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hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

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Beitrag von gast0110 Mi Okt 01, 2008 1:38 pm

Kann mir jemand mal erklären, wie vorliegend mit Vorverfahren und Anhörung umzugehen ist?!

gast0110
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Beitrag von unigast Mi Okt 01, 2008 7:53 pm

So ein Problem, hier
wird über die Zustellung des VA dem M mit Betrachtung der Art. 8, 8a analog, 9
VwZVG diskutiert. Allerdings sagt § 74 I 1 VwGO über die Zustellung des Widerspruchbescheides, der bei uns wohl nach 68 I 2
VwGO i.V.m. Art. 15 II, III BayAGVwGO nicht stattfindet, auch Art. 1 I 2 VwZVG sagt, dass im Widerspruchsverfahren nach Vorschriften des VwZVG zugestellt wird. Daher muss die Klage nach § 74 I 2 VwGO bekanntgegeben werden, (die Punkten sind oben genannt).
Da wie gesagt kein Widerspruchsverfahren vorliegt sind auch die
Auseinandersetzungen mit Art. 8, 8a analog, 9 VwZVG entbehrlich.
Folge: Der Verwaltungsakt ist daher formell rechtswidrig und die Verpflichtung des
M zu Maßnahmen der Gemeinde nicht wirksam.
Ergebnis: Die Anfechtungsklage des M ist zulässig und begründet
und hat somit eine Aussicht auf Erfolg.
Oder sehe ich etwas falsch???
Wenn doch nicht,
was ist dann mit der Bekanntgabe des VA an M, sollte man sie hier in der
Klagefrist ausschreiben, oder doch in der form.Rechtsmäß. und dort verneinen???

M ist bei mir unproblematisch klagebefugt (Möglichkeitstheorie)
Danke

unigast

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Beitrag von Gast. Mi Okt 01, 2008 11:01 pm

Hört mal zu Leute,

dass mit den 7 Jahre steine prüfen kann man so oder

so sehen. Angesicht dessen, dass Menschenleben auf dem

Spiel steht kann man von F schon verlangen, dass sie alle sieben Jahre

die Steine untersucht, wenn nix ist muss sie auch nix machen. Eigentum verpflichtet.

Gast.
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Beitrag von Gs Do Okt 02, 2008 9:55 pm

Prüft ihr die 2.Maßnahme hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes als extra Punkt mit formeller, materieller Rechtmäßigkeit etc? Hierbei wird doch eine vollstreckbare Grundverfügung vorausgesetzt, die in der 1. Maßnahme zu sehen ist?

Gs
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Beitrag von so what Fr Okt 03, 2008 12:06 pm

@ unigast

fast richtig. allerdings ist die klage von m nicht begründet, weil der va ihm gegenüber keine wirkung entfaltet, ist er gar nicht betroffen und daher fällt man an dieser stelle einfach raus und sagt, dass er nicht betroffen ist, ergo klage geht nicht durch

so what
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Beitrag von unigast Fr Okt 03, 2008 3:49 pm

[quote="so what"]@ unigast

Also spricht man Art. 8, 8a analog, 9 VwZVG überhaupt nicht an. ich halte das für richtig.
Wo prüfst du die Bekanngabe, gleich bei der Frist oder in der mat. RM des VA?

unigast

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Beitrag von Gast Fr Okt 03, 2008 3:52 pm

Hat jemand das Prüfungsschema hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes parat? pale

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Beitrag von Gast So Okt 05, 2008 9:33 am

Wo sprecht ihr die Sache mit dem Telefonat an?

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Beitrag von ich So Okt 05, 2008 2:04 pm

pale

ich
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Beitrag von gastus Mo Okt 06, 2008 7:20 am

@claudia: was m betrifft gebe ich dir recht. m müsste den bescheid im händen halten können. eine heilung kommt nicht in betracht. auch das telefonat mit der behörde heilt dies nicht, da man von einer bevollmächtigung für m nicht ausgehen kann.
aber m könnte eventuell feststellungsklage erheben, den va ist zwar ihm gegenüber nicht wirksam bekannt gegeben worden, aber inhaltlich ist er von der regelung betroffen, so das feststellungsklage möglich ist.

@unigast: hier muss nur androhbarer VA vorliegen!!(ansonsten hättest du recht) der VGH hat dazu was gesagt. mir fällt die fundstelle nicht ein. würde eher sagen das die auswahl des zwangsmittel ermessenfehlerhaft ist. ---> ersatzvornahme wäre angemessen.

vorverfahren: ein satz --> nach 15 agvwgo überflüssig, ende.

