat in Form eines vorweggenommenen BMV waren für mich weniger problematisch (obwohl auch hier gabs was zum schreiben). Schliesslich muss F auch berechtigt gewesen sein, um über die fertigen Produkte zu verfügen. Dies wäre er nur, wenn er gem. § 950 Eigentum an diesen erworben hat. "

@deSad: ich versteh des net so ganz. zu dem zeitpunkt, als B und F die SIcherungsübereignung beschlossen haben, gab es die flaschen doch noch gar net. warum muss sich die berechtigung des F dann auf die flaschen beziehen? es is sicherlich richtig, aber ich verstehs einfach vom ablauf her net. weil er doch im zeitpunkt, als sie die sicherungsübereignung vereinbart haben, gar nicht eigentümer der flaschen sein konnte..
wie is denn dann dein ergebnis? dass F nicht berechtigt war u B daher nicht das Eigentum an den flaschen erwerben konnte?und ist bei dir dann L eigentümer geworden?

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Beitrag von miss Mo Apr 04, 2011 4:02 pm

noch dazu: die einigung zwischen B und F betraf doch auch nur die vorräte und das was in dem lagerraum is, aber doch nicht die flaschen an sich - dann würde man doch bei der prüfung der einigung schon rausfliegen und gar nicht mehr zum prüfungspunkt der berechtigung kommen?

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