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Hausarbeit fortgeschritten BGB

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Beitrag von alialiali Do Apr 14, 2011 7:00 pm

Och das ist ein Streit in 950 BGB
also die Frage ist ob F eigentümer werden kann, da eine Verarbeitungsklasel abgeschlossen wurde. Nach der Verarbeitungsklausel kann L nicht das Gesamteigentum erwerben (das wäre eine Übersicherung) da F nur 200 000 dem L schuldet und die Flaschen sind jetzt 360 000 Euro wert. Somit werden Fund L Miteigentümern.

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Beitrag von staud Do Apr 14, 2011 7:07 pm

Hmm, du hast mich eventuell missverstanden. Bei mir werden F und L auch Miteigentümer, da bin ich ganz einverstanden Smile
Aber wie läuft das bei dir genau ab, dass die B den Miteigentumsanteil des F kriegt? Wie gesagt, deutet doch nix mehr auf den Raum 2 hin.
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Beitrag von alialiali Do Apr 14, 2011 7:16 pm

Ja stimmt, bei mir sind auch nur F und L miteigentümer, da am Ende die Flaschen nicht ausreichend bestimmt waren... cherry Ich bin schon bei der Frage 3 und die Frage 1 irgendwie verdrängt..

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Beitrag von deSad Do Apr 14, 2011 7:29 pm

Paula schrieb:liegt hier eine dingliche oder eine schuldrechtlich verzichtsklausel vor?
mE ist es hier eine dinglich, aber dann ist die Globalzession wirksam und letztendlich auch die Abtretung F an B. Dann fall ich aber aus der Prüfung raus.
Was habt ihr?

Dinglich!
Aus welcher Prüfung fällst Du denn raus? Die Zession ist wirksam, das erstreckt sich jedoch auf die Forderungen, die F nicht an seine LIeferanten abgetreten hat, also wirksam aber zweitrangig.


Zuletzt von deSad am Do Apr 14, 2011 7:58 pm bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet
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Beitrag von deSad Do Apr 14, 2011 7:31 pm

alialiali schrieb:@Staud
Du hast bestimmt am Anfang überprüft die Ansprüche von F und B einen Raumsicherungsvertrag bejaht und somit hat er auch das Anwartschaftsrecht bekommen.
später durch die Verarbeitung erwirbt F und L miteigentum (Flaschen). F wird aber Eigentümer nur für eine juristische Sekunde und somit wird B Miteigentümer..

Es gibt zwar den Streit bzgl. Durchgangserwerb, damit tanzt man aber sichelrich aus der Reihe, denn dies wird sehr selten verteten. Hier erwirbt L Eigentum ohne dass F für die logische juristische Sekunde Eigentümer der Flaschen wird.
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Beitrag von deSad Do Apr 14, 2011 7:35 pm

alialiali schrieb:Och das ist ein Streit in 950 BGB
also die Frage ist ob F eigentümer werden kann, da eine Verarbeitungsklasel abgeschlossen wurde. Nach der Verarbeitungsklausel kann L nicht das Gesamteigentum erwerben (das wäre eine Übersicherung) da F nur 200 000 dem L schuldet und die Flaschen sind jetzt 360 000 Euro wert. Somit werden Fund L Miteigentümern.

Dazu muss man sagen, dass eine Übersicherung nur dann vorliegt, wenn eine verwerfliche Gesinnung des L bejaht werden kann. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Darauf deutet nichts hin. Zudem muss die Übersicherung auf Dauer eintreten.Auch hier ist im SV keine Anhaltspunkte ersichtlich. Also kann ich kaum vorstellen, wie ihr die Übersicherung bejahen konntet.
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Beitrag von staud Do Apr 14, 2011 7:52 pm

staud schrieb:Ich hab immer noch nicht verstanden, inwiefern bei euch der Bank am Ende von Frage 1 eine dingliche Rechtsposition verbleibt. Hat die Bank bei euch am Ende eine Eigentumsposition oder ein Anwartschaftsrecht? Wenn ja, wie konstruiert ihr das?
Mein Problem ist, dass die Bank bei mir dinglich gesehen leer ausgeht und es somit nichts gibt, an dem die Sicherungszession der B anknüpfen könnte!
Ich bin so frei und zitier meine Frage von vorhin nochmal hierher. Bitte seid so nett und schreibt dazu mal was. Es würde mich wirklich brennend interessieren! Shocked
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Beitrag von deSad Do Apr 14, 2011 7:55 pm