"Hierbei wird doch eine vollstreckbare Grundverfügung vorausgesetzt, die in der 1. Maßnahme zu sehen ist?"
-------->genau so ist es.

prüfungsschema androhung: du musst nur das normale schema abwandeln, sprich bei den allgemeine voraussetzungen muss ein androhbarer VA vorliegen, dann die speziellen voraussetzungen des zwangsmittels normal prüfen.

gastus
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Beitrag von unigast Mo Okt 06, 2008 11:54 am

[quote="gastus"] Also du meist, obwohl der VA in Miteigentum der beiden vollstreckt werden soll und dem M gegenüber unwirksam ist, ist er trotzdem ein vollstreckbarer VA?
Ich arbeite nach folgendem Aufbau:
A. Verwaltungsrechtsweg
B. Zulässigkeit
C. Begründetheit
I. richtiger Klagegegner
II. Rechtsmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung
1. Rechtsgrundlage
2. form. RM
3. mat. RM
a) Vorliegen eines vollstrechbaren VA (nicht androhbahren VA, da wir gerade ihn prüfen "Zwangsgeldandrohung")
b) Richtiges und Bestimmtes Mittel
c) Angemassene Frist ?????
d) Vertretbare Höhe
(hier finde ich die Androhung iHv 15.000€ nicht ermessensfehlerhaft, da Art. 31 I VwZVG )
D. Ergebnis

Wieterhin würde ich gerne wissen, was man bei der Frist sagt, angemeßen oder nicht?

Prüfst du die Festellungsklage des M durch???

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Beitrag von Kalle Mo Okt 06, 2008 2:10 pm

Hab dann auch noch eine Frage zum Aufbau: Prüft ihr die Zulässigkeitsvoraussetzungen zuerst und unterteilt dann bei der Begründetheit nach den unterschiedlichen VA? Die Zulässigkeitsvorauss. sind doch bei allen 3 gleich. Unterschiede gibt es doch erst ab der form Rechtmäßigkeit

Kalle
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Beitrag von unigast Mo Okt 06, 2008 4:50 pm

[quote="Kalle"] Ja, es sind 3 Klagen, da 3 VA sind, der F (1. Maßnahme, Zwangsgeldandrohung und 2. Maßnahme) die Zulässigkeit ist überall gleich.
Beim M prüfe ich die Zulässigkeit wieder.

unigast

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Beitrag von gastus Mo Okt 06, 2008 5:17 pm

@unigast: bei den allgemeinen voraussetzungen des zwangsmittel:androhbarer-VA , mit vollstreckbaren inhalt und kein rechtsmittel. ( vgh bayvbl 1978,55)
feststellungsklage bei m werden ich prüfen, wenn ich platz habe.

aufbau zwangsmittel:
1.formelle rechtmässigkeit
2.materielle rechtmässigkeit
-allgemeine voraussetzungen für das zwangsmittel: androhbar, (normal vollstreckbar) inhalt: duldung oder handlung, keine rechtsmittel
-besondere vorausetzung des zwangsmittel: siehe bayvwzvg

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Beitrag von Paul Mo Okt 06, 2008 5:39 pm

Seht ihr den Bestimmtheitsgrundsatz des VA verletzt, da ja nicht hervorgeht, dass auch M betroffen sein soll? Wenn ja, an welcher Stelle prüft ihr das?

Paul
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Beitrag von gastus Mo Okt 06, 2008 5:42 pm

Bestimmtheitsgrundsatz?
bei der materiellen rechtmässigkeit geprüft. aber ich gehe davon aus das die bezeichnung "eigentümer des grundstückes.." ausreicht.( siehe kopp/ramsauer)
sonst kannst das zwangsmittel nicht richtig prüfen

gastus
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Beitrag von unigast Mo Okt 06, 2008 6:11 pm

Was sagt ihr zu Art 39 I 2 VwZVG ist die Frist von ca. 10 Wochen angemessen oder nicht?

unigast

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Beitrag von gastus Mo Okt 06, 2008 6:27 pm

Art 39 I 2 VwZVG ist die Frist von ca. 10 Wochen angemessen?
na ja ist auslegung. hier gefahr von steinabgang --> gefahr für autofahrer, 10 wochen angemessen.

aber wie sieht es denn mit der abstrakten auswahl der zwangsmittel aus ?
zwangsgeld muss erst vollstreckt werden und auf den willen des adressat
einwirken. lässt sich das mit der effektivität der gefahrenabwehr
vereinbaren. sprich müsste man deshalb nicht gleich ersatzvornahme
androhen.

gastus
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Beitrag von unigast Mo Okt 06, 2008 7:58 pm

[quote="gastus"]
"sprich müsste man deshalb nicht gleich ersatzvornahme androhen"?

