hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
art.2 reicht aus. denn f wehrt sich nur dagegen zahlen zu muessen.
formelle rechtmaessigkeit der massnahmen
sehe ich keine probleme, solltest aber kurz darauf hinweisen, das mehere behoerden zustaendig sind, aber effektive gefahrenabwehr begruendet auch zustaendigkeit der gemeinde.
formelle rechtmaessigkeit der massnahmen
sehe ich keine probleme, solltest aber kurz darauf hinweisen, das mehere behoerden zustaendig sind, aber effektive gefahrenabwehr begruendet auch zustaendigkeit der gemeinde.
gastus- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
hier schreibt prof de wall einiges zur gefahrenabwehr. kann hilfreich sein zu wissen was er hoeren will:
hli.jura.uni-erlangen.de/Material.html#2.Teil ("www" vorne nicht vergessen !!)
hli.jura.uni-erlangen.de/Material.html#2.Teil ("www" vorne nicht vergessen !!)
gast- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
bei der begrenzung der zustandsstörerhaftung sehe ich zwei diskussionspunkte.
begrenzung auf tatbestandsebene "opferposition"
auf rechtfolgenseite "übermaßverbot"
hat jemand bessere ideen?
hier noch ein urteil des bvferg das nicht fehlen darf
bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20000824_1bvr008397.html
begrenzung auf tatbestandsebene "opferposition"
auf rechtfolgenseite "übermaßverbot"
hat jemand bessere ideen?
hier noch ein urteil des bvferg das nicht fehlen darf
bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20000824_1bvr008397.html
gastus- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
formale rechtmässigkeit ?
eventuelle 8a vwzvg analog-anwendung? oder heilung durch telefonanruf bezüglich bekanntgabe an m.
aber auch f wurde namentlich nicht genannt. ordnungsgemässe bekanntgabe, aber wohl heilbar oder unbeachtlich.
eventuelle 8a vwzvg analog-anwendung? oder heilung durch telefonanruf bezüglich bekanntgabe an m.
aber auch f wurde namentlich nicht genannt. ordnungsgemässe bekanntgabe, aber wohl heilbar oder unbeachtlich.
gast- Gast
...
Sagt mal, bei dem Problem mit der Zustellung...das wird doch im Rahmen der Zulässigkeit der Klage, also bei der Fristberechnung hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens angesprochen, oder lieg ich jetzt total falsch?!
Doro- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
Das Problem mit der Zustellung, kann an zwei stellen auftauchen,
an der fristberechnung fuer die einhaltung der klagefrist oder rechtzeitiger widerspruch. hier nach 74 abs. satz 2 da widerspruch abgeschafft. bei uns aber nicht interessant, denn anwalt wird es schon richtig machen.
bei der formellen rechtmaessigkeit des va, genauer beim unterpunkt form. liegt ein ordnungsgemaesse bekanntgabe an f vor. im bescheid steht nur eigentuemer des grundstueckes. dann eventuelle heilung des formfehlers. ich denke daran duerfte es nicht scheitern.
an der fristberechnung fuer die einhaltung der klagefrist oder rechtzeitiger widerspruch. hier nach 74 abs. satz 2 da widerspruch abgeschafft. bei uns aber nicht interessant, denn anwalt wird es schon richtig machen.
bei der formellen rechtmaessigkeit des va, genauer beim unterpunkt form. liegt ein ordnungsgemaesse bekanntgabe an f vor. im bescheid steht nur eigentuemer des grundstueckes. dann eventuelle heilung des formfehlers. ich denke daran duerfte es nicht scheitern.
gastus- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
würdet ihr bezüglich des ersten VA gefahr im Verzug annehmen oder eher sagen "nein liegt nicht vor" und dann eher auf eine Heilung gem 45 VwVfg abstellen?
bin etwas unentschlossen
Grüße
bin etwas unentschlossen
Grüße
Gast- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
erste massnahme gefahr im verzug -->keine anhörung?
ich würde die fehlende anhörung auch über § 28 II vwvfg lösen. denn die anhörung ist nicht geboten. sprich was soll f sagen, um die behörde davon zu überzeugen dass die massnahme nicht geschehen soll ? ausserdem ist sie ja schon wegen der gefahr ein wenig dringend.
