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hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

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Beitrag von gast Fr Okt 10, 2008 11:57 pm

kein plan: was du schreibst klingt gut.

zuständiges gericht passt sachlich 45 vwgo örtlich 52vwgo + agvwgo. beiladung würde ich auch kurz ansprechen.

passivlegitimation: parteifähig: 61 nr.1 -2.alt. prozessfähig: 62 III ( nicht II !!) durch oberbürgermeister 37 GO.
verbands und organkompetenz sind hier nicht interessant ( wenn stadtrat satzung erlässt)

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Beitrag von Ich Sa Okt 11, 2008 8:56 am

Wer von euch geht noch davon aus, dass bzgl. des Abklopfens alle 7 Jahre kein bloßer Gefahrenverdacht vorliegt? Geht man nach der "Je-desto-Formel", sinken die Vorauss.für Vorliegen einer konkreten Gefahr je hochrangiger geschütztes Rechtsgut..außerdem unterliegt es wissenschaftl.Berechnungen, wenn es einmal zu Felsabsprüngen kommt, dass dies immer wieder passiert..dann hätten wir die Meinungsstreitigkeit des Tragens der Gefahrerforschungseingriffe durch F und wer zahlt (Aufbau von de Walls Aufsatz)

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Beitrag von kein_pla Sa Okt 11, 2008 6:51 pm

hallo

ich hab da noch ne frage

bei dem zustandsstörer
-ich hab das naturereignis angesprochen und dann die meinungen dazu
dann bin ich zum ergebnis gekommen dass f als zustandsstörer erst dann inanspruch genommen werden kann wenn der wert der sache net übersteigt

also meine frage soll ich dieses problem hier oder beim ermessen ansprechen

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Beitrag von gast Sa Okt 11, 2008 7:06 pm

wie ist der aufbau von de wall in seiner zeitschrift danke

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Beitrag von gastus Sa Okt 11, 2008 7:15 pm

@ich: niemand widerspricht dir wegen des gefahrenverdachts bei 3.massnahme. nur zeige trennung von erster ebene, sprich grundverfügung und dritter ebene, wer zahlt auf. in den urteilen des vgh-münchen die wir hier verlinkt haben, spricht der vgh das immer wieder an.

aber ich denke auch so voll kann man beide ebenen trennen, denn warum soll ein eigentümer sich zuerst die finanziell mit der durchführungen überlasten und dann sich mühevoll das geld vom staat oder gemeinde zurückholen. aber man kann das problem hier einfach lösen, das man eine solche überlastung nicht annimmt.

was du sagst mit der "je desto formell" ist auch richtig. aber das würde nur für eine einmalige aktion reichen. danach müsste die behörde neu verbescheiden. wir reden von alle 7 jahre, das schaft selbst der faulste beamte.

@keinplan: das ist die rechtssprechung des bvferg: das verkehrswert der anhaltspunkt für die obergrenze ist. das bvferg sagt aber, dasss auch der eigentümer grundsätzlich haften muss, nur wenn diese grenze überschritten wird, ist es unverhältnismässig.

-->wo ansprechen? es gibt vereinzelte mindermeinungen, die dies auf der tatbestandsebene, sprich liegt ein zustandsstörer vor ansprechen. ( hat hier jemand literaturhinweise?)

die h.m. wie das bvferg sprechen dies auf der rechtsfolgenseite, bei der verhältnismässigkeit an (8 lstvg)

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Beitrag von Vinci Sa Okt 11, 2008 9:35 pm

Hab nochmal ne Frage: Reicht es nicht aus, wenn man einfach schreibt, die Gemeinde sei gem. § 78 I Nr.1 passivlegitimiert? Laut Fallbuch sprech ich doch örtl. u.sachl Zuständigkeit bei Zulässigkeit immer an...und was schreibt ihr bei der Beiladung???javascript:emoticonp('Embarassed')
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Beitrag von kein_pla Sa Okt 11, 2008 10:30 pm

kann jmd mal den aufbau von de wall schreiben was er genau mit seinem aufsatz sagen möchte

danke

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Beitrag von Gast Sa Okt 11, 2008 11:03 pm

Hab ein paar Fragen wg. Androhung: Es wird ja die formelle Vollziehbarkeit gemäß Art. 19 I Nr.1-3 BayVwZVG gefordert, hier ist jedoch § 80 II Nr.4 einschlägig, da öffentl.Interesse bejaht wird..ich verstehe nicht, wie sich das auf die form.Vollziehbarkeit auswirkt. Wie prüft ihr die Verhältnismäßigkeit bei der Maßnahme? Schreibt ihr einfach, dass Zwangsmittel gem.Art.40 BayVwVfG verhältnismäßig ist, da keine Fehler bzgl. Erschließ.ermessen und Auswahlermessen ersichtlich sind und auch eine Verhälnitsmäßigkeit bei der Höhe 15.000,-€ besteht? Meint ihr, das würde reichen?

