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hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

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Beitrag von unigast Di Okt 14, 2008 2:46 pm

Gast schrieb:Bei 1.Maßnahme: Von Anhörung kann doch abgesehen werden, wegen Gefahr in Verzug, oder?
JA

unigast

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Beitrag von Gast Di Okt 14, 2008 2:55 pm

Noch ne Frage zur 1.Maßnahme: Seht ihr sie jetzt als verhältnismäßig? Ich nicht, daTouristengebiet, ergo verdient Gemeinde an Touristen, somit an F; auf ökonom.Nutzen sollte nicht abgestellt werden, da er doch wieder im Gewinn endet; letztendlich ist es nicht verhältnismäßig, Maßnahme F allein ausführen zu lassen..Was meint ihr?

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Beitrag von sos Di Okt 14, 2008 6:21 pm

ja ich versteh die 2. maßnahme auch nicht

ich weiss gar nicht wie ich das aufbauen soll

das problem mit der zustandshaftung bei maßnahmerichtung oder verhältnismäßigkeit ansprechen

kann jmd ein aufbau schreiben bitte

danke

sos
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Beitrag von gastus Di Okt 14, 2008 6:23 pm

@unigast: rechtsverhältnis zwischen M und der gemeinde P, ob der VA ihm gegenüber wirksam ist. mehr kann er nicht feststellen lassen. so habe ich es gelesen.

1.massnahme verhältnismässig? na ja es fehlen angaben zum grundstückswert, aber 40.000 dürfte nicht über den verkehrswert sein. das argument es ist ein touristengebiet und die gemeinde verdient gut ist die falsche argumentationsrichtung.

-->die verantwortlichkeit des zustandstörers ergibt sich aus seiner beziehung zur sache, hier das eigentum. diese verantwortung ende da wo ihm dieses recht vollständig entzogen wird. sprich wenn sanierung mehr kostet als das grundstück wert ist.

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Beitrag von gast Di Okt 14, 2008 6:38 pm

"sos": stell dich halt nicht so an.
bei der ersten massnahme sprichst du die zustandsverantwortlichkeit bei der massnahmenrichtung an 9 lstvg.
2.massnahme zwangsgeld: schau dir das skript von de wall an ist hier schon verlinkt worden.
(wenn du diese hausarbeit nicht schaffst, fangt bei den nächsten früher an)

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Beitrag von unigast Di Okt 14, 2008 6:45 pm

[quote="gastus"]@unigast:

Danke für die Rückmeldung
Also die Klage ist zulässig.
Prüfst du die Begründetheit ausführlich, oder kann man nach die Anfechtungsklage des M verweisen und sagen, dass der Bescheid der P gegenüber M unwirksam ist. Das Rectsverhältnis besteht daher nicht. Ergebnis: Klage zulässig und begründet?
Erlich blicke irgendwie nicht durch.
Danke für die Hilfe

unigast

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Beitrag von sos Di Okt 14, 2008 7:38 pm

sorry ich hab mich falsch ausgedrückt

ich meinte die massnahme 1

wie genau ihr das prüft
bei maßnahmerichtung die zustandsverantwortlichkeit ansprechen u bejahen

aber wo soll ich den ganzen streit reinbringen es heisst dcoch dass man das in der rechtsfolge prüfen soll

sos
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Beitrag von gastus Di Okt 14, 2008 7:53 pm

@unigast: ich meinte mit rechtsverhältnis ganz allein, ob der VA gegenüber M wirksam bekannt gegeben wurde. nicht ob er rechtswidrig ist. -->keine verweisung zu der klage der F.
wenn ich im kopp-vwgo zu 43 II lese frage ich mich ob da nicht die subsitiartät greift?

@sos:
1.festellen das F zustandsverantwortlicher ist bei massnahmenrichtigung 9 lstvg
2.haftungsbegrenzung des zustandsstörers bei der verhältnismässigkeit. (siehe urteil bvferg)

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Beitrag von Gast Di Okt 14, 2008 8:01 pm

@gastus: Das was du ansprichst, ist die Theorie von der Opfergrenze; es sprechen aber gute Argumente dafür, sie abzulehnen, da Art.14 GG Vermögen als solches nicht schützt...aber 40.000,-€ Kosten können doch nicht verhältnismäßig sein.. das Argument, dass es sich nur um ein Wochenendgrundstück handelt, würde ich auch nicht gelten lassen, da Nutzen doch wieder in Wert umgewandelt wird..hm, mir fehlt das tragende Argument, um eine Verhältnismäßigkeit zu verneinen, das ist mein Problem