(aber ob gefahr im verzug?)
ob "gefahr im verzug ist" ( könnte man vertreten) ist nicht so entscheidend.
denn § 28 II bayvwvfg spricht davon, dass von der anhörung abgesehen werden kann, wenn sie nicht geboten ist. dann kommen die enummerative aufzählungen, sprich: insbesondere wenn,
gefahr im verzug (ist nur ein beispiel)
nicht zu ungunsten abgewichen werden soll .....
ich würde die fehlende anhörung auch über § 28 II vwvfg lösen. denn die anhörung ist nicht geboten. sprich was soll f sagen, um die behörde davon zu überzeugen dass die massnahme nicht geschehen soll ? ausserdem ist sie ja schon wegen der gefahr ein wenig dringend.
(aber ob gefahr im verzug?)
ob "gefahr im verzug ist" ( könnte man vertreten) ist nicht so entscheidend.
denn § 28 II bayvwvfg spricht davon, dass von der anhörung abgesehen werden kann, wenn sie nicht geboten ist. dann kommen die enummerative aufzählungen, sprich: insbesondere wenn,
gefahr im verzug (ist nur ein beispiel)
nicht zu ungunsten abgewichen werden soll .....
gast- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
F und M sind einzigen Miteigentümer , d.h. das
Grundstück steht zum Teil auch im Eigentum der
Gemeinde. Dann müsste bei der Störerauswahl die
Gemeinde als Störer auch in Frage kommen oder?
Grundstück steht zum Teil auch im Eigentum der
Gemeinde. Dann müsste bei der Störerauswahl die
Gemeinde als Störer auch in Frage kommen oder?
gast- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
"F und M sind einzigen Miteigentümer , d.h. das Grundstück steht zum Teil auch im Eigentum der Gemeinde."
nee das dürfte falsch sein. wenn der sachverhalt von miteigentümern spricht meint er bruchteilseigentum im sinne von § 1008 bgb. sprich f + m haben anteilig eigentum am grundstück = miteigentum.
(die gemeinde hat nichts)
nee das dürfte falsch sein. wenn der sachverhalt von miteigentümern spricht meint er bruchteilseigentum im sinne von § 1008 bgb. sprich f + m haben anteilig eigentum am grundstück = miteigentum.
(die gemeinde hat nichts)
gast- Gast
...
Hab nochmal eine Frage bzgl. des Vorliegens der Verwaltungsakte: Also ihr sehr auch 2 selbständige VA, oder? Die Androhung des Zwangsgelds stellt eine Annex zum 1. VA dar, richtig? Wird diese Differenzierung bei der Statthaftigkeit der Klage angesprochen u dann im Rahmen der Begründetheit genauer differenziert?
Gasti- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
"Die Androhung des Zwangsgelds stellt eine Annex zum 1. VA dar, richtig?"
sehe ich nicht so laut skript von de wall: "Androhung der Vollstreckung, Art. 36 BayVwZVG, Beachte: die Androhung stellt einen eigenen Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 S. 1 BayVwVfG dar."
(ist auf der web-seite von de wall nennt sich vollstreckungIII.doc)
vielleicht denkst du an die anordnug des sofortvollzuges der ist nur ein annex.
sehe ich nicht so laut skript von de wall: "Androhung der Vollstreckung, Art. 36 BayVwZVG, Beachte: die Androhung stellt einen eigenen Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 S. 1 BayVwVfG dar."
(ist auf der web-seite von de wall nennt sich vollstreckungIII.doc)
vielleicht denkst du an die anordnug des sofortvollzuges der ist nur ein annex.
gastus- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
hab nochmal nachgeschaut androhung zwangsgeld = va?
kopp vwvfg §35 rn.39: danach ist die androhung von zwangsmittel selbständiger va.
zumindest in unseren fall dadurch das die höhe des geldes festgesetzt wurde.
ist zwar aufgrund bayrischer regel etwas strittig (siehe auch kopp vwvfg §35 rn.39) dürfte aber nicht entscheidend sein.
kopp vwvfg §35 rn.39: danach ist die androhung von zwangsmittel selbständiger va.
zumindest in unseren fall dadurch das die höhe des geldes festgesetzt wurde.
ist zwar aufgrund bayrischer regel etwas strittig (siehe auch kopp vwvfg §35 rn.39) dürfte aber nicht entscheidend sein.
gastus- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
Heeee gastus, bei § 35 Rn. 39 gehts um die Auftragsvergabe !!!! Nicht um Zwangsgelder...
Net immer die kleinen Studenten (so billig) verarschen!!! Gib Dir mehr Mühe!
Net immer die kleinen Studenten (so billig) verarschen!!! Gib Dir mehr Mühe!
