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Hausarbeit fortgeschritten BGB

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Beitrag von halle01 Mi Apr 20, 2011 1:37 pm

@deSad
du meinst, dass du über § 241 den Anspruch auf 5.000 € prüfen möchtest.. also ich denke, das ist doch Fehl am Platz meinst du nicht? weil § 241 betrifft doch eher die Nebenpflichten... oder täusch ich mich?? ich denke, dass §§ 280 I,II, 286 besser zutrifft... Neutral

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Beitrag von staud Mi Apr 20, 2011 9:09 pm

@deSad: Danke! Wie auch immer, ich glaube, es ist egal, ob Nachbesserung oder Nachlieferung. Denn letztere (!) ist auf jeden Fall noch möglich, da es keine unersetzbare Stückschuld ist.

Thema Ersatzfähigkeit der Vertragsstrafe: Als einzige AGL fällt mir § 286 ein. Müsste an sich durchgehen, denn die Mahnung erfolgt ja bereits kurz nach Lieferung in Form des Nacherfüllungsverlangens. Oder wie seht ihr das?
Ich habe heute längere Zeit damit verbracht, zu gucken, ob Vertragsstrafen generell "weitergeleitet" werden können. Finde da so gut wie gar nix, außer bei baurechtlichen Subunternehmerverträgen. DAs Problem scheint ja irgendwie zu sein, ob der A den F dafür belangen kann, dass er mit seinem Abnehmer die Vertragsstrafe vereinbart hat. Habt ihr dazu was gefunden?
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Beitrag von deSad Mi Apr 20, 2011 9:25 pm

Hehe wenn, dann is es §§ 437 Nr. 3, 434, 433, 280 Abs. 1, 2, 286.

Wie auch immer; ob diese AGL durchgeht hängt davon ab, wie Du Schadensersatzanspruch aus §§ 434, 437 Nr. 3, 280 ff (283 wenn Selbstvornahme die Unmöglichkeit des Nacherfüllungsanspruchs nach sich zieht,§ 281 wenn nicht.) gelöst hast. Denn da müssten Ausführungen zum Verschulden kommen, wenn diese AGL bei Dir nicht durchgeht, dann hat sich F exulpieren können und 286 geht auch nicht durch.
Wenn aber nicht, dann kann man auch bei 286 Verschulden bejahen und 286 geht durch.
Bin gerade auch am nachdenken wie man die Verschuldungsvermutung hier bestreiten kann

ahso, wegen Vertragstrafe: Ich denke nicht, dass man hier grosse Ausführungen dazu bringen muss, ob diese auf Dritte abgewälzt werden kann. In unserem Fall ist es auch m.E. irrelevant. A hatte eben wegen der schlechten Lieferung einen Schaden erlitten, den es bei vertragsmäßiger Lieferung nicht gegeben hätte. Daran wird der Anspruch daher nicht scheitern.
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Beitrag von deSad Mi Apr 20, 2011 9:35 pm

MJ schrieb:Wie prüfe ich dann trotzdem in puncto Berechtigung des F den ganzen Streit mit Verarbeitungsklausel?

Fang mit diesem an.
So in etwa: F könnte gem 950 Eigentum an den Flaschen kraft Gesetzes erworben haben oder so ähnlich, denn die Ausführungen zu 950 sind hier schwerpunktmäßig und daher zwingend
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Beitrag von deSad Do Apr 21, 2011 6:57 pm

Für alle die etwas zu 286 schreiben wollen:

Es ist fraglich, ob 286 überhaupt Anwendung findet, denn stellt man auf Schlechtleistung als Pflichtverletzung, so ist 286 nicht anwendbar. Nur wenn man auf Pflichtverletzung in Form von Nicherfüllung der Nachbesserung abstellt is es anwendbar. Den Streit diesbezüglich muss man aber ansprechen, soweit 286 vermutet oder gar angesprochen wird.
Nur so, nebenbei
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Beitrag von miss Fr Apr 22, 2011 12:56 pm

@deSad: hat bei dir A letztendlich einen Anspruch gegen F?

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Beitrag von halle01 Fr Apr 22, 2011 9:59 pm

ich denke, dass der Verzugsschaden von § 286 irrelevant ist, zumal ich davon ausgehen möchte, dass ich die Gegenforderung iHV 25.000 € als Einheit betrachten werde, mit der A aufrechnen könnte... die Voraussetzungen von § 286 treffen überhaupt nicht zu bzw. der Sachverhalt gibt keine näheren Infos. was meint ihr?? LG

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Beitrag von deSad Mo Apr 25, 2011 10:19 am

halle01 schrieb:ich denke, dass der Verzugsschaden von § 286 irrelevant ist, zumal ich davon ausgehen möchte, dass ich die Gegenforderung iHV 25.000 € als Einheit betrachten werde, mit der A aufrechnen könnte... die Voraussetzungen von § 286 treffen überhaupt nicht zu bzw. der Sachverhalt gibt keine näheren Infos. was meint ihr?? LG
Es ist kaum richtig 25000 als eine Einheit zu sehen,vielmehr muss hier alles einzeln geprüft werden.
Die Voraussetzungen des 286 treffen sehr wohl zu(streitig nur Verschulden).