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Beitrag von sos Di Okt 14, 2008 9:25 pm

@gastus vielen dank
genau das wollte ich noch vergewissert haben

denn ich hab bei der maßnahmerichtung zustandsverantwortlichkeit bejaht und dann bei der verhältnißmäßigkeit die haftung besprochen
danke

sos
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hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall - Seite 11 Empty Feststellungsklage

Beitrag von Gast Di Okt 14, 2008 11:02 pm

Ich halte nochmal fest: M begehrt die Feststellung hinsichtl.des Bestehens eines Rechtsverhältnisses; dieses kann in dem Bescheid gesehen werden; kein Rechtsverhältnis ist auch die rechtl.Qualifizierung eines Handelns der Verwaltung als unwirksam, rechtswidrig etc. (Schmidt, Verw.prozessrecht, Rn.472, demnach besteht kein Rehctsverhältnis, da VA unwirksam gegenüber M, oder seh ich das falsch?

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Beitrag von gastus Di Okt 14, 2008 11:12 pm

feststellungsklage; genau das ist es. der M könnte feststellen lassen ob der VA ihn betrifft. sehr sinnvoll und reichts das für 43 II vwgo?

opfergrenze: ich rede davon:"Bundesverfassungsgerichts vom 16.
Februar 2000 - 1 BvR 242/91 und 1 BvR 315/99"
es sagt, eigentum verpflichtet den eigentümer grundsätzlich als zustandsstörer. aber da wo dem eigentümer dieses recht aus 14 gg voll weggenommen wird endet seine verantwortung. als orientierungspunkt dafür wann das der fall ist dient der verkehrswert. ich rede nicht von vermögen als solches.

1.der punkt der opfergrenze kann nach unten verschoben werden wenn das eingentum lebensmittelpunkt ist.

2.die opfergrenze kannnach oben verschoben werden, wenn beim erwerb des eigentum risiken bewusst sind.

gastus
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Beitrag von help Mi Okt 15, 2008 12:21 am

hallo

kann mir bitte jmd erklären was mit der androhung gemeint ist
dass sie ein va darstellt und noch anfechtbar ist
was ist hier genau diese androhung
danke
und was mit 29 III und 38 I gemeint ist

help
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Beitrag von help Mi Okt 15, 2008 12:32 am

hallo

was ist die rechtsgrundlage bei der 2. maßnahme bzw wie soll man das schreiben
rg nach art 18 I 2.var

help
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Beitrag von help Mi Okt 15, 2008 12:59 am

ist sanierungsarbeit die grundverfügung in der 2. maßnahme

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Beitrag von gast Mi Okt 15, 2008 2:35 am

die androhung ist der erste von drei teilen des gestreckten vollstreckungsverfahren. die androhung soll warnen, was paasiert wenn f nicht brav ist. das ist ihre funktion, deshalb ist sie ein VA. die sanierungspflicht,= 1.massnahme ist die grundverfügung.

rechtsgrundlage der vollstreckung sind 18 I, 29 II nr.1 bayvwzvg.

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Beitrag von help Mi Okt 15, 2008 2:37 pm

oh danke schön

was hat 38 I VwZVG und 29 III auf sich

danke

und wie habt ihr das aufgebaut

1.massnahme
2.massnahme
3. m

oder anders danke

help
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Beitrag von crazy Mi Okt 15, 2008 4:54 pm

Blöde Frage, aber wo steht, dass der VA nicht mündlich bekanntgegeben werden kann??!

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Beitrag von Gastilei Mi Okt 15, 2008 6:35 pm

Prüft ihr jetzt die Feststell.klage durch? Was prüft ihr da genau bzw. besteht ein Rechtsverhältnis? Geht sie dann durch? Wg. Begründetheit kann man doch auf F verweisen

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Beitrag von gast Mi Okt 15, 2008 8:23 pm

ja va kann mündlich bekannt gegeben werden ( was m betrifft) aber da müsste f vollmacht für m haben. und nach 36 VII muss zugestellt werden.

festellungsklage: na welches rechtsverhältnis. vermute das m nur festellen lassen kann das er noch nicht vom va betroffen ist. das bringt dem m nichts und fraglich wegen 43 II vwgo.

feststellung des m, dass va soweit er auch gegenüber f rechtswidrig ist, auch ihm gegenüber rechtswidrig ist.
würden da nicht die vorraussetzungen der anfechtungsklage umgangen, 43 II vwgo?

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