Tut sie nicht. Die Bank geht leer aus, bzw. sie hat kein Eigentum an den Flaschen erworben. Den letzten Satz deiner Frage habe ich leider nicht verstanden
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Beitrag von staud Do Apr 14, 2011 7:58 pm

Naja, die Bank lässt sich ja nicht irgendwelche Forderungen sicherungshalber abtreten, sondern ganz konkret die Forderungen, die aus der Weiterveräußerung des Sicherungsguts entstehen. Wenn das, was schließlich veräußert wird, aber schon gar nicht zum Sicherungsgut zählt, dann werden die daraus entstehenden Forderungen ja nicht von der Sicherungszession erfasst.
Hast du jetzt mein Problem verstanden?
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Beitrag von deSad Do Apr 14, 2011 8:00 pm

Schon, aber die Flaschen sind eben nach 266 II HGB Sicherungsgut
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Beitrag von staud Do Apr 14, 2011 8:05 pm

Ah, jetzt verstehe ich., danke. Ich habe die Vereinbarung mit den "Vorräten" in Frage 1 als zu unbestimmt abgelehnt, daher der Unterschied. Blöde Sache.
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Beitrag von deSad Do Apr 14, 2011 8:07 pm

Und ist jetzt noch jemand bei der Frage 3, was wollt ihr da prüfen? Würde mich sehr interessieren.
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Beitrag von staud Fr Apr 15, 2011 11:15 am

Frage 3 würde ich inzident bei Anspruch erloschen in Frage 2 prüfen. Zunächst die teilweise befreiende Leistung an einen Dritten, dann die Schadenersatzansprüche für die Verschlüsse (kein Fristablauf, deshalb minus, Problem Selbstvornahme) und für die Vertragsstrafe (plus). Evtl. noch Minderung. Mit ner sauberen Prüfung kommt man da wohl schon auf mindestens 10 bis 15 Seiten. Bei Frage 3 kann man ja dann in knappen Worten nach oben verweisen und sagen, dass das schon behandelt wurde.

Nochmal zu dem Thema von gerade. Du sagst, Sicherungsübereignung B-F ist bestimmt genug. Dann sind wohl am Ende von Frage 1 B und L Miteigentümer der Flaschen, wobei B ihren Anteil wegen § 266 II B I Nr. 3 HGB von F bekommt, richtig?
Welche Konsequenzen hat das für Frage 2 + 3? Dann wären B und L zusammen Inhaber der Forderung gegen A. Da aber B ganz klar die Verzichtsklausel im Vertrag hat, gäbe es doch trotzdem keinen Kollisionsfall! Bitte um Aufklärung, ich häng gerade Sad
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Beitrag von deSad Fr Apr 15, 2011 11:45 am

Also bei mir ist nur L Eigentumer der Flaschen. B hat lediglich ein AR.
Die SU zwischen F und B ist bei mir auch hinreichend bestimmt, sodass
Die Flaschen unproblematisch Sicherungsgut sind.

Konsequenzen hat dies für die Fragen 1 und 2.
In 1 wird dies als Problem imPunkt Berechtigung behandelt.
In 2: Problem der Mehrfachabtretungen,prioritatsgrundsatz,
Wirksamkeit der SU F- B wegen möglicher sittenwidrigkeit,aber
Teilverzichzsklausel vereinbart,somit wirksam aber zweitrangig.
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Beitrag von staud Fr Apr 15, 2011 12:22 pm

deSad schrieb:In 2: Problem der Mehrfachabtretungen,prioritatsgrundsatz,
Wirksamkeit der SU F- B wegen möglicher sittenwidrigkeit,aber
Teilverzichzsklausel vereinbart,somit wirksam aber zweitrangig.
Wie ausführlich ist das bei dir? Ungefährer Platzbedarf?
Ich überlege gerade, das in einem ca. 1seitigen Hilfsgutachten zu behandeln... Auch wenn's nicht das Gelbe vom Ei ist! scratch
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Beitrag von deSad Fr Apr 15, 2011 1:09 pm

Die Frage 2 ist insgesamt auf 13 Seiten, diese Probleme selbst brauchen ca. 4 Seiten.
Aber generell würd eich dies bei einer Hausarbeit nicht im Hilfsgutachten machen (es sei denn das wird ausdrücklich verlangt). Schachtelprüfung ist die bessere Variante. Zudem wird 1 Seite für diese Probleme sehr knapp sein.
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Beitrag von alialiali Fr Apr 15, 2011 1:16 pm

Frage 3:
Werde ich noch § 812 I 1 überprüfen, weil der A möchte noch seine 100 000 € von F zurückbekommen(laut Sachverhalt).