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Beitrag von gastus Sa Okt 11, 2008 11:32 pm

passivlegitimation: na ja kannst in einen satz hinschreiben, das die abwehr von gefahren nach art. 6 lstvg zum eigenen wirkungskreis der gemeinde gehört. gemeinde ist damit klagegner.
beiladung: einfach 65 II vwgo abschreiben und subsumieren.

vollstreckung? wir reden hier über androhung!! art. 19 vwzvg definiert die voraussetzung für vollstreckung!!!
das problem das wir haben ist, dass der VA dem M nicht zugstellt wurde und deshalb ein vollstreckungshindernis vorliegt. aber hier wurde schon auf die rechtssprechung des vgh-m hingewiesen, dass das für die reine androhung egal ist.

noch ein allgemeiner hinweis. wie ich gehört habe bekommen die korrektoren für jede hausarbeit cirka 7 euro. (--->hilfsarbeiterjob) ich rate deshalb jeden einfache sätze ohne rechtschreibfehler zu schreiben, sprich diese person muss verstehen was man schreibt. ich würde ihn nicht verärgern. es gibt auch gute rechtschreibkorrekturprogramme, damit die sich nicht an rechtschreibfehlern auslassen, wie duden korrektor. (böse studenten laden sich solche progs bei seiten wie "pirate-loads.com" herunter,aber das ist verboten)

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Beitrag von kein_pla So Okt 12, 2008 12:50 am

hallo ich hätte zu der ersten maßnahme eine frage bzgl der verhältnißmäßigkeit

wie baut ihr das auf
und ist es verhältnißmäßigkeit welche argumente habt ihr denn


und mit welchem argumtent tut ihr handlungsstörer verneinen

soll man die gemeinde als zustandsstörer beim ermessen ansprechen

danke

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Beitrag von unigast So Okt 12, 2008 12:00 pm

hallo, prüft ihr die Feststellungsklage in Form der Nichtigkeitsfestellungsklage bei M?
wenn JA, geht sie durch?

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Beitrag von Helpme So Okt 12, 2008 1:21 pm

Hat mal bitte, bitte jemand das Prüfungsschema hinsichtlich der Androhung parat???

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Beitrag von unigast So Okt 12, 2008 1:33 pm

Helpme schrieb:Hat mal bitte, bitte jemand das Prüfungsschema hinsichtlich der Androhung parat???

Schau mal meine Aufbau auf der Seite 9 oben, vielleicht hilft dir das weiter.

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Beitrag von Helpme So Okt 12, 2008 1:45 pm

Man dankt

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Beitrag von Helpme So Okt 12, 2008 2:05 pm

@unigast: Hab doch nochmal ne Frage an dich: An welcher Stelle spricht du das Problem mit dem Vollstreckungshindernis gegenüber M an und am Schluss prüfst du schon die Verhältnismäßigkeit gem.Art. 29 III bzw. sind hierbei die Punkte "bestimmtes Mittel", Höhe" und "Frist" anzusprechen?

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Beitrag von unigast So Okt 12, 2008 4:21 pm

Helpme schrieb:@unigast: Hab doch nochmal ne Frage an dich: An welcher Stelle spricht du das Problem mit dem Vollstreckungshindernis gegenüber M an und am Schluss prüfst du schon die Verhältnismäßigkeit gem.Art. 29 III bzw. sind hierbei die Punkte "bestimmtes Mittel", Höhe" und "Frist" anzusprechen?
zu Vollstreckungshindernis lese einfach die Seiten 8 und 9 weiter, dieser Punkt wird meiner Meinung nach nicht angesprochen, weil wir die Androhung und nicht die Vollstreckung prüfen.
Art. 29 III prüfe ich unter dem Punkt "Vertretbare Höhe", die anderen spreche ich vorher an.

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Beitrag von marny So Okt 12, 2008 6:39 pm

Herr Wall hat Nachricht über dieses Forum!!!