Hedonist- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
@hedonist. habe nur alte ausgabe vom kopp-vwvfg. da zumindest steht es unter rn.39 das androhung von vollstreckungsmassnahmen va's sind.
gastus- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
und aktuell das skript vom de wall:
hli.jura.uni-erlangen.de/VollstreckungIII.doc
man könnte sich auch überlegen, ob die behörde nicht verpflichtet ist sofort ersatzvornahme anzudrohen, da es ja eilig ist die steine wegzuräumen.
hli.jura.uni-erlangen.de/VollstreckungIII.doc
man könnte sich auch überlegen, ob die behörde nicht verpflichtet ist sofort ersatzvornahme anzudrohen, da es ja eilig ist die steine wegzuräumen.
gastus- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
Bei Maßnahme alle 7 Jahre soll man die
Abgrenzung Gefahr/ Gefahrenverdacht schon
bei der Aufgabeneröffnung besprechen oder lieber
bei Rechtsgrundlage?
Abgrenzung Gefahr/ Gefahrenverdacht schon
bei der Aufgabeneröffnung besprechen oder lieber
bei Rechtsgrundlage?
Gast- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
abgrenzung gefahrenverdacht in der aufgabeneröffnung oder später diskutieren?
du musst dir die gefahrenbegriffe verdeutlichen. die sind im art. 2 I PAG und art 6 LStVG gleich. dort spricht man von allgemeinen (=abstrakte) oder konkreten gefahren die die polizei abwehren soll. dagegen verlangt 11 PAG oder 7 II LStVG eine konkrete gefahr um in rechte von bürgern eingreifen zu können.
genau so ist es mit der aufgabeneröffnung nach 6 LStVG dort reicht auch eine allgemeine = abstrakte gefahr aus, um die aufgabe zu eröffnen. die beschriebene und wage gefahr das sich alle 7 jahre steine lösen könnten stellt auf jeden fall eine abstrakte gefahr dar. ob eine konkrete im sinne von 7 II-nr.2 LStVG ist dann der schwerpunkt und dort zu diskutieren.
du musst dir die gefahrenbegriffe verdeutlichen. die sind im art. 2 I PAG und art 6 LStVG gleich. dort spricht man von allgemeinen (=abstrakte) oder konkreten gefahren die die polizei abwehren soll. dagegen verlangt 11 PAG oder 7 II LStVG eine konkrete gefahr um in rechte von bürgern eingreifen zu können.
genau so ist es mit der aufgabeneröffnung nach 6 LStVG dort reicht auch eine allgemeine = abstrakte gefahr aus, um die aufgabe zu eröffnen. die beschriebene und wage gefahr das sich alle 7 jahre steine lösen könnten stellt auf jeden fall eine abstrakte gefahr dar. ob eine konkrete im sinne von 7 II-nr.2 LStVG ist dann der schwerpunkt und dort zu diskutieren.
gast- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
wer bei der anfechtungsklage den sofortvollzug prüfen will, soll bei kopp/vwgo anhang zu § 42 vwgo rn.47 schauen. bei sofortvollzug ist rechtschutz durch anfechtungsklage nicht statthaft.
sprich beim prüfungspunkt statthaftigkeit die sache erledigen.
sprich beim prüfungspunkt statthaftigkeit die sache erledigen.
gast- Gast
...
An welchem Punkt prüft ihr, ob die Verpflichtung zur Sicherung der Straße die Gemeinde selbst trifft (Art. 47 I, 46 Nr. 2, 9, 72 BayStrWG)?
Gasti- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
@gasti: nach art.9 massnahmenrichtung unterpunkt störerauswahl. welcher vom grundsatz der effektiven gefahrenbeseitigung bestimmt sein muss. wer später zahlt ist eine andere sache .
man könnte damit auch begründen das die sanierungsverpflichtung (1.massnahme) rechtswidrig ist, denn nur wenn der staat bzw. gemeinde selbst und sofort im gefahrenfall handelt ist das gut. sich auf grundstückseigentümer zu verlassen ist riskant, zumal ja verkehrsteilnehmer gefährdet werden.
man könnte damit auch begründen das die sanierungsverpflichtung (1.massnahme) rechtswidrig ist, denn nur wenn der staat bzw. gemeinde selbst und sofort im gefahrenfall handelt ist das gut. sich auf grundstückseigentümer zu verlassen ist riskant, zumal ja verkehrsteilnehmer gefährdet werden.
gast- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
Kann man die Verpflichtung der Gemeinde. Art 47 I, 46, 9 BayStrWG
nicht auch unter der Verhältnismäßigkeit prüfen?
Hab das so gemacht. Ist es falsch?
nicht auch unter der Verhältnismäßigkeit prüfen?
Hab das so gemacht. Ist es falsch?
Gast- Gast
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