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Beitrag von deSad Fr Apr 15, 2011 1:46 pm

Bereicherungsrechtliche Ansprüche könnte A zwar auch haben, aber diese würde ich auch bei Frage 2 prüfen und nicht wegen 100.000 sondern 20.000.

Zudem will A die 100.000 nicht generell zurück bekommen, sondern nur wenn er an L 200.000 leisten muss. Da aber die Anzahlung (100.000) an F dem L zugerechnet wurde, kann er diese auch nicht von F zurückverlangen und muss an L auch nicht 200.000 zahlen
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Beitrag von alialiali Fr Apr 15, 2011 1:57 pm

also wegen die 20 000 sind 8 Ansprüche zu prüfen(Selbstvornahme in Kaufrecht)
wegen 5 000 habe ich 286 280 I, III
und er muss an L 200 000 leisten
weil an F eine Fo von 400 000 hatte und die Forderung war ausreichend bestimmt ( 200 000) die Einreden (wegen 5000 und 20000 ) habe ich verneint
deswegen bleibt mir bei der Frage 3 nur die 100 T..

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Beitrag von deSad Fr Apr 15, 2011 2:11 pm

8 Asprüche wegen 20.000 sind viel, ich hab nur 6.

Für 812 ff. bleibt mE kein Raum, denn im SV ist nichts erwähnt, warum man den rechtlichen Grund entfallen lassen könnte.
Könnte mna eigentlich in einem Satz abhacken.
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Beitrag von deSad Fr Apr 15, 2011 2:18 pm

alialiali schrieb:wegen 5 000 habe ich 286 280 I, III

Geht er bei Dir eig. durch?
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Beitrag von alialiali Fr Apr 15, 2011 2:26 pm

Nein.
Weil das ist eine Vertragsstrafe.
Eine Vertragstrafe ist eine vertragliche Vereinbarung der A mit seinem Geschäftspartner abgeschlossen hat. So eine vereinbarung fällt nicht zur Last des Subunternehmers des A.

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Beitrag von deSad Fr Apr 15, 2011 2:38 pm

Das schon, aber hätte F gleich die intakten Verschlüsse geliefert, wäre dieser Schadensposten beim A nicht entstanden.
Ich würde es also wegen Verschulden entfallen lassen, wenn überhaupt.

Und noch was:
Wenn Du 280, 286 prüfst, A gegen F, dann brauchst Du da gar nicht die Vertragstrafe ansprechen. Oder wo sprichst Du das an? Das ist einfach nicht rechtzeitige Lieferung und dadurch Schaden beim A. Das kann man mit 241 II geschickt begründen, finde ich.
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Beitrag von alialiali Fr Apr 15, 2011 2:52 pm

ja da hast recht, aber die 5000 € sind nicht entstanden weil F zuspät geliefert hat, sondern weil A mit anderen ein Vertragsstrafe vereinbart hat. Die Vertragsstrafe ist akzessorisch. Deshalb verbleibt sie auch im jeweiligen Vertragsverhältnis. Sie wandelt nicht. " Die Vertragsstrafe ist nur das unselbstindige, an eine Haupverbindlichkeit angelehnte Strafversprechen" sagt Palandt.

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Beitrag von halle01 Fr Apr 15, 2011 6:59 pm

Leute, ich seh ständig, dass hier die Rede von 20.000 € und 5.000 € ist...
Bei der Bearbeitung ist mir was aufgefallen:

1. der Schaden wegen Wertminderung der defekten Flaschenverschlüsse: 20.000 €
2. Lieferung neuer Verschlüsse (durch Selbstvornahme) bei L 2: 20.000 €
3. Vertragsstrafe beim Getränkehersteller: 5.000 €

Kann es sein, dass A gegen F, angenommen er setzt all seine Gegenforderungen durch (?!), mit 45.000 € aufrechnen kann?
Würd mich auf Feedback freuen!! Smile

halle01
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