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Beitrag von rettet_m So Okt 12, 2008 7:30 pm

hallo

ich hätte mal zu der esten maßnahme eine frage

ich hab das jetzt so aufgebaut
materielle rechtmäßigkeit

befugnis
richtung der maßnahme
handlungsstörer verneint
zustandsstörer f+gemeinde

und jetzt bei der verhältnismäßigkeit komm ich net weit
wo soll ich den streit bzgl des haftungsumfangs ansprechen danke

soll ich schreiben
bei der angemessenheit dass der wert den wert des grundstücks net übersteigt und somit angemessen ist

und dann zum zum schluss noch das ermessen ansprechen

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Beitrag von frage So Okt 12, 2008 7:45 pm

ist die gemeinde ein zustandsstörer
oder wie schreibt man das dass sie beschützergarant der straße ist

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Beitrag von gastus So Okt 12, 2008 8:05 pm

(alle profs kennen dieses forum. einige schreiben hier sogar, wie vieweg)

@unigast: normale feststellungsklage (bei fortsetzungsfestellung müsste M ja erstmal wirksam adressat geworden sein) fraglich ist ob er ein feststellungsintresse hat. er könnte ja der klage der F einfach beitreten, müsste also nicht selber klagen.

androhung prüfungsschema: "hli.jura.uni-erlangen.de/VollstreckungIII.doc" vorne www punkt nicht vergessen!! muss nur etwas abwandeln da wir hier von androhung sprechen.

sprich wir reden ja hier über das gestreckte verfahren,
1. androhung von zwangsmittel
2. festsetzung des zwangsmittel
3. anwendung von zwangsmittel

--> die voraussetzungen der dritten stufe müssen nichtvorliegen!!

"Vollstreckungshindernis gegenüber M" gehört zu den allgemeinen voraussetzungen des zwangsmittels. aber da hier erstmal angedroht wird stört es nicht. hier wurde bereits auf die entsprechende rechtsprechung des vgh-münchen hingewiesen.

haftungsumfang (rechtsprechung bvferg) ist eine frage der verhältnismässigkeit. du fragst ja ob die anordnung der gemeide einen legitimen zweck dient, geeinet, erforderlich und verhältnismässig im engeren sinn ist ( rechtsprechung bvferg)

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Beitrag von danke So Okt 12, 2008 8:29 pm

oh ok danke schön ich hab jetzt mit der angemessenheit geschrieben
mit dem wert und so
aber ich hab auch den streit geschrieben


Eine in der Literatur verbreitete Ansicht nimmt grundsätzlich nur dann die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Zustandsverantwortlichen an, wenn die Störung aus Umständen herrührt, die in die Risikosphäre des Eigentümers fallen.

und dann noch das von bverfg angesprochen

oder ist es jetzt soviel

danke

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Beitrag von gast So Okt 12, 2008 9:10 pm

"Eine in der Literatur verbreitete Ansicht nimmt grundsätzlich nur dann die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Zustandsverantwortlichen an, wenn die Störung aus Umständen herrührt, die in die Risikosphäre des Eigentümers fallen."



das sind doch die autoren, die eine verantwortlichkeit auf der tatbestandsebene einschränkgen wollen ( kannst du da literaturhinweis geben) das ist dann bei der zustandsverantwortlichkeit zu diskutieren, ob F wegen des naturereignis kein zustandsverantwortlicher ist. (ist aber abzulehnen) die rechtssprechung des bvferg gehört auf die rechtsfolgenseite, 8 lstvg.

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Beitrag von Gast So Okt 12, 2008 10:57 pm

Prüft ihr bei der 3.Maßnahme auch erst, ob Gefahrerforschungseingriffe von Art.7 LStVG gedeckt sind und dann ob sie auf Kosten des Verursachers zulässig sind?

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Beitrag von sos So Okt 12, 2008 11:39 pm

bei der dritten maßnahme wie soll man die konkrete gefahr ansprechen
damit man zum problem kommt mit gefahrerforschungsmaßnahme

hmm bei der ersten maßnahmen

zustansverantwortlichkeit ansprechen

und das mit der literatur und bverfg in der angemessenheit ansprechen oder

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Beitrag von gast Mo Okt 13, 2008 1:13 am

es ist ja keine konkrete gefahr da. schreib einfach die behörde ist sich des wissenmangels bewusst und zweifelt am vorliegen einer gefahr. darunter wird gefahrenverdacht verstanden. wozu er berechtigt ist umstritten.

meinung 1 sagt siehe de wall jus meinung 2 sagt......

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