Ich denke, dass Zwangsgeldandrohung ein mildeste Mittel (Verhältnismäßigkeit) aber sogleich auch effektivste (15.000€) ist.
Dafür spricht auch Aufbau des Gesetzes (Art. 29 II VwZVG).

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Beitrag von Paul Mo Okt 06, 2008 11:29 pm

Nehmt ihr bei der 2. Maßnahme eine Anscheinsgefahr an? Gefahrverdacht würde ich wg. der hochrangigkeit der Rechtsgüter verneinen

Paul
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Beitrag von unigast Di Okt 07, 2008 2:04 pm

[quote="gastus"]
"aufbau zwangsmittel:
1.formelle rechtmässigkeit
2.materielle rechtmässigkeit
-allgemeine voraussetzungen für das zwangsmittel: androhbar, (normal vollstreckbar) inhalt: duldung oder handlung, keine rechtsmittel
-besondere vorausetzung des zwangsmittel"

Danke für die Rückmeldung, ich glaube wir sprechen bischen über verschiedene Sachen.
Du meinst natürlich richtig: Mit dem Aufbau wird die RM einer Vollstreckungsmaßnahme geprüft.
I. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
1. Art. 18 I VwZVG
2. Art. 19 I VwZVG
3. Art. 19 II VwZVG: Verpflichtete ist der Verpflichtung nicht rechtzeitig nachgegangen. (Hier finde ich, sollte die Prüfung scheitern, da F die Klage noch vor dem Fristende erhoben hat, oder aus dem SV nichts ersichtlich, dass sie ihre Verplichtung nicht fristgerecht nachgegangen ist)

Ich meine allerdings etwas anderes und zwar die RM der Androhung eines Zwangsmittels, wo die allgemeinen Vollstreckungsvorausssetzungen noch nicht vorliegen sollen, Art. 36 II 1 VwZVG.

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Beitrag von gast 13: Di Okt 07, 2008 2:37 pm

Prüft ihr den Antrag nach § 80 V VwGO? Im Anschluss an die Anfechtungsklage oder überhaupt nicht?! Würd mich über eine Antwort echt freuen, bin sehr unsicher

gast 13:
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Beitrag von Gast23 Di Okt 07, 2008 2:58 pm

Kann hier niemand mal ne Gliederung für die ganz dummen reinstellen?

Ich hab mir jetzt nicht die vorherigen Seiten durchgelesen...also, ob evtll. schon eine Gliederung drin steht

Gast23

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Beitrag von unigast Di Okt 07, 2008 3:01 pm

gast 13: schrieb:Prüft ihr den Antrag nach § 80 V VwGO? Im Anschluss an die Anfechtungsklage oder überhaupt nicht?! Würd mich über eine Antwort echt freuen, bin sehr unsicher

Also ich erwähne es in einem Satz, da die Erforderlichkeit eines Antrages auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Anfechtungsklage der F, §§ 80 V, 80 II 1 Nr. 4 VwGO vorliegt. Nach dem Bearbeitervermerk
ist jedoch auf einstweiligen Rechtsschutz nicht einzugehen, daher bei mir ist hier Schluss.

unigast

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Beitrag von gastus Di Okt 07, 2008 6:42 pm

@unigast:wegen einstweiligen rechtsschutz stimme ich dir zu ein satz, sprich antrag sollte gestellt werden, ende.

gliederung: na ja eigentlich nicht so schwer.

klage der f

zulässigkeit
hier solltest du nur kurz darauf eingehen, dass f adressat eines VA ist, weil die bezeichnung "eigentümer der grundstückes" ausreicht.

begründetheit
da lies die postings durch die drei massnahmen,
1. massnahme sofortsanierung: hier ist nur fraglich, ob f in voller höhe als zustandsstörer haften soll.
2. zwangsgeldandrohung: muss oder muss nicht ein vollstreckbarer VA für die androhung vorliegen ( siehe VGH-München )
3. gutachen alle 7 jahre: ist ein gefahrenverdacht eine gefahr im sinne von 7 lstvg und wozu berechtigt er.

klage des m
zulässigkeit
befugnis: keine bekanntgabe an m, aber der regelungsinhalt betrifft ihn -->klagebefugnis +
antragsart: entweder anfechtung oder festsstellungsklage
(allgemeines rechtsschutzbedürfnis: wenn m im prozess der f notwendig begladen würde müsste man ihm das rechtschutzbedürfnis verneinen?)

begründetheit: wie bei f

-------> das was mehr is nicht.


klage des

gastus
Gast


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