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Beitrag von deSad Mo Apr 25, 2011 10:22 am

miss schrieb:@deSad: hat bei dir A letztendlich einen Anspruch gegen F?

Nein
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Beitrag von krissli Mo Apr 25, 2011 9:17 pm

Zwei kurze Fragen:
1. Wie habt ihr denn jetzt in der 3.Frage das Problem mit § 812 gelöst? Meint ihr das ist ok wenn man den gar nicht anspricht???

2. Wie lange ist denn bei euch das zu § 406 in der zweiten Frage?

@ deSad: Wie meinst du das mit dem, dass ein kurzer Hinweis auf § 406 genügt?

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Beitrag von halle01 Mo Apr 25, 2011 11:09 pm

kurzer Hinweis auf § 406??? bin grad geschockt Shocked also ehrlich gesagt, denke ich, dass § 406 schon den größten Teil von Frage 2 ausmacht.. v.a. in Verbindung mit § 387.. so stehts auch meistens in den Fällen, worunter dann auch die Gegenforderungen überprüft werden... also alle Ansprüche von A gegen F müssten darunter auftauchen!! habs zumindest in mind. 3 Quellen nun so gesehen!! ....

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Beitrag von halle01 Mo Apr 25, 2011 11:13 pm

@ krissli..
welche Ansprüche ausser § 812 hast du denn noch bei Frage 3? ich würds auf jeden Fall ansprechen, weil sie als AGL bei Rückzahlungsansprüchen fast immer auftritt.

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Beitrag von krissli Di Apr 26, 2011 4:15 pm

@ halle01:
ich hab von § 406 in der zweiten Frage gar nichts, weil ich das über die Abtretung aufziehe und dann das ganze nur über §§ 362, 407 abwickle.

Bei frage 3 habe ich keine ansprüche. verweise da eigentlich nur auf frage 2 weil ich da alles schon abgehandelt habe. spreche dann nur die minderung nochmal kurz an, aber da fällt man ja wegen der frist raus. bei 812 bin ich mir eben total unsicher Question

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Hausarbeit fortgeschritten BGB - Seite 7 Empty HA BGB SS 2011

Beitrag von MJ Di Apr 26, 2011 5:29 pm

Hi an alle,

also zu Frage 3. Welche Ansprüche habt ihr geprüft ausser §§ 437 Nr. 3, 326 V, 323 und § 812 I 1 Alt. 1 ?

Was ist mit dem Anspruch aus § 241 nebenpflichtverletzung wg "heimlichkeit" etc? vorvertragliche info-pflichtverletzung?

Zu Frage 2 Hat jemand den Streit 1: Ist 986 negative Anspruchsvoraussetzung oder einrede? HM: Negative Voraussetzung für Anspruch aus 985, damit für Vindikationslage erforderlich.
Streit 2: Ist Anwartschaftsrecht Recht zum Besitz iSd 986? Wenn ja, keine Vindikationslage. Wenn nein, Vindikationslage. Der Herausgabeanspruch wäre wegen der dolo agit einrede nicht durchsetzbar, ändert aber nichts an Vorliegen der Vindikationslage.

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Beitrag von deSad Di Apr 26, 2011 6:41 pm

MJ schrieb:Hi an alle,

also zu Frage 3. Welche Ansprüche habt ihr geprüft ausser §§ 437 Nr. 3, 326 V, 323 und § 812 I 1 Alt. 1 ?
Wieso in 3, was prüfst Du dann in Frage 2? Zusätzlich müsste man noch 439 II, (beide)GoA's, Werk (analog) und 326 analog ansprechen und diese prüfen.

MJ schrieb:Was ist mit dem Anspruch aus § 241 nebenpflichtverletzung wg "heimlichkeit" etc? vorvertragliche info-pflichtverletzung?

Dazu könnte man auch etwas sagen, ich aber habe kein Platz mehr. Diese heimlichkeit, wie Du es ausdrückst, habe ich im 286, bzw. 254 angesprochen

MJ schrieb:Zu Frage 2 Hat jemand den Streit 1: Ist 986 negative Anspruchsvoraussetzung oder einrede? HM: Negative Voraussetzung für Anspruch aus 985, damit für Vindikationslage erforderlich.
Streit 2: Ist Anwartschaftsrecht Recht zum Besitz iSd 986? Wenn ja, keine Vindikationslage. Wenn nein, Vindikationslage. Der Herausgabeanspruch wäre wegen der dolo agit einrede nicht durchsetzbar, ändert aber nichts an Vorliegen der Vindikationslage.

Ich mag ja blöd sein, aber wieso prüfst Du 986 oder allgemein die Vindikationslage? Keiner hat Dich danach gefragt, ob hier jemand was herausgeben soll. Überdies sind dingliche Ansprüche neben den Gewährleistungsrechten des Käufers unanwendbar. Aber allgemein wäre dann die richtige Frage: 986 Einwendung oder Einrede.
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Beitrag von krissli Di Apr 26, 2011 7:04 pm

Hi deSad,
kannst du mir noch auf meine zwei Fragen von gestern bitte antworten:
1. Wie habt ihr denn jetzt in der 3.Frage das Problem mit § 812 gelöst? Meint ihr das ist ok wenn man den gar nicht anspricht???

2. Wie lange ist denn bei euch das zu § 406 in der zweiten Frage?

Wie meinst du das mit dem, dass ein kurzer Hinweis auf § 406 genügt? .

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Hausarbeit fortgeschritten BGB - Seite 7 Empty Re: Hausarbeit fortgeschritten BGB

Beitrag von deSad Di Apr 26, 2011 7:46 pm

Hi,
zu 1: 812 gar nicht ansprechen... ich denke das ist nicht gut, obwohl ich selbst kein Platz mehr dafür habe. Obs neben 437 und Co. anwendbar ist ist die nächste Frage.
Zu 2: 406 ist keine AGL, deswegen "kurz" ansprechen. Wenn Du aufrechnest kannst Du nicht auf 407 greifen. Hier muss man nur sagen, dass Aufrechnung gegenüber neuem Gl. zulässig ist weil eben 406, oder so ähnlich
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Beitrag von sun Di Apr 26, 2011 10:14 pm

verweist ihr in frage 3 lediglich auf frage 2 und die dortigen ergebnisse
oder habt ihr da noch andere agl gefunden ?


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Beitrag von miss Mi Apr 27, 2011 9:12 am

also ich dachte zuerst dass man sowohl bei frage 2 als auch bei frage 3 das bereicherungsrecht nicht ansprechen darf! hab etz aber mal nen freund gefragt, der letztes jahr sein examen geschrieben hat und der meinte, dass man es bei frage 2 nicht ansprechen darf, weil es da quasi durch das gewährleistungsrecht verdrängt wird, aber bei frage 3 muss man es ansprechen, weil die forderung der rückzahlung iwie nicht direkt was mit dem schaden und der minderung zu tun hat u daher hier das bereicherungsrecht nicht durch die gew.rechte verdrängt wird. ob das stimmt weiß ich net, aber so kann man bei frage 3 wenigstens noch was ansprechen, was man bei frage 2 nicht hat.

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Hausarbeit fortgeschritten BGB - Seite 7 Empty Re: Hausarbeit fortgeschritten BGB

Beitrag von halle01 Mi Apr 27, 2011 10:08 am

bzgl der Formulierung von § 406 / 407 versteh ichs jetzt ... in der Hinsicht stimm ich dir zu desad!!

jedoch besteh ich immer noch darauf, dass § 812 anzuwenden ist und schließ mich genau der Meinung an, wass MISS vertritt!!!!!
so hab ich das nämlich auch schon so oft gelesen!! es geht hier um 100.000 € rückzahlung, die notwendig wäre, wenn A an L zahlen müsste und von F die Anzahlung zurückverlangt. das hat insofern nichts mit 100.000 € aus der Aufrechnungs-AGL's zu tun...

und überhaupt, was will man sonst bei Frage 3 schreiben?? bloßer Hinweis auf Frage 2 kann ja nicht der Sinn und Zweck dieser Frage gewesen sein. ..
LG

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Hausarbeit fortgeschritten BGB - Seite 7 Empty frage 3

Beitrag von sun Mi Apr 27, 2011 11:04 am

prüft ihr dann bei frage 3 nur wg der 1oo.ooo €, die a von f zurückverlangen könnte, wenn er an L gezahlt hätte ?
und: prüft ihr noch weitere agl ?
wäre nett, wenn ihr die mal posten könntet !
Smile

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Hausarbeit fortgeschritten BGB - Seite 7 Empty Re: Hausarbeit fortgeschritten BGB

Beitrag von deSad Mi Apr 27, 2011 1:49 pm

Stimmt, miss hat es genau auf den Punkt gebracht.
812 ist neben Gewährlesitungsrechten unanwendbar, also in Frage 2.

Ich habe es auch in 3 untergebracht, allerdings auch nur sehr kurz, da die Voraussetzung Vermögensvermehrung ohne rechtlichen Grund nicht erfüllt ist, die beiden haben ja einen Vertrag.

Gut dass ich die Arbeit heute abgegeben habe, sonst kann man da noch sehr viel hinzudenken und wer weiss obs dadurch nicht schlimmer wird.Wink
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Beitrag von miss Di Mai 10, 2011 8:02 am

hey, kann mir bitte einer sagen wann es die hausarbeit zurück gibt? find nix auf seiner lehrstuhl seite..

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Beitrag von nicole Fr Mai 13, 2011 1:58 pm

Am 03.06., steht im Terminplan

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Beitrag von halle01 Fr Jun 03, 2011 12:00 pm

Hey Leute, na wie siehts aus mit der Hausarbeit? Hoffe, dass wir alle bestanden haben............ ich drück uns allen teu teu teu die Daumen!!! Very